Die Uebernahme des Nachlasses

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Die Uebernahme des Nachlasses

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Dieser Artikel behandelt Archivwürdiges – zur erbrechtlichen Bedeutung siehe Erbschaft oder Nachlassverfahren (Begriffsklärung).
Normdaten (Sachbegriff): GND : 4123811-4 ( OGND , AKS )

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Nachlass bezeichnet im archivarischen Sinne archivwürdiges Schriftgut und andere Materialien, die von einer natürlichen Person nach deren Tod von einer Bibliothek , einem Archiv oder einer anderen (wissenschaftlichen) Institution übernommen werden. [1] Sofern der Erblasser in seinem Testament bestimmte Sachen zur Archivierung vererbt, ist dies im juristischen Sinne ein Vermächtnis .

Unter Umständen wird nicht der gesamte Nachlass einer Person in einer Institution aufbewahrt, sondern es finden sich mehrere Teilnachlässe oder Splitternachlässe [2] in unterschiedlichen Institutionen. Dies bedeutet oft eine Erschwerung zukünftiger Nutzungen.

Als einen angereicherten Nachlass bezeichnet man einen Nachlass, der nachträglich um Materialien ergänzt wurde, z. B. um Briefe des Nachlassers, die sich zuvor bei dessen Korrespondenzpartnern befanden. Ebenfalls ist ein Nachlass als angereichert zu betrachten, wenn dienstliche Unterlagen mit privaten Dokumenten vermischt sind. In diesem Fall sind die Archivgesetze für die Übergabe zu beachten.

Im übertragenen Sinn wird manchmal auch von einem Firmennachlass oder einem Vereinsnachlass gesprochen. Der Bestandsbildner ist in diesem Fall keine natürliche Person , sondern eine juristische , beispielsweise ein Unternehmen oder ein Verein.

Als Kryptonachlass bezeichnet man den Nachlass einer Person, der sich im Nachlass einer anderen Person befindet. [3]

Zu Lebzeiten kann eine Person ihr persönliches Archivgut auch verschenken oder verkaufen . Man spricht dann von einem Vorlass . Den Begriff prägte der Leiter der Handschriftenabteilung des Deutschen Literaturarchivs Marbach , Jochen Meyer . So befindet sich dort auch der Vorlass von Hans Magnus Enzensberger [4]

In Archiven gelten für die inhaltliche Erschließung von Nachlässen die gleichen Grundregeln wie für die Erschließung von Archiv- und Sammlungsgut (v. a. OVG ). Die Einheitlichkeit der Verzeichnung von Nachlässen wird durch den Einsatz spezifischer Archivsoftware unterstützt.

Das in deutschsprachigen Ländern vor allem im Bibliotheksbereich verwendete Regelwerk für die Erschließung von Nachlässen und Autographen sind die so genannten RNAB (Regeln und Normen zur Erschließung von Nachlässen in Archiven und Bibliotheken [5] ).
Diese neuen, überwiegend von Bibliotheken erstellten Regeln versuchen ebenso eine einheitliche Erschließung von Nachlässen im deutschsprachigen Raum zu fördern und lassen eine gewisse Parallelität zur mehrstufigen Bestandserschließung in Archiven erkennen.

Es gibt verschiedene Ansätze, Nachlässe übergreifend nachzuweisen.
Dies ist besonders wichtig, da keine grundlegenden Regeln vorliegen, wo Nachlässe endgültig aufbewahrt werden müssen und in der Regel die Person selbst oder Erben über die Abgabe entscheiden.
Nachlässe von Schriftstellerinnen und Schriftstellern finden sich z. B. in großem Umfang im Deutschen Literaturarchiv Marbach, können aber ebenfalls in weiteren Archiven , Bibliotheken oder Museen überliefert sein.
Nachlässe von Politikern können sich in den einschlägigen Parteiarchiven, zuständigen Staats- oder Kommunalarchiven des Wirkungskreises befinden, in dem der Erblasser tätig war.

Grundlegend gilt daher die Empfehlung, vor allem auch im Nutzerinteresse, dass Nachlässe den Archiven, Museen oder Bibliotheken angeboten werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Nachlass fällt.
Hier kann der institutionelle Wirkungskreis (z. B. eines Wissenschaftlers) ein ganz wesentliches Kriterium sein, da nicht selten private und dienstliche Unterlagen vermischt sind. Dienstliche Unterlagen sind nach Deutschem Archivrecht dem zuständigen Archiv zu übergeben, da es sich dabei i. d. R. um das Eigentum des Dienstherren bzw. des Registraturbildners handelt. Nicht selten wird diese Regel von Nachlassgebern übersehen oder von übernehmenden Institutionen z. T. aus Prestigegründen ignoriert.

Nachlässe und Teilnachlässe oder Splitter können in unterschiedlichen Institutionen nachgewiesen sein. Eine besondere Hilfe für Nutzerinteressen spielen dabei Fachportale, wie das Archivportal-D oder der Nachweis der Nachlässe im Bundesarchiv.

Nachlässe dienen als Quellen für Biografien , für historische, literaturwissenschaftliche und wissenschaftshistorische Forschungen. Aber auch Genealogen nutzen Nachlässe.
Das Recht auf Einsicht in die Unterlagen eines Nachlasses kann verschiedenen Kriterien und Beschränkungen unterliegen. Handelt es sich bei einem Nachlass um eine Schenkung, dann gelten die allgemeinen Benutzungsregeln des betreffenden Archivs.
Zusätzliche Einschränkungen können entstehen, wenn Erben oder der Erblasser selbst den Vor- oder Nachlass als Depositum übergeben haben.

Heute sind öffentliche Archive bestrebt, ihre ihnen anvertrauten Nachlässe der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Einschränkungen können aber weiterhin durch die zu beachtenden Persönlichkeitsrechte, das Datenschutzrecht, Urheberrechten oder Rechten Dritter entstehen. Ebenfalls können Nachlasser oder seine Erben unter Umständen bestimmte Nutzungsbeschränkungen erteilen. So bestimmte beispielsweise der Kirchenhistoriker Franz Xaver Kraus , dass sein Nachlass der Stadtbibliothek Trier übergeben werden sollte und erst 50 Jahre nach seinem Tod geöffnet werden dürfe.
Generell soll aber vermieden werden, dass die Kosten für die sehr zeitintensiven Erschließungsarbeiten und die Aufbewahrung des Nachlasses von der Allgemeinheit getragen werden, dieser aber wiederum der Zugang zu den darin enthaltenen Informationen verweigert wird. Ähnliches gilt auch, wenn der Nachlass lediglich als Depositum, also als Dauerleihgabe , einer Institution übergeben wird. Hier werden heute meist Vereinbarungen getroffen, die bereits im Vorhinein regeln, dass der Leihgeber bei einer eventuellen Rückforderung die entstandenen Kosten für Erschließung, Restaurierung und Aufbewahrung zu erstatten hat.


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Tipp: Weitere Informationen zur Erbfolge finden Sie hier .


Tipp: In unserem Ratgeber finden Sie weitere Informationen zur Kostentragungspflicht .



Nachlass – Informationen zu Nachlässe und der Nachlassverwaltung

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Kostentragungspflicht bei einer Bestattung
Was sind die Inhalte des Erbrechts? [...]

Der Begriff Nachlass bezeichnet bei Todesfällen das gesamte aktive und passive Vermögen eines Verstorbenen . Das bedeutet, dass sowohl frei verfügbares Geld als auch Vermögenswerte wie Aktien, Firmenanteile oder andere Kapitaleinlagen zum Nachlass eines Verstorbenen gehören. Der Nachlass geht daraufhin in den Besitz der Erben über.


Sie können als Erblasser die Verteilung Ihres Nachlasses durch ein Testament oder einen Erbvertrag selbst bestimmen. Wenn Sie keine Dokumente aufsetzen, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Sie können frei über Ihren Besitz verfügen und zum Beispiel Teile des Nachlasses an Vereine oder andere Organisationen spenden. Die gesetzlichen Erben bekommen jedoch immer einen Pflichtteil . Wenn keine Angehörigen und damit keinerlei Erben vorhanden sind, geht der Nachlass an den Staat. Dies ist auch der Fall, wenn alle potenziellen Erbnehmer das Erbe ausschlagen.



Im Folgenden sehen Sie exemplarisch ein Mustertestament zur Benennung eines Alleinerben.



Erben können die Annahme eines Erbes grundsätzlich binnen sechs Wochen nach Kenntnisnahme ausschlagen. Nehmen sie das Erbe hingegen an, akzeptieren sie auch die damit verbundenen Nachlassverbindlichkeiten. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass sie im Rahmen der Nachlasshaftung Schulden, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, begleichen müssen. Hierbei muss beachtet werden, dass die Nachlassverbindlichkeiten Forderungen Dritter gegenüber dem Erben, nicht gegenüber dem Nachlass, darstellen. Das heißt, dass der Erbe unter Umständen Forderungen begleichen muss , die nicht über die Summe des Nachlasses abgedeckt werden.
Wenn die Erben bei Antritt der Erbschaft nicht wissen, ob der Nachlass überschuldet ist, können Sie beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft beantragen. Der bestellte Nachlasspfleger übernimmt dann die Befriedung der Nachlassgläubiger. Gleichzeitig bewirkt die Bestellung des Nachlasspflegers eine Trennung des Eigenvermögens der Erben vom Nachlass, sodass eine persönliche Haftung der Erben verhindert wird.


Im Kontext eines Sterbefalls bezeichnen sowohl der Nachlass als auch die Erbschaft das Eigentum und den Besitz des Verstorbenen, welches auf die Erben übergeht. Ist dem zuständigen Nachlassgericht nach einem Todesfall kein Erbe bekannt, wird durch das Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt. Der Nachlasspfleger ist unter anderem dafür zuständig, anfallende Kosten, beispielsweise für die Beerdigung, zu begleichen, den Kontakt mit Nachlassgläubigern aufzunehmen und eventuelle Erben ausfindig zu machen.


Im Todesfall ist das Nachlassgericht für die weitere Abwicklung der Nachlassangelegenheiten zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gemeldet war. Solange keine Erben feststehen, übernimmt das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft . Die weiteren Aufgaben des Nachlassgerichts umfassen die Verwahrung von Testamenten, die Testamentseröffnung und Unterrichtung der Erben sowie die Ausstellung von Erbscheinen, in denen die Erbfolge festgelegt ist. Auch, wenn ein Erbe ausgeschlagen werden soll, muss dies beim Nachlassgericht beantragt werden.


Das Gesetz sieht vor, dass bei einem Todesfall die Erben die Bestattungskosten tragen müssen . Diese werden in der Regel den Nachlass oder Teile von diesen für die Finanzierung der Bestattung verwenden. Sie müssen als Erbe aber auch zahlen, wenn der Nachlass die Kosten nicht deckt. Die kostentragungspflichtige Person muss also mit dem eigenen Vermögen die Bestattungskosten tragen. Dies ist unter Umständen auch der Fall, wenn Sie das Erbe ausschlagen. Kann der Erbe die Kosten nicht tragen, ist ein Antrag auf eine Sozialbestattung möglich.


Als digitalen Nachlass oder digitales Erbe bezeichnet man alle Daten des Verstorbenen, die von der Person im Internet oder auf Speichermedien wie Festplatten und USB-Sticks existieren. Dazu gehören:




Generell wird der digitale Nachlass genauso behandelt wie der "materielle" Nachlass. Rechtlich gesehen haben die Erben daher Anspruch auf alle digitalen Daten . Auch laufende Online-Verträge gehen im Todesfall auf den Erben über. Daher müssen Konten, Verträge und Abonnements ausfindig und gegebenenfalls gekündigt werden. Oft besteht das Problem, dass Zugangsdaten und Passwörter vom Verstorbenen nicht bekannt sind.

Klare rechtliche Vorschriften zum Vorgehen gibt es bisher für die Online-Anbieter jedoch nicht. So gehen die Firmen unterschiedlich mit der Forderung nach der Herausgabe bzw. Löschung der Daten des Verstorbenen um.

Es empfiehlt sich, im Rahmen einer Bestattungsvorsorge auch Verfügungen zum digitalen Nachlass zu treffen. Bestimmungen zur Nachlassverwaltung und der Zugang zu Passwörtern kann im Testament hinterlegt werden.


Der Begriff Nachlass hat mehrere Bedeutungen. Wie oben erläutert bezeichnet man damit in der Regel alle Besitztümer eines Verstorbenen. Häufig wird aber auch das gesamte überlieferte Werk eines verstorbenen Künstlers , beispielsweise eines Malers oder Schriftstellers, als Nachlass bezeichnet.


Bitte beachten Sie, dass Ihnen die vorstehenden Ausführungen lediglich einen ersten Überblick zum Thema Nachlass bieten sollen und keine juristische Beratung ersetzen.

Autor: Anja Rohde - Bildquelle: © Gina Sanders / Fotolia.com, Muster: © Bestattungen.de
Wie ist die Erbfolge gesetzlich geregelt? [...]
Was ist bei einem Todesfall zu tun? [...]
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahre 1987 festgestellt, dass es keinen standardisierten Vertrag
gibt, der die Übernahme von Archivgut einheitlich regelt. Mangels abweichender vertraglicher
Vereinbarung sei der Nachlasseigentümer daher berechtigt, das überlassene Material unter
Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist vom Archiv zurückzufordern. Dies gelte
insbesondere, wenn dem Archiv genug Zeit eingeräumt war, um den Nachlass auszuwerten. Ersatz
für getätigte Aufwendungen könne das Archiv grundsätzlich nicht geltend machen. Es sei vielmehr
Sache des Archivs, durch eine klare Vereinbarung entweder die dauerhafte Überlassung
herbeizuführen – insbesondere durch Eigentumserwerb – oder für den Fall der Rückgabe eine
Kostenregelung zu treffen.
Anders als die Vorinstanz – das in Berli
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