Bruder beendete die Unterwäsche der Halbschwester und masturbierte ein Mitglied au

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Full text of " Jahrbuch für sexuelle Zwischenstufen unter besonderer Berücksichtigung der Homosexualität "


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ClötS


4


Jahrbuch


für


sexuelle Zwischenstufen


unter besonderer Berücksichtigung der


Homosexualität.


• •«


Herausgegeben unter Mitwirkung namhafter Autoren
im Namen des wissenscbaftlicta-hnmanitSren Komitees


von


Dn med. Magnus Hirschfeld^

prakt. Arzt in Charlottenburg.


IX. Jahrgang.


Leipzig.

Verlag von Max Spohr.

1908.


Unberechtigter Naohdmok ganzer Arbeiten aus diesem Jahrbuch
ist untersagt; alle Rechte bezüglich Beilagen und Obersetanng
bleiben vorbehalten. Die Verfasser tragen die Verantwortung für

Form und Inhalt ihrer Arbeiten.


Druck von 6. Reich ardt, Groitzsch l ä.


Inhaltsverzeichnis.


Seit«

Bild der KOnigin Christine von Schweden vor dem Titel

Inwiefern widerspricht der § 175 des St.-G.-B. dem «richtigen

Recht"«? Von Dr. jor. Nnma Praetorins 1

Über die Komplikationen der Homosexualität mit andern
sexuellen Anomalien. Von Dr. med. Alfred Kind . . 85

Giovan Antonio — il Sodoma, Der Maler der Schönheit Eine
Seelen- nnd Knnststadie von Elis&r von Kupffer . . 71

Christine, Königin von Schweden in ihrer Jagend. Ein Ver-
such (Essay) von Sophie Hoechstetter 168

Sokrates und die Homosexualität Studie von Dr. 0. Kiefer-
Stuttgart 197

Der naiSmy e^ws in der griechischen Dichtung. IL Die Ge-
dichte der Anthologie. Von P. Stephanus 218

Ober Homosexualität in Albanien. Von Med.-B. Dr. P. Näcke

in Hubertusburg 813

Eduard Kulke, ein Uranier. Von Dr. Friedrich S. Krauss
in Wien 827

Fragment der Psychoanalyse eines Homosexuellen. Von
Dr. J. Sadger, Nervenarzt in Wien 839

Die Bibliographie der Homosexualität Nicht belletristische
Werke aus den Jahren 1906 und 1907. Belletristik aus
aus den Jahren 1905, 1906 u. 1907. Von Dr. jur. Numa
Praetorius 425

Jahresbericht 1906/8 von Dr. M. Hirschfeld 619


Inwiefern widerspricht der § 175 des Strß.-B.

dem „richtigen Recht" ?

Von

Dr. jur. Numa Praetorlus.


•T


. 1


Jahrbuch IX.


T|ie bisherigen Erörterungen über das „richtige Recht*'
^^ im Strafrecht bewegen sich fast ausschließlich in
allgemeinen Betrachtungen, in abstrakten Erwägungen
ohne Berücksichtigung bestimmter Delikte. Sodann hat
sich die Erforschung des «richtigen Rechts" fast nur mit
dessen Anwendung auf die Art und Weise der Bestrafung
oder auf die Wahl des Strafmittels beschäftigt, dagegen
kaum die Frage untersucht, ob eine bestimmte Handlung
dem Maßstab des «richtigen Rechts*' entspricht^ ob sie
zu strafen oder straflos zu lassen ist Die Hauptbedeu-
tung der Ermittelung des «richtigen Rechts" dürfte aber
gerade darin liegen, bei einzelnen umstrittenen Delikten
die Regel zu liefern zur Lösung der Zweifel über Zu-
lässigkeit oder Unzulässigkeit der Bestrafung. Anderer-
seits wird zu erwarten sein, daß gerade aus den für und
wider die Bestrafung eines umstrittenen Deliktes geltend
gemachten Gründen und namentlich aus seiner geschicht-
lichen Entwicklung sich wertvolle Gesichtspunkte für
die Begriffsbestimmung und nähere Umgrenzung des
„richtigen Rechts*' selber ergeben.

Daß bisher das „richtige Rechf in seiner Anwendung
auf das Einzeldelikt nur wenig Gegenstand der Unter-
suchung gewesen ist^ erscheint begreiflich, da ja nur bei
einer relativ sehr kleinen Anzahl von Handlungen ihre
Strafwürdigkeit an und für sich in Frage kommt Wie
man auch sich zum «richtigen Recht* stellt, welchen In-
halt man ihm auch gibt^ Tötung, Diebstahl, Betrug, Brand-
stiftung, Notzucht, sexuelle Angriffe auf Kinder, Widerstand

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Gibt es allgemeine Gesichtspunkte für seine nähere
Bestimmung, die schon jetzt so gut wie einstimmig an-
erkannt 'sind ? Ich glaube ja.

Das richtige Recht ist zunächst das Recht, welches
den heutigen allgemeinen Anschauungen entspricht, den
Anschauungen unserer Kulturperiode, welches der heutigen
Kultumorm konform ist Es ist diese Definition keine
Tautologie und auch keine wegen ihrer Allgemeinheit etwa
nichtssagende Umschreibung. Denn manches kann tat-
sächlich strafbar sein, manche Handlung strafbar, manche
straflos, obgleich das Gegenteil als das Richtige, das Ge-
rechte aUgemein angesehen wird Diese Widersprüche
zwischen dem positiv seienden und dem seinsollenden Recht
haben einen Hauptgrund in dem konservativen Charakter
der Jurisprudenz, die oft dem fortschrittlichen Gedanken


') Bei den folgenden Erärtenmgen ist nicht von dem ,|riohtigen
Beoht* Stammlen sasgegangen, obgleich such bei Zngnmdeieigang
der SUuDmlenchen Definition des „richtigen Beohts* als »sozialeB
Ideal*, als die der Oemeinachaft frei wollender Menschen ent-
sprechende Vorstelliuigsnonii auf den Inhalt dieses sozialen Ideales
dennoch die folgenden Erörterungen passen.


— 5 —

nachhinkt; (eme konservative Tendenz, die in verständiger,
besonnener Weise verfolgt, zur Vermeidung von Über-
stürzungen in der Gesetzesänderung auch ihre guten
Seiten haben kann.)

Beispiele eines Widerspruches zwischen allgemeiner
Anschauung und positivem Recht lassen sich mannigfach
anführen.

So z. B. wurden gewisse jetzt dem Mundraub gleich-
gestellte Handlungen noch bis vor Kurzem als Diebstahl
bestraft. Dies widersprach der heutigen allgemeinen
Anschauung derart^ dafi sie eine Gesetzesänderung durch-
setzte. Solange diese Änderung nicht positiv gesetzlich
ausgesprochen war, entsprach der gesetzliche Zustand
nicht dem „richtigen Recht*.

Umgekehrt stand die Straflosigkeit der Entwendung
der elektrischen Kraft bis zum Erlaß eines sie bestrafen-
den Spezialgesetzes nicht im Einklang mit der allgemeinen
Anschauung, welche eine derartige Handlung ungefähr wie
Diebstahl bewertet So mag es auch heute noch eine
oder die andere Handlung geben, die nach heutiger An-
schauung strafwürdig erscheint, aber straflos ist, jeden-
falls aber gibt es eine Anzahl von Handlungen, die straf-
bar sind, bei denen auch die Strafwürdigkeit den zur
Zeit der Entstehung des Gesetzes herrschenden Anschau-
ungen entsprach, die seitdem aber nicht mehr mit den
heute herrschenden übereinstimmen.

Wann entspricht nun die Strafbarkeit einer Handlung
den heutigen Anschauungen, wann nicht? Läßt sich
hierfür ein Kriterium aufstellen? und somit für das
«richtige Recht* abermals eine engere Umgrenzung finden?
Ein Grundsatz scheint mir in dieser Beziehung heute
allgemein anerkannt zu sein, nämlich daß nur solche
Handlungen zu bestrafen sind, welche einen Eingriff in
die staatliche, in die soziale Ordnung darstellen. Es
müssen Interessen der staatlichen Ordnung verletzt sein.


— 6 —

Diese Ordnung wird verletzt sowohl durch Eingriffe in
die Rechte einzelner Personen (indem dadurch das fried-
liche Zusammenleben, die soziale Gemeinschaft gestört
wird) als durch Angriffe auf allgemeine Interessen.

Mit Recht ist deshalb schon betont worden, daß der
Mangel einer Verletzung eines Rechtes einer bestimmten
Person noch keinen Grund für die Straflosigkeit einer
Handlung, so auch nicht für die Abänderung des § 175
abgibt. Dieser Grund kann für die Straflosigkeit, je nach-
dem eine Verletzung mehr oder weniger wichtiger all-
gemeiner Interessen angenommen wird, mitsprechen,
aber allein nicht maßgebend sein. Unzulässig dagegen
erscheint nach heutiger Anschauung eine Bestrafung von
Handlungen, bei denen auch keine allgemeinen Interessen
verletzt sind, bei denen gar kein Eingriff in die staatliche
Ordnung vorliegt. Deshalb wird die Bestrafung von
Handlungen, welche keinen solchen Eingriff, sondern nur
Sünde, Immoralität, Verletzung des ethischen Empfindens
darstellen, nicht dem richtigen Recht entsprechen und
de lege ferenda abzulehnen sein. Wenn daher der § 175
nur der Sündhaftigkeit der Handlung wegen besteht,
dann verstößt er gegen das richtige Recht und ist mög-
lichst schnell aufzuheben bezw. abzuändern.

Ob und inwieweit aus diesem Grund allein bestraft
wird, soll weiter unten geprüft werden.

Die Frage, nach welchen Grundsätzen es sich be-
urteilt, ob eine Handlung strafwürdig erscheint oder nicht,
ist unabhängig von der Frage nach dem Zwecke der Strafe.

Einerlei, ob man den Zweck der Strafe in der
Besserung des Täters, oder in der Sühne für begangenes
Unrecht oder in dem Schutz der Gesellschaft sieht, bei
allen diesen Theorien wird doch heute erfordert werden,
daß nur d i e Handlung zu strafen ist, welche einen Ein-
griff in staatliche Interessen darstellt Insbesondere werden
auch die Anhänger der Sühnetheorie fragen müssen.


— 7 —

welches Unrecht soll gestraft werden, welcher Art muß
es sein, welchen Grad des Unrechts muß es erreichen.
Und auch da wird übereinstimmend wohl geantwortet
werden, nur das in der Verletzung staatlicher Interessen
bestehende Unrecht erscheint strafwürdig, erheischt eine
Sühne in Gestalt der Strafe.

Nicht jeder Eingriff in die staatliche Ordnung er-
scheint aber strafwürdig, sondern nur ein solcher, welcher
wichtige Interessen verletzt.

Das zu schützende Interesse darf nicht bloß an und
für sich wichtig und schutzbedürftig sein, es muß auch
derart sein, daß der gegen den Täter in Gestalt der Strafe
vorgenommene Emgriff sich rechtfertigt, femer aber
dürfen nicht die durch die Bestrafung der staatlichen Ord-
nung erwachsenen Nachteile größer sein, als die durch Straf-
losigkeit der verletzten Interessen entstandenen. Wendet
man nun die obigen allgemeinen Gesichtspunkte für die
Umschreibung des , richtigen Rechts*^ auf den § 175 an,
so ergibt sich folgendes:

Die historische Entwicklung der Bestrafung des
gleichgeschlechtlichen Verkehrs zeigt, daß bisher lediglich
die Sünde, die Immoralität bestraft werden sollte.

Die asketische Seite des Christentums, seine Ab-
neigung gegen die sexuellen Freuden und überhaupt jede
Fleischeslust brachte es mit sich, daß die Kirche von
vornherein auf die Bekämpfung der Fleischessünde ihr
besonderes Augenmerk richtete und jede sexuelle, nicht
lediglich innerhalb der Ehe zu Zeugnngszwecken vor-
genonunenen Handlung als verdammenswerte Schlechtig-
keit betrachtete, ja sogar einen Teil dieser Handlungen
als strafbare Missetaten auffaßte. Kein Wunder daher,
daß die von der Norm besonders abweichende ^w. U.*
nicht nur zur Todsünde, sondern zur scheußlichen, der
Todesstrafe werten Greueltat gestempelt wurde.


— 8 —

Da von vornherein und das ganze Mittelalter hin-
durch die Ansichten der Kirche die allgemeine Anschau-
ung bildeten und die ganze Kultur durchdrangen, da die
Kirche nicht nur in geistiger Beziehung, sondern durch
ihre reale Macht den Staat beeinflußt«, ja oft sich unter-
ordnete, so mußten die Anschauungen der Kirche auch
im Strafrecht zur Geltung kommen. Die natürliche und
notwendige Folge war daher auch die strafrechtliche
Ahndung des gleichgeschlechtlichen Verkehrs und zwar
konform der kirchlichen Wertung durch die strengste
weltliche Strafe, die Todesstrafe.

Gleich die ersten römischen Kaiser, welche das
Christentum zur Staatsreligion erhoben, bedrohen im
Gegensatz zum bisherigen römischen Recht — das (rich-
tiger Ansicht nach) eine Bestrafung des gleichgeschlecht-
lichen Verkehrs an und für sich nicht kannte — die
gleichgeschlechtliche Liebe mit dem Tode aus religiösen
und rein gegen die Unsittlichkeit gerichteten Motiven,
weil ein Verstoß gegen Gott vorliege.

In dem kanonischen Becht^ in der Karolina wird an
diesem Grund der Bestrafung festgehalten.

Valentinian z. B. betont^ daß der Körper den Flammen
übergeben werden solle, weil die Seele des Mannes ein
Heiligtum sei und der, welcher sein eigenes Geschlecht
auf so schimpfliche Weise verloren habe, dem Tode ver-
fallen sei.

Justinian bezeichnet , dieses Laster als eine Eingebung
des Teufels* und straft^ «damit Grott sich nicht deswegen
an dem ganzen Volk räche, denn wegen solchen Lastern
sende Grott Hungersnot und Seuche.''

Gkmz ähnlich drückt sich das capitulare ecclesiasticum
aus dem Jahre 289 aus:

Auch hier als Straf grund: die Verpflichtung gegen
Gott und die Furcht vor seiner Strafe.


— 9 —

Das Kanonische Recht behält natürlich auch diesen
Standpunkt bei, aber straft, »weil durch das Laster, die
Oemeinschaft, die der Mensch mit Gott haben solle, zer-
stört und die von Gott geschaffene Natur in lasterhafter
Weise befleckt werde."


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