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28.08.2018
Arbeitskleidung
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Bild: Haufe Online Redaktion
Die Zeit in der Umkleidekabine gehört auch zur Arbeitszeit, wenn die Dienstkleidung Pflicht ist.
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Arbeitgeber müssen die Umkleidezeit im Betrieb als Arbeitszeit vergüten, jedenfalls wenn sie auffällige Dienstkleidung anordnen, bestätigte das BAG in einem aktuellen Urteil. Wann das Umziehen allgemein oder der Weg vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz zur bezahlten Arbeitszeit zählt und welche Kriterien für diese Frage zu beachten sind.
Immer wieder müssen Gerichte entscheiden, ob die Zeiten zum Umziehen oder für den Weg im Betrieb zwischen Umkleideraum und Arbeitsplatz als vergütete Arbeitszeit zählen. Im Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), entschied das Gericht zugunsten der Arbeitnehmerin, dass die Umkleidezeit zu vergüten sei. Ausschlaggebend war ihre auffällige Dienstkleidung, die sie nach Weisung des Arbeitgebers zu tragen hatte: Ein T-Shirt mit Firmenlogo und Sicherheitsschuhe.
Nach BAG-Rechtsprechung gehört Umkleidezeit zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf , beispielsweise aus Hygienegründen. Dann muss der Arbeitgeber diese Zeit auch bezahlen. Dies gilt auch, wenn es verständlich ist, dass der Arbeitnehmer die Arbeitszeit außerhalb des Betrieb nicht tragen möchte. Nach einer weiteren BAG-Entscheidung ist auch das An-und Ablegen besonders auffälliger Dienstkleidung vergütungspflichtige Arbeit, da der "Arbeitnehmer kein eigenes Interesse daran hat, seine berufliche Tätigkeit gegenüber Dritten außerhalb der Arbeitszeit offen darzustellen."
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einseitig vorschreiben, dass sie sich im Betrieb die Arbeitskleidung anzuziehen haben. Denn das Tragen von Arbeitskleidung ist bei einem begründeten Interesse Teil des Direktionsrechts.
Bei der Abwägung im Einzelfall ist zu unterscheiden, ob das Umkleiden ein fremdes Bedürfnis und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Tragen der Arbeitskleidung diente im konkreten Fall ausschließlich dem Interesse des Arbeitgebers. Genau darauf stellt die Rechtsprechung ab: Es ist danach zu differenzieren, ob die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und eine private Nutzung ausgeschlossen ist. Dann handelt es sich um eine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit des Mitarbeiters und damit um Arbeitszeit. Auch ohne gesonderte Anordnung des Chefs, erkannte das Hessische LAG das Umziehen eines Mitarbeiters eines Müllheizkraftwerks als bezahlte Arbeitszeit an.
Auch wenn das angeordnete Umziehen regelmäßig zur Arbeitszeit zählt, bleibt die Frage der Vergütung. Denn das BAG sieht keinen Automatismus, da "die Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 611 Abs. 1 BGB allein an die "Leistung der versprochenen Dienste" anknüpft und damit unabhängig ist von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung der Zeitspanne, während derer der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Das bedeutet, dass die Qualifikation einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit nicht zwingend zu einer Vergütungspflicht führt". (BAG, Urteil vom 19.9.2012, Az. 5 AZR 678/11).
Wann ist eine Tätigkeit de Arbeitnehmers nun die Leistung eines "versprochenen Dienstes", die gemäß § 611 Abs. 1 BGB vergütet werden muss? Prinzipiell zählt hierzu nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags verlangte sonstige Tätigkeit, die mit der eigentlichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängt. Also alle Dienste, die der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungsrechts fordert . „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste ist wiederum jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, also für den Arbeitgeber geschieht. Das BAG hat die Vergütungspflicht nicht nur für die Zeit, die für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung erforderlich ist bejaht, sondern auch für das Zurücklegen der damit verbundenen innerbetrieblichen Wege.
Die Umkleidezeit ist individuell festzustellen. Es zählt also die Zeit zur Arbeitszeit, die der einzelne Beschäftigte unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit für das Umkleiden benötigt. Gleiches gilt auch für den Weg zwischen Umkleideraum und Arbeitsstelle. Wenn ein Arbeitnehmer hierfür seiner Darlegungs- oder Beweislast nicht nachkommen kann, darf das Gericht die erforderlichen Umkleidezeiten und die damit verbundenen Wegezeiten nach § 287 Abs. 2 ZPO schätzen (BAG, Urteil vom 26.10.2016, 5 AZR 168/16).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflicht zur Vergütung von Umkleidezeiten durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden, auch wenn das An- und Ablegen der Dienstkleidung vergütungspflichtige Arbeit ist. (BAG Urteil vom 25.04.2018, Az: 5 AZR 245/17)
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In vielen Betrieben gibt es klare Vorschriften zur Dienstkleidung. Diese sind nicht immer angenehm für die Arbeitnehmer. Deshalb geben viele Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Möglichkeit, die Dienstkleidung erst am Arbeitsplatz zu wechseln. In diesem Fall ist allerdings Streit programmiert. Und zwar über die Frage: Zählen die Umkleidezeiten zur Arbeitszeit oder nicht? Dieses Thema hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung jetzt auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt.
Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Krankenpfleger, war seit Beginn der 1980er Jahre bei seinem Arbeitgeber, einer Krankenhausgesellschaft, beschäftigt. Seit dem Jahr 1995 galt dort eine „Dienstvereinbarung über das Tragen von Dienst- und Schutzkleidung im Krankenhaus“. Diese verpflichtet den Arbeitnehmer, die Dienstkleidung während der Arbeitszeit zu tragen.
Dieser Pflicht kam der Beschäftigte stets nach. Sein Arbeitgeber vergütete ihm die für das Umziehen aufgewendeten Zeiten jedoch nicht. Das missfiel dem Arbeitnehmer. Er verlangte deshalb von seinem Arbeitgeber die Vergütung der Umkleidezeiten. Dieser weigerte sich zu zahlen. Deshalb zog der Arbeitnehmer vor Gericht. Dort verlangte er die Vergütung von Überstunden.
Sein Begehren erklärte er damit, dass er zwischen Februar 2013 und April 2014 an 100 Arbeitstagen jeweils im Durchschnitt 12 Minuten gebraucht habe, um die Dienstkleidung an- und auszuziehen. Dazu zu rechnen seien die Wegezeiten, die dadurch entstanden seien, dass er von der Umkleide zur Station habe laufen müssen. Konkret verlangte der Arbeitnehmer rund 464 € brutto. Zur Begründung trug er vor, dass diese Kosten nur entstanden seien, weil es ihm verboten sei, die Dienstkleidung bereits zu Hause anzulegen und auf dem Weg zur Arbeit zu tragen.
Die Entscheidung: Die Argumente des Arbeitgebers überzeugten das Gericht nicht. Der Arbeitnehmer hatte Erfolg mit seiner Klage. Die Richter entschieden, dass es sich bei den Umkleide- und Wegezeiten des Arbeitnehmers um vergütungspflichtige Arbeitszeit handle (BAG, 6.9.2017, Az. 5 AZR 382/16).
Das begründeten die Richter damit, dass das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zähle. Schließlich haben Arbeitnehmer grundsätzlich kein Interesse daran, ihre berufliche Tätigkeit in der Öffentlichkeit zu offenbaren. Das müssen sie auch nicht. Die von Krankenpflegern getragene weiße Dienstkleidung sei auffällig, da sie sofort mit Tätigkeiten in der Pflege oder Altenpflege in Verbindung gebracht werde.
Als Betriebsrat reden Sie mit, wenn Ihr Arbeitgeber in der Firma eine Kleiderordnung einführen möchte. Denn dabei geht es nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz um eine Frage der Ordnung und des Verhaltens Ihrer Kollegen im Betrieb.
Bevor Sie mit Ihrem Arbeitgeber in der Firma aber eine Betriebsvereinbarung verhandeln bzw. schließen, sollten Sie zunächst klären, ob Ihr Arbeitgeber Ihren Kollegen überhaupt das Tragen einer bestimmten Kleidung verordnen darf. Eine Kleiderordnung kann er nämlich nur durchsetzen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Diesen Voraussetzungen können Sie bereits entnehmen, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen und Ihren Kollegen keine zu einschneidenden Vorschriften über das Aussehen und die getragene Kleidung machen darf. Etwas anderes gilt nur, wenn betriebliche Interessen betroffen sind. Das ist z. B. der Fall, wenn durch das Tragen einer Uniform erkennbar sein soll, wer zu einem Unternehmen bzw. einer Berufsgruppe gehört. Auch aus Gründen der Arbeitssicherheit und der Hygiene kann eine Dienstkleidung „verordnet“ werden, so z. B. bei Krankenpflegern und Ärzten.
Muss ein Arbeitnehmer eine auffällige Dienstkleidung tragen, darf er diese im Betrieb an- und ablegen. Die dafür aufgewendete Zeit ist ihm dann zu vergüten.
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