Zwei Handwerker besorgen es einem Miststück

Zwei Handwerker besorgen es einem Miststück




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Zwei Handwerker besorgen es einem Miststück
Ein umfassender Ratgeber zu rechtlichen Problemen mit Handwerkern
1. Vor der Beauftragung eines Handwerkers

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Themen des Ratgebers in der Übersicht:


Leider kann die Kanzlei Hollweck derzeit aus Kapazitätsgründen keine neuen Fälle im Bereich Handwerkerrecht annehmen. Bitte haben Sie hierfür Verständnis. 


 Sie können sich bei einem Problem mit einer Handwerker-Rechnung an Ihre örtliche Verbraucherzentrale wenden, welche in derartigen
Fällen viel Erfahrung haben und gut helfen können. Vielleicht kann aber auch der hier veröffentlichte Ratgeber eine erste Hilfestellung bei Ihrem handwerkerrechtlichen Problem
sein.


Mit welchem Stundenlohn bzw. welchen Kosten muss ich bei der Beauftragung eines Handwerkers rechnen?


Grundsätzlich ist jeder Handwerkerbetrieb berechtigt, die Höhe seines Stundensatzes selbst festzulegen. Hier herrscht die sogenannte "Vertragsfreiheit", das heißt, Sie können wählen mit welchem
Handwerker Sie einen Reparaturvertrag abschließen oder auch nicht.


Insofern ist es ratsam, vor der Beauftragung Erkundungen einzuholen, wie teuer die Stundensätze in Ihrer Stadt allgemein sind. Setzen Sie sich hierzu mit der örtlichen Handwerkskammer oder
Handwerksinnung in Verbindung und fragen dort nach. Alternativ rufen Sie verschiedene Firmen an und fragen nach den Preisen. Auf diese Weise gewinnen Sie einen guten Überblick über das in Ihrer
Stadt maßgebliche Preisniveau. Der von Ihnen beauftragte Handwerksbetrieb sollte von diesem Durchschnittswert nicht allzu stark abweichen.


Aufgrund der Vertragsfreiheit haben Sie sogar einen gewissen Handlungsspielraum. Fragen Sie den von Ihnen gewählten Betrieb, ob er Ihnen preislich entgegen kommen kann. Die Stundensätze sind
nicht fix, es besteht immer die Möglichkeit für den Kunden, einen niedrigeren Satz auszuhandeln. Sinnvoller als nach den Stundensätzen zu fragen ist es sowieso, sich direkt nach dem Endpreis zu
erkundigen. Über den Endpreis können Sie am besten verschiedene Angebote von Handwerksbetrieben vergleichen.


Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?


Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich. Der spätere Endpreis kann sich noch ändern. Macht Ihnen ein Handwerksbetrieb einen Kostenvoranschlag, so meint er damit die voraussichtlichen Kosten des
von Ihnen gewünschten Auftrags. Erst nach Abschluss dieses Auftrags können die genauen Kosten feststehen.


Wird der im Rahmen eines Kostenvoranschlags genannte Preis um mehr als 15 bis 20 Prozent überschritten, so muss der Handwerker den Kunden noch während der Arbeiten fragen, ob er damit
einverstanden ist. Der Kunde hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht, muss jedoch die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Tätigkeiten und Materialkosten bezahlen.


Verbindlich ist ein Kostenvoranschlag nur dann, wenn Sie das mit dem Handwerksbetrieb vor Ausführung der Tätigkeiten bzw. bei Vertragsabschluss so ausgemacht haben. In diesem Fall spricht man von
einem Festpreis . Daran ist der Handwerker selbstverständlich gebunden. Abweichungen von einem Festpreis sind nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Kunden möglich.


Muss ich den Kostenvoranschlag bezahlen?


Nein, der Kostenvoranschlag selbst ist kostenlos und muss nicht extra vom Kunden bezahlt werden. Es sei denn, der Kunde hat hierüber eine spezielle Vereinbarung mit dem jeweiligen
Handwerksbetrieb getroffen. In diesem Fall sind die Kosten des Kostenvoranschlags Vertragsbestandteil und müssen vom Kunden bezahlt werden. Ohne eine gesonderte Abmachung ist der
Kostenvoranschlag aber immer unentgeltlich. Das ist so als ob Sie in ein Geschäft gehen und den dortigen Verkäufer nach dem Preis der von Ihnen gewünschten Ware fragen. Nennt der Verkäufer Ihnen
dann den Preis, so ist diese Auskunft natürlich kostenfrei.


Es wurde mit dem Handwerker ein fester Termin vereinbart, nun kommt er jedoch nicht. Was nun?


Erscheint der Handwerker zu einem zeitlich fest fixierten Termin nicht oder erheblich zu spät, so haben Sie das Recht auf eine neue Terminvereinbarung. Diese Chance für einen zweiten Termin
müssen Sie dem Handwerker geben, Sie dürfen den Vertrag nicht sofort kündigen. Der Handwerker darf die An- und Abfahrt aber nicht ein zweites Mal in Rechnung stellen.


Geben Sie dem Handwerksbetrieb am besten Ihre Handynummer und bitten Sie diesen, Sie zu informieren, falls der für Sie eingesetzte Mitarbeiter später als zu dem verabredeten Zeitpunkt bei Ihnen
eintreffen wird.


Entsteht Ihnen durch das Nichterscheinen des Handwerkers ein Schaden, beispielsweise weil Sie in dieser Zeit gewartet haben und nicht arbeiten konnten, so können Sie diesen Schaden vom Handwerker
ersetzt verlangen. Dazu ist aber ein konkret in Euro bezifferbarer Schaden notwendig, und der Handwerker muss schuldhaft zu spät gekommen sein.


Muss ich es akzeptieren, wenn der Handwerker mir keinen genauen Termin benennt, sondern nur eine ungefähre Zeitspanne, in der er kommen wird?


Nein, das müssen Sie nicht akzeptieren. Sie haben das Recht auf eine konkrete und exakte Terminvereinbarung. Kann Ihnen der Handwerker keinen genauen Termin benennen, so lassen Sie sich einfach
den ersten Termin des Tages geben. Dann wissen Sie genau wann der Handwerker kommt, da in diesem Fall keine vorherigen Termine zu zeitlichen Verschiebungen führen können.


Es sind gleich zwei Handwerker bei mir erschienen. Muss ich beide bezahlen?


Sie sind nur dann zur Bezahlung von zwei Handwerkern verpflichtet, wenn die bei Ihnen auszuführenden Reparaturarbeiten schwierig sind und nur von zwei oder mehreren Personen bewerkstelligt werden
können. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sicherheitserfordernisse ein Arbeiten zu zweit erfordern. Handelt es sich dagegen um einfache Arbeiten, die eine einzelne Person leicht
erledigen kann, so müssen Sie nur einen Handwerker oder Monteur bezahlen. Sind Sie unsicher, warum zwei Mitarbeiter geschickt wurden, obwohl Ihrem Eindruck nach die Arbeiten auch von einer
Person erledigt werden könnten, so rufen Sie im Handwerksbetrieb an und fragen nach, warum zwei seiner Leute geschickt wurden.


Stellt Ihnen der Handwerksbetrieb im Anschluss an die Reparaturarbeiten eine Rechnung über zwei Handwerker aus, obwohl das nicht nötig gewesen wäre, so müssen Sie nur einen
bezahlen. Ansonsten hätte die Handwerksfirma immer die Möglichkeit, bei jedem Reparaturauftrag zwei oder drei Mitarbeiter zum Kunden nach Hause zu schicken und auf diese Weise das doppelte
oder dreifache an Einnahmen pro Auftrag zu erzielen. Selbstverständlich ist das nicht erlaubt.


Während den Reparaturarbeiten merkt der Handwerker plötzlich, dass er ein bestimmtes Werkzeug in der Firma vergessen hat. Er fährt zurück und holt es. Muss ich diese Zeit- und Fahrtkosten
bezahlen?


Nein, natürlich müssen Sie diese zusätzlichen Kosten als Kunde nicht tragen. Wenn der Monteur oder der Handwerker etwas vergessen hat, so ist das seine eigene Schuld. Er ist Fachmann und
muss vor Ausführung der Arbeiten genau wissen, welche Teile oder Werkzeuge er hierfür benötigt. Das gilt auch für Ersatzteile, die für die Reparatur erforderlich sind. Der Handwerker ist vor dem
Besuch in Ihrer Wohnung dazu verpflichtet, sich nach den zu reparierenden Geräten oder Anlagen zu erkundigen. Er muss nach dem genauen Gerätetyp, Gerätenummer und Markennamen fragen und aufgrund
dieser Angaben seine Arbeiten planen.


Es kann sogar erforderlich sein, dass der Handwerksbetrieb sich vor Ausführungen der Arbeiten bei Ihnen zuhause ein Bild von dem Auftragsgegenstand macht und die für die Reparatur erforderlichen
Schritte plant. Diese Tätigkeiten gehören zum Auftrag dazu und sind von Ihnen im Rahmen der Gesamtrechnung zu bezahlen. Darüber hinausgehende Kosten, die auf Vergesslichkeit oder ungenaues
Arbeiten des Handwerkers zurückzuführen sind, müssen von Ihnen nicht bezahlt werden.


Der Handwerker benötigt ein bestimmtes Spezialgerät. Dessen Einsatz ist sehr teuer. Muss ich das bezahlen?


Ja, diesen Rechnungsposten müssen Sie begleichen. Es liegt im Ermessen des Handwerkers, zu entscheiden, welche Geräte oder Werkzeuge eingesetzt werden. Kann die Reparatur nur mit einem teuren
Spezialgerät erfolgreich zu einem guten Ende geführt werden, so müssen Sie das als Kunde hinnehmen.


Selbstverständlich können Sie als Auftraggeber den Auftrag jederzeit abbrechen. Die bis dahin entstandenen Kosten müssen Sie aber dennoch tragen. Vermeiden Sie derartige Überraschungen, indem Sie
von Anfang an um eine genaue Einschätzung der Kosten bitten. Fragen Sie zusätzlich, ob die benannten Kosten noch teurer werden können und in welchem Falle.


Ist die von Ihnen beauftragte Firma jedoch von Anfang an bereits eine Spezialfirma für den von Ihnen gewünschten Einsatz, so sind auch die eingesetzten Werkzeuge schon im Preis mit enthalten. Die
Berechnung der Spezialgeräte findet dann über den Stundensatz statt, ein extra Rechnungsposten ist nicht erlaubt.


Was ist die Abnahme und was muss ich dabei beachten?


Sobald der Handwerker seine Arbeit erledigt hat, stellt sich für Sie als Kunden die Frage, ob er seine Arbeit ordnungsgemäß und so wie von Ihnen gewünscht erledigt hat. Ist das der Fall, so sagen
Sie ihm, dass Sie mit dem Werk zufrieden sind. Das ist die "Abnahme". Sie signalisieren dem Handwerker, dass der Auftrag zu Ihrer Zufriedenheit beendet wurde.


Sind Sie dagegen unzufrieden, weil noch nicht alles nach Ihren Wünschen erledigt ist, so findet keine Abnahme statt. Der Handwerker bleibt weiterhin in der Pflicht, den Auftrag nach Ihren
Wünschen zu einem zufriedenstellenden Ende zu bringen.


Wichtig ist, dass Sie die Abnahme bei lediglich "unwesentlichen" Mängeln nicht verweigern dürfen. Ein Mangel gilt nach allgemeiner Ansicht dann als unwesentlich, wenn der Kunde trotz dieses
Mangels das Werk im wesentlichen so erhalten hat, wie von ihm gewünscht. Das hat den Hintergrund, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung allen bekannt ist, dass handwerkliche Arbeiten nie
vollkommen perfekt ausgeführt werden können. Haben Sie z.B. einen Handwerker zum Tapezieren Ihrer Wohnung beauftragt, und ist eine Kante oben am Übergang von der Tapete zur Decke nicht ganz
gerade abgeschnitten, so müssen Sie das hinnehmen, da es sich dabei nicht um einen wesentlichen Mangel des Werkes handelt.


Welche rechtliche Wirkung hat die Abnahme?


Sobald Sie die Abnahme erklärt haben, geben Sie Ihr Einverständnis mit der erbrachten Leistung bekannt. Sie teilen damit dem Handwerker mit, dass er ab jetzt nicht weiter für Sie tätig werden
muss, da alles zu Ihrer Zufriedenheit erledigt ist. Damit erlischt die Pflicht des Handwerkers, im Rahmen dieses Auftrags weiter für Sie zu arbeiten. Gleichzeitig erhält der Handwerker nun seinen
Anspruch auf Bezahlung der Leistungen. Er darf Ihnen eine Rechnung ausstellen und deren Bezahlung verlangen.


Wichtig ist die Abnahme vor allem in Bezug auf Mängel in der Arbeit: Nach erfolgter Abnahme beginnt die "Gewährleistung" und damit auch die zweijährige "Gewährleistungsfrist" zu laufen. Entdecken
Sie einen Mangel in der vom Handwerker verrichteten Arbeit, so haben Sie das Recht auf Nachbesserung. Dieses Recht erlischt nach zwei Jahren.


Schließlich führt eine erfolgreich durchgeführte Abnahme dazu, dass ab diesem Zeitpunkt der Kunde für das Werk verantwortlich ist. Das ist gerecht, denn ab der Abnahme darf der Kunde das Werk
schließlich auch nach seinem Belieben nutzen. Vor der Abnahme trägt noch der Handwerker die Verantwortung.


Worauf muss ich somit bei der Abnahme achten?


Das wichtigste ist, dass Sie die vom Handwerker verrichtete Arbeit genau überprüfen, und erst dann Ihre Abnahme erklären, wenn Sie wirklich keine Mängel erkennen können. Das Gesetzbuch spricht
hier von einem "vertragsmäßig hergestellten Werk". Ist das der Fall, wurde die Arbeit genau nach Vorgabe des Vertrags erledigt, sind Sie zur Abnahme verpflichtet. Aber auch nur dann. Entspricht
das Werk noch nicht Ihren vertraglich vereinbarten Wünschen, haben Sie im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist drei Jahre Zeit, diese Mängel zu rügen.


Was muss ich unternehmen, wenn ich Mängel in der Arbeit des Handwerkers feststelle?


Sofern Sie nach erfolgter Abnahme einen Mangel in der vom Handwerker verrichteten Arbeit feststellen, können Sie von diesem eine Nachbesserung verlangen. Nachbesserung heißt, dass der
Handwerker versuchen muss, diesen Mangel zu beseitigen. Dabei hat der Handwerker das Wahlrecht, entweder zu reparieren oder die Arbeit komplett neu zu erledigen. Der Handwerker muss entscheiden,
welches die in Ihrem Fall bessere Methode ist.


Wie oft darf der Handwerker nachbessern?


In der Regel hat der Handwerker das Recht, ein bis zwei mal sein Werk nachzubessern. Die genaue Anzahl ist gesetzlich nicht geregelt, es kommt daher immer auf den Einzelfall an. Ist abzusehen,
dass bereits nach einmaligem Reparaturversuch trotz aller Bemühungen des Handwerkers kein funktionsfähiges Werk herzustellen ist, so gilt der Nachbesserungsversuch schon nach einer einzigen
Reparatur als fehlgeschlagen. Der Kunde muss in diesem Fall keinen zweiten Versuch akzeptieren. Ist es aber so, dass ein zweiter Reparaturversuch des Handwerkers evtl. doch noch zum gewünschten
Erfolg führen könnte, so muss der Kunde einen zweiten Versuch akzeptieren.


Was soll ich tun, um den Handwerker zur Nachbesserung aufzufordern?


Sinnvoll ist die folgende Vorgehensweise: Sobald Sie einen Mangel entdeckt haben, fordern Sie den Handwerker zunächst mündlich, telefonisch, oder per E-Mail auf, sein Werk nachzubessern. Kommt
der Handwerker dem nicht nach, so fordern Sie ihn schriftlich per Einschreiben mit Rückschein auf und setzen Sie ihm eine dreiwöchige Frist zum Tätigwerden. Unternimmt der Handwerker daraufhin
einen Reparaturversuch, scheitert aber dabei, so setzen Sie Ihm erneut schriftlich per Einschreiben mit Rückschein eine dreiwöchige Frist zum Nachbessern. Gelingt es dem Handwerker wieder nicht,
den Mangel zu beheben, so sind Sie nicht dazu verpflichtet, ihn erneut zum Nachbessern aufzufordern.


Was ist, wenn die Nachbesserung misslingt?


Hat es der Handwerker nach zwei Reparaturversuchen noch immer nicht geschafft, den Mangel zu beseitigen, obwohl Sie Ihn hierzu schriftlich per Einschreiben mit Rückschein und unter Fristsetzung
dazu aufgefordert haben, so können Sie als Kunde Ihr Recht zum Rücktritt oder zur Minderung des Preises nutzen.


Im Falle eines Rücktritts erhalten Sie den bereits bezahlten Rechnungsbetrag zurück. Der Handwerker erhält das von ihm eingesetzte Material zurück, bzw. sogar das gesamte Werk, falls das
technisch und tatsächlich möglich ist.


Bei der Minderung können Sie den Endpreis im angemessenen Verhältnis herabsetzen. Das heißt, Sie müssen nur den Preis bezahlen, den das Werk wert ist, inklusive des noch immer
vorhandenen Mangels.


Wie erkläre ich den Rücktritt bzw. die Minderung?


Nachdem Sie dem Handwerker ein oder zwei mal die Chance gegeben haben, sein Werk nachzubessern, dies ihm aber nicht gelungen ist, können Sie entweder den Rücktritt erklären oder eine Minderung
des Endpreises vornehmen. Die Erklärung sollte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein geschehen, um den Zugang Ihres Schreibens nachweisen zu können. Erklären Sie darin Ihren Rücktritt oder
die Minderung und geben noch einmal kurz die Begründung dafür an. Benennen Sie im selben Schreiben Ihre Bankverbindung und äußern die Bitte um Rücküberweisung der bereits bezahlten Geldbeträge.
Setzen Sie hierzu eine Frist von drei Wochen ab Zugang des Briefes. 


Mit Zugang der Rücktrittserklärung ist der Rücktritt rechtlich wirksam. Es kommt nicht darauf an, ob der Handwerker den Rücktritt akzeptiert oder nicht. Er muss ihn akzeptieren.


Wenn Sie statt des Rücktritts lieber eine Minderung des Endpreises wünschen, so teilen Sie das ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein dem Handwerksbetrieb mit. Sie müssen einen genauen
Minderungsbetrag festlegen, um den der Preis herabgesetzt werden soll. Das ist für den technischen Laien oftmals schwierig zu berechnen. Versuchen Sie abzuschätzen, was das Endprodukt bzw. was
die ausgeführten Arbeiten mit dem immer noch vorhandenen Mangel für einen Wert haben und setzen Sie die Differenz als Minderungsbetrag fest.


Versuchen Sie evtl. über das Internet Informationen einzuholen, welchen Wert das Produkt noch hat, bzw. gehen Sie in einen Baumarkt und fragen dort kurz einen Fachmann, welcher Minderungsbetrag
angemessen ist. Setzen Sie diesen jedoch nicht zu hoch an, es muss ein realistischer und angemessener Betrag sein. In Ihrem Schreiben setzen Sie eine Frist von drei Wochen ab Zugang und teilen
dem Handwerksbetrieb mit, dass Sie um Rücküberweisung des zuviel bezahlten Betrages auf Ihre angegebene Bankverbindung bitten. Ebenso wie die Rücktrittserklärung ist auch die Minderung mit
Zugang Ihres Schreibens bei der Handwerksfirma rechtlich wirksam. 


Darf ich den Mangel auch selbst ausbessern bzw. eine andere Handwerksfirma mit der Ausbesserung beauftragen?


Ja, die Beauftragung einer anderen Handwerksfirma ist dann möglich, nachdem Ihr Handwerker zwei Nachbesserungsmöglichkeiten hatte und es ihm im Rahmen dieser beiden Termine nicht gelungen ist,
den Fehler auszubessern. In diesem Fall haben Sie das Recht, eine andere Firma mit der Ausbesserung zu beauftragen und die dadurch entstandenen Kosten dem ursprünglich tätigen Handwerksbetrieb in
Rechnung zu stellen. Genauso können Sie selbst Ausbesserungsarbeiten vornehmen und die dabei angefallenen Kosten dem Handwerker in Rechnung stellen. Wichtig ist, genau wie bei Rücktritt und
Minderung, dass Sie zuvor Ihrem Handwerker schriftlich per Einschreiben eine angemessene Frist gesetzt haben, damit dieser die Möglichkeit hatte, den Mangel zu beseitigen.


Darf ich Schadensersatz vom Handwerker verlangen?


Sie haben dann einen Anspruch auf Ersatz eines entstandenen Schadens, wenn dieser Schaden konkret in einem Eurobetrag bezifferbar ist und der Handwerker schuldhaft gehandelt hat, damit dieser
Schaden entstehen konnte. Schuldhaft handeln heißt, der Handwerker hat entweder fahrlässig (versehentlich) oder sogar vorsätzlich (willentlich) den Schaden bei Ihnen herbeigeführt. Die Frage, ob
ein Anspruch auf Schadensersatz tatsächlich entstanden ist, kann nur für jeden Einzelfall beantwortet werden, eine allgemeine Aussage ist an dieser Stelle nicht pauschal möglich.


Wie lange kann der Kunde seine Gewährleistungsansprüche nutzen?


Die Frist bei Mängeln beträgt zwei Jahre und beginnt am Tag nach der Abnahme. Bei Bauwerken gilt eine längere Frist, hier hat der Kunde fünf Jahre Zeit, die Fehler zu reklamieren. Es ist dabei
egal, ob es sich um ein neu errichtetes Bauwerk handelt oder ob lediglich ein Umbau vorgenommen wurde. Die fünfjährige Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn an einem Haus eine
Renovierungsmaßnahme vorgenommen wird, die fest und unbeweglich mit dem Haus verbunden ist, be
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