Während die Frau bei den Eltern ist, lässt sich der Vater wegen Sex von seiner Toc

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Sorgerecht
Väter haben künftig mehr Rechte



Ein Vater bleibt Vater - auch nach einer Trennung oder Scheidung. Allerdings konnten es Mütter bislang vor allem unverheirateten Vätern erschweren, sich weiter um das Kind zu kümmern. Änderungen beim Sorgerecht sollen es Vätern künftig erleichtern, Kontakt zum Kind zu halten.


Trotz Unterhaltspflicht: Auch Väter müssen über die Runden kommen

Oft hilfreich: die Mediation durch einen neutralen Vermittler

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Auch beim Sorgerecht soll künftig das Kindeswohl im Vordergrund stehen

Wenn Sie verheiratet sind, haben Sie automatisch zusammen mit Ihrer Frau das gemeinsame Sorgerecht. Das kann Ihnen auch ohne triftigen Grund niemand mehr nehmen. Möglich wäre das nur vor einem Vormundschaftsgericht - und dann müsste zunächst einmal bewiesen werden, dass dies zum ausdrücklichen Wohle des Kindes wäre.

Haben Sie ohne Trauschein mit Ihrer Partnerin zusammengelebt und nicht nach der Geburt das gemeinsame Sorgerecht beantragt, konnte es bislang unter Umständen schwierig werden, als Vater den Kontakt zum Kind zu halten. Grundsätzlich hatte die Mutter dann das alleinige Sorgerecht. Zwar können Eltern seit 1998 relativ formlos das gemeinsame Sorgerecht beantragen - aber nur, wenn die Mutter dem zustimmte. Verweigerte sie sich, hatte der Vater keine Möglichkeit, dieses Recht einzuklagen. Im Falle einer Trennung konnte die Mutter dann im schlimmsten Fall dem Vater den Kontakt zu seinem Kind größtenteils verweigern. Denn dem Vater blieb nur das Umgangsrecht.

Jetzt hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, dass ledigen Vätern mehr Rechte einräumt. Wie die "Süddeutsche Zeitung (SZ)" erläutert, sieht jedoch auch das "Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern" zunächst einmal vor, dass das alleinige Sorgerecht bei der Mutter liegt, wenn die Eltern kein Gemeinsames beantragt haben.

Neu ist aber, dass der Vater im "gerichtlichen Schnelldurchlauf" ein gemeinsames Sorgerecht beantragen kann. Dazu muss er künftig beim Amts- beziehungsweise Familiengericht den Antrag auf gemeinsame Sorge stellen. Die Mutter hat anschließend zwei Wochen Zeit für einen begründeten Widerspruch - lässt sie diese Frist verstreichen und sehen die Richter keine Argumente dagegen, erhalten beide Elternteile anschließend das gemeinsame Sorgerecht. Grundlage für die Entscheidung des Gerichtes soll das Kindeswohl sein. Dieses soll allerdings nicht durch persönliche Anhörungen von Vater, Mutter und des Jugendamtes ermittelt werden, sondern ausschließlich durch ein "schriftliches Verfahren", wie die "SZ" schreibt.

Legt die Mutter Widerspruch ein, kommt es zu einer ordentlichen Verhandlung, bei der alle Beteiligten angehört werden. Kommt der Widerspruch zu spät, kann die Frau immer noch beim Oberlandesgericht Beschwerde gegen das gemeinsame Sorgerecht einlegen. Resultiert ihre Entscheidung beispielsweise vornehmlich aus dem Wunsch, selbst keinen Kontakt mehr zum Vater zu haben, so soll das künftig keine ausreichende Begründung mehr sein. Denn ausschlaggebend soll auch hier ausschließlich das Kindeswohl sein - und die neue Regelung suggeriert, dass der Kontakt zu Vater und Mutter in der Regel dazu gehört.

Will ein Vater nachträglich das alleinige Sorgerecht anstelle der Mutter beantragen, so werden ihm jedoch weiterhin hohe Hürden aufgestellt. Möglich soll das auch künftig nur dann sein, wenn das Kindeswohl ganz eindeutig gefährdet wäre - beispielsweise, wenn die Mutter schwer alkoholkrank wäre.

Während CDU/CSU, FDP und Grüne das Gesetz verabschiedeten, kommt von der SPD Kritik - genau wie von zahlreichen Rechtsexperten. Sie befürchten, dass ein Gericht überhaupt nicht fundiert über das Wohl des Kindes und damit auch über das Sorgerecht entscheiden könne, wenn es keinen der Beteiligten anhöre. Die Sorge der Kritiker: Das Gesetz könne in dieser Form verfassungswidrig sein. Auch der Bundesrat hat nach Informationen der "SZ" bereits gefordert, die Passagen zu diesem "kurzen Prozess" aus dem Gesetzestext zu entfernen.

Grundsätzlich gilt darüber hinaus: Egal, ob verheiratet oder nicht - schon kleine Kinder ab fünf Jahren werden in jedem Fall bei einer Trennung befragt, bei welchem Elternteil sie leben möchten. Ab 14 Jahren können sie dies mitentscheiden.

Nach einer Scheidung oder Trennung schwirren Vätern - neben vielen anderen - natürlich auch unzählige Sorgen um den künftigen Kontakt zu ihren Kindern im Kopf herum. Deshalb haben wir hier die Antworten auf einige der häufigsten Fragen zusammengestellt - klicken Sie einfach auf den entsprechenden Link:

Sie dürfen nicht nur - Sie sollen sogar! Schließlich braucht Ihr Kind auch nach der Trennung beide Elternteile . Und ohne sehr schwerwiegende Gründe darf die Mutter Ihnen auch nicht verwehren, das Kind zu treffen, ihm zu schreiben oder mit ihm zu telefonieren. Das gilt auch für Paare, bei denen nur die Mutter das Sorgerecht hat. Allerdings liegt es an den Eltern, die Einzelheiten des Umgangs zu vereinbaren - der Gesetzgeber macht hier bewusst keine exakten Vorgaben. Das kann natürlich zu Streitigkeiten führen.

Ein Sonderfall sind Männer, die zwar die leiblichen Väter ihrer Kinder sind, nicht aber die rechtlichen: Ist die Mutter verheiratet und hat der Kindsvater die Vaterschaft nicht offiziell anerkannt, so gilt vor dem Gesetz der Ehemann der Mutter als Vater. Bislang stand leiblichen Vätern in einer solchen Situation nur dann ein Umgangsrecht auch gegen den Willen der Mutter und des rechtlichen Vaters zu, wenn sie eine enge Bindung zu diesen Kindern hatten und nachweislich Verantwortung für sie übernahmen. Auch diese Praxis hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gerügt. Deshalb hat der Bundestag nun beschlossen, dass einem leiblichen Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer Familie lebt und der bislang keine enge Beziehung zum Kind aufbauen konnte, ein Umgangsrecht eingeräumt werden kann, wenn er "ernsthaftes Interesse" an seinem Nachwuchs zeigt. Oberste Prämisse soll einmal mehr sein, ob der Kontakt zum leiblichen Vater dem Kindeswohl dient. Daneben soll der Vater in einer solchen Situation auch das Recht haben, Auskunft über die Lebensverhältnisse des Kindes zu erhalten, sofern er Interesse an ihm zeigt und es dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Und wenn sich das Kind weigert? Das ist natürlich nicht nur schmerzhaft, sondern auch ein schwieriger Fall - egal, wie die Familienkonstellation aussah. Denn auch wenn prinzipiell der betreuende Elternteil, also meist die Mutter, verpflichtet ist, das Kind zum Kontakt mit dem Vater zu raten, gilt mit zunehmenden Alter doch immer mehr der Wille des Kindes.

In jedem Fall haben Sie jedoch das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, wie es dem Kind geht - das gilt sogar dann, wenn der Umgang doch aus einem anderen Grund ausgeschlossen wurde. So dürfen Sie beispielsweise Zeugniskopien oder Fotos einfordern.

Haben Sie und Ihre Ex-Partnerin ein gemeinsames Sorgerecht, so dürfen Sie in allen zentralen Punkten mitbestimmen - etwa bei einem Schulwechsel oder einer größeren Operation. In Alltagsdingen muss die Mutter Sie jedoch nicht ständig um Ihr Einverständnis bitten. Wenn Sie etwa der Meinung sind, dass Ihre Tochter mit 15 Jahren noch nicht auf die Party darf, die Mutter das aber anders sieht, kann sie sich durchsetzen. Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, entscheidet sie generell.

Ihre Kinder haben Anspruch auf Unterhalt - und zwar durch beide Eltern! Wenn sie bei der Mutter leben, leistet diese ihren Anteil im Grunde durch ihre Erziehung und Betreuung. Sie leisten Ihren Anteil als so genannten Barunterhalt. Die Höhe des Unterhalts ist abhängig von Ihrem Einkommen, der Anzahl der Kinder sowie deren Alter (Auskunft über die Höhe des Unterhalts gibt übrigens die Düsseldorfer Tabelle ). Wichtig: Auch volljährige Kinder können unter bestimmten Umständen noch Unterhalt von ihren Eltern fordern.

Ebenfalls zu Lasten des Vaters geht in den meisten Fällen die Krankenversicherung : Waren die Kinder vor dem Ende der Beziehung Mitglied in seiner Familienversicherung, so bleiben sie das auch weiterhin. Das gilt jedoch nicht für die Ex-Frau - sie muss sich selbst versichern.

Bei Kindern unter drei Jahren hat Ihre frühere Partnerin zudem Anspruch auf Betreuungsunterhalt - egal, ob Sie mit ihr verheiratet waren oder nicht. In bestimmten Fällen, etwa bei einer chronischen Krankheit des Kindes oder wenn es keine Möglichkeit gibt, dass Kind betreuen zu lassen, während die Mutter arbeitet, kann es sein, dass Sie noch länger Betreuungsunterhalt zahlen müssen.

Dass Sie unterhaltspflichtig sind, bedeutet übrigens nicht, dass Sie nur noch für Ihre frühere Familie schuften müssen: Etwa 1.000 Euro pro Monat (Genaueres dazu finden Sie ebenfalls in der Düsseldorfer Tabelle) von ihstehen Ihnen als Selbstbehalt zu. Und wenn Ihr Einkommen zu niedrig ist oder Sie gar nichts verdienen, können Sie natürlich auch nichts abgeben. Aber: Es ist Ihre Pflicht dafür zu sorgen, dass Sie zahlen können. Sie dürfen also nicht einfach Ihre Stelle kündigen. Unter Umständen kann es sogar sein, dass Sie einen Nebenjob annehmen müssen, um Ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Häufiger Fall: Nach der Trennung wagt der Vater einen Neuanfang in einer anderen Stadt. Wenn das Kind ihn dann besucht , muss es erst mit der Bahn anreisen. Generell trägt in diesem Fall tatsächlich der Kindsvater als Umgangsberechtigter die Kosten. Und leider kann er die auch nicht bei der Berechnung des Unterhalts abziehen - außer, die Entfernung ist extrem groß. Genauso wenig kann der Vater übrigens den Kindesunterhalt kürzen, wenn das Kind beispielsweise die gesamten Sommerferien bei ihm verbringt.

Nein! Auch wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht für die Kinder hat, kann ihr neuer Ehemann die Kinder nicht einfach adoptieren, wenn Sie als leiblicher Vater dagegen sind. Das hat sogar der Bundesgerichtshof bestätigt.

Kommt leider immer wieder vor: Kinder werden zum Spielball zwischen den streitenden Eltern - und oft werden gerade die Väter, die weiterhin den Kontakt mit ihren Kindern pflegen wollen, von ihrer Ex-Partnerin daran gehindert. Nicht selten bleibt eine gerichtliche Regelung der letzte Ausweg.

Peter Eckardt wird mit solchen Problemen regelmäßig konfrontiert. Seit mehr als 20 Jahren arbeitet der Diplom-Sozialpädagoge in der Familien- und Männerarbeit. Seit 2001 hilft er in der "Väterinitiative München" vorwiegend Vätern, aber auch Müttern, bei Fragen zur aktiven Vaterschaft. Dabei geht es in 70 Prozent der Fälle um den Umgang nach Trennung und Scheidung. "Als erstes müssen betroffene Väter die Gründe für den Konflikt erörtern und sich überlegen, ob sie mit der Mutter eine außergerichtliche Lösung finden können", erklärt Eckardt. Oft hilft es schon, Rat im Bekannten- und Verwandtenkreis zu suchen. Auch wenn Paare möglichst früh über Trennungsregeln sprechen, könnte dies im Ernstfall die Emotionalität zurücknehmen und Verständnis schaffen.

Wenn eine Aussprache unmöglich scheint, empfiehlt Peter Eckardt, das Jugendamt oder andere geeignete Beratungseinrichtungen aufzusuchen. Das Jugendamt kann zwar nur Empfehlungen aussprechen, bietet Betroffenen jedoch die Möglichkeit, zum Beispiel in Vermittlungsgesprächen Umgangsregelungen zu finden. Ebenso kann das Jugendamt in schwierigen Fällen einen betreuten Umgang zwischen Vater und Kind organisieren. Bis sich die Lage wieder entspannt hat, können Väter ihr Kind in Anwesenheit eines pädagogisch ausgebildeten Betreuers oder einer Betreuerin zunächst ein paar Stunden treffen.

"Das Konfliktlösungsmodell Mediation ist insbesondere geeignet, Eltern in ihrem Trennungskonflikt darin zu unterstützen, in Zukunft ihre Erziehungsverantwortung einvernehmlich zu klären", erklärt Joachim Hiersemann, Fachanwalt für Familienrecht, Diplom-Psychologe und Mediator in Berlin. Eine Mediation geht davon aus, dass eine "Win-Win-Situation" entsteht - das bedeutet, es werden über einen neutralen Vermittler die Probleme solange besprochen, bis jede Partei mit dem Ergebnis einverstanden ist. "Eine Mediation bringt allerdings nur dann etwas, wenn es beide Partner wollen", so Peter Eckardt.

Sollten alle außergerichtlichen Möglichkeiten scheitern, hat jeder Elternteil die Möglichkeit, einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht zu stellen. Für den Fall, dass bereits ein Umgangsbeschluss vorliegt, können Sie das so genannte familienrichterliche Vermittlungsverfahren einleiten. Immer wieder sollte jedoch versucht werden, außerhalb des Gerichts eine Regelung mit dem anderen Elternteil zu finden. Notfalls sollte man darüber nachdenken, einen Umgangspfleger zu beantragen. Solche Anträge werden jedoch von den Gerichten sehr zurückhaltend entschieden.

Letztendlich besteht dann noch die Möglichkeit, dem alleinsorgeberechtigten Elternteil wegen mangelnder Bindungstoleranz die elterliche Sorge zu entziehen. Auch solche Anträge werden jedoch von den Gerichten meist abgelehnt, wenn die Kinder bei dem betreuenden Elternteil ihren Lebensmittelpunkt haben.

Eine schier unerträgliche Situation: Die Beziehung ist zerbrochen, und plötzlich, vielleicht nach einem schlimmen Streit, steht die Frage im Raum: Bin ich überhaupt der Vater des Kindes? Wenn Sie wirklich begründete Zweifel haben, können Sie beim zuständigen Familiengericht die Vaterschaft anfechten. Zu viel Zeit sollten Sie sich damit nicht lassen: Eine Vaterschaftsanfechtung ist normalerweise maximal zwei Jahre nach Auftauchen der Gründe möglich.

Trotzdem sollten Sie sich diesen Schritt sehr gut überlegen: Egal, welches Ergebnis am Ende steht - nicht nur die Beziehung zu Ihrer früheren Partnerin wird durch das Verfahren weiter belastet, auch das Vertrauensverhältnis zu Ihrem Kind kann schwer gestört werden.

Eine Klärung, wer der Vater ist, kann übrigens auch die Mutter einfordern - und das Kind, sobald es volljährig ist.


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 Väter und Töchter Konflikte während der Pubertät











In der Pubertät beginnt die Loslösung vom Elternhaus - auch für Prinzessinnen und Lieblingstöchter. Weswegen es ganz natürlich ist, dass es in der Beziehung zwischen Vater und Tochter im Laufe des Erwachsenwerdens immer wieder kriseln oder krachen wird. Aber weil die Tochter bislang immer so lieb, vernünftig und anschmiegsam war, rechnen viele Väter damit gar nicht. Und deshalb droht für sie eine ganze Welt einzustürzen, wenn die Prinzessin ausrastet.

Mädchen sind ein wenig früher dran mit ihrer Entwicklung als Jungs. Beim Eintritt in die Grundschule kann der Unterschied im Reifegrad bis zu zwei Jahren ausmachen, bis zur Pubertät verringert er sich langsam und erst mit etwa 18 Jahren ist kaum noch ein Unterschied auszumachen. Im Teenageralter wirken Mädchen somit oft sehr vernünftig und wissen, was sie wollen. Während Unterricht, Hausaufgaben und Büffeln für Jungs eher lästige Pflicht sind, hat man bei den jungen Damen oft den Eindruck, dass sie die Schule als das sehen, was sie sein soll: Die erste Stufe auf dem Weg zur Selbständigkeit und einem interessanten Berufsleben.













Die Prinzessin scheint sich zunächst reibungslos von Papis kleinem Liebling zur selbstbewussten jungen Frau zu entwickeln. Während bei Jungs deutlich zu merken ist, wie sie um ihre Identität ringen und wie schwierig es für sie ist, sich selbst zu finden, scheint die Pubertät bei Mädchen viel ruhiger zu verlaufen. Und dann, wenn man sich bereits so langsam zu fragen beginnt, ob man jetzt etwa schon eine erwachsene Tochter hat, passiert das, womit man gar nicht mehr gerechnet hat: Die Tochter begehrt gegen ihren Vater auf. Vielleicht äußerst sich dieser Konflikt nur in Gemecker und Knatschigkeit, möglicherweise aber auch in offenen Ausbrüchen mit wüsten Anwürfen.

Die plötzliche Unausstehlichkeit der Tochter trifft hart: Was die junge Frau ausspricht, ist oft wesentlich reflektierter und weit rationaler als das Aufbegehren von Jungs. Was man sich von seiner Tochter anhören muss, ist oft fundiert und man sollte es keineswegs als dummes Geschwätz abtun.

Eine solcher Vater-Tochter-Konflikt kann sich aus scheinbar nichtigsten Anlässen ergeben: Die Tochter kommt etwa ein wenig spät nachhause und der Vater fragt - eigentlich eher interessiert als vorwurfsvoll - wo das Fräulein Tochter denn so lange gewesen sei?













Das kann zum Auslöser einer wahren Explosion von Vorwürfen werden: "Wo ich war?! Was interessiert dich das? Du interessierst dich doch sonst kein Stück für mein Leben..." Damit aber nicht genug: Wenn die junge Dame in Fahrt gerät, können alle kleinen und großen Fehler des Vaters thematisiert werden: Nichtige wie Bartstoppeln im Waschbecken genauso wie ernst zu nehmende: etwa, dass sie beim gemeinsamen Essen nie zu Wort kommt, weil der Papi immer mit dem Sohnemann über Männerdinge redet.

Daraus kann sich dann ein ausgewachsener Anfall mit Geschrei, Tränen, sich überschlagender Stimme und allem, was sonst noch dazu gehört,entwickeln. Das Ende der Vorstellung besteht in einem plötzlichen Abbruch, der Flucht ins eigene Zimmer und knallenden Türen. Das Üble daran: Man wird nach allen Regeln der Kunst zusammen gebrüllt, bekommt jedoch keine Chance, sich zu rechtfertigen. Das ist der Punkt, wo man dann selbst am liebsten aus der Haut fahren möchte.

Trotzdem sollte man als Vater gelassen reagieren, nicht zurück brüllen oder sich gehen lassen. Denn die Tochter ist noch lange nicht wirklich erwachsen. Sie sollte, auch wenn sie weiß, dass sie sich "unmöglich" aufgeführt hat, das Gefühl haben, zuhause weiterhin geborgen zu sein. Das ist das Privileg von Kindern: Sie dürfen auch mit Geschrei auf sich aufmerksam machen, müssen noch nicht alle Regeln der Diplomatie beachten. Auch vor dem Gesetz sind sie schließlich noch nicht voll für sich und ihre Taten verantwortlich. Und viele 17- oder 18-Jährige sind immer wieder einmal gerne Kind - und dagegen ist auch nichts einzuwenden.













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