Wer draußen pinkelt muss bestraft werden

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Strafen bei Kavaliersdelikten: Pinkeln im Freien kann teuer werden


Strafen bei Kavaliersdelikten Pinkeln im Freien kann teuer werden

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In der Pflanze steckt keine Gentechnik
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Wer bei der Anprobe etwas kaputt macht, riskiert Ärger


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Ein Klassiker im Straßenverkehr. Und Fahrerflucht beziehungsweise „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“, wie es juristisch korrekt heißt. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist. Nach der Rechtsprechung ist die Grenze zur Erheblichkeit indes schon schnell erreicht: 25 bis 50 Euro Schaden reichen. Das heißt: „Wenn Lackschäden oder Dellen entstanden sind, befindet sich der Fahrer bereits im Bereich des Strafrechts“, erklärt Anwalt Spatscheck. Das gilt übrigens für alle Verkehrsteilnehmer, also etwa auch Radfahrer oder Skater.
Die Folgen sind vielschichtig. Neben einer Geldstrafe riskiert der Verkehrssünder auch den Schutz der Haftpflichtpolice. Er muss den Schaden also aus eigener Tasche zahlen. Erreicht der Schaden sogar einen vierstelligen Euro-Bereich droht auch der Verlust der Fahrerlaubins und Punkte in Flensburg.
Wer es nicht mehr bis zu Hause oder zur nächsten öffentlichen Toilette aushält, erregt juristisch gesehen ein öffentliches Ärgernis. Wildpinkler handeln also immer in der Gefahr, ein Bußgeld zu kassieren. Dessen Höhe hängt vor allem mit dem Ort des Geschehens ab. Während Naturliebhaber, die es in Wälder oder Büsche verschlägt, bei Entdeckung oft mit Verwarngeldern von 35 Euro davon kommen, greifen viele Städte bei Hauswand- oder Straßenurinierer auch schon mit dreistelligen Bußgeldern durch.
Strafbar macht sich in diesen Fällen vor allem derjenigen, der die Plagiate vertreibt. Der Tourist, der am Strand extrem günstig Rolex-Uhren oder Gucci-Taschen kauft, handelt nicht strafbar und kann ruhigen Gewissens den Zoll passieren.
Das gilt allerdings nur, wenn er die Schnäppchen selbst nutzt oder sie – in geringen Mengen – als Mitbringsel gedacht sind. Wer ein paar Sonnenbrillen, Handys T-Shirt und Co. selbst an Freunde oder über Ebay verticken möchte, riskiert hohe Geldstrafen. Zieht er das Ganze sogar gewerblich auf, muss er mit Gefängnis rechnen.
Die Versuchung ist groß, den 20-Euro-Schein auf dem Bürgersteig einfach einzustecken. Rein rechtlich handelt es sich dabei aber um eine sogenannte Fundunterschlagung, die das Gesetz mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ahndet. Der ehrliche Finder gibt Geld oder Wertgegenstände also besser entweder dort ab, wo er es gefunden hat –Tankstelle, Geschäft, Café – oder bringt es zum Fundbüro oder zur Polizei. Immerhin: Wenn er Glück hat, bekommt er Finderlohn vom Eigentümer. Bei Gegenständen bis 500 Euro sind fünf Prozent des Wertes üblich. Bei wertvolleren Sachen 25 Euro ( = fünf Prozent von 500 Euro) plus drei Prozent des über 500-Euro hinausgehenden Wertes. Findet er die Sachen in öffentlichen Behörden oder Verkehrsmitteln steht ihm erst ab 50 Euro Wert etwas zu – und dann auch nur die Hälfte der sonst üblichen Prozentsätze. 
Diese Delikte sind so etwas wie eine Grauzone. Ärgerlich ist das für den Ladeninhaber allemal, strafbar aber nur, wenn das ganze vorsätzlich geschieht. „Eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es im Strafrecht nur in Verbindung mit Brandstiftung“, weiß Anwalt Spatscheck.
Die Auseinandersetzung findet daher eher auf zivilrechtlicher Ebene statt. Muss der Kunde die Ware bei Beschädigung bezahlen? Oder ist das gar ein Fall von Gewährleistung? Argument: Eine Jeans darf doch schließlich nicht bei der ersten Anprobe reißen. Oft zeigen sich Händler kulant.
Wer indes den Begriff der Anprobe ausdehnt, riskiert Ärger. Der Online-Shopper etwa, der das teure Kleid mit der Absicht bestellt, es nur einen Abend anzuziehen und dann zurückzuschicken – an Ende sogar noch mit Rotweinfleck. Er muss sich im Zweifel darauf einstellen, dass die Retoure nicht angenommen wird. „Außerdem, kann man in diesen Fällen sogar schon über Betrug nachdenken“, meint Spatscheck. 
Einfach ein paar Kilometer hinzu dichten und Schulhefte, Krimis oder den privaten Computer als Arbeitsmittel angeben – das sind die Klassiker bei den Steuerschummeleien des kleinen Mannes. „Aber auch, wenn das meist nur geringe Steuervorteile einbringt, handelt es sich dabei um Steuerhinterziehung“, mahnt Steuerstrafverteidiger Rainer Spatscheck. Bis zu einer hinterzogenen Summe von 100.000 Euro riskieren die Steuersünder Geldstrafen. „Diese hängen vom Schaden für den Staat und der jeweiligen Region ab“, sagt Spatscheck. Die Gerichte in den jeweiligen Oberfinanzdirektionen ahnden Steuerschummeleien sehr unterschiedlich.
„Meistens passiert doch nichts und der Weg ist ja nicht weit.“ Das sind Ausreden, die ein Polizist sicherlich nicht akzeptieren würde, wenn er einen Radfahrer ohne Licht erwischt. Ein Radler muss im Dunkeln mit funktionierenden Vorder- und Rückleuchte unterwegs sein, sonst kann es teuer werden. Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog riskiert er mindestens 20 Euro. 30 Euro sind es, wenn er andere Personen dadurch gefährdet und 35 Euro sogar, wenn es zum Unfall kommt. ( Der Bußgeldkatalog für Radfahrer vom ADFC )
Im Sommer 2013 gab es eine Novelle der Straßenverkehrsordnung. Danach sind neben den dymanobetriebenen auch batterie- oder akkubetrieben Leuchten zulässig. Die Batterieleuchten müssen jedoch eine Spannung von mindestens sechs Volt aufweisen. Unklar ist die Neuregelung in Bezug auf ansteckbare Leuchten. Ziel des Gesetzgebers war es eigentlich, die längst gängigen Stecksysteme zuzulassen. Im Gesetz steht aber nach wie vor, dass die Beleuchtung fest angebracht sein muss. Der Gesetzgeber arbeitet nun an einer Konkretisierung.
Nicht nur telefonieren am Steuer ist verboten. Sämtliche Aktionen, bei denen der Fahrer das Mobilgerät aktiv bedient, fallen unter „fahrlässiges Benutzen eines Mobiltelefons bei der Fahrt“. Das reicht vom Wegdrücken eines Gesprächs (Oberlandesgericht Köln , Az. III-1 RBs 39/12), über das Einstellen der Bluetooth-Verbindung bis zum Lesen einer SMS. Wird der Autofahrer erwischt, riskiert er ein Bußgeld von mindestens 60 Euro und einen Punkt. Wenn er Glück hat, kommt er mit einem Verwarngeld von 30 Euro davon.
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Mittwoch, 01.03.2017 | 19:52
|
Martin Kaminsky


Hört sich sehr konserbativ an. Allerdings gibt es hier auch eine Gedinnungsjustiz. Diese lässt mal Vergewaltigung und Drogenhandel (siehe Köln bzw. Berlin) durchgehen. Wäre interessant, ob man gegen die Neubürger auch so rigoros vorgeht, wie gegen die Einheimischen.

Montag, 24.02.2014 | 20:34
|
Egon Diedrich


demjenigen, der sich selbst Gehalt von Steuergeldern bewilligt, Pädophilen jede Möglichkeit gewährt, Beweismittel zu vernichten ! Diese Regierungskoalition sässe kollektiv im Knast.

Montag, 24.02.2014 | 18:47
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Ute Lehmann

 | 1 Antwort


Das war ja auch mal verboten. Mir gehts am Arsch vorbei ob Pinkeln im Freien verboten ist..Wo bitte stellt diese Bananenrepublik denn saubere und kostenlose Öffentliche Toiletten hin. Wenn ich muss, dann muss ich. Natürlich nicht an ein Denkmal.

Dienstag, 25.02.2014 | 08:20 | Peter Krämer


hoffentlich bleibt mir der Anblick erspart, wenn Sie im freien urninieren. Also Menschen gibts, die sind sogar für pinkeln in der Öffentlichkeit.

Montag, 24.02.2014 | 17:41
|
Uwe Hamburger

 | 2 Antworten


ist immer eine schlechte Sache, und in den allermeisten Fällen wohl eine Notsituation. Auch die Örtlichkeit ist entscheidend, ob man es sieht oder nicht, ob Garagenplatz oder Hausfassade. Viel schlimmer finde ich die regelmäßig vollgeschissenen (man möge mir verzeihen) Gehwege oder Grünanlagen durch Hunde. Selten jemand, der einen Plastikbeutel mitnimmt und diese ekeligen Tretminen aufliest. Grundsätzlich wird der Hund vom eigenen Grundstück ferngehalten und in die Nachbarschaft verbracht. Dort passiert es dann. Sagt man dem Halter was, wird sofort Aggressivität sichtbar, als ob der Hund ein Recht darauf hat, hier zu kacken. Was solls, die Leute sind einfach nur dumm.

Dienstag, 25.02.2014 | 12:50 | Georg Henzler


Die 14 Milliarden Tabaksteuer kommen ja leider auch nicht dem Gesundheitssystem zu Gute. Hundebesitzer haben die Hinterlassenschaft ihres Hundes zu entfernen, das ist Gesetz. Aber ich habe auch festgestellt, dass die große Mehrheit der Hundebesitzer dies auch tut. Und so schadet ein kleiner Teil verantwortungsloser Besitzer dem Ruf aller.

Montag, 24.02.2014 | 16:54
|
Kevin Rupp


Wenn er im freien Pinkeln muss ? Das hiesse doch rein rechtlich wenn man kein Geld hat um evtl eine öffentliche Toilette zu benutzen, die meistens Kostenpflichtig sind und ich nirgends im freien Urinieren darf, darf/kann man ja gar nicht mehr pinkeln gehen , oder liege ich da falsch ? Ist das nicht ein Naturrecht, zu pinkeln ? So wie zu atmen ?

Montag, 24.02.2014 | 16:51
|
Jörg Schönow


ohne Licht, ist doch normal. Wenn ich Abends oder Morgens die Straßen langgehen, dann fahren 9 von 10 Radfahrern ohne Licht, noch nicht mal eine Warnweste tragen die. Und dann wundern die sich, wenn sie umgefahren werden,

Montag, 24.02.2014 | 16:46
|
Michael Voegele

 | 1 Antwort


oder Insolvenzbetrug aber in Deutschland selbst bei Millionen Schäden nur bei lächerlichen Strafen...Strafen die so gering ausfallen das die Steuer- und Wirtschaftskriminellen dadurch immer noch unter dem Strich super Gewinne haben,....nur der "kleine Fisch" wird geschröpft bis in den Ruin. Deutschland...2014...Merkelregierung.....Nebenbei werden Schwerstkriminelle Bankster mit Milliarden vom Merkeilkonsortium "gerettet"...


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