Wenn der Ableser zweimal klingelt

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Wenn der Ableser zweimal klingelt
taz. die tageszeitung vom 21. 2. 2008
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Grundlage für die Abrechnungen der Heiz- und Wasserkosten sind in der Regel Ablesungen der Verbrauchserfassungsgeräte. In der Regel wird ein Termin für die Ablesung von den entsprechenden Firmen selbst angekündigt (etwa durch Aushang). Wenn die Mieter nicht zum angekündigten Termin anwesend sind, riskieren sie eine Schätzung ihres Verbrauches.
Dies kann ein erheblicher Nachteil sein. Um eine Schätzung zu vermeiden, sollte dem Vermieter (oder der Ablesefirma) die Abwesenheit rechtzeitig mitgeteilt werden. Dann dürfen Mieter erwarten, dass ihnen ein zweiter Termin angeboten wird. Es ist nicht zulässig, ihnen hierfür die Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand in Rechnung zu stellen (LG München, 12 O 7987/00).
Eine Unterschrift unter das Ableseprotokoll bedeutet, dass die Mieter sich mit den Werten einverstanden erklären. In diesem Falle ist es sehr schwierig, hinterher gegen die Ableseergebnisse vorzugehen. Günstiger ist es, Wasserzähler und Heizkostenverbrauchszähler selbst abzulesen und diese dann mit den Ableseergebnissen der entsprechenden Firmen zu vergleichen. Im Zweifelsfall können die eigenen Werte im Protokoll vermerkt werden.
Eine regelmäßige monatliche Eigenablesung der Werte ist insbesondere auch bei denjenigen sinnvoll, deren Werte per Funk abgelesen werden, so dass der Ableser gar nicht erst in die Wohnung kommt. Dadurch liegen immer Daten vor, anhand derer die Ablesung überprüft und der eigene Verbrauch besser eingeschätzt werden kann. CHRISTINE KIENE
CHRISTINE KIENE ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de .
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Wenn der Ableser zweimal klingelt erschienen in Rheinische Post am 15.12.2021, Länge 417 Wörter
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14.1.2009, 00:00 Uhr

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© dpa
Alljährlich kommt die Stunde der Wahrheit: Beim Ablesen der Wärmeverbrauchsdaten wird deutlich, wie viel Energie das Heizen gekostet hat.



Es ist wieder so weit: In den Hausfluren Nürnberger Miethäuser hängen derzeit die Zettel, mit denen der Termin für die Verbrauchserfassung bei Heizungen und Wasserzählern angekündigt wird. Vor allem Berufstätigen kommen diese Termine häufig unpassend – was droht, wenn der Ableser vor verschlossener Tür steht?


Die Zeitplanung ist meist großzügig kalkuliert: «Zwischen 13.30 bis 15.30 Uhr» wolle er kommen, der Heizungs-Ableser. Die Mieter sollen in dieser Zeit bitteschön zu Hause sein oder zum Beispiel einem Nachbarn die Schlüssel geben. Wer jedoch seinen Arbeitsplatz nicht so lange verlassen kann, wer gerade in diesen Tagen in den Urlaub fährt oder gar für eine Operation ins Krankenhaus muss, ist oft im Unklaren darüber, welche Rechte und Pflichten er in solchen Fällen hat. Eine Vielzahl von Gerichten hat sich damit beschäftigt. Rechte und Pflichten Klar ist so viel: Der Mieter hat die generelle Pflicht, einen Heizungs-Ableser in die Wohnung zu lassen (BVG, Az: 2 BvR 198/86). Stellt sich der Mieter stur, kann der Vermieter vor Gericht gehen und die Wohnung zwangsweise öffnen lassen (Landgericht Köln, Az: 1 S 81/88) oder den Heizungsverbrauch schätzen (u.a. AG Brandenburg, Az: 32 C 110/04). Andererseits muss auf den Mieter Rücksicht genommen werden. Mindestens zehn Tage vor dem gewünschten Termin muss er schriftlich informiert werden, sei es per Aushang im Treppenhaus oder per Karte im Briefkasten. Über einen Anspruch darauf, bei E-Mail informiert zu werden, haben - soweit bekannt - die Gerichte noch nicht entschieden. Kann der vom Messdienst gewünschte Ablesetermin nicht eingehalten werden, so hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass ihm kostenlos ein Alternativtermin genannt wird (u.a. Amtsgericht Hamburg, Az: 37 bC 1128/95). Der Alternativtermin muss mindestens 14 Tage später liegen (LG München, Az: 12 O 7987/00). Es kommt auf den Fall an Erst bei einem dritten Termin darf mit zusätzlichen Kosten für den Mieter gedroht werden. Ob er am Ende diese wirklich bezahlen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wenn ein allein lebender Mieter ohne eigenes Verschulden, etwa wegen unvorhersehbaren Krankenhausaufenthalten, die Termine nicht wahrnehmen konnte, fehlt die Grundlage für eine Schadenersatzpflicht. Direkt an die Messfirma muss der Mieter in keinem Fall zahlen – sie wird vom Vermieter beauftragt und bezahlt. Wurde ein geeigneter Termin gefunden, sollte der Mieter nach Ansicht von Mieterschützern die Ablesung gut vorbereiten, indem er selber vorher eine Probeablesung macht, also die verbrauchten Striche an den Röhrchen aufschreibt. Der Vorteil: Dem Mieter fällt auf, wenn der Ableser zu einem anderen Ergebnis kommen sollte und kann sofort protestieren. Wer indes das Ableseprotokoll unterschreibt, kann sich später nicht mehr auf Ablesefehler berufen. MARC LEHMANN
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Der Tagesspiegel Wirtschaft Wenn der Ableser zu früh klingelt
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Darf der Abrechnungszeitraum für die Heizkosten zulasten des Mieters verkürzt werden?
Wir bekamen in den letzten Tagen von unserer Vermieterin die Heiz- und Verbrauchskostenabrechnung für 2010. Die Abrechnung wurde von der Firma Techem erstellt und die Werte von deren Angestellten abgelesen. In den letzten Jahren betrug der Abrechnungszeitraum immer 12 Monate. Dieses Mal wurden jedoch nur 7 Monate abgerechnet und zwar vom 1. Juni bis 31. Dezember 2010.
Unsere Vermieterin hatte in der laufenden Heizperiode von Heizöl auf Gas umgestellt. Wir wüssten nun gerne, ob die Zwischenabrechnung zu unseren Lasten durch die Firma Techem berechtigt ist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, dass über die Vorauszahlungen für die Betriebskosten jährlich abzurechnen ist. Die Heizkosten gehören zu den Betriebskosten. Zudem bestimmt das Gesetz, dass eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Wegen der klaren gesetzlichen Regelung geht eine überwiegende Auffassung in der Wissenschaft und bei den Gerichten davon aus, dass die vertragliche Vereinbarung über eine längere Abrechnungsperiode ohne Ausnahme unzulässig ist. Das soll selbst dann gelten, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen. Es gibt aber auch eine Gegenmeinung. Die stellt darauf ab, dass eine Verlängerung der Abrechnungsperiode jedenfalls dann unbedenklich sein muss, wenn sie auf sachlichen Gründen beruht und dem Mieter keinen Nachteil bringt, wie zum Beispiel bei einem Eigentumswechsel. Dieser Auffassung hat sich inzwischen der Bundesgerichtshof angeschlossen. Der notwendige Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern sowie der hinter diesem Bestreben stehende Gedanke der Streitvermeidung erfordere im Konfliktfall eine sachgerechte Lösung. Zu einer Verkürzung der Abrechnungsfrist hat sich der Bundesgerichtshof bislang nicht geäußert. Die vorgenannten Erwägungen sind aber auch für diesen Fall anzuwenden, so dass eine Verkürzung des Abrechnungszeitraumes dann zulässig sein wird, wenn dies nicht zu Nachteilen für den Mieter führt und sachgerechten Gründen dient.
Will der Vermieter den Abrechnungszeitraum verlängern oder verkürzen, muss er dafür sachgerechte Gründe haben. Darüber hinaus dürfen mit der – einmaligen – Umstellung für den Mieter keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Zweifelhaft ist schon, ob Ihre Vermieterin für die Umstellung einen sachgerechten Grund geltend machen kann. Allein die Umstellung von Heizöl auf Gas lässt jedenfalls keinen Grund erkennen, da der Wechsel der unterschiedlichen Brennstoffe erfasst werden kann. Jedenfalls kann als Nachteil vermerkt werden, dass Sie mit zusätzlichen und unnötigen Kosten für die Abrechnungsfirma belastet werden. Die Kosten für den Brennstoff, für Heizöl und Gas können in einer Heizkostenabrechnung angegeben werden. Das setzt lediglich voraus, dass zu dem vorgesehenen Wechsel der Zwischenstand abgelesen wird.

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