Wegen Bußgeldes vor Gericht? Vorlage für Einspruch und Beweisanträge

Wegen Bußgeldes vor Gericht? Vorlage für Einspruch und Beweisanträge

Corona_Fakten auf Telegram

Viele von uns sehen sich derzeit genervt, weil gegängelt durch Rechtsstreitigkeiten aller Art. Geht es bei den einen um Missachtung der Maskenpflicht oder vorgeschriebener Abstandsregeln, müssen sich andere rechtfertigen wegen Verweigerung der Akzeptanz sogenannter „Impfstoffe“ oder auch fehlender Bereitschaft, sich andauernd durch mit fragwürdigen Chemikalien versetzten Teststäbchen in Rachen- oder Nasenraum herumstochern zu lassen. Ganz aktuell widerfährt dies auch Betroffenen der neu in Kraft getretenen Masern-Impfpflicht.

Unterstrichen werden muss hierbei ganz fett, dass all die Maßnahmen und Regelungen, wegen deren Nichteinhaltung man die Beklagten vor den Kadi zerrte, sich auf ein und dieselbe Behauptung stützen: dass ein gefährliches und übertragbares Virus existieren würde!

Vermutlich beschlich viele schon das angenehme Gefühl, dass dieser Irrsinn sich über kurz oder lang von selbst erledigen würde, weil im Sommer seitens der Regierung und Co. recht lax mit den Maßnahmen umgegangen wurde. Doch mittlerweile sollte es jedem dämmern, dass man hier einem Trugschluss aufsaß und die Entscheider mitnichten planen, Normalität einkehren zu lassen.

Jedoch ohne die Klärung der Virenexistenzfrage ist und bleibt es aussichtslos, diesem derzeit ablaufenden Irrsinn einen Riegel vorzuschieben!

Der deutsche Gesundheitsminister Karl Lauterbach incl. seiner Kollegen wiesen uns ja vor wenigen Tagen erst die Richtung, in die es gehen soll: Masken, Tests und Impfungen sollen intensiviert werden – und selbst 3-fach Geimpfte fallen bald wieder in den Status eines Ungeimpften zurück.

Nicht ohne Grund veröffentlichten wir vor wenigen Tagen, am 03.08.2022, unser 3. Werk der Buchbandreihe "Die Zeitzeugen" (Die Zeitzeugen Band 1.2) [Promo-Video] mit neuem Inhalt. Unser erklärtes Ziel besteht darin, wirklich jeden Menschen da draußen erreichen zu können, um gemeinsam diesen Irrweg (diese Agenda) aufzuhalten. Deshalb konzipierten wir unsere Buchbandreihe derart, dass die wichtigsten Fakten und Informationen nicht nur den Experten, sondern auch jedem interessierten Laien leicht zugänglich sind. Obendrein finden sich für alle Aussagen Links mit seriösen Quellen.

Und uns erfüllt es schon ein wenig mit Stolz, dass die Inhalte dieser Buchbandreihe dazu beitrugen, hunderte von Wissenschaftlern zum Umdenken zu inspirieren, denn wir stellten nicht nur Behauptungen auf, sondern lieferten gleichzeitig die hieb- und stichfesten Belege. Jeder Laie, aber auch der Wissenschaftler im Labor kann die Aussagen eigenständig überprüfen und reproduzieren. Ein Meilenstein, wenn Ihr mich fragt ;)

Brandaktueller Fall: Der ehemalige leitende Wissenschaftler und Vizepräsident der Allergie- und Atemwegsforschungsabteilung des Pharmaunternehmens Pfizer, Dr. Mike Yeadon, welcher alle unsere Aussagen überprüfte und in seinen Kreisen besprach, kam nach Analyse und Überprüfung der Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass Atemwegsviren nicht existieren!

Wenn Sie unsere jahrelange aufwändige Arbeit zu würdigen suchen und noch nicht wissen, auf welchem Wege Sie uns am besten unterstützen können, haben wir eine Idee: den Erwerb unserer Buchbandreihe "Die Zeitzeugen" ❤️

Nachfolgend werde ich Ihnen Vorlagen bereitstellen (Änderungen möglich und auch erforderlich), mithilfe derer Sie das Werkzeug in der Hand halten, Ihre Gerichtsverfahren zu gewinnen und weiterhin die Maßnahmenbefürworter und Virengläubigen massivem Druck auszusetzen.

Je mehr Menschen diesen Weg bereit sind zu beschreiten, desto mehr dieses Druckes gelingt es uns aufzubauen. Es ist heute an der Zeit, selbst aktiv zu werden, denn eines verspreche ich Ihnen: Dieser Spuk endet nicht von selbst, sondern birgt großes Potential, noch verschärft zu werden. Können Sie sich Ihre Kinder und Kindeskinder tatsächlich in solch einer dystopischen Zukunft vorstellen? Ich kann es nicht und will es auch nicht!

Bereits veröffentlichte Gerichtsbeschlüsse lassen Sie Zweifel hegen? Nur Mut! Wer nicht kämpft, hat schon verloren. Denn es gibt sie durchaus noch: Gerichte, die rational handeln und entscheiden, siehe letztens das Urteil zur Maskenbefreiung, oder der Beschluss zu den PCR-Tests (Phillip Kruse). Damit zog Philipp Kruse dem vorherigem Erfolg aus Österreich nach, bei dem das Verwaltungsgericht Wien folgendes Urteil sprach:

Der PCR-Test ist nicht zur Diagnostik geeignet!

Was muss getan werden, um im Gerichtsverfahren Erfolg haben zu können?

Sie müssen das Gericht kurz und bündig (und nicht zu unseren sieben Punkten, das ist uns später klargeworden!) auffordern, dass es ein Gutachten eines SARS-CoV-2-Virologen einfordert, in dem der SARS-CoV-2-Virologe anhand von mindestens einer wissenschaftlichen Publikation belegt, dass eine virale Struktur, die als SARS-CoV-2 benannt wurde, durch Isolation und biochemische Charakterisierung seiner Bestandteile entdeckt wurde. 

Es geht nicht an, dass wir oder Sie selbst die Existenz oder Nicht-Existenz zu beweisen haben, sondern das liegt auf Seiten der In-Verkehr-Bringer und Anwender dieser Informationen.

Der Vortrag der berechtigten Zweifel und Widerlegungen der Virus-Annahme reicht hierfür vollkommen aus.

Wer von der Existenz von etwas ausgeht, wie das Gericht von der Existenz des SARS-CoV-2 oder eines anderen behaupteten krankmachenden Virus als Grundlage der Annahme, ist selbst in der Beweispflicht!

Diese wissenschaftliche Publikation muss die Dokumentation des Kontrollversuchs enthalten, der ausschließt, dass nicht einzelne, sehr kurze Gen-Moleküle, die ganz normal und immer in den verwendeten Flüssigkeiten vorkommen, als Bestandteil eines Virus fehlgedeutet und rechnerisch zu einem sehr langen, angeblichen Virus-Genom zusammengestellt werden, das niemals als Ganzes dargestellt und in kompletter Form aus einer viralen Struktur isoliert wurde.

Folgend nennen wir ihnen fünf Beispiele für wissenschaftlich notwendige Kontrollversuche:

Unerlässliche Kontrollexperimente, deren Durchführung seitens der Virologen unterlassen wurde:  

1.) Die Kontrollversuche, die ausschließen, dass der cytopathische Effekt, welcher von Virologen als Virusnachweis behauptete wird, nicht durch den Versuchsaufbau selbst zustande kommt. In einigen Studien wird behauptet, dass man eine Kontrolle durchführte, diese wurde aber nie dokumentiert und dies macht es einer Überprüfung unzugänglich. 

2.) Der andere, aus wissenschaftlicher Logik resultierende Kontrollversuch ist der, mittels dem entwickelten PCR-Verfahren (real-time RT-PCR) intensiv, mit klinischen Proben von Menschen mit anderen Erkrankungen als denen, die dem Virus zugeschrieben werden und anhand von Proben gesunder Menschen, Tiere und Pflanzen zu überprüfen, ob nicht auch deren Proben sich als „positiv“ getestet herausstellen. 


3.) Kontrollexperimente durchführen, um auszuschließen,

  • dass auch mit menschlicher/mikrobieller RNA aus einer Lungenspülung eines gesunden Menschen,
  • eines Menschen mit einer anderen Lungenerkrankung,
  • eines Menschen, der SARS-CoV-2-negativ getestet wurde,
  • oder aus solcher RNA aus Rückstellproben aus der Zeit, als das SARS-CoV-2-Virus noch unbekannt war,

genau die gleiche Aufaddierung eines Virus-Genoms aus kurzen RNA-Bruchstücken möglich ist! 

4.) Kontrollexperimente bezüglich der Genomsequenzierung aus der „infizierten Zellkultur“ um auszuschließen, dass auch andere Virusgenome "de novo" oder durch Alignment mit anderen Referenzgenomen assembliert werden können.

5.) Kontrollexperimente um auszuschließen, dass das Genom des Zielvirus "de novo" oder durch Alignment aus der negativen Kontrollkultur assembliert wurde.

In unserem Video der Reihe „Beginners - Die Video-Reihe für wissenschaftliche Laien“ - "5+1 Kontrollexperimente - 5+1 weitere Belege für unwissenschaftliches Vorgehen in der Virologie" haben wir für jeden Laien im Detail erklärt worum es dabei geht.

Das Kernargument ist, dass ein solches Virus niemals isoliert wurde, sondern das Herzstück des Virus, sein angeblich viraler Erbgutstrang aus kurzen, nicht-viralen Bestandteilen rechnerisch zusammengesetzt wurde.

Solange unsere Erkenntnisse aus den Kontrollversuchen nicht "wissenschaftlich" publiziert sind (also nicht in den Mainstream-Fachmagazinen), können wir diese vor Gericht nicht vorbringen, sondern müssen die Beweislast den Virologen geben, die die Existenz des Virus behaupten.

Dabei ist wichtig, dass auf das einzige Argument der Virologen, dass das eben Konsens sei, richtig geantwortet wird: Ein Konsens ist kein wissenschaftlicher Beweis.

Zusammengefasst: Das Gericht muss aufgefordert werden, eine Bestätigung eines Virologen vorzulegen, in der unter Benennung der ganz konkreten Textstellen mindestens einer wissenschaftlichen Original-Publikation die Existenz des SARS-CoV-2-Virus wissenschaftlich nachgewiesen wurde und diese Publikation die Kontrollexperimente zum Ausschluss von Artefakten und Selbsttäuschung enthält.

Für den Beklagten reicht es aus, die Widerlegungen – die Verletzung der Wissenschaftlichkeit, der Denk-Gesetze und der Logik bei der Behauptung des SARS-CoV-2-Virus vorgebracht zu haben.

Nicht der Beklagte ist beweispflichtig, dass die Behauptungen der Existenz des SARS-CoV-2-Virus wissenschaftlich oder unwissenschaftlich sind, sondern die Virologen oder die Verwender dieser Behauptungen.

Allen unseren Lesern auf Corona_Fakten ist klar, dass kein einziger Virologe weltweit diese Beweise erbringen kann. In diversen Schriftverkehren mit den Virologen und Institutionen gelang es uns aufzuzeigen, dass kein einziger dazu im Stande war. Sie finden alle Schriftverkehre auf unserem Kanal.

Vorlage Gerichtsverfahren Einspruch 

Einspruch

Sehr geehrter Herr XXX,

gegen den Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen xxx erhebe ich hiermit Einspruch nach §67 OWiG. Bitte ergänzen Sie auch das Aktenzeichen xxx um die hier nochmal ausführlicher formulierte Begründung für das gerichtliche Verfahren. Ich schlage vor, die beiden Angelegenheiten zusammen zu behandeln, da sie vom Sachverhalt und der Begründung im Verfahren identisch sind.

Begründung:

Der Bußgeldbescheid ist rechtswidrig. Alle Corona-Maßnahmen beruhen auf dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das IfSG fordert in §1 die Wissenschaftlichkeit aller Beteiligten, also auch die der Virologen, die in ihren Publikationen die Existenz des Corona-Virus SARS-CoV-2 behaupten. Die Virologen handeln erkennbar anti-wissenschaftlich und haben sich selbst widerlegt, weswegen das IfSG nicht erfüllt, sondern verletzt wird und deswegen allen Corona-Maßnahmen die rechtliche Grundlage entzogen ist.

Bei allen sieben Schritten (diese werden später ausführlich erläutert), die Virologen tätigen, um ein Virus zu behaupten, verweigern sie die Einhaltung der wichtigsten wissenschaftlichen Pflicht, die Überprüfung ihrer Methoden: Sie dokumentieren niemals die wissenschaftlich zwingend vorgeschriebenen Kontrollexperimente. Allein aus diesem Grund dürfen Publikationen und Aussagen von Virologen, welche krankmachende Viren behaupten, niemals als wissenschaftlich gewertet werden. Es ist bewiesen und für die zuständige Behörde bzw. das Gericht leicht überprüfbar, dass alle Virologen seit dem Jahr 1954 sich selbst und die Öffentlichkeit mit sieben wesentlichen Fehlannahmen täuschen. Sie geben Virus-Vermutungen aus unwissenschaftlichen Laborversuchen und Computermodellen als angebliche Beweise für deren Existenz aus.

Es beginnt damit, dass Virologen das Sterben von Zellen einer Zellkultur im Reagenzglas (der sogenannte „zytopathische Effekt“, englisch cytopathic effect, „CPE“) als Beweis und als sogenannte Isolation von Viren deuten (entgegen der eigentlichen wissenschaftlichen Definition des Wortes isolieren, siehe z. B. Duden: etwas, was üblicherweise nur in Verbindung mit anderem vorkommt, für einen bestimmten Zweck von dem anderen trennen und in reiner Form darstellen). Dann deuten sie typische Bestandteile sterbender Zellen im Reagenzglas als Anwesenheit von Viren und konstruieren diese sowie auch deren zwei angebliche Erbsubstanzstränge dann mit Computer-Programmen.

Die am schnellsten und am leichtesten für die Behörde bzw. das Gericht zu überprüfende und festzustellende Tatsache ist der eindeutige Beweis der Anti-Wissenschaftlichkeit aller beteiligten Institutionen und Virologen. Es ist die schriftlich fixierte Pflicht eines jeden Wissenschaftlers, sich selbst und andere ständig zu hinterfragen, alles anzuzweifeln. Trotzdem haben Virologen die zwingend vorgeschriebenen Kontrollversuche zur Überprüfung ihrer Methoden niemals und für keinen einzigen Schritt ihrer Experimente durchgeführt und dokumentiert. Deswegen dürfen keine Aussagen der Virologen als wissenschaftlich gewertet werden.

Alle Corona-Maßnahmen sind durch die Feststellung dieser Tatsachen illegal und rechtswidrig geworden. Der Fehler bisher bestand darin, die Virologen und die zentrale Grundlage von Corona – die Existenz-Behauptung eines neuen Corona-Virus – nicht zu hinterfragen. Vertrauen ist gut, aber ständige Kontrolle und ständiges Hinterfragen sind besser. Es ist die wohl wesentlichste Pflicht eines mündigen Bürgers, aber insbesondere eines jeden Wissenschaftlers.

Ich bitte die Behörde bzw. das Gericht, dass Sie diese Tatsachenaussagen selbst und anhand der beiden für das Corona-Virus maßgeblichen Publikationen überprüfen. [ii]

Die sieben Argumente

Hier werden die wesentlichen sieben Punkte zusammengefasst, mit welchen Virologen argumentieren und warum sie sich damit jeweils selbst widerlegen. Jedes einzelne Argument – und das dabei im Labor Getätigte – widerlegt für sich die gesamte Virologie. Die Tatsache, dass für jedes einzelne der sieben Argumente der Virologen die dokumentierten Kontrollversuche fehlen, die in der Wissenschaft vorgeschrieben sind, um etwas als wissenschaftlich bezeichnen zu dürfen, widerlegt bereits jeweils für sich genommen den Anspruch der Virologie auf Wissenschaftlichkeit. Da die wissenschaftliche Grundlage nie gegeben war, wird durch die Feststellung dieser Tatsachen im gleichen Moment allen Corona-Maßnahmen die rechtliche Grundlage entzogen.

1.) Virologen deuten das Sterben von Zellen im Labor als viral bedingt. Sie übersehen aufgrund fehlender Kontrollversuche, dass sie die Zellen im Labor selbst und unbeabsichtigt, durch Verhungern und Vergiften, töten. Dieser Fehldeutung liegt eine einzige Publikation von John Franklin Enders und Peebles vom 1.6.1954 zugrunde. [iii] Über diese Publikation wurde im sogenannten „Masern-Virus-Prozess“ am Oberlandesgericht Stuttgart höchstrichterlich entschieden, dass darin keine Beweise für ein Virus enthalten sind (OLG Stuttgart 12 U 63/15). Das in dieser Publikation verwendete Nachweisverfahren mittels zytopathischen Effekts wurde zur exklusiven Grundlage nicht nur der Masern-Virologie, sondern der gesamten Virologie seit 1954 bis hin zur Corona-Hysterie. Die Strukturen, die im Elektronenmikroskop als Viren ausgegeben wurden, sind ganz normale Bestandteile sterbender Zellen, die in der Wissenschaft auch als „Exosome“ bezeichnet werden. Solche Bestandteile hat man niemals „in vivo“, also in einem Menschen oder seinen Flüssigkeiten direkt gesehen, daraus isoliert oder deren angebliche Erbsubstanz als Ganzes sequenziert und nachgewiesen. Der beobachtete zytopathische Effekt, welcher als Nachweis für die Anwesenheit und Pathogenität der behaupteten Viren definiert wird, taucht ausschließlich im Laborexperiment („in vitro“) auf, nachdem die jeweilige Zellkultur im Laufe des Experiments mit unterschiedlichen zytotoxischen Zusätzen vermischt wurde. Dazu gehören anorganische Salze, Anti-Pilz-Mittel (Antimykotika, z. B. Amphotericin-B), Trypsin, verschiedenen Antibiotika wie Penicillin und Streptomycin, Desinfektionsmittel wie Glutaraldehyd, Osmium Tetroxid, Epoxidharz, sowie fötales Rinderserum als Nährbodenlösung. Dabei praktizieren und dokumentieren Virologen nie das wissenschaftlich vorgeschriebene Kontrollexperiment, eine „unifizierte“ Zellkultur gleichen Ursprungs mit genau denselben Zusätzen exakt identisch zu behandeln. Tut man dies, so treten ebenfalls zytopathische Effekte auf, die von denen im ersten Experiment nicht zu unterscheiden sind, wie bereits 1954 von Enders und Peebles gezeigt wurde: „A second agent was obtained from an uninoculated culture of monkey kidney cells. The cytopathic changes it induced in the unstained preparations could not be distinguished with confidence from the viruses isolated from measles cultures“. iii Das in allen Publikationen der Virologen fehlende, aber bereits von mehreren unabhängigen Laboren durchgeführte Kontrollexperiment zum zytopathischen Effekt, widerlegt wissenschaftlich eindeutig die kausale Virus-Behauptung, auch für Sars-Cov-2. [i] 

2.) Virologen setzen kürzeste Stückchen an sogenannten Erbinformationen absterbender Zellen nur gedanklich/rechnerisch am Computer mit Software-Programmen wie beispielsweise „MEGAHIT“ oder „TRINITY“ zu einem sehr langen Erbgutstrang zusammen, den sie als den Erbgutstrang eines Virus ausgeben. Dieser gedanklich/rechnerische Vorgang wird als „Alignment“ bezeichnet. Dabei haben sie die Kontrollversuche nicht getätigt, den Versuch, auch aus kurzen Stückchen sogenannter Erbinformation nicht-infizierter Quellen, den erwünschten Erbgutstrang gedanklich/rechnerisch zu konstruieren. Abgesehen von den fehlenden Kontrollversuchen, welche die Anti-Wissenschaftlichkeit belegen, ist dieser rechnerische Vorgang ohnehin nicht als Beweis für ein Virus geeignet, wie vom Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Podbielski im Masern-Virus-Prozess am Landgericht Ravensburg auf die Nachfrage des Gerichts, ob der Nachweis der Infektionsursächlichkeit bei einem Erreger ausschließlich auf der Basis dieser errechneten Genomsequenz möglich sei, zu Protokoll gegeben: „Nein, ausschließlich in dieser Form ist das nicht möglich. Man kann hier nur Computermodelle mit entsprechend hohen Wahrscheinlichkeitswerten erzielen, aber keinen unmittelbaren Beleg herbeiführen.“ [v] 

3.) Virologen benötigen für das Alignment eines Virus immer einen vorgegebenen Erbgutstrang eines Virus als Vorlage. Sie benutzen aber hierzu immer einen auch nur gedanklich/rechnerisch erzeugten Erbgutstrang und niemals einen echten, einen in der Realität gefundenen. Sie tätigen dabei niemals die Kontrollversuche, ob aus dem vorhandenen Datensatz sogenannter Erbinformationen auch „virale“ Erbsubstanzstränge ganz anderer Viren konstruiert werden könnten oder nicht.

4.) Virologen haben „Viren“ niemals in Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Flüssigkeiten gesehen oder daraus im Sinne des Wortes „isolieren“ isoliert. Sie haben das nur scheinbar, indirekt und immer nur mittels ganz spezieller und künstlicher Zellsysteme im Labor getan, und bezeichnen die gesamte Zellkultur dann als Isolat. Sie haben niemals die Kontrollversuche erwähnt oder dokumentiert, ob ihnen die Darstellung und die sogenannte Isolation von Viren auch in und aus Menschen, Tieren, Pflanzen oder deren Flüssigkeiten gelungen ist. 

5.) Virologen haben diejenigen vermeintlichen Viren, die sie mittels elektronenmikroskopischer Aufnahmen fotografieren, niemals sauber isoliert, biochemisch charakterisiert oder daraus ihre vermeintliche Erbsubstanz gewonnen. Sie haben niemals Kontrollexperimente getätigt oder veröffentlicht, ob nach der Isolation dieser Strukturen auch tatsächlich „virale“ Eiweiße (der Hülle des Virus) und vor allem der virale Erbgutstrang nachgewiesen werden konnte, der ja das zentrale Bestandteil und Charakteristikum eines Virus darstellen soll. 

6.) Virologen geben typische Artefakte sterbender Gewebe/Zellen und typische Strukturen, die beim Verwirbeln zelleigener Bestandteile wie Eiweißen, Fetten und den verwendeten Lösungsmitteln entstehen, als Viren oder als virale Bestandteile aus. Auch hier fehlen die Kontrollversuche mit nicht infizierten, aber ebenso behandelten Zellen/Geweben.

7.) Die sogenannten Ansteckungs- bzw. Übertragungsversuche, die Virologen tätigen, um die Übertragbarkeit und Krankheitserregung der vermuteten Viren zu beweisen, widerlegen die gesamte Virologie. Es sind ganz offensichtlich die Versuche selbst, die die Symptome auslösen, die im Tierversuch als Beweis für die Existenz und Pathogenität der vermuteten Viren ausgegeben werden. Auch hier fehlen jegliche Kontrollversuche, bei denen exakt das Gleiche getan wird, bloß mit nicht-infizierten oder sterilisierten Materialien (beispielsweise das Injizieren von „unifizierten“ aber ansonsten mit denselben Zusätzen behandelten Zellkulturen in das Gehirn eines Affen oder das Pumpen einer solchen Zellkultur in die Lunge eines Affen). Abgesehen davon müssten wissenschaftlich relevant durchgeführte Ansteckungsversuche die natürlichen Übertragungswege wählen, also z. B. die Schleimhäute der Atemwege und des Verdauungstrakts.

Die Tatsache, dass für keinen der wesentlichen Schritte in der Virologie Kontrollexperimente dokumentiert sind, genügt bereits um zu beweisen, dass das IfSG verletzt ist.

Zum Schluss sei noch folgendes erwähnt: Da es sich in diesem konkreten Fall um ein Bußgeld aufgrund des Nichttragens einer Maske handelt sei noch hinzugefügt, dass es keinerlei wissenschaftliche Beweise aus experimentellen und kontrollierten Studien für den Nutzen von Masken zur Prävention bzw. den Schutz vor Infektionskrankheiten gibt – lediglich Experimente, die dies widerlegen, wie beispielsweise eine große Meta-Studie von der amerikanischen Seuchenbehörde CDC zeigt. [iv]

Dies ist aber nur eine Information am Rande und sollte in der Begutachtung lediglich eine sekundäre Rolle spielen. Die Hauptargumentation fußt auf der unwissenschaftlichen Virusexistenzbehauptung und der damit einhergehenden Verletzung von §1 IfSG. 

[i] Stefan Lanka: Ergebnis CPE Kontrollexperiment. Beitrag im Magazin WissenschafftPlus 2/2021. S. 52 ff. ISSN 1861-5856. W-Plus Verlag GmbH. Zu beziehen über wplus-verlag.de

Hinweis Kostenlos auf Corona_Fakten

[ii] A new coronavirus associated with human respiratory disease in China. Nature 579, 265–269 (2020). https://doi.org/10.1038/s41586-020-2008-3. In dieser Publikation ist die erste gedanklich/rechnerischen Konstruktion des Erbgutstranges (=Genom) von SARS-CoV-2 beschrieben. Dieses errechnete Genom wurde zur exklusiven Vorlage aller nachfolgenden Konstruktionen, bei denen nur wiederholt wurde, was mit dieser Arbeit vorgegeben wurde. Diese Arbeit erschien online zwar erst am 3.2.2020, was den Eindruck erweckt, dass die zweite Arbeit hierzu (siehe im Anschluss), die früher veröffentlicht wurde, anscheinend unabhängig davon entstanden ist. Das ist nicht der Fall: Die in dieser ersten Arbeit gedanklich/errechnete Gensequenz wurde vorab am 10.1.2020 im Internet veröffentlicht und so zum Vorbild und zur Vorlage, worum es sich bei SARS-CoV-2 handelt.

Die zweite wissenschaftliche Publikation zum neuen Corona-Virus, mit der die gedanklich/rechnerische Konstruktion des viralen Genoms in der ersten Arbeit bestätigt und durch elektronenmikroskopische Aufnahmen des „Virus“ ergänzt wurde: A Novel Coronavirus from Patients with Pneumonia in China, 2019. N Engl J Med 2020; 382: 727- 33. DOI: 10.1056/NEJ-Moa2001017. Vorab online veröffentlicht am 24.1.2020.

[iii] Enders, J.F. & Peebles, T.C. (1954) Propagation in tissue cultures of cytopathogenic agents from patients with measles. Proceedings of the Society for Experimental Biology and Medicine, 86(2): 277-286. Zu finden unter: https://pubmedinfo.files.wordpress.com/2017/01/propagation-in-tissue-cultures-of- cytopathogenicagents-from-patients-with-measles.pdf

[iv] Xiao J, Shiu E, Gao H, Wong JY, Fong MW, Ryu S, et al. Nonpharmaceutical Measures for Pandemic Influenza in Nonhealthcare Settings—Personal Protective and Environmental Measures. Emerg Infect Dis. 2020;26(5):967-975. https://doi.org/10.3201/eid2605.190994

[v] Protokoll aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Ravensburg, 4. Zivilkammer, am Donnerstag, 12.03.2015 in Ravensburg. Zu finden unter: http://wissenschafftplus.de/uploads/article/Protokoll_13_4_20150001.pdf


Vorlage Beweisantrag 1

Beweisantrag

XXX

Für die Hauptverhandlung am xxx, den xxx wg. OWi Infektionsschutzgesetz, geführt unter dem Aktenzeichen xxx, beantrage ich das hier angehängte Beweismittel mit aufzunehmen.

Es handelt sich um eine beantwortete Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Freedom of Information Act, FOIA) durch das australische Peter-Doherty-Institute-for-Infection-and- Immunity an der Universität von Melbourne.

Forscher des Doherty Instituts haben Anfang 2020 mit der Publikation „Isolation and rapid sharing of the 2019 novel coronavirus (SARS-CoV-2) from the first patient diagnosed with COVID-19 in Australia” [1] eine der weltweit maßgebenden Publikationen zum behaupteten Erregernachweis für das sogenannte „SARS-CoV-2“ Virus publiziert.

[ich /jemand] fragte bei den Autoren der Studie nach, ob diese die wissenschaftlich vorgeschriebenen Kontrollversuche für ihre Methoden durchgeführt und dokumentiert haben. Laut der Autoren wurden in der gesamten Publikation keine Kontrollversuche dokumentiert, und für die gesamte Genomsequenzierung auch nicht durchgeführt. Damit ist ein zentraler Bestandteil der wissenschaftlichen Methode verletzt. Die Publikation aus Australien ist kein Einzelfall. Keine der publizierten Studien zum sogenannten Erregernachweis (bzw. der Isolierung) für „Sars-CoV-2“ beinhaltet durchgeführte und dokumentierte Kontrollversuche für die verwendeten Methoden (inklusive der Genomsequenzierung). Für die Hauptverhandlung fordere ich das Gericht auf, dies zu prüfen. Die entsprechend durchzuführenden Kontrollversuche habe ich in der Begründung meines Einspruches bereits detailliert beschrieben. Nachfolgend ist das entsprechende Schriftstück der FOIA-Anfrage angehangen.

[Hier können sie dieses Dokument finden] Einzelnes Dokument als PDF kann bei uns angefragt werden.

Ergänzend oder alternativ können Sie auch unseren Schriftverkehr in der Schweiz mit dem BAG & NAVI verwenden, bei dem eingestanden wurde, ebenfalls keinerlei Kontrollexperimente durchgeführt zu haben. Folgend finden sie die Verlinkungen zu den Schriftverkehren.

https://telegra.ph/Schriftlich-best%C3%A4tigt---TEIL-4---Forscher-k%C3%B6nnen-keinen-Nachweis-f%C3%BCr-ein-krankmachendes-Virus-erbringen-04-05


[1] Caly L, Druce J, Roberts J, Bond K, Tran T, Kostecki R, Yoga Y, Naughton W, Taiaroa G, Seemann T, Schultz MB, Howden BP, Korman TM, Lewin SR, Williamson DA, Catton MG. Isolation and rapid sharing of the 2019 novel coronavirus (SARS-CoV-2) from the first patient diagnosed with COVID-19 in Australia. Med J Aust. 2020 Jun;212(10):459-462. doi: 10.5694/mja2.50569. Epub 2020 Apr 1. PMID: 32237278; PMCID: PMC7228321. 


Vorlage Beweisantrag 2

Beweisantrag

XXX

Für die Hauptverhandlung am xxx, den xxx wg. OWi Infektionsschutzgesetz, geführt unter dem Aktenzeichen xxx, beantrage ich die Herbeischaffung folgender Beweismittel:

Es wird beantragt, dass das Gericht ein Gutachten eines SARS-CoV-2-Virologen einfordert, in dem der SARS-CoV-2-Virologe anhand von mindestens einer wissenschaftlichen Publikation belegt, dass eine virale Struktur, die als SARS-CoV-2 benannt wurde, durch Isolation und biochemische Charakterisierung seiner Bestandteile entdeckt wurde. Diese wissenschaftliche Publikation muss die Durchführung und Dokumentation aller Kontrollversuche enthalten, welche ausschließen, dass nicht einzelne, kurze Gen-Moleküle, die natürlich und immer in den verwendeten Flüssigkeiten vorkommen, als Bestandteil eines Virus fehlgedeutet und rechnerisch zu einem sehr langen, angeblichen Virus-Genom zusammengestellt wurden, welches niemals als Ganzes dargestellt und in kompletter Form aus einer viralen Struktur isoliert wurde.

Zusammengefasst: 

Das Gericht wird aufgefordert, eine Bestätigung eines Virologen vorzulegen, in der unter Benennung der ganz konkreten Textstellen mindestens einer wissenschaftlichen Original-Publikation die Existenz des SARS-CoV-2 Virus wissenschaftlich nachgewiesen wurde und diese Publikationen die Kontrollexperimente zum Ausschluss von Artefakten und Selbsttäuschung enthalten.


Vorlage Beweisantrag 3

Beweisantrag

250 OWi 82/22

Für die Hauptverhandlung am xxx, den xxx wg. OWi Infektionsschutzgesetz, geführt unter dem Aktenzeichen xxx, beantrage ich dieses Schreiben inklusive aller zitierten Publikationen und Quellen als Beweismittel mit aufzunehmen.

Die Deutsche Forschungsgesellschaft (DFG) hat bereits 1998 Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis veröffentlicht. Mit Inkrafttreten des Kodex zum 1. August 2019 müssen alle Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen die 19 Leitlinien und ihre Erläuterungen rechtsverbindlich umsetzen. [1]

Die allgemeinen Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit sind laut DFG unter anderen:

·        Lege artis zu arbeiten,

·        Resultate zu dokumentieren,

·        alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln.

„Auch auf Arbeitsfeldern, wo intensiver Wettbewerb dazu zwingt, möglichst rasch zu publizieren, muss die Qualität der Arbeit und der Veröffentlichung oberstes Gebot sein. Ergebnisse müssen, wo immer tatsächlich möglich, kontrolliert und repliziert werden, ehe sie zur Veröffentlichung eingereicht werden.“ [2]

Auch das Robert Koch Institut (RKI) bekennt sich seit Mai 2002 zu den Regeln der DFG. Laut RKI dient dies der wissenschaftlichen Selbstkontrolle. [3]

Kontrollversuche mit vollständiger Dokumentation und Offenlegung des Versuchsaufbaus sind ein zentraler Bestandteil der wissenschaftlichen Methodik.

[1] https://www.dfg.de/foerderung/grundlagen_rahmenbedingungen/gwp/

[2] http://www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/gremien/senat/klinische_forschung/workshop_1515/foliensaetze_veranstaltung/replizierbarkeit_replikation_frank_wissing.pdf

[3] https://www.rki.de/DE/Content/Forsch/Grundlagen/grundlagen_node.htm


Vorlage Beweisantrag 4

Meinen Beweisantrag vom 04.08.2022 möchte ich um folgende Information der Deutschen Forschungsgemeinschaft zu den „Methoden und Standards in den Lebenswissenschaften“ ergänzen.

In Leitlinie 11 des Kodex (Methoden und Standards) heißt es: „Zur Beantwortung von Forschungsfragen wenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden an. Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen sie besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards. Viele Methoden, die in lebenswissenschaftlichen Projekten zur Anwendung kommen, weisen Limitierungen auf. Die Stärken und Schwächen einer Methode sollten bei der Wahl der Methode berücksichtigt, dokumentiert und durch entsprechende Kontrollen ausgeglichen werden.“[1]

Des Weiteren gilt laut dem Kodex der DFG: „Zu den Prinzipien gehört es insbesondere, lege artis zu arbeiten, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter zu wahren, alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln sowie einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern.“ [2]

Ohne Kontrollversuche haben die Virologen unwissenschaftlich gehandelt und sich definitiv nicht selbst angezweifelt. Damit ist die Leitlinie verletzt. Behauptet man nun, man habe Kontrollen durchgeführt, ohne diese aber zu veröffentlicht, so hat man die Leitlinie ebenfalls verletzt.


[1] https://wissenschaftliche-integritaet.de/kommentare/methoden-und-standards-in-den-lebenswissenschaften/


[2] https://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_rahmenbedingungen/gute_wissenschaftliche_praxi s/kodex_gwp.pdf

Vorlage Beweisantrag 5

Beweisantrag

250 OWi 82/22 

Für die Hauptverhandlung am Mittwoch, den 19.10.2022 wg. OWi Infektionsschutzgesetz, geführt unter dem Aktenzeichen 250 OWi 82/22, beantrage ich die hier angehängten Beweismittel mit aufzunehmen. Es handelt sich um zwei beantwortete Anfragen an Sars-Cov-2-Virologen aus Frankreich, ob diese wissenschaftliche Kontrollversuche durchgeführt haben. Die erste Anfrage ist vom 24.03.2022 und bezieht sich auf die Publikation „Setting-Up a Rapid SARS-CoV-2 Genome Assessment by Next-Generation Sequencing in an Academic Hospital Center“ [1] , welche am Louis-Pasteur-Krankenhaus in Nizza durchgeführt wurde. Marius Ilié, einer der Autoren, bestätigt, dass keine Kontrollversuche durchgeführt wurden. Ferner erklärt der Autor, dass die Forscher nach Veröffentlichung der Studie auch Negativkontrollen durchgeführt hätten. Auch aus diesen Negativkontrollen konnte das Sars-Cov-2-Genom mit der verwendeten NGS-Methode (Next-Generation Sequencing) errechnet werden, so der Autor. Eine positive Negativkontrolle bedeutet, dass die verwendete Methode die Forschungshypothese falsifiziert. Die zweite Anfrage ist vom 08.07.2022 und bezieht sich auf die Publikation „Considerable escape of SARS-CoV-2 Omicron to antibody neutralization“ [2] , welche am Institut Pasteur, eines der weltweit führenden Grundlagenforschungszentren für Biologie und Medizin, durchgeführt wurde. Olivier Schwartz, wissenschaftliche Direktor des Instituts und Chef der Virus und Immunologie Abteilung, antwortet, dass kein Kontrollversuch durchgeführt wurde. Anbei sind die beiden E-Mail-Verläufe angehangen.

[1] 1 Hofman P, Bordone O, Chamorey E, Benzaquen J, Schiappa R, Lespinet-Fabre V, Lanteri E, Brest P, Mograbi B, Maniel C, Tanga V, Allegra M, Salah M, Fayada J, Boutros J, Leroy S, Heeke S, Hofman V, Marquette CH, Ilié M. Setting-Up a Rapid SARS-CoV-2 Genome Assessment by Next-Generation Sequencing in an Academic Hospital Center (LPCE, Louis Pasteur Hospital, Nice, France). Front Med (Lausanne). 2022 Jan 11;8:730577. doi: 10.3389/fmed.2021.730577. PMID: 35087842; PMCID: PMC8787061. 

[2] Planas, D., Saunders, N., Maes, P. et al. Considerable escape of SARS-CoV-2 Omicron to antibody neutralization. Nature 602, 671–675 (2022). https://doi.org/10.1038/s41586-021-04389-z


Den Mailverkehr finden sie auf unserem Telegram-Kanal

👉Frankreich inkl. Pasteur Institut

https://t.me/Corona_Fakten/1216

&

https://t.me/Corona_Fakten/1221


Vorlage Einspruch
Vorlage Einspruch
Vorlage Einspruch
Vorlage Einspruch
Beweisantrag 1
Beweisantrag 2
Beweisantrag 3
Beweisantrag 4


Beweisantrag 5



Unsere Buchbandreihe "Die Zeitzeugen"

➖ 30 Jahre intensive Recherche, eigenständig finanzierte Kontrollexperimente, gewonnene Gerichtsverfahren, Schriftverkehr mit den weltweit führenden Virologen und Institutionen

➖ Jedes Buch beinhaltet eigenständiges Wissen, welches jeden Staat, Politiker, Wissenschaftler und Bürger in die Handlung zwingt. 

➖ Unser Versprechen: Wir BEWEISEN, dass ALLE Existenzbehauptungen krankmachender Viren, Pandemien, die Ansteckungstheorie sowie Impfstoffe auf einem Irrtum beruhen und eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. 

Mit dem Kauf eines der Bücher "Die Zeitzeugen" unterstützen Sie gleichzeitig unsere Arbeit und weitere Buch-Bände. Wir Danken Ihnen sehr ❤️🙏🏻

👇 J e t z t B e s t e l l e n 👇

📚 --> Die Zeitzeugen Band 1.0 | [Promo Video]

📚 --> Die Zeitzeugen Band 1.1 | [Promo Video]

📚 --> Die Zeitzeugen Band 1.2 | [Promo Video]


Der Zeitzeugen Spendenmarathon - Eine Idee unserer Unterstützer❗️


Unsere treuen Unterstützer 👩‍❤️‍💋‍👨 hatten die Idee, diese Aktion zu starten.

Viele Menschen baten uns eine Möglichkeit zu bieten eine einfache Spende 🫶 zu tätigen, anstatt dem Kauf der Buchbandreihe "Die Zeitzeugen" 📚.

Oft möchten Spender unbekannt bleiben 👤 oder die Arbeit der Verteilung nicht selbst übernehmen. 

So entstand die Idee "Der Zeitzeugen Spendenmarathon". 

Die Spenden werden eingesetzt, um die Bücher sozial schwächeren zur Verfügung zu stellen, für Schulen, Veranstaltungen, Firmen, Bibliotheken und mehr. 

Alle dürfen mitbestimmen, welcher Anteil in welchen Bereich versendet wird. Dafür machen wir eine Umfrage hier auf dem Hauptkanal. 

Mit dieser Aktion erreichen wir auch Menschen außerhalb der Kritiker-Szene und fördern damit die Information und die Buchbandreihe "Die Zeitzeugen"

➖➖➖➖➖➖➖

Verwendungszweck "Die Zeitzeugen"

👉 PayPal Spendenkonto https://www.paypal.com/donate/?hosted_button_id=RFG4SPCYM6XCJ

Praxis Neue Medizin Verlag ❤️

👉 Ansprechpartner = @NotIsolate



Viele weitere Posts finden Sie auf unseren Kanälen:


Telegram-Hauptkanal: https://t.me/Corona_Fakten


❤️Mit dem Kauf unserer Bücher könnt ihr uns unterstützen ❤️


Das erste Buch hier bestellen:
"Die Zeitzeugen Band 1.0"

Das zweite Buch hier bestellen: "Die Zeitzeugen Band 1.1"


Ansprechpartner auf Telegram für den premium Access:
Benutzername: @NotIsolate


Fragen können Sie per E-Mail senden: coronafaktenfragen@gmail.com 


Folgend eine Liste unserer wichtigsten Artikel:

👉🎙💬 Corona_Fakten: Liste der wichtigsten Artikel ❗️


Report Page