Was Geschwister tun wenn ihre Eltern außer Haus sind

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Fachanwalt.de-Tipp: Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen einer Halbschwester oder einem Halbbruder zum Erblasser besteht nur über einen Elternteil. Nur über diesen Elternteil können Halbgeschwister daher auch in die Erbfolge gelangen. Ist also beispielsweise die gemeinsame Mutter zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben, geht der Erbanteil der Mutter von 50% auf die Halbgeschwister über. Da die Halbgeschwister in diesem Fall mit dem Stiefvater nicht verwandt wären, könnten sie auf dessen Anspruch auch keinen eigenen Anspruch erheben. Ansonsten gilt aber auch hier, dass Halbgeschwister nur erben, wenn keine Erben der 1. Ordnung vorhanden sind.
Fachanwalt.de-Tipp: Die gesetzliche Erbfolge kann nur durch letztwillige Verfügung außer Kraft gesetzt werden.
Beispiel 1: Der Erblasser hinterlässt einen Ehepartner sowie 2 Kinder. Der Ehepartner wird als Alleinerbe eingesetzt, die beiden Kinder werden enterbt. Ohne Testament würden sich die Kinder das Erbe mit dem Ehepartner teilen. 50% würden an den Ehepartner gehen, 50% an die Kinder, womit jedes Kind 25% erhalten würde. Da die Kinder nun enterbt wurden, beträgt ihre Pflichtteilsquote die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, mithin 1/8 pro Kind. Bei einem Nachlass von 100.000 Euro wären dies 12.500 Euro pro Kind – trotz testamentarischer Enterbung durch den Erblasser.
Beispiel 2: Auch hier ist der Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt, der Erblasser hinterlässt jedoch 3 enterbte Kinder. Jedes der drei Kinder hätte aufgrund des gesetzlichen Erbrechts eine Erbquote von 1/6. Die Hälfte davon ergibt die Pflichtteilsquote. Dies macht pro Kind eine Pflichtteilsquote von 1/12. Bei einem Nachlass von 100.000 Euro erhält jedes der drei enterbten Kinder somit einen Pflichtteil von 8.333 Euro.
Fachanwalt.de-Tipp: Länger als 10 Jahre zurückliegende Schenkungen werden bei der Pflichtteilsberechnung nicht mehr berücksichtigt.
Fachanwalt.de-Tipp: Es besteht auch die Möglichkeit, dass Geschwister gemeinsam als Erbengemeinschaft eine Immobilie erben und gemeinsam Eigentümer sind. Einigen sich die Geschwister darauf, dass nur eines der Kinder das bewohnt bzw. nutzt, kann die Immobilie auf dieses Kind überschrieben werden. Da die Geschwister aber auch Erben des Hauses sind, müssen sie ausbezahlt werden. Dazu wird der Immobilienwert ermittelt und der zukünftige Eigentümer zahlt seinen Miterben ihren entsprechenden Anteil aus. Man könnte auch sagen, der Eigentümer kauft seinen Geschwistern deren Anteile am Haus ab.

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Sie lesen gerade: Pflichtteil & Geschwister ᐅ Anspruch und Höhe beim Erbe
Geschwister des Erblassers erben nur dann, wenn sie im Testament als Erben eingesetzt wurden oder, sollte es kein Testament geben, im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge – jedoch nur, wenn der Erblasser ledig und kinderlos war und mindestens ein Elternteil bereits verstorben ist. Ein Pflichtteil für Geschwister ist nicht vorgesehen. Die Frage, wie der Pflichtteil bei Geschwistern zu regeln ist, spielt auch dann eine Rolle, wenn es mehrere Kinder des Erblassers gibt.
Pflichtteil für Geschwister (© mihacreative - stock.adobe.com) Der Testierfreiheit des Erblassers wird dadurch Grenzen gesetzt, dass es einige nahe Angehörige gibt, die nicht vollständig enterbt werden können, die sogenannten Pflichtteilsberechtigten . Sollte Angehörige dieses ausgewählten Personenkreises durch letztwillige Verfügung des Erblassers enterbt und damit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden, gesteht ihnen das Gesetz mit dem Pflichtteil wenigstens eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe zu.
Der Pflichtteil beträgt dann die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils , § 2303 Absatz 1 BGB. Der Pflichtteil wird gewährt, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass dem Erblasser auch nach seinem Tod noch Fürsorgepflichten für seine nahen Angehörigen zukommen. Um einen Pflichtteil zu erhalten, müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
Wer pflichtteilsberechtigt ist, wird klar vom Gesetz geregelt. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören gem. § 2303 BGB:
Diese genannten Personen können also nicht ohne Weiteres vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden. Die gesetzliche, abschließende Aufzählung zeigt, dass Geschwister indes nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören – trotz des nahen Verwandtschaftsgrads zum Erblasser.
Geschwister des Erblassers sind somit generell nicht pflichtteilsberechtigt und haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Sollte der Erblasser seine Geschwister per Testament oder Erbvertrag explizit enterben, erhalten sie nichts und gehen leer aus.
Soweit es keine letztwillige Verfügung, also Testament oder Erbvertrag, gibt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die gesetzliche Erbfolge besagt, dass nur Personen erben, die mit dem Erblasser verwandt sind. Und je enger das Verwandtschaftsverhältnis dabei ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich auch am Erbe beteiligt zu werden.
Das Gesetz hat dafür ein erbrechtliches Ordnungssystem festgelegt und die Erben und verschiedene Ordnungen unterteilt. Gem. §§ 1924 ff. BGB wären dies:
Erben der 1. Ordnung wären also neben den Kindern des Erblassers auch seine Enkel und Urenkel. Zu den Erben der 2. Ordnung gehören die Eltern und Geschwister des Erblassers. Die Erben der 3. Ordnung bilden die Großeltern sowie Tanten und Onkel des Erblassers. § 1931 BGB regelt indes das Ehegattenerbrecht, wonach Ehepartner zum Verwandtschaftsgrad 1. Ordnung gezählt werden.
Nicht alle genannten Verwandten treten jedoch gleichzeitig die gesetzliche Erbfolge an. Nur wenn es keine gesetzlichen Erben einer höheren Ordnung gibt, sind Angehörige der einzelnen Ordnungen auch erbberechtigt. Geschwister des Erblassers gehören der 2. Ordnung an und werden demnach nur dann am Erbe beteiligt, wenn es keine Erben der 1. Ordnung gibt – der Erblasser müsste also kinderlos und ledig sein, damit seine Geschwister als Erben berücksichtigt werden können.
Damit Geschwister zu Erben werden, muss aber noch eine weitere Voraussetzung erfüllt sein. § 1925 Absatz 2 BGB besagt nämlich auch, dass die Eltern des Erblassers allein erben , wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben. Leben also die Eltern des Erblassers noch, finden die Geschwister bei der Erbschaft keine Berücksichtigung.
Diese Regelung beruht auf dem sogenannten Repräsentationsprinzip . Denn obwohl Eltern und Geschwister derselben Ordnung angehören, gibt es auch innerhalb der einzelnen Ordnungen noch einmal eine Rangfolge. Die Eltern sind in dem Fall der Repräsentant des Stammes und die Geschwister haben bei der Erbfolge hinter den Eltern zurückzustehen.
Die Geschwister würden also leer ausgehen, wenn ihre Eltern (und damit auch die Eltern des Verstorbenen) zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben , da diese ein Vorrecht auf das Erbe haben. Die Eltern erben dann zu gleichen Teilen. Lebt hingegen nur noch ein Elternteil, rücken die Geschwister an die Stelle des bereits verstorbenen Elternteils und werden bei der Erbschaft berücksichtigt.
Zusammengefasst können Geschwister also nur erben, wenn
Geschwister enterben (© snowing12 - stock.adobe.com) Dem Erblasser steht es frei, seine Geschwister durch letztwillige Verfügung zu enterben. Ein Pflichtteil steht den Geschwistern nicht zu, sie würden daher komplett leer ausgehen. Ist es dem Erblasser aus persönlichen Gründen wichtig, seine Geschwister von der Erbfolge und damit auch von seinem Vermögen fernzuhalten, empfiehlt es sich daher, ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen . Ebenso kann der Erblasser seine Geschwister per letztwilliger Verfügung natürlich auch als Erben einsetzen.
Sollte der Erblasser Wert darauf legen, dass seine Geschwister testamentarisch enterbt werden, sollte die mögliche Fernwirkung eines Testaments berücksichtigt werden. Sollten beispielsweise die Eltern des Erblassers testamentarisch als Erben eingesetzt sein, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Eltern eines Tages das geerbte Vermögen selbst weitervererben – an ihre Kinder und damit an die Geschwister des Verstorbenen.
So könnte das Erblasservermögen letztlich doch noch seinen Weg zu den Geschwistern finden, was der Erblasser ja eigentlich verhindern wollte. Um dem vorzubeugen, könnte eine Vor- und Nacherbschaft nach § 2100 BGB testamentarisch angeordnet werden. Dadurch wäre es dem Erblasser möglich, noch über mehrere Generationen hinweg zu bestimmen, wo sein Erbe letztlich landet.
Hat der Erblasser mehrere Kinder, spricht man auch hier von Geschwistern. Kinder sind Erben der 1. Ordnung und haben daher gegenüber Erben anderer Ordnungen bei der gesetzlichen Erbfolge Vorrang.
Für die Kinder spielt daher ein Pflichtteil erst dann eine Rolle, wenn sie durch ein Testament enterbt wurden – oder alternativ, wenn ihr Erbteil niedriger ausfallen würde, als ihr gesetzlicher Pflichtteil.     
Liegt ein Testament vor, erbt nicht mehr der gesetzliche Erbe, sondern die testamentarisch als Erbe eingesetzte Person. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Erblasser auch die eigenen Kinder oder einige der eigenen Kinder enterbt. Hierbei sollte aber berücksichtigt werden, dass Kinder zu den nahen Angehörigen gehören, die in den seltensten Fällen tatsächlich komplett leer ausgehen . Denn die eigenen Kinder gehören gem. § 2303 Absatz 1 BGB immer zu den Pflichtteilsberechtigten. Im Falle einer testamentarischen Enterbung können sie also zumindest ihren Pflichtteil geltend machen.
Wie hoch der Pflichtteil ausfällt, hängt davon ab, wie viele weitere Pflichtteilsberechtigte (u.a. eben auch Geschwisterkinder) und ob es einen noch lebenden Ehepartner des Erblassers gibt.
Enterbte Geschwisterkinder die einen Pflichtteilsanspruch haben, müssen sich zwecks Auszahlung des Pflichtteils an den Erben bzw. die Erbengemeinschaft wenden – dies kann beispielsweise der als Alleinerbe eingesetzte Ehepartner oder das als Alleinerbe eingesetzte Geschwisterkind sein. Für die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs haben sie gem. § 195, 199 BGB 3 Jahre lang Zeit, danach tritt Verjährung ein.
Wenn ein Kind von den Eltern mit nicht unerheblichen Vermögenswerten bedacht wird, stellt sich die Frage, wie sich diese Schenkungen auf das Erbrecht der Geschwisterkinder auswirkt, wenn die Eltern als Erblasser später sterben .
Grundsätzlich steht es den Eltern frei, zu Lebzeiten nach Belieben über ihr Vermögen zu verfügen. Wird nur ein Kind mit einer Schenkung bedacht, muss dies den anderen Kindern gegenüber nicht gerechtfertigt werden und es gilt auch keine Höchstgrenze für die Schenkung . Dennoch sollten aber immer auch spätere mögliche erbrechtliche Folgen im Blick behalten werden – nicht zuletzt auch, um eventuellen erbrechtlichen Streitigkeiten vorzubeugen.
Gem. § 2050 ff. BGB kann es zu einer Ausgleichungspflicht unter den Kindern kommen, wenn nur eines der Kinder zu Lebzeiten des Erblassers von diesem mit einer Zuwendung bedacht wurde. Den anderen Kindern kann dann gegebenenfalls ein größerer Anteil am Nachlass zustehen.
Weiterhin kann eine lebzeitige Schenkung eines Elternteils an nur ein Geschwisterkind Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht haben. Enterbten Geschwisterkindern steht ein Pflichtteil zu, bei dessen Bemessung das lebzeitig gemachte Geschenk einfließen kann.
Zum einen muss sich das beschenkte Kind, das von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, die Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, § 2315 BGB. Für enterbte Geschwisterkinder des beschenkten Kindes gibt es zudem gem. § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen. Dafür darf die Schenkung maximal 10 Jahre vor dem Erbfall stattgefunden haben.
Sollten die Eltern schon vor ihrem Tod ein Haus an eines der Kinder überschreiben, muss dieses seine Geschwister dann auszahlen, wenn die Eltern als Erblasser sterben und die Geschwisterkinder enterbt wurden. Im Falle einer Hausüberschreibung können die Geschwister eine Pflichtteilsergänzung verlangen , da die Erbmasse durch die Schenkung reduziert wurde.
Es finden dabei alle Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall Berücksichtigung. Fallen Erbfall und Schenkung in dasselbe Jahr, erhalten die Geschwister ihren vollständigen Anteil an der Schenkung. Mit jedem Jahr, das die Schenkung zurückliegt, reduziert sich der Anteil dann um weitere 10%.
Es ist im Grunde kaum möglich, ein Haus zu überschreiben, ohne dass später die Geschwister ausbezahlt werden müssen. Eine Möglichkeit wäre, die Geschwister einen Pflichtteilsverzicht unterschreiben zu lassen , was jedoch auf freiwilliger Basis geschieht und noch zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommen werden muss.
Die verzichtenden Geschwister können dafür eine Abfindung erhalten , verzichten dann dafür darauf, im Erbfall Anspruch auf ihren Pflichtteil zu erheben.
Ein Fachanwalt für Erbrecht kann kompetent darüber informieren, ob man als Bruder oder Schwester innerhalb der eigenen Familienkonstellation einen Anspruch auf das Erbe hat. Er kann die gesetzliche Erbfolge und damit die Erbansprüche von Geschwistern klären, Pflichtteile von enterbten Geschwistern durchsetzen oder auch Erblasser dahingehend beraten, welche Möglichkeiten es gibt, die eigenen Geschwister zu enterben, ohne dass diese Anspruch auf ihren Pflichtteil erheben oder zumindest nur einen reduzierten Pflichtteil erhalten .
Anwaltlichen Rat sollten sich auch die zukünftigen Erblasser einholen, die möglichst verhindern wollen, dass ein mit Schenkung oder Erbe bedachtes Kind sich Zahlungsforderungen der Geschwister ausgesetzt sieht.

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Ja – auch Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB – Familienrecht §§ 1601 – 1615 Unterhaltsrecht).
Das Sozialamt kann bei für die Eltern erbrachten Leistungen Rückgriff bei den Kindern nehmen, gemäß Sozialgesetzbuch 12. Buch (Sozialhilfe §§ 85 – 95 SGB XII).
Eine Horrorvorstellung, zumal wenn Sie noch unterhaltspflichtige Kinder haben und gegenüber diesen (vorrangig) zum Unterhalt verpflichtet sind und Lebensentscheidungen (z. B. Kauf Eigentumswohnung oder Familienwohnheim mit entsprechender Verschuldung) getroffen haben.
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