Vom Versicherungsmakler durchgebumst

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Nicht versichertes Lagerzelt mit Heuballen abgebrannt: Hauseigentümer verklagt Versicherungsagent


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onlineurteile.de - Obwohl ihre Wohngebäudeversicherung bei der B-Versicherungs-AG noch bis Ende 2012 lief, wandten sich die Eheleute X 2009 an Versicherungsmakler Y. Da sie mit der Betreuung durch die B-Versicherungs-AG unzufrieden waren, schlossen sie einen Maklervertrag mit Herrn Y. Die Hauseigentümer überreichten ihm einen Ordner mit Unterlagen zu allen Versicherungen (Privathaftpflicht, Kfz, Gebäude) bei der B-Versicherungs-AG, um sie zu prüfen.
Wenige Monate später ging ein Lagerzelt auf dem Grundstück in Flammen auf: Es handelte sich um Brandstiftung durch Unbekannte. Herr X hatte in dem (12 x 22 Meter großen) Zelt Heuballen gelagert, es war nicht extra versichert. Versicherungsnehmer X war zwar der Ansicht, die Wohngebäudeversicherung umfasse auch das Zelt. Seinen Prozess gegen die B-Versicherungs-AG verlor er jedoch. Nun sollte Versicherungsmakler Y für den Brandschaden einstehen: X verklagte ihn wegen falscher Beratung auf Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Klage ab (18 U 132/14). Herr X habe den Versicherungsagenten damit beauftragt, die bestehenden Verträge zu prüfen, stellte das OLG fest. Der Maklerauftrag beziehe sich in der Regel auf bestimmte Risiken und Objekte. Ohne weitere Anhaltspunkte müssten Versicherungsmakler nicht andere Versicherungsprobleme oder die gesamte Versicherungssituation des Auftraggebers analysieren.
Der Versicherungsagent habe X nicht darauf hinweisen müssen, dass das Lagerzelt in der Wohngebäudeversicherung nicht versichert war. Das Ehepaar habe ihm gesagt, es "wolle von der B-Versicherungs-AG" weg. Er solle deswegen alle Verträge mit der B-Versicherungs-AG durchsehen. Diesen Auftrag könne der Versicherungsmakler nur so verstehen, dass er die bestehenden Verträge prüfen und eventuell optimieren sollte.
Solange die Wohngebäudeversicherung lief, habe Y nicht von sich aus nach weiteren Risiken forschen müssen — zumal er keinen Anlass hatte, mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen. Laut Police umfasste die Wohngebäudeversicherung Garagen. Dass es weitere, nicht versicherte Nebengebäude gab, konnte Y nicht wissen. Das Anwesen des Ehepaars habe er nicht gekannt und angesichts seines begrenzten Auftrags auch nicht inspizieren müssen.

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Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden



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Verbeamtete Personen können sich trotz einer Vorerkrankung privat krankenversichern


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onlineurteile.de - Im Mai 2013 trat Frau T eine neue Stelle an, bei der die Möglichkeit bestand, später Beamtin zu werden. Deshalb wollte die gesetzlich versicherte Angestellte zu einer privaten Krankenversicherung wechseln und sich vorher von einem Versicherungsmakler beraten lassen. Bei Internetrecherchen auf Vermittlungsportalen gab sie ihre Kontaktdaten ein. Daraufhin meldete sich bei ihr telefonisch ein freiberuflicher Versicherungsmakler.
Frau T erklärte ihr Anliegen und gab auf die Frage nach Vorerkrankungen an, am Wolff-Parkinson-Syndrom zu leiden. Bei dieser Diagnose sei es schwierig, sich privat zu versichern, erklärte der Berater. Frau T sandte ihm ärztliche Berichte zu. Doch Nachfragen des Maklers bei Versicherungen bestätigten die Vermutung: Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung sei mit dieser Vorerkrankung unmöglich, teilte er mit. Bei dieser Auskunft blieb er auch bei einem weiteren Telefongespräch, als Frau T im April 2014 auf Probe verbeamtet wurde.
Allerdings hätte es nun eine Wechsel-Möglichkeit gegeben: Nach der Verbeamtung besteht für Betroffene die Möglichkeit, gegen einen Beitragszuschlag (von maximal 30 Prozent) ohne Leistungsausschluss und Risikoprüfung in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Als Frau T später davon erfuhr, schloss sie am 1.11.2015 einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung ab. Vom Versicherungsmakler forderte sie Schadenersatz wegen falscher Beratung.
Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (4 U 2372/20). Der Versicherungsmakler könne sich nicht darauf berufen, dass Frau T keine Maklervollmacht unterschrieben habe, erklärte das OLG. Ein Versicherungsvermittlungsvertrag sei trotzdem zustande gekommen, denn der Makler habe nach der Kontaktaufnahme am Telefon alle Tätigkeiten eines Versicherungsvermittlers ausgeführt.
Er habe mit Frau T, wenn auch nur am Telefon, den Versicherungsbedarf besprochen, er habe bei privaten Krankenversicherungen die Versicherbarkeit und die dafür geltenden Konditionen angefragt, Unterlagen und Angebote angefordert. Daher habe der Makler auch die damit verbundenen Beratungspflichten erfüllen müssen. Die habe er verletzt, indem er den für Frau T entscheidenden Hinweis versäumte. Für den so entstandenen finanziellen Nachteil müsse der Versicherungsmakler daher geradestehen.
Einige Versicherungsunternehmen beteiligten sich an der so genannten "Öffnungsaktion", die verbeamteten Personen eine Wechsel-Möglichkeit biete. Sie könnten trotz einer Vorerkrankung einen beitragsmäßig günstigen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließen. Da Frau T 2013 noch keinen privaten Versicherungsschutz bekommen konnte, hätte ihr der Versicherungsmakler raten müssen, die Verbeamtung auf Probe abzuwarten und dann im Rahmen der Öffnungsaktion einen Vertrag mit einer der teilnehmenden Krankenversicherungen abzuschließen.

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