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Kinderpornos im Netz
Was ist erlaubt, was wird bestraft?
Von Diana Sierpinski
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Wer nach Kinderpornos googelt, macht sich strafbar.
Der Fall Edathy wirft viele Fragen auf. Ist der Besitz von "Posing"-Videos immer strafbar? Wann spricht man eigentlich von Kinderpornografie? Und was passiert, wenn man im Internet nach Kinderpornos googelt?
Der Skandal um Sebastian Edathy hat eine Debatte ĂŒber die Gesetze zur Kinderpornografie ausgelöst. Denn nicht alles, was an einschlĂ€gigen Fotos im Netz kursiert, ist eindeutig strafbar. Was sind eigentlich die Kriterien fĂŒr Kinderpornografie? Und welche Folgen drohen, wenn man im Internet zufĂ€llig auf Kinderpornos stöĂt? Wie schĂŒtzt man sich davor? Machen sich User schon strafbar, wenn sie nach kinderpornografischem Material suchen? Alle wichtigen Fragen und Antworten.
Was gilt in Deutschland als Kinderpornografie?
Bei Kinderpornografie handelt es sich laut Paragraf 184b des Strafgesetzbuches um "Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern". Voraussetzung ist, dass die abgebildete Person unter 14 Jahre alt ist. Dabei geht es nicht etwa nur um Bilder oder Videos von sexuellem Missbrauch.
Unter Kinderpornografie fĂ€llt auch das sogenannte Posing. Damit ist gemeint, dass das Kind eine bestimmte unnatĂŒrliche Position aktiv einnimmt und dabei etwa seine Genitalien prĂ€sentiert. Auch im Jugendschutzrecht finden sich einschlĂ€gige Bestimmungen. Dort ist festgelegt, dass TrĂ€germedien mit der Darstellung von Kindern und Jugendlichen "in unnatĂŒrlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung" nicht zugĂ€nglich gemacht werden dĂŒrfen.
Ob die Darstellungen reale FĂ€lle zeigen, ist fĂŒr den Gesetzgeber zweitrangig: Auch einschlĂ€gige Mangas oder ErzĂ€hlungen fallen in diese Kategorie. Wer sie verbreitet, wird in Deutschland bestraft.
Nach Paragraf 184b wird eine Strafe zwischen drei Monaten und fĂŒnf Jahren verhĂ€ngt, wenn Kinderpornografie etwa verbreitet, vorgefĂŒhrt, hergestellt oder vorrĂ€tig gehalten wird. Das gilt auch fĂŒr die Suche nach Kinderpornos im Netz, egal aus welcher Motivation. Verbreitung bedeutet zum Beispiel, dass das Original oder Kopien eines Fotos weitergegeben werden, ohne dass man die Weitergabe noch kontrollieren bzw. nachvollziehen kann. Dabei gilt auch schon das Verschenken von Bildern im privaten Bereich als Verbreitung.
Handelt der TĂ€ter beim Austausch allerdings gewerbsmĂ€Ăig oder als Teil einer Bande, sind sogar zehn Jahre GefĂ€ngnis möglich. Unter einer Bande versteht man nach aktueller Rechtsprechung bereits Mitglieder sogenannter PĂ€do-Boards, die ĂŒber Nicknames kommunizieren und untereinander Fotos und Filme tauschen.
Was passiert, wenn man im Internet nach Kinderpornos sucht?
Selbst wer der Polizei helfen will und deshalb nach entsprechendem Material googelt, begeht eine Straftat. Denn alle Daten einer Homepage werden beim Lesen der Seite zumindest vorĂŒbergehend in den temporĂ€ren Speicher des Computers geladen und befinden sich somit in dem Moment im Besitz des Nutzers. Falls es sich bei den Bildern um kinder- bzw. jugendpornografische Schriften oder Abbildungen handelt, macht sich der Betrachter bereits strafbar - auch wenn die Dateien nicht gezielt abgespeichert werden.
Was kann man tun, wenn man im Netz zufÀllig Kinderpornos entdeckt?
In Deutschland gibt es keine zentrale Ermittlungsstelle fĂŒr Online-Verbrechen. Deshalb sind die örtlichen Landespolizeibehörden zustĂ€ndig. Wer also zufĂ€llig Kinderpornos im Netz entdeckt, sollte die entsprechende Netzadresse (URL) notieren und sie bei der örtlichen Polizeiwache oder im Netz auf der Webseite der Polizeilichen KriminalprĂ€vention der LĂ€nder und des Bundes melden. Auf keinen Fall sollte man jedoch auf eigene Faust weiter recherchieren, die Suche nach Kinderpornos im Netz ist strafbar.
Wenn eine kinderpornografische Datei aus Versehen auf dem eigenen Computer gelandet ist, rÀt die Polizei dazu, die IP-Adresse des Rechner, von dem die Datei stammt festzustellen und die nÀchste Behörde zu informieren.
Was tun, wenn mir unaufgefordert Kinderporno-Material zugeschickt wird?
Auch da rĂ€t die Polizei, Bilder und Protokolle, aus denen hervorgeht, wer welches Bild an wen versandt hat, auf einem geeigneten Medium zu speichern und unverzĂŒglich bei der Polizei abzugeben. In jedem Fall sind die Bilder und Protokolle danach von der Festplatte zu löschen.
Nach bisheriger Rechtslage ist nur pornografisches Material strafbewehrt. Strafbar macht sich nicht, wer anderweitige Nacktfotos mit Kindern herstellt oder verbreitet. Das heiĂt aber keineswegs, dass hier alles erlaubt wĂ€re: Der Strafrechtsexperte Ursus Koerner von Gustorf verweist auf die Möglichkeit, den Verkauf von Nacktfotos mithilfe des Urheberrechts zu unterbinden. "Auch harmlose Fotos dĂŒrfen nicht verbreitet werden, wenn nicht beide Eltern zugestimmt haben."
Wann durchsuchen Polizei und Staatsanwaltschaft Privatwohnungen?
Nötig fĂŒr einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist ein Anfangsverdacht, sogenannte zureichende tatsĂ€chliche Anhaltspunkte fĂŒr eine Straftat. Was das bedeuten kann, erklĂ€rt ein Ermittler an einem Beispiel: Wer heimlich an einem FKK-Strand Fotos fremder Kinder macht, begeht zwar keine strafbare Handlung. Er setzt sich aber als offensichtlich PĂ€dophiler einem Anfangsverdacht aus - und der kann Anlass fĂŒr eine Wohnungsdurchsuchung oder das Abhören seines Telefons sein.
Welche Neuregelungen strebt die schwarz-rote Regierung an?
Justizminister Heiko Maas (SPD) strebt eine gesetzliche Neuregelung an, die den gewerbsmĂ€Ăigen Handel mit entsprechenden Fotos und Videos ahndet. Hier gibt es aber erhebliche Schwierigkeiten: Zwar könne der "gewerbliche Umgang" oder die Verbreitung zum Kriterium fĂŒr eine Strafbarkeit gemacht werden, sagt die Vorsitzende des Bundestagsrechtsausschusses, Renate KĂŒnast (GrĂŒne). "Dann muss man aber auch die Kunst und Kultur davon abgrenzen, sonst wĂŒrden wir demnĂ€chst in Museen Bilder abhĂ€ngen."
Maas prĂŒft auĂerdem, ob das "Posing" im Gesetz klarer geregelt werden kann. In der Praxis fĂ€llt es Ermittlern und Richtern nĂ€mlich hĂ€ufig schwer, zwischen strafbarem und erlaubtem Material zu unterscheiden.
Der Bundesjustizminister will auĂerdem den Paragrafen 176 des Strafgesetzbuches reformieren. Dieser ahndet es unter anderem, wenn ein Kind durch pornografische Schriften dazu gebracht wird, sexuelle Handlungen an sich oder anderen vorzunehmen. Im bisherigen Gesetz ist von "Schriften" die Rede. Mit der geplanten Novelle soll klargestellt werden, dass sich die Regelung auch auf digitales Material - bezieht.
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