Teen wird von reichen Pflegeeltern aufgenommen

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Die Referenten der Fortbildungsveranstaltung für Pflegeeltern (v.l.n.r.): Dipl.-Psyhologin Dr. Martina Cappenberg; Heinz Thelen, Leiter es Kreisjugendamtes und Iris Hügel-Bruchhaus, Teamleiterin des Pflegekinderdienstes. (Foto: OBK)
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Gummersbach – 42 Pflegeeltern haben das Fortbildungsangebot des Kreises genutzt, um Informationen für eine gesunde Entwicklung ihrer Pflegekinder zu erhalten. Kinder, die in Pflegefamilien aufgenommen werden, haben zuvor oft schlimme Erfahrung gemacht: Sie wurden häufig allein gelassen und haben wenig Schutz und Trost erlebt. „Diese negativen Erfahrungen und Traumatisierungen wirken sich auf ihre Entwicklung aus, denn elterliche Zuwendung, Nähe und Feinfühligkeit sind lebensnotwendig“, sagt der Leiter des Kreisjugendamtes, Heinz Thelen.
Zu den Themen Bindung, Trauma und der förderliche Umgang mit traumatisierten Kindern in ihrer Pflegefamilie, hat das Kreisjugendamt jetzt eine Fortbildung angeboten, an der 42 Pflegeeltern teilgenommen haben. Herr Thelen erklärte zunächst, dass der optimale Lebensraum für Kinder die Familie ist. Frühe Bindungserfahrungen prägen uns ein Leben lang und können zu psychischen Symptomen und Erkrankungen führen. Gerade weil viele Pflegekinder oft negative Bindungserfahrungen gemacht haben, sei der förderliche Umgang in den Familien der Pflegekinder ein wichtiges Thema.
Im Pflegekinderwesen geht es um Kinder, die aus vielen verschiedenen Gründen nicht bei ihren Eltern leben können, sagt Iris Hügel-Bruchhaus, Teamleiterin des Pflegekinderdienstes. „Doch es ist wichtig für Kinder eine zuverlässige Bindungsperson zu haben. Das muss nicht unbedingt die Mutter oder der Vater sein, es reichen zwei bis drei Menschen, die für das Kind emotional wichtig sind; an die es sich wenden kann, wenn es Nähe braucht, Angst hat und Schutz benötigt“, sagt Iris Hügel-Bruchhaus. Um die Grundlagen dieser Bindungstheorien zu vermitteln, hatte das Kreisjugendamt die Dipl.- Psychologin Dr. Martina Cappenberg aus Münster als Referentin eingeladen. Die Spezialistin ist Gerichtsgutachterin und in der kinderpsychologische Diagnostik und Beratung tätig. Sie erklärte den Pflegeeltern anschaulich, wie sehr frühkindliche Bindungserfahrungen uns prägen und wie wichtig diese engen, gefühlvollen Beziehungen zu Mitmenschen sind.
Anschließend ging die Psychologin auf das Thema Trauma ein. Dr. Martina Cappenberg spricht von Traumatisierung eines Kindes, wenn Eltern die elementaren Bedürfnisse ihres Kindes nicht wahrnehmen und respektieren. Wenn das Kind seine Eltern als Schutzobjekt verliert. Später wurden die verschiedenen Hilfen für Pflegekinder thematisiert. „Aufgrund der großen Beteiligung ist es nicht zuletzt dank der engagierten Pflegeeltern gelungen, diese Fortbildung sehr lebhaft zu gestalten“, freut sich der Leiter des Kreisjugendamtes, Heinz Thelen. „Wir haben damit eine gute Hilfestellung gegeben, um die weitere positive Entwicklung der Pflegekinder zu unterstützen.“
Weitere Informationen erhalten Sie bei Iris Hügel-Bruchhaus, Telefon: 02261 88- 5182, E-Mail: iris.huegel.bruchhaus@obk.de und bei Jörg Brück, Telefon 02261 88- 5261 , E- Mail: joerg.brueck@obk.de .
Gummersbach - Am Samstag, den 05.11.16 von 14:00 bis 18:00 Uhr findet ein entspannender Workshop zum Thema "Achtsamkeit für den Alltag - entspannen im Hier und Jetzt" in Gummersbach statt.
Marienheide - Beide Kennzeichen eines blauen Opel Corsa sind vergangene Nacht in Marienheide-Kotthausen gestohlen worden. Unbekannte montierten in der Brückenstraße die Kennzeichen GM-MI 161 von einem geparkten Corsa ab. Zeugen hörten um 1:15 Uhr im Bereich des Tatorts verdächtige Geräusche.
Gummersbach - Der Kreissportbund Oberberg lädt alle interessierten Vereinsmitarbeiter/-innen im Management und in der Sportpraxis herzlich zu einer Informationsveranstaltung am Dienstag, den 16.06.2015, ins Hohenzollernbad in Gummersbach ein.
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Haftung des Jugendamts für Verschulden von Pflegeeltern




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BGH, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen III ZR 164/05


»Der Träger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage der §§ 42 , 43 SGB VIII vorläufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet nicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch das das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet.«


Normenkette:
BGB § 839 ; SGB VIII (F: 8. Dezember 1998) § 42 § 43 ; VerwRecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen);

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 81/05

Vorinstanz: LG Tübingen, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 560/03



Zitieren: BGH - Urteil vom 23.02.2006 (III ZR 164/05) - DRsp Nr. 2006/7405

Stand: 2006

Copyright: © Deubner Verlag GmbH & Co. KG


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Normen:
BGB § 839 SGB VIII (F: 8. Dezember 1998) § 42 § 43 VerwRecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen)


Fundstellen:
BGHReport 2006, 705 BGHZ 166, 268 DVBl 2006, 769 FamRZ 2006, 544 FuR 2006, 207 JZ 2006, 920 NJW 2006, 1121 VersR 2006, 929

Die klagende Krankenkasse und die klagende Pflegekasse nehmen aus übergegangenem Recht eines bei ihnen versicherten, am 30. November 2000 geborenen Kindes den beklagten Landkreis als Träger des Jugendamts wegen erbrachter Sozialleistungen auf Schadensersatz in Anspruch.
Bei einem unangemeldeten Hausbesuch am 11. Januar 2001 fanden Mitarbeiter des Jugendamts den Säugling, in einer schmutzigen Decke eingewickelt, in Gesellschaft zweier Männer und zweier Kampfhunde in einer Wohnung. Die drogenabhängige und wohnsitzlose Mutter war nicht anwesend. Auf Veranlassung des Jugendamts wurde das Kind am selben Tag in einer "Notaufnahmefamilie", die seit 1999 in eine Liste für Pflegeeltern aufgenommen und bereits als Pflegefamilie eingesetzt gewesen war, untergebracht. Die Pflegemutter, Kinderkrankenschwester und Mutter von drei Kindern, war auf die Versorgung eines Säuglings eingestellt. Die leibliche Mutter unterschrieb am 12. Januar 2001 einen Formularantrag des Jugendamts auf Gewährung von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz . Eine Mitarbeiterin des Jugendamts besuchte das Kind bei den Pflegeeltern; ein weiter verabredeter Besuch gemeinsam mit der Mutter wurde von dieser verschoben.
Am 22. Januar 2001 wurde das Kind mit schwersten Kopfverletzungen ins Krankenhaus eingeliefert. Es ist seither zu 100 v.H. schwerbehindert. Nach der Darstellung der Pflegemutter war das Kind durch unglückliche Umstände von der Wickelauflage gefallen und dabei mit dem Kopf an ein Waschbecken angeschlagen. Die Klägerinnen, die sich zunächst auf diese Angaben bezogen haben, bezweifeln jedoch angesichts der eingetretenen Verletzungen des Kindes diesen Geschensablauf.
Die auf Zahlung von insgesamt 50.842,46 EUR nebst Zinsen und auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.
Die Revision ist nicht begründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 2005, 3579 veröffentlicht ist, auf die Klägerinnen nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangene Ansprüche des verletzten Kindes verneint.
1. Der Beklagte haftet nicht nach § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG , weil die Mitarbeiter des Jugendamts keine Amtspflichten verletzt haben.
a) Grundlage für die Herausnahme des Kindes aus der Wohngemeinschaft, in der seine wohnsitzlose Mutter es hinterlassen hatte, war § 43 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546). Die Voraussetzungen für eine Herausnahme des Kindes lagen nach dieser Vorschrift vor. Aufgrund der Auffindesituation des Säuglings, der verschmutzt war und sich in der Gesellschaft insbesondere von zwei Kampfhunden befand, bestand die begründete Besorgnis, dass das Kind bei Nichteingreifen geschädigt werde. Nach der Situation, wie sie sich für die Mitarbeiter des Jugendamts darstellte, war nicht zu erwarten, dass die drogenabhängige Mutter, die ihr Kind nur selten betreute und telefonische Anweisungen zur Versorgung gab, bereit oder in der Lage war, Gefahren für das Kind abzuwenden. Da Gefahr im Verzug war, durften die Mitarbeiter des Jugendamts nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII das Kind von dort entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform vorläufig unterbringen. Das wird auch von der Revision nicht beanstandet.
b) Die vorläufige Unterbringung, die einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII (gleichfalls in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998, BGBl. I S. 3546) entspricht und ähnliche Pflichten für das Jugendamt begründet, wurde hier bei einer "geeigneten Person" vorgenommen. Die Pflegeeltern waren erfahren und auf die Versorgung eines Säuglings eingestellt, die Pflegemutter hatte selbst kleine Kinder und war von Beruf Kinderkrankenschwester. Das Jugendamt, das die Familie bereits früher als Pflegefamilie eingesetzt hatte, durfte daher dieser Familie den Säugling anvertrauen. Auch die Klägerinnen haben dem Beklagten nicht vorgeworfen, die Mitarbeiter des Jugendamts hätten eine falsche Auswahlentscheidung getroffen.
c) Die Mitarbeiter des Jugendamts haben auch keine sonstigen Pflichten verletzt, die ihnen im Rahmen einer Inobhutnahme nach §§ 42 , 43 SGB VIII oblagen. Die sorgeberechtigte Mutter wurde von der vorläufigen Unterbringung unverzüglich verständigt (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ). Sie unterzeichnete am Folgetag einen Formularantrag des Jugendamts auf Gewährung von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz . Zu Recht hat das Berufungsgericht diesem Antrag entnommen, dass die Mutter der Aufnahme des Kindes in eine Notaufnahmefamilie zugestimmt hat. Deswegen war die unverzügliche Herbeiführung einer Entscheidung des Familiengerichts (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ) entbehrlich. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt übergangen, wonach die Mutter des verletzten Kindes zur Abgabe der Zustimmungserklärung genötigt worden sei, ist nicht begründet. Erstinstanzlich hatten die Klägerinnen insoweit unter Beweis gestellt, man habe die Mutter mit einem Gerichtsverfahren bedroht, mit dem man ihr die Sorge entziehen lassen würde, wenn sie den Antrag nicht unterschreibe. Die Klägerinnen haben diese Information durch die Mutter mit der Bemerkung versehen, es sei wohl gemeint gewesen - was bei dem gegebenen Fall nicht beanstandet werde -, dass man die Mutter darauf aufmerksam gemacht habe, man werde die elterliche Sorge gemäß § 1666 BGB gerichtlich regeln lassen, wenn sie nicht zustimme. Dieser Vortrag gab in der Tat keinen Anlass, der Frage näher nachzugehen, ob in diesem Hinweis auf die Gesetzeslage eine unredliche Einwirkung im Sinne einer Nötigung gelegen hat. Der in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz gestellte Beweisantrag ist zwar durch die Verwendung des Wortes "genötigt" in einer Weise formuliert worden, die ein Fehlverhalten der Mitarbeiter des Jugendamts belegen soll. Aufgrund der im Hinblick auf § 531 ZPO abgegebenen klarstellenden Erklärung der Klägerinnen, der Beweisantritt entspreche demjenigen erster Instanz, durfte das Berufungsgericht auch ohne Beweiserhebung von einer wirksamen Zustimmung der Mutter ausgehen, die es durch weitere Indizien als bekräftigt angesehen hat.
Es ist auch nicht als relevante Amtspflichtverletzung anzusehen, dass das Antragsblatt für die Gewährung von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz nach der Unterzeichung durch die Kindesmutter nachträglich verändert worden ist. Zunächst war als Hilfeart "§ 42 KJHG " eingetragen. Die Angabe "§ 42" sowie die danach hinzugesetzte Angabe "§ 34" wurde später durchgestrichen, so dass das Formular jetzt noch die Eintragung "§ 33 Bereitschaftspflege" enthält. Die ursprüngliche Eintragung beruhte ersichtlich auf der von den Mitarbeitern des Jugendamts eingeleiteten Maßnahme. Der Hinweis auf § 33 (Vollzeitpflege) und § 34 (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform) betraf Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung, auf die ein Personensorgeberechtigter nach Maßgabe der §§ 27 ff. SGB VIII Anspruch hat und die die Mutter des Kindes mit dem in Rede stehenden Formular beantragte. Dementsprechend erging am 31. Januar 2001 (zunächst) ein Hilfebescheid in Form von Pflegegeld für Kurzzeitpflege vom 11. Januar 2001 bis 29. Januar 2001. Die nachträglichen Änderungen der Eintragungen im Formularantrag sind daher ohne Auswirkungen geblieben. Sie stehen auch mit dem hier zu beurteilenden Geschehen ersichtlich in keinem Zusammenhang.
2. Die Revision ist unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 121, 161 der Auffassung, der Beklagte müsse nach Amtshaftungsgrundsätzen für ein Fehlverhalten der Pflegemutter, unter deren Händen das Kind verletzt worden sei, einstehen. Denn die Pflegemutter habe die Bereitschaftspflege in Ausübung der ihr hierzu anvertrauten hoheitlichen Aufgaben durchgeführt und sei während der Dauer der Pflege im haftungsrechtlichen Sinn Beamter gewesen. Dem folgt der Senat nicht.
a) Dass das Jugendamt selbst hoheitlich tätig geworden ist, steht außer Frage. Das gilt sowohl für den Bereich, in dem das Jugendamt nach §§ 27 ff. SGB VIII Hilfen zur Erziehung gewährt, als auch für die Ergreifung vorläufiger Maßnahmen zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen nach §§ 42 , 43 SGB VIII . Allerdings handelt es sich bei der Hilfe zur Erziehung um Leistungen der Jugendhilfe im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII , während die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 und die Herausnahme nach § 43 zu den anderen Aufgaben der Jugendhilfe im Sinn des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VIII gehören. Das ist auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) unangetastet geblieben, das die bisherigen Regelungen der §§ 42 , 43 SGB VIII in dem neuen § 42 SGB VIII zusammengefasst hat. Ungeachtet des Umstands, dass auch während einer Inobhutnahme Fragen der sozialrechtlichen Leistungsgewährung sowie der sozialpädagogischen Beratung und Betreuung des Kindes eine wesentliche Rolle spielen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, BT-Drucks. 11/5948 S. 79 zum späteren § 42 SGB VIII = § 41 des Entwurfs), geht es im Kern um eine auf dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ) beruhende Intervention, die die Rechte der betroffenen Kinder und Sorgeberechtigten berührt und insoweit als "Eingriffsverwaltung" anzusehen ist (vgl. Strick, in: MünchKomm- BGB , 4. Aufl. 2002, § 42 SGB VIII Rn. 1). Die Überlegungen der Revisionserwiderung, das Jugendamt habe lediglich - im Vorgriff auf eine Leistungsgewährung nach § 33 SGB VIII - von privatrechtlichen Befugnissen (§ 679 BGB ) Gebrauch gemacht, wird der Sachlage daher nicht gerecht. Nach § 42 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII , der nach § 43 Abs. 2 SGB VIII entsprechend gilt, übt das Jugendamt während der Inobhutnahme das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus. Nach Satz 5 dieser Vorschrift hat es für das Wohl des Kindes zu sorgen, es in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Auch nach § 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in der jetzt geltenden Fassung vom 8. September 2005 ist das Jugendamt während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind.
b) Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Inobhutnahme zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet war. § 42 SGB VIII in der hier maßgebenden Fassung vom 8. Dezember 1998 enthält zwar keine Bestimmung über die Beendigung der Inobhu
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