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ECLI:DE:BGH:2021:180521U1STR144.20.0
Voll­text des Urteils: BBL2021-2186-1 unter www.​betriebs-​berater.​de
SpkG BY Art. 5 Abs. 3; SpkO §§ 13 Abs. 6, 1
1. Die für die Fälle der Büro-, Geburts­tags- und Weih­nachts­ge­schenke für die Zuläs­sig­keit von Unter­neh­mens­spenden für das Außen­ver­hältnis ent­wi­ckelten Grund­sätze sind bei Geschenken inner­halb des Organs "Vor­stand" bzw. gar an Mit­glieder des Auf­sichts­gre­miums (hier: Spar­kas­sen­vor­stand) nicht über­tragbar. Hier gilt ein wesent­lich stren­gerer Maßstab.
2. Nur in einem beschei­denen Rahmen sind eher gering­wer­tige Auf­merk­sam­keiten aus Höf­lich­keit und Anstand anläss­lich gesetz­li­cher Fei­er­tage wie etwa Weih­nachten oder beson­derer Ereig­nisse wie etwa Jubi­läen oder per­sön­li­cher Fei­er­tage zulässig. Dies folgt zum einen aus der strikten Zweck­bin­dung an den öffent­li­chen Auftrag auf dem Gebiet der Daseins­vor­sorge (§ 1 SpkO) und dem Spar­sam­keits­gebot.
Der BGH hatte sich erneut mit den Themen Geschenke, Ein­la­dungen und Spenden und deren mög­li­cher straf­recht­li­cher Rele­vanz im Unter­neh­mens­kon­text zu befassen und bestä­tigte, dass die bereits in einer Ent­schei­dung aus dem Jahr 2001 (Urteil v. 6.12.2001 – 1 StR 215/01, NStZ 2002, 322 ) for­mu­lierten Grund­sätze auch im Bereich der öffent­lich-recht­li­chen Spar­kassen gelten.
Ver­fah­rens­ge­gen­ständ­lich waren vier Kom­plexe:
1. Zu den Essensein­la­dungen an die Teil­nehmer eines Land­rä­te­se­mi­nars führt der BGH aus, dass auch für den Vor­stand einer Spar­kasse "die Grund­sätze guter und ver­ant­wor­tungs­voller Unter­neh­mens­füh­rung" gelten. Dabei sei ihm wie der Geschäfts­lei­tung eines Pri­vat­un­ter­neh­mens ein weiter Ermes­sens­spiel­raum eröffnet, der erst über­schritten sei, wenn der Geschäfts­leiter seine Ent­schei­dungen nicht mehr am Unter­neh­mens­wohl aus­richte. Dieser Hand­lungs­spiel­raum komme auch bei Spenden zum Tragen, wenn­gleich deren wirt­schaft­li­cher Nutzen nicht genau bestimmt werden könne. Zu beachten sei jedoch, dass Spar­kas­sen­vor­stände als Ver­ant­wort­liche einer "öffent­li­chen Behörde" auch den Grund­satz der Spar­sam­keit und Wirt­schaft­lich­keit beachten müssten. Dieser Grund­satz ver­biete als äußerer Begren­zungs­rahmen des Hand­lungs­spiel­raums nur solche Maß­nahmen, die mit den Grund­sätzen ver­nünf­tigen Wirt­schaf­tens schlicht unver­einbar sind.
Nichts­des­to­trotz müsse der Vor­stand solche frei­wil­ligen Ver­mö­gens­opfer mit der Sorg­falt eines Treu­hän­ders erbringen, der über Geld verfügt, das ihm nicht gehört. Ob dann eine gra­vie­rende Pflicht­ver­let­zung vor­liege, sei durch eine Gesamt­schau unter Abwä­gung fol­gender Gesichts­punkte zu bestimmen: feh­lende Nähe zum Unter­neh­mens­ge­gen­stand, Unan­ge­mes­sen­heit im Hin­blick auf die Ertrags- und Ver­mö­gens­lage, feh­lende inner­be­trieb­liche Trans­pa­renz sowie sach­wid­rige Motive, ins­be­son­dere rein per­sön­liche Prä­fe­renzen. Vor­nehm­lich sei die Ziel­set­zung ent­schei­dend.
Daran gemessen stellt der BGH fest, dass die Über­nahme der Essens­kosten nicht als untreu­e­re­le­vante Pflicht­ver­let­zung zu bewerten sei, u. a. weil die Essen dem Erfah­rungs­aus­tausch gedient hätten, z. B. über Fragen der Kom­mu­nal­fi­nan­zie­rung, so dass ein Bezug zur Aufgabe der Spar­kasse vor­ge­legen habe. Die Kos­ten­höhe habe auch nicht außer Ver­hältnis zum Eigen­ka­pital und zu den Jah­res­über­schüssen der Spar­kasse gestanden.
2. Die Über­nahme der Kosten der pri­vaten Geburts­tags­feier des stell­ver­tre­tenden Ver­wal­tungs­rats­vor­sit­zenden durch die Spar­kasse bewertet der Senat dem­ge­gen­über als Untreue, weil mit dieser kein Unter­neh­mens­zweck ver­folgt worden sei.
3. Den Frei­spruch bzgl. einer Spende der Spar­kasse an den Lan­des­jagd­schutz­verein hob der BGH auf. Die Spende sollte ein bestimmtes Natur­schutz­pro­jekt fördern; der Senat konnte jedoch nicht einmal eine mit­tel­bare För­de­rung des Pro­jekts erkennen.
4. Schlie­ß­lich hatte der BGH die Gewäh­rung ver­schie­dener Weih­nachts- und Geburts­tags­ge­schenke an Mit­ar­beiter und Ver­ant­wort­liche der Spar­kasse zu bewerten.
Der BGH kri­ti­siert, die Vor­in­stanz habe nicht bedacht, dass die unter 1. auf­ge­führten Maß­stäbe für das Außen­ver­hältnis nicht auf das Innen­ver­hältnis über­tragbar seien; bei letz­terem gelte ein deut­lich stren­gerer Maßstab. Dort seien nur gering­wer­tige Auf­merk­sam­keiten aus Anstand zulässig – und dies auch nur anläss­lich gesetz­li­cher Fei­er­tage (etwa Weih­nachten) oder beson­derer pri­vater Ereig­nisse (etwa Hoch­zeit, "runder" Geburtstag). Dies sei Folge des Spar­sam­keits­ge­bots und der strikten Zweck­bin­dung an den öffent­li­chen Auftrag auf dem Gebiet der Daseins­vor­sorge. Luxu­riöse orga­ni­sa­ti­ons­in­terne Geschenke seien damit nicht ver­einbar. Dieses Ergebnis werde auch dadurch unter­stri­chen, dass über­mä­ßige Zuwen­dungen den Anfangs­ver­dacht der Vor­teils­ge­wäh­rung und -annahme begründen; die Mit­glieder des Ver­wal­tungs­rats bzw. des Vor­stands seien Amts­träger i. S. d. §§ 331 , 333 StGB .
So bewer­tete der BGH ledig­lich die Zuwen­dung eines Blu­men­straußes (28 Euro) und einer Mes­sing­schließe mit Spar­kas­sen­zei­chen (128 Euro) ...


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Volltext des Urteils: BBL2021-2186-1 unter www.betriebs-berater.de
SpkG BY Art. 5 Abs. 3; SpkO §§ 13 Abs. 6, 1
1. Die für die Fälle der Büro-, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke für die Zulässigkeit von Unternehmensspenden für das Außenverhältnis entwickelten Grundsätze sind bei Geschenken innerhalb des Organs "Vorstand" bzw. gar an Mitglieder des Aufsichtsgremiums (hier: Sparkassenvorstand) nicht übertragbar. Hier gilt ein wesentlich strengerer Maßstab.
2. Nur in einem bescheidenen Rahmen sind eher geringwertige Aufmerksamkeiten aus Höflichkeit und Anstand anlässlich gesetzlicher Feiertage wie etwa Weihnachten oder besonderer Ereignisse wie etwa Jubiläen oder persönlicher Feiertage zulässig. Dies folgt zum einen aus der strikten Zweckbindung an den öffentlichen Auftrag auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge (§ 1 SpkO) und dem Sparsamkeitsgebot.
Der BGH hatte sich erneut mit den Themen Geschenke, Einladungen und Spenden und deren möglicher strafrechtlicher Relevanz im Unternehmenskontext zu befassen und bestätigte, dass die bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 (Urteil v. 6.12.2001 – 1 StR 215/01, NStZ 2002, 322 ) formulierten Grundsätze auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Sparkassen gelten.
Verfahrensgegenständlich waren vier Komplexe:
1. Zu den Essenseinladungen an die Teilnehmer eines Landräteseminars führt der BGH aus, dass auch für den Vorstand einer Sparkasse "die Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung" gelten. Dabei sei ihm wie der Geschäftsleitung eines Privatunternehmens ein weiter Ermessensspielraum eröffnet, der erst überschritten sei, wenn der Geschäftsleiter seine Entscheidungen nicht mehr am Unternehmenswohl ausrichte. Dieser Handlungsspielraum komme auch bei Spenden zum Tragen, wenngleich deren wirtschaftlicher Nutzen nicht genau bestimmt werden könne. Zu beachten sei jedoch, dass Sparkassenvorstände als Verantwortliche einer "öffentlichen Behörde" auch den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachten müssten. Dieser Grundsatz verbiete als äußerer Begrenzungsrahmen des Handlungsspielraums nur solche Maßnahmen, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind.
Nichtsdestotrotz müsse der Vorstand solche freiwilligen Vermögensopfer mit der Sorgfalt eines Treuhänders erbringen, der über Geld verfügt, das ihm nicht gehört. Ob dann eine gravierende Pflichtverletzung vorliege, sei durch eine Gesamtschau unter Abwägung folgender Gesichtspunkte zu bestimmen: fehlende Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinblick auf die Ertrags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche Transparenz sowie sachwidrige Motive, insbesondere rein persönliche Präferenzen. Vornehmlich sei die Zielsetzung entscheidend.
Daran gemessen stellt der BGH fest, dass die Übernahme der Essenskosten nicht als untreuerelevante Pflichtverletzung zu bewerten sei, u. a. weil die Essen dem Erfahrungsaustausch gedient hätten, z. B. über Fragen der Kommunalfinanzierung, so dass ein Bezug zur Aufgabe der Sparkasse vorgelegen habe. Die Kostenhöhe habe auch nicht außer Verhältnis zum Eigenkapital und zu den Jahresüberschüssen der Sparkasse gestanden.
2. Die Übernahme der Kosten der privaten Geburtstagsfeier des stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden durch die Sparkasse bewertet der Senat demgegenüber als Untreue, weil mit dieser kein Unternehmenszweck verfolgt worden sei.
3. Den Freispruch bzgl. einer Spende der Sparkasse an den Landesjagdschutzverein hob der BGH auf. Die Spende sollte ein bestimmtes Naturschutzprojekt fördern; der Senat konnte jedoch nicht einmal eine mittelbare Förderung des Projekts erkennen.
4. Schließlich hatte der BGH die Gewährung verschiedener Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke an Mitarbeiter und Verantwortliche der Sparkasse zu bewerten.
Der BGH kritisiert, die Vorinstanz habe nicht bedacht, dass die unter 1. aufgeführten Maßstäbe für das Außenverhältnis nicht auf das Innenverhältnis übertragbar seien; bei letzterem gelte ein deutlich strengerer Maßstab. Dort seien nur geringwertige Aufmerksamkeiten aus Anstand zulässig – und dies auch nur anlässlich gesetzlicher Feiertage (etwa Weihnachten) oder besonderer privater Ereignisse (etwa Hochzeit, "runder" Geburtstag). Dies sei Folge des Sparsamkeitsgebots und der strikten Zweckbindung an den öffentlichen Auftrag auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge. Luxuriöse organisationsinterne Geschenke seien damit nicht vereinbar. Dieses Ergebnis werde auch dadurch unterstrichen, dass übermäßige Zuwendungen den Anfangsverdacht der Vorteilsgewährung und -annahme begründen; die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. des Vorstands seien Amtsträger i. S. d. §§ 331 , 333 StGB .
So bewertete der BGH lediglich die Zuwendung eines Blumenstraußes (28 Euro) und einer Messingschließe mit Sparkassenzeichen (128 Euro) ...


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1. Der BGH bestätigt damit die Grundsätze, die er bereits in seiner Grundsatzentscheidung zum Sponsoring i. S. SSV Reutlingen (NStZ 2002, 322) aufgestellt hat. Anders als dort hatte es der Senat zwar hier mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft der ...
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1. Die für die Fälle der Büro-, Geburts­tags- und Weih­nachts­ge­schenke für die Zuläs­sig­keit von Unter­neh­mens­spenden für das Außen­ver­hältnis ent­wi­ckelten Grund­sätze sind bei Geschenken inner­halb des Organs "Vor­stand" bzw. gar an Mit­glieder des Auf­sichts­gre­miums (hier: Spar­kas­sen­vor­stand) nicht über­tragbar. Hier gilt ein wesent­lich stren­gerer Maßstab.
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