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ECLI:DE:BGH:2021:180521U1STR144.20.0
Volltext des Urteils: BBL2021-2186-1 unter www.betriebs-berater.de
SpkG BY Art. 5 Abs. 3; SpkO §§ 13 Abs. 6, 1
1. Die für die Fälle der Büro-, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke für die Zulässigkeit von Unternehmensspenden für das Außenverhältnis entwickelten Grundsätze sind bei Geschenken innerhalb des Organs "Vorstand" bzw. gar an Mitglieder des Aufsichtsgremiums (hier: Sparkassenvorstand) nicht übertragbar. Hier gilt ein wesentlich strengerer Maßstab.
2. Nur in einem bescheidenen Rahmen sind eher geringwertige Aufmerksamkeiten aus Höflichkeit und Anstand anlässlich gesetzlicher Feiertage wie etwa Weihnachten oder besonderer Ereignisse wie etwa Jubiläen oder persönlicher Feiertage zulässig. Dies folgt zum einen aus der strikten Zweckbindung an den öffentlichen Auftrag auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge (§ 1 SpkO) und dem Sparsamkeitsgebot.
Der BGH hatte sich erneut mit den Themen Geschenke, Einladungen und Spenden und deren möglicher strafrechtlicher Relevanz im Unternehmenskontext zu befassen und bestätigte, dass die bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 (Urteil v. 6.12.2001 – 1 StR 215/01, NStZ 2002, 322 ) formulierten Grundsätze auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Sparkassen gelten.
Verfahrensgegenständlich waren vier Komplexe:
1. Zu den Essenseinladungen an die Teilnehmer eines Landräteseminars führt der BGH aus, dass auch für den Vorstand einer Sparkasse "die Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung" gelten. Dabei sei ihm wie der Geschäftsleitung eines Privatunternehmens ein weiter Ermessensspielraum eröffnet, der erst überschritten sei, wenn der Geschäftsleiter seine Entscheidungen nicht mehr am Unternehmenswohl ausrichte. Dieser Handlungsspielraum komme auch bei Spenden zum Tragen, wenngleich deren wirtschaftlicher Nutzen nicht genau bestimmt werden könne. Zu beachten sei jedoch, dass Sparkassenvorstände als Verantwortliche einer "öffentlichen Behörde" auch den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachten müssten. Dieser Grundsatz verbiete als äußerer Begrenzungsrahmen des Handlungsspielraums nur solche Maßnahmen, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind.
Nichtsdestotrotz müsse der Vorstand solche freiwilligen Vermögensopfer mit der Sorgfalt eines Treuhänders erbringen, der über Geld verfügt, das ihm nicht gehört. Ob dann eine gravierende Pflichtverletzung vorliege, sei durch eine Gesamtschau unter Abwägung folgender Gesichtspunkte zu bestimmen: fehlende Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinblick auf die Ertrags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche Transparenz sowie sachwidrige Motive, insbesondere rein persönliche Präferenzen. Vornehmlich sei die Zielsetzung entscheidend.
Daran gemessen stellt der BGH fest, dass die Übernahme der Essenskosten nicht als untreuerelevante Pflichtverletzung zu bewerten sei, u. a. weil die Essen dem Erfahrungsaustausch gedient hätten, z. B. über Fragen der Kommunalfinanzierung, so dass ein Bezug zur Aufgabe der Sparkasse vorgelegen habe. Die Kostenhöhe habe auch nicht außer Verhältnis zum Eigenkapital und zu den Jahresüberschüssen der Sparkasse gestanden.
2. Die Übernahme der Kosten der privaten Geburtstagsfeier des stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden durch die Sparkasse bewertet der Senat demgegenüber als Untreue, weil mit dieser kein Unternehmenszweck verfolgt worden sei.
3. Den Freispruch bzgl. einer Spende der Sparkasse an den Landesjagdschutzverein hob der BGH auf. Die Spende sollte ein bestimmtes Naturschutzprojekt fördern; der Senat konnte jedoch nicht einmal eine mittelbare Förderung des Projekts erkennen.
4. Schließlich hatte der BGH die Gewährung verschiedener Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke an Mitarbeiter und Verantwortliche der Sparkasse zu bewerten.
Der BGH kritisiert, die Vorinstanz habe nicht bedacht, dass die unter 1. aufgeführten Maßstäbe für das Außenverhältnis nicht auf das Innenverhältnis übertragbar seien; bei letzterem gelte ein deutlich strengerer Maßstab. Dort seien nur geringwertige Aufmerksamkeiten aus Anstand zulässig – und dies auch nur anlässlich gesetzlicher Feiertage (etwa Weihnachten) oder besonderer privater Ereignisse (etwa Hochzeit, "runder" Geburtstag). Dies sei Folge des Sparsamkeitsgebots und der strikten Zweckbindung an den öffentlichen Auftrag auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge. Luxuriöse organisationsinterne Geschenke seien damit nicht vereinbar. Dieses Ergebnis werde auch dadurch unterstrichen, dass übermäßige Zuwendungen den Anfangsverdacht der Vorteilsgewährung und -annahme begründen; die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. des Vorstands seien Amtsträger i. S. d. §§ 331 , 333 StGB .
So bewertete der BGH lediglich die Zuwendung eines Blumenstraußes (28 Euro) und einer Messingschließe mit Sparkassenzeichen (128 Euro) ...
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ECLI:DE:BGH:2021:180521U1STR144.20.0
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SpkG BY Art. 5 Abs. 3; SpkO §§ 13 Abs. 6, 1
1. Die für die Fälle der Büro-, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke für die Zulässigkeit von Unternehmensspenden für das Außenverhältnis entwickelten Grundsätze sind bei Geschenken innerhalb des Organs "Vorstand" bzw. gar an Mitglieder des Aufsichtsgremiums (hier: Sparkassenvorstand) nicht übertragbar. Hier gilt ein wesentlich strengerer Maßstab.
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