Stiefmutter bat Stiefsohn, anstelle eines älteren Vaters die eheliche Pflicht zu e

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Eheähnliche Gemein­schaft: Was gilt bei Trennung, Unterhalt, Sorge?

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Aktuell leben fast drei Millionen Paare in einer eheähnlichen Gemein­schaft, häufig zusammen mit Kindern. Doch nicht­ehe­liche Lebens­ge­mein­schaften sind Ehen oder einge­tra­genen Leben­s­part­ner­schaften juris­tisch nicht gleich­ge­stellt. Das kann im Alltag Nachteile mit sich bringen, denn in „wilder Ehe“ lebende Partner haben kaum Ansprüche gegen­ein­ander.
Wollten zwei Menschen früher ihr Leben mitein­ander verbringen, so gab es meist nur eine Möglichkeit: Heiraten. Diese Zeiten sind vorbei. Zwar ist die Anzahl der Eheschließungen je 1000 Einwohner in den letzten Jahren konstant geblieben. Dennoch haben insbe­sondere junge Leute eine gespaltene Meinung zum Bund fürs Leben: Einer Umfrage des Bundes­in­stituts für Bevölkerungs­for­schung zufolge halten 35 Prozent der 20- bis 39-jährigen die Ehe für eine überholte Insti­tution.
Während Rechte und Pflichten bei diesen Formen der Lebensgemeinschaft genau fixiert sind, ist der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft schwammig . Im deutschen Recht taucht er nur im Familienrecht beim Thema Unterhalt sowie im Sozialrecht auf. Nach dem Sozialgesetzbuch II bilden Menschen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, eine Bedarfsgemeinschaft. Dies wird dann relevant, wenn einer der Partner Arbeitslosengeld II (Hartz 4) beziehen möchten. Denn: Bei Bedürftigkeitsprüfungen werden Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt.
Welche Nachteile es mit sich bringt, dass es in Deutschland keinen Partner­schafts­vertrag für unver­hei­ratete Paare gibt, zeigt sich beim Erben und bei Schen­kungen.
Partner, die in eheähnlichen Gemeinschaften im gemeinsamen Haushalt zusammenleben, haben kein wechselseitiges gesetzliches Erbrecht . Der Partner erbt also nicht „automatisch“, wenn der andere stirbt – sondern nur dann, wenn der andere ihn zu Lebzeiten in seinem Testament bedacht hat. Dazu kommt: Die steuerrechtlichen Freibeträge bei Erbschaften fallen deutlich niedriger aus als bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern.
Auch bei wechselseitigen Schenkungen sind Partner ohne Trauschein im Nachteil. Ihnen stehen nur vergleichsweise geringe Freibeträge bei der Schenkungssteuer zu. Haben sie die diese ausgeschöpft, müssen sie sehr hohe Schenkungssteuern an das Finanzamt zahlen.
Diese ungleiche Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften zeigt sich auch bei der Witwenrente, die die Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung an Hinterbliebene zahlen. Nach den sozialrechtlichen Regularien hat ein überlebender Partner, der in dieser Form der Gemeinschaft gelebt hat, keinen Anspruch auf eine Witwenrente oder eine Witwerrente.
Auch die Rentenan­wart­schaften, die Partner in einer eheähnlichen Gemein­schaft sammeln, werden nach einer Trennung nicht zwischen ihnen aufge­teilt. Der Grund: Es gibt für unver­hei­ratete Partner nach einer Trennung keinen Versor­gungs­aus­gleich wie er in Ehen oder einge­tra­genen Partner­schaften möglich ist.
Verhei­ratete oder verpart­nerte Paare profi­tieren von steuer­lichen Begünstigungen und Vorteilen wie dem Ehegat­ten­splitting. Partner, die in einer nicht­ehe­lichen Lebens­ge­mein­schaft leben, sind davon ausge­nommen.
Trennen sich Eheleute, werden in der Regel der Hausrat und das Vermögen, das sie während der Ehe gemeinsam erwirt­schaftet haben, unter­ein­ander geteilt. Den sogenannten Zugewinn errechnet das Famili­en­ge­richt auf Antrag und teilt es im Zugewin­n­aus­gleich auf die Partner auf. Für unver­hei­ratete Paare gibt es einen solchen Ausgleich nach einer Trennung nicht.
Es gibt bei eheähnlichen Lebens­ge­mein­schaften ein sogenanntes Abrech­nungs­verbot. Das bedeutet: Es besteht kein Ausgleichsanspruch für Ausgaben, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens entstehen „Nur selten, wenn jemand sehr hohe Beträge in das Vermögen des Anderen, etwa ein Haus oder eine Wohnung, gesteckt hat, erhält er nach der Trennung davon etwas zurück", sagt die Famili­en­rechts­ex­pertin Eva Becker.
Beispiel: Ein Paar zog nach zehnjähriger eheähnlicher Gemein­schaft ins neu gebaute Haus der Frau, die alleinige Eigentümerin war. In das rund 200.000 Euro teure Haus hatte der Mann nach eigenen Angaben über 90.000 Euro an Geld und Arbeit inves­tiert. Das Paar trennte sich, die Frau setzte den Mann vor die Tür. Dieser klagte – und erhielt Recht. Laut Bundes­ge­richtshof habe der Mann Anspruch auf einen finan­zi­ellen Ausgleich. (BGH-Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05.
Doch Rechtsanwältin Becker betont: „Dabei handelt es sich um Ausnahmen, auf die man sich nicht verlassen darf.“
Bei unverheirateten Partner bestehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche . Dies ändert sich, wenn sie gemeinsamen Nachwuchs haben. Dann kann der Partner, der die Kinder hauptsächlich betreut, einen finanziellen Ausgleich fordern. Dieser ähnelt dem Betreuungsunterhalt nach dem Ende einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. „Die Unterhaltspflicht besteht in der Regel bis zum 3. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes“, sagt Rechtsanwältin Eva Becker.
Unabhängig von diesem Unterhalt an den ehemaligen Partner hat ein Kind Recht auf Unterhalt . Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Allerdings gilt bei den Richtlinien zum Kindesunterhalt in eheähnlichen Gemeinschaften: Der Vater muss das gemeinsame Kind anerkannt haben (siehe weiter unten).
In der Ehe haben die Partner gemeinsam das Sorgerecht für die Kinder. Dies bleibt auch nach der Trennung oder Scheidung bestehen – es sei denn, Mutter oder Vater beantragen die alleinige Sorge. Demgegenüber haben unverheiratete Eltern nicht automatisch die gemeinsame Sorge für ein Kind. Diese müssen sie erst beantragen, indem sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Zuvor muss der Vater das den Nachwuchs anerkannt haben. Nach einer Trennung bleibt das gemeinsame Sorgerecht für den Nachwuchs für gewöhnlich bestehen.
Die Regelungen für das Umgangs­recht mit einem Kind nach einer Trennung greifen unabhängig davon, ob Eltern mitein­ander verhei­ratet waren oder in eheähnlicher Gemein­schaft zusam­men­gelebt haben.
„In der Ehe wird die biologische Abstammung des Kindes vom Ehemann als selbstverständlich erachtet. In nichtehelichen Beziehungen ist dies nicht der Fall", erklärt Rechtsanwältin Eva Becker. Deshalb muss der Mann das Kind erst anerkennen , um rechtlich als Vater zu gelten – oder ein Gericht muss die Vaterschaft festgestellt haben.
Eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom März 2017 bestätigt die bislang geltende Rechtslage: Danach darf in einer unver­hei­ra­teten Paarkon­stel­lation der eine Partner nicht die Kinder des anderen adoptieren.
Das Gesetz sieht die Adoption von Stiefkindern nur bei verheirateten Paaren oder in gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaft vor. Diese Regelungen seien eindeutig, heißt es in dem Anfang März 2017 veröffentlichten Beschluss des BGH.
Die Richter wiesen damit die Beschwerde eines nicht verhei­ra­teten Paares aus Westfalen ab. Die Mutter hat zwei Kinder, deren leiblicher Vater 2006 starb. 2007 ging die Mutter eine neue Beziehung ein, aller­dings ohne erneut zu heiraten.
Mit dem Antrag wollte das Paar erreichen, dass der Nachwuchs "die Stellung gemein­schaft­licher Kinder" bekommt, sodass die Mutter ihre recht­liche Mutter­schaft behält und gleich­zeitig ihr neuer Partner recht­licher Vater wird.
Das aber sehe das Gesetz laut BGH nicht vor. Anders als bei der Stief­kin­dad­option durch Ehegatten oder Leben­s­partner habe der Gesetz­geber für nicht verhei­ratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen, so die Begründung (AZ: XII ZB 586/15).
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