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Dach neu eindecken: ca. 100 – 140 Euro pro m²
Dach inklusive Dämmung neu eindecken: ca. 150 – 200 Euro pro m²
Einbau neuer Fenster: mindestens 500 Euro – Preise richten sich nach Ausführung und Größe der Fensterfläche
Dämmen von Geschossdecken: ca. 300 – 400 Euro pro m² Deckenfläche
Einbau der neuen Heizungsanlage: je nach Art der Heizung 10.000 – 25.000 Euro
Kompletterneuerung elektrischer Anlagen: ca. 70 Euro pro m² Wohnfläche
Verputzung der Fassade: ca. 50 Euro pro m² Fassadenfläche
Wärmedämmung der Fassade: ca. 140 Euro pro m²
Sanierung von Abwasserleitungen: meist ab ca. 1.000 Euro pro Stockwerk
Kellersanierung: ca. 500 Euro pro m²








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Vom alten Haus zum Traumhaus? Gebäude renovieren und sanieren bedeutet Stress. Wir zeigen Ihnen was Sie wissen müssen, inklusive passender Checklisten.

In Zeiten niedriger Zinsen wird es immer schwieriger, eine geeignete Immobilie zu finden. Je mehr Leute suchen, desto genauer sollte man hinschauen. Alte Häuser können sich als Rohdiamant ent-puppen, den Käufer aber auch durchaus in den Ruin treiben. Wir zeigen, worauf es beim Kauf reno-vierungsbedürftiger Häuser ankommt.
Zukünftige, potenzielle Käufer profitieren von einer guten Vorstellungskraft. Das Talent, das Potenzial eines alten Objektes auch bei schlechtem Zustand erkennen zu können, zahlt sich nämlich aus. Lassen Sie sich also bei der Besichtigung eines Altbaus nicht von oberflächlichen Aspekten abschrecken. Nutzen Sie Ihre Fantasie und verschieben Sie gedanklich Wände, schaffen Sie neue Lichtquellen und renovieren Sie einzelne Räume einfach schon mal imaginär. Dabei ist immer erlaubt was gefällt – und den deutschen Bau- und Denkmalschutzvorschriften entspricht.
Sie mögen es modern? Wie wäre ein Zusammenspiel aus traditionellen und modernen Elementen? Rustikal finden Sie gemütlich? Dann orientieren Sie sich an der Originalbauweise und schaffen Sie eine neuartige Version. Übrigens bieten Zwangsversteigerungen mit umfangreichen Informationen eine gute Möglichkeit, Gebäude und ihren Charme besser kennenzulernen. Wer seinen Augen und der eigenen Vorstellungskraft traut, kann auch geduldig den Immobilienmarkt im Auge behalten.
Sie haben ein Schnäppchen gefunden und wollen zugreifen? Dann informieren Sie sich gut, denn häufig wird aus dem günstigen Objekt schnell ein Fass ohne Boden.
Unerfahrene Käufer sind sich gerade bei älteren Objekten oft unsicher, welche Maßnahmen auf sie zukommen (könnten). Oder wüssten Sie auf Anhieb, worin sich Renovierung, Sanierung und Modernisierung genau unterscheiden? Dachten wir uns. Und genau deswegen haben wir die folgende Übersicht für Sie zusammengestellt.
Hier ist die optische Verbesserung das erklärte Ziel und Sie müssen nur kleinere Mängel beheben. Bei einer Renovierung widmen Sie sich also hauptsächlich den sogenannten Schönheitsreparaturen. Sie sind vielleicht nicht zwingend notwendig, erhöhen aber das Wohlbefinden in den zukünftigen eigenen vier Wänden. Je nach Talent und Mut können Sie alle dazugehörigen Arbeiten selbst erledigen – und sich den Handwerker nicht nur sprichwörtlich sparen.
Typische Arbeiten beim Renovieren sind:
Von einer Sanierung spricht man, wenn ein ernsthafter Mangel am Gebäude behoben werden muss. Auf diese Weise kann die ursprüngliche Wohnqualität wiederhergestellt werden. Leider kommen Sie hierbei kaum um einen Handwerker herum, denn die Arbeiten sind aufwändig und bedürfen in der Regel fachkundiger Hände.
Unter Sanierungsmaßnahmen versteht man folgende Arbeiten:
Bei einer Modernisierung wird die Traumimmobilie vollumfassend auf den neuesten Stand gebracht und umgebaut. Dabei ist das erklärte Ziel oft auch die langfristige Senkung von Energie- und Wasserkosten. Auch Anpassungen an gesetzlich vorgeschriebene Brandschutzregeln gehören dazu. Mithilfe der Modernisierung können Sie Wohnkomfort und Wert des Gebäudes erhöhen. Soll heißen: Modernisieren Sie Ihr Eigenheim, können Sie bei einem späteren Verkauf meist einen (deutlich) höheren Preis erzielen.
Modernisierungsmaßnahmen auf einen Blick:
Gerade alte Häuser wirken für unsere Verhältnisse häufig dunkel und eng. Fenster zu klein, Decken zu niedrig und unpraktische Raumaufteilungen. Geplante Fensterflächen, lichtintensive LED-Panels, versetzte Wände und neu gezogene Decken sind dann die Maßnahmen der Wahl. Bevor Sie aller-dings loslegen, prüfen Sie, welches Werkzeug Sie brauchen. Wir haben eine Checkliste mit den grundlegenden Tools, die an keinem Werkzeuggürtel fehlen sollten:
Neben aller kreativen Vorstellungskraft sollte eine realistische Kostenplanung gegeben sein, denn ein altes Haus zu renovieren kann schnell ein Fass ohne Boden werden. Daher lohnt es sich für Bau-herren fast immer, vor dem Kauf einen erfahrenen Bau-Sachverständigen zu Rate ziehen , damit keinerlei Schäden oder Kosten übersehen werden. 
Schlimmstenfalls kann ein Haus nämlich beispielsweise durch Asbest- oder Schimmelbefall gänzlich unbewohnbar sein – ohne, dass der Laie etwas davon merkt. Außerdem sollten Sie prüfen (lassen), ob es zu Schäden durch Bewegungen im Erdreich kommen kann – oder ob das Haus durch Bergbau-Schächte gefährdet ist. 
Außerdem gilt: Sämtliche Leitungen sollten unbedingt kontrolliert und bestenfalls erneuert werden. Die Modernisierung einer alten und ineffizienten Heizungsanlage trägt ebenso wie eine nach-trägliche Isolierung langfristig zur Kostenersparnis bei und könnte eventuell sogar staatlich gefördert werden. 
Ein Tipp: Lassen Sie sich nicht von langen Listen mit großen Zahlen erschrecken, nutzen Sie einfach einen der vielen Renovierungsrechner für Ihr Vorhaben. So können Sie gezielt die notwendigen Arbeiten bestimmen und haben schnell und zuverlässig alle Kosten im Blick.
 Folgende Kriterien sind entscheidend für kommende Kosten:
Abseits der finanziellen Aspekte ist die Renovierung eins alten Hauses meistens auch sehr zeitintensiv. Handwerklich geschickte Käufer können Kosten sparen, indem sie viele Arbeiten selbst durchführen. Dafür sollte jedoch auch ein entsprechendes Zeitkontingent zur Verfügung stehen. 
Beachten Sie unbedingt, dass es gerade bei einer Sanierung oder (besonders) renovierungsbedürftigen Immobilien häufig zu unvorhergesehenen Zusatz-Baustellen kommen kann. Die Zeit bis zum Einzug sollte daher unbedingt flexibel geplant sein – eine bereits gekündigte Mietwohnung sorgt unnötigen Druck und Stress. Bedenken Sie auch Folgekosten, die durch die Instandhaltung der Immobilie entstehen. Wir hatten es ja bereits weiter oben erwähnt: Eine gute Kostenplanung sollte bereits perspektivisch ausgelegt sein.
Die energetische Sanierung ist bei Hausbesitzern in aller Munde. Energieausweise und Energieberatungen müssen ebenso bedacht werden wie der Umfang der Arbeiten. Denn eine energetische Sanierung ist umfangreich und betrifft neben Dachsanierungen und sonstigen Renovierungsarbeiten auch alle genutzten Außenanlagen des Grundstücks. Ziel ist es, den Energieverbrauch von Heizung, Belüftung und Warmwasser durch gezielte bauliche Maßnahmen zu senken. Niedrigere Energiekosten durch Nutzung erneuerbarer Energien sind das angestrebte Ergebnis und ein reduzierter CO2-Ausstoß der angenehme Nebeneffekt.
Immobilienbesitzer haben dabei folgende Möglichkeiten:
Gut zu wissen: Bei der energetischen Sanierung können Sie auf staatliche Unterstützung bauen. So gibt es beispielsweise bei der KfW verschiedene Fördermöglichkeiten mit zinsgünstigen Krediten und Investitionszuschüssen. Die wichtigsten Förderprogramme sind:
KfW-Förderkredite müssen Sie immer bei Ihrem Kreditinstitut beantragen. Nutzen Sie zudem vorher unbedingt eine energetische Fachberatung, denn die ist bei der Beantragung von Fördergeldern Pflicht!
Übrigens: Auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert die energetische Sanierung mit Zuschüssen für Wärmepumpen.
Ganz gleich ob Sie selbst Hand anlegen oder Freunde und Verwandte zur Hilfe eilen. Als Eigentümer der Immobilie sind Sie für die Absicherung (Verkehrssicherungspflicht) zuständig. Auch wenn zunächst noch vieles provisorisch und der Einzug in weiter Ferne ist, müssen offensichtliche Gefahrenquellen für alle Anwesenden und Helfer vermieden werden. Sollte es dennoch zu einem Unfall kommen, sorgt eine Bauherrenhaftpflichtversicherung für die Deckung der Kosten. Mit rund zwei Euro pro Arbeitsstunde sind damit Kosten für Tod, Krankenhaus oder Bergung abgedeckt.

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mietrecht.com Renovierung der Mietwohnung
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Wer ist für die Renovierung der Mietwohnung zuständig?
Lassen Sie Ihren Mietvertrag von CONNY prüfen und wehren Sie die Renovierungspflicht ab. Jetzt unverbindlich anfragen und CONNY beauftragen!
Daneben zählen auch Arbeiten, die zur Vorbereitung der oben aufgelisteten Maßnahmen durchgeführt werden müssen, zu Schönheitsreparaturen. Dazu gehören z. B. das Entfernen von Dübeln und das Verschließen der Bohrlöcher.
BGB: Laut Mietrecht ist die Renovierung Aufgabe des Vermieters. Doch auch Mieter können verpflichtet werden.
Es besteht also nur dann für den Vermieter eine gesetzliche Renovierungspflicht, wenn im Mietvertrag keine entsprechende Klausel zu Schönheitsreparaturen auftaucht – oder wenn diese ungültig ist. Das ist tatsächlich gar nicht so unwahrscheinlich.
Möchten Mieter eine größere Renovierung vornehmen, brauchen sie die Zustimmung ihres Vermieters.
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Es ist allerdings nicht zulässig, dass der Vermieter die Rückgabe der Mietwohnung verweigert , sollte der Mieter seiner Renovierungspflicht nicht nachgekommen sein.
Wann muss der Vermieter die Wohnung renovieren?
Diese muss eine Höchstgrenze für den Kostenbetrag festlegen, welcher auf den Mieter umgelegt werden kann. Zudem ist die Klausel in der Regel nur bei Reparaturen zulässig, die sich auf häufig genutzte Gegenstände beziehen, wie z. B. Lichtschalter, Wasserhähne oder Türgriffe.
Renovierung der Mietwohnung: Wozu sind Mieter und Vermieter verpflichtet?
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Von Mietrecht.com , letzte Aktualisierung am: 10. Mai 2022
§ 535 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt fest, dass es zu den Hauptpflichten des Vermieters gehört, die Mietwohnung im vertragsgemäßen Zustand an den Mieter zu übergeben und dafür zu sorgen, dass dieser Zustand während der Mietzeit erhalten bleibt.
Trotzdem ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auch den Mieter zur Renovierung der Wohnung zu verpflichten .
Doch wann besteht für wen eine Renovierungspflicht ? Welche Renovierungsarbeiten muss der Vermieter übernehmen? Wann kann die Renovierung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden? Und wer übernimmt eigentlich die Renovierungskosten für die Wohnung? Das und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Mieter können durch eine wirksame Klausel im Mietvertrag zur Renovierung verpflichtet werden. Dies betrifft ausschließlich Schönheitsreparaturen. Ohne eine solche Vereinbarung obliegt die Renovierungspflicht allein dem Vermieter.
Werden Renovierungsfristen im Mietvertrag festgelegt, müssen sich Mieter nur daran halten, wenn nach Ablauf der Frist tatsächlich auch Bedarf an einer Renovierung besteht. Gleiches gilt für eine Renovierung beim Auszug aus der Mietwohnung.
Kommt ein Mieter seiner Renovierungspflicht nicht nach, kann der Vermieter Schadenersatzansprüche geltend machen. Im Zweifelsfall sollten sich Mieter bei einem Mieterverein bezüglich der Pflicht beraten lassen.
Wird von Renovierung im Mietrecht gesprochen, sind damit sog. Schönheitsreparaturen gemeint. So werden Maßnahmen zur Instandsetzung der Mietsache bezeichnet, die ausschließlich dekorativen Zwecken dient. § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) legt ganz genau fest, um welche Arbeiten es sich dabei handelt:
Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass die Renovierungspflicht beim Vermieter liegt. Es handelt sich hierbei aber um abdingbares Recht . Dies bedeutet, dass von den gesetzlichen Bestimmungen durch eine vertragliche Vereinbarung abgewichen werden kann.
Somit besteht die Möglichkeit, im Mietvertrag festzulegen, dass der Mieter für die Schönheitsreparaturen zuständig ist. Dabei wird meistens bestimmt, dass die Renovierung entweder beim Umzug oder nach Ablauf einer bestimmten Frist durchgeführt werden muss.
Prinzipiell ist es legitim, die Pflicht zur Renovierung auf den Mieter zu übertragen . Allerdings kann die Klausel im Mietvertrag unter bestimmten Voraussetzungen auch ungültig sein und den Mieter somit von dieser Pflicht entbinden:
Nicht immer führen Mieter Schönheitsreparaturen auch durch, weil sie dazu verpflichtet sind. Oft verspüren sie auch selbst den Wunsch , eine Renovierung vorzunehmen und die Wohnung ihren individuellen Ansprüchen anzupassen.
Arbeiten, die beim Auszug problemlos wieder rückgängig gemacht werden können und die keine bauliche Veränderung darstellen, dürfen ohne Zustimmung des Vermieters erfolgen. Dazu gehören z. B. Tapezieren, Streichen oder das Bohren von Löchern.
Bei größeren Maßnahmen, wie z. B. dem Einbau von Sanitäranlagen oder dem Einziehen von Zwischenwänden, muss der Vermieter jedoch sein Einverständnis geben, bevor die Renovierung vorgenommen werden kann. Die Kosten für diese freiwilligen Baumaßnahmen hat der Mieter zu tragen .
Ist die Klausel im Mietvertrag, die die Renovierungspflicht auf den Mieter überträgt, wirksam und kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Vermieter einen Schadenersatzanspruch geltend machen . In diesem Fall führt er die Schönheitsreparaturen selbst durch und verklagt den Mieter auf die Zahlung der Renovierungskosten für die Mietwohnung.
Wurde eine Mietbürgschaft abgeschlossen, kann hier auch der Bürge zur Zahlung verpflichtet werden, sollte der Mieter dazu nicht in der Lage sein.
Zu den gesetzlichen Vermieterpflichten gehört die Renovierung, also die Instandhaltung der Mietwohnung. Wie bereits erläutert können Arbeiten, die durch § 28 Abs. 4 II. BV als Schönheitsreparaturen definiert werden, mit einer entsprechenden Klausel auf den Mieter übertragen werden
Andere Ausbesserungsmaßnahmen hat jedoch in jedem Fall der Vermieter zu übernehmen , was der Mieter bei Bedarf auch geltend machen kann. Generell ist hier der tatsächliche Zustand des betreffenden Gegenstands ausschlaggebend; festgelegte Renovierungsfristen existieren nicht .
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