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Adobe Stock, #17821012 | Urheber: Ludovic L’HENORET
Deutsche Post kürzt Corona-Sonderzahlungen für Beamt*innen



Bayern - Postdienste, Speditionen und Logistik
Die DP AG hat die gesetzliche Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamten um 300 Euro gekürzt. Sie verrechnet damit den Corona-Bonus aus der Konzernbetriebsvereinbarung, der im Sommer gezahlt wurde. ver.di hält das nicht für gesetzeskonform. Jetzt mitmachen bei Unterschriftenaktion!
Die Deutsche Post möchte den Corona-Bonus, der auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung „Corona-Bonus“ bereits gezahlt wurde, gegen die Corona-Sonderzahlung für Besoldungsempfänger*innen gegenrechnen. 
Mit dem Gesetz über eine Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungsemp-fänger wird - wie im Koalitionsvertrag festgelegt - der zwischen den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes vereinbarte „TV Corona-Sonderzahlung 2020“ auf die Bundesbesoldung der Beamt*innen gesetzlich übertragen. Alle Bundesbeamt*innen sollten auf Grundlage dieses Gesetzes eine abgestufte „Corona-Einmalzahlung“ in Höhe von 600 € bis 300 € erhalten. Bei einer Gegenrechnung erhalten die Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 anstelle der im Gesetz festgelegten Sonderzahlungen nur einen in der Regel um 300 € gekürzten Auszahlungsbetrag.
Dieses Vorgehen hält ver.di nicht für gesetzeskonform.
Eine Gegenrechnung widerspricht sowohl dem Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst vom 25. Oktober 2020 und der dort geäußerten Zusage des Bundesinnenministers Seehofer, dass der Tarifabschluss wirkungsgleich auf alle Beamt*innen übertragen werden soll.
ver.di fordert daher von der Deutschen Post AG und auch von den jeweils zuständigen Ministerien, sicherzustellen, dass der Tarifabschluss wirkungsgleich, d. h. ohne Anrechnung bei der DP AG auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung Corona-Bonus Zahlungen übertragen wird! Aus Sicht von ver.di ist eine Anrechnung des betrieblich geregelten Corona-Bonus auf die gesetzlich garantierten Zahlungen unzulässig. Mit einer Kürzung der Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfänger*innen, wird das Tarifergebnis Corona-Sonderzahlung 2020 materiell unvollständig auf Beamt*innen der Deutschen Post übertragen. Wir haben die DP AG aufgefordert, die Corona-Sonderzahlung an Besoldungsempfänger*innen ungekürzt zu zahlen und darauf hingewiesen, dass ver.di gegebenenfalls rechtlich gegen eine gekürzte Zahlung der Corona-Sonderzahlung für Beamt*innen der Deutschen Post vorgehen wird.
Das Gesetz soll am 27.11.2020 im Bundestag beschlossen werden. Wir werden mit Nachdruck auf die politischen Entscheidungsträger im Bund und auch die Deutsche Post AG einwirken, mit dem Ziel, dass die Corona-Sonderzahlung für Besoldungsempfänger*innen ungekürzt auch auf die Beamt*innen der Deutschen Post übertragen wird.
Weitere Infos unter: https://psl.verdi.de/
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nunmehr ist klar, die Beamte*innen der Deutsche Post AG (DP AG) sollen die vollständige Corona-Sonderzahlung (Bund) erhalten! Eine „Gegenrechnung“ mit der bereits erhaltenden Zahlung aufgrund der „KBV-Corona-Bonus“ ist zu korrigieren! Durch unser sofortiges gemeinsames Handeln ist es gelungen, die politischen Entscheidungsträger (Bundesministerium für Finanzen) zur einer Klarstellung zu bewegen. Der mit ver.di hierzu geschlossene Tarifvertrag (aus der Tarifrunde des öffentlichen Dienstes) soll nun, wie vereinbart und politisch zugesagt, 1 zu 1 auch für die Beamte*innen umgesetzt werden. Dies ist unser gemeinsamer Erfolg!
Dementsprechend erhalten Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 3 bis einschließlich A 15 eine ungekürzte Sonderzahlung (Corona-Sonderzahlung) in Höhe von insgesamt:
– 600 Euro für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8, – 400 Euro für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und – 300 Euro für die Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 
Der genaue Nachzahlungs- bzw. Auszahlungszeitpunkt steht aktuell noch nicht fest. Wir werden Euch auch diesbezüglich schnellstmöglich informieren. Was aber schon heute feststeht ist, dass sich eine ver.di- Mitgliedschaft immer lohnt und diese sich immer wieder aufs Neue bezahlt macht!
Herzlichen Dank für Eure Aktivitäten und die Unterstützung!
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Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)



Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.



Musterbrief für die Rückforderung von Entgelten für die Führung eines P-Kontos.pdf | 51.07 KB | die Datei ist nicht barrierefrei

Musterbrief Wegfall von Leistungen beim P-Konto.pdf | 48.23 KB | die Datei ist nicht barrierefrei

Musterbrief zum Widerspruch gegen die Kündigung eines P-Kontos | 58.13 KB | die Datei ist nicht barrierefrei

Musterbescheinigung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung.pdf | 221.94 KB | die Datei ist nicht barrierefrei

Information zur Vorlage bei Öffentlichen Gläubigern | 122.56 KB | die Datei ist nicht barrierefrei

Pfändungstabelle 2021 | 1.07 MB | die Datei ist nicht barrierefrei




Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank das Recht, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird. Der vertragliche Rahmen bleibt dabei gleich, dem Girokonto wird lediglich eine Zusatzfunktion hinzugefügt, die bei Kontopfändung einen unbürokratischen Schutz bietet:
Ein Grundfreibetrag (seit 1. Dezember 2021: 1.260 Euro / Kalendermonat) bleibt dabei automatisch verfügbar. Weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden.
Wir geben Antworten auf häufige Fragen:
Verschuldete Kontoinhaber, bei denen eine Pfändung vorliegt oder kurzfristig droht. Oder deren Konto im Minus nicht mehr genutzt werden kann, weil die Geldeingänge verrechnet werden und daher nicht zur Verfügung stehen. "Normale" Girokonten bieten hiergegen keinen Schutz.
Ohne Zahlungsprobleme oder Schulden und dadurch drohende Kontopfändung oder Verrechnung mit einer Kontoüberziehung ist die "vorsorgliche" Einrichtung eines P-Kontos nicht sinnvoll (vgl. unten "Was passiert mit dem Dispokredit beim P-Konto?").
Die P-Konto-Funktion schützt Kontoguthaben vor dem Zugriff von Gläubigern, so dass der Kontoinhaber innerhalb des geltenden Freibetrags weiterhin darüber verfügen kann, z.B. durch Barabhebung, Überweisung oder Lastschrift.
Wird ein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt, ist unbürokratisch Guthaben in Höhe von 1.260 Euro je Kalendermonat (Grundfreibetrag) geschützt. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist noch eine gerichtliche Entscheidung bzw. bei öffentlichen Gläubigern eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde erforderlich (s.u.). Der pfändende Gläubiger erhält nur dann eine Zahlung, wenn das Kontoguthaben höher ist als die unpfändbaren Freibeträge.
Deshalb ist Vorsicht bei (Wieder-)Einzahlungen auf das P-Konto geboten: auf dem P-Konto wird nicht nach der Herkunft des Geldeingangs unterschieden. Hebt man also einen Betrag aus dem Freibetrag ab, zahlt ihn im gleichen Monat wieder auf das Konto ein und wird hierdurch der Freibetrag überschritten, kann dies zu pfändbaren Beträgen führen!
Kontoinhaber müssen zur Einrichtung eines P-Kontos selbst aktiv werden. Entweder wird ein neues Konto gleich als P-Konto eingerichtet oder das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto umgewandelt. Hierzu muss man seine Bank lediglich auffordern, das Konto als P-Konto zu führen (Umwandlungsverlangen).
Jeder Bankkunde hat ein Recht auf die Einrichtung dieser Schutzfunktion. Liegt eine Pfändung vor, sind Banken und Sparkassen dann gesetzlich verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln. Die Umwandlung muss kostenlos sein.
Wer bislang über kein eigenes Konto verfügt, hat Anspruch auf ein Konto (Basiskonto). Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag Was ist ein Basiskonto? . Das Basiskonto kann auch als P-Konto geführt werden.
Weigert sich eine Bank oder Sparkasse, ein Basiskonto einzurichten oder ein normales Konto in ein P-Konto umzuwandeln, sollten Sie sich dies unbedingt schriftlich geben lassen und Ihre Verbraucherzentrale informieren. Auch ein kostenloses Schlichtungsverfahren durch einen Ombudsmann kann hilfreich sein.
Das kommt darauf an, ob das Konto sich aktuell im Plus oder im Minus befindet:
Auch nach Zustellung einer Pfändung kann das Girokonto noch in ein P-Konto umgewandelt und so dessen spezieller Pfändungsschutz gesichert werden. Dies muss jedoch bei der Bank beantragt werden. Die Bank ist gesetzlich zur Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen verpflichtet. Die vollen Freibeträge auf dem P-Konto gelten dann sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung.
Wichtig ist, dass die Umwandlung innerhalb von 1 Monat seit dem Eingang der Pfändung bei der Bank erfolgt. Oft erfährt man aber selbst nicht direkt von der Pfändung, so dass seither bereits Zeit verstrichen ist. Außerdem hat die Bank nach dem Antrag noch vier Tage Zeit, das P-Konto einzurichten. Deshalb sollte das Konto bei Vorliegen einer Pfändung grundsätzlich so schnell wie möglich in ein P-Konto umgewandelt werden.
Bei drohender Pfändung sollte jedenfalls vor dem nächsten Eingang des Haupteinkommens (Lohn, Sozialleistungen, Rente, o.ä.) die Umwandlung erklärt werden. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die Bank ein Verrechnungsverbot und die folgenden Gutschriften müssen dann als Guthaben auf dem P-Konto zur Verfügung stehen.
Das ist nicht zulässig, da pro Person nur ein P-Konto geführt werden darf. Der Kontoinhabe
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