Sie dreht sich um und kriegt eine Ladung verpasst
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Sie dreht sich um und kriegt eine Ladung verpasst
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16.11.2021
Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?
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Kapitel
Gerichtliche Ladungen führen nicht selten zu Missverständnissen
Welche Maßnahmen drohen beim Ausbleiben der Partei?
Wenn eine Partei am persönlichen Erscheinen gehindert ist
Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist Ermessenssache
Wann ist ein Entschuldigungsgrund bei einer Terminsladung stichhaltig, wann trägt er nicht?
Zeugenaussage ist Bürgerpflicht
Schlagworte zum Thema:
Sanktion , Gerichtsverfahren
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Ladung heißt nicht immer, dass der oder die Angeschriebene auch tatsächlich vor Gericht erscheinen muss. Wer allerdings als Partei eine Präsenzpflicht hat, weil sein persönliches Erscheinen angeordnet wurde, braucht starke Argumente oder zumindest einen Vertreter, um das Fernbleiben ohne Nachteile zu überstehen.
Im Zivilprozess ist zu unterscheiden zwischen
und der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei.
Bei der Ladung ist zu unterscheiden zwischen Anwaltsprozess und Parteiprozess. Wird die Partei von einem Anwalt vertreten, unabhängig davon, ob Anwaltspflicht besteht oder nicht, betrifft und erreicht die Ladung zum Gerichtstermin den Anwalt und nicht die Partei, die ja von ihm vertreten wird. Es ist Sache des Rechtsanwalts, seinen Mandanten vom Termin zu informieren. Der Anwalt schickt dazu der Partei die Kopie der Ladung zu. Mandanten übersehen allerdings gelegentlich den Umstand, dass im Briefkopf nur die Anwaltskanzlei genannt ist, sich die Ladung also nur auf den Anwalt bezieht.
Wenn kein Anwalt mit der Vertretung beauftragt wurde, geht die Ladung zum Termin, meist in Form einer förmlichen Zustellung, direkt an die Partei, es sei denn es handelt sich um einen Folgetermin, der in Anwesenheit der Parteien bereits vom Gericht durch Beschluss verkündetet wurde, etwa in einem gescheiterten Gütetermin. Dann geht nur per Post das Protokoll zu, in dem auch der Termin genannt ist.
Hat sie einem Anwalt beauftragt, bewirkt die Ladung allein also nicht, dass auch die Partei vor Gericht erscheinen muss ( im Strafprozess sieht es selbstredend anders aus , auch wenn der Widerwille gegen das Erscheinen hier deutlich größer sein dürfte). Natürlich darf die Partei trotzdem zum Termin erscheinen.
Anders sieht es aus, wenn das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wurde. Gern lädt das Gericht beide Parteien, wenn es sich ein Bild von ihnen machen und sie zum Sachverhalt befragen will oder zwischen den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder eines Gütetermins die Chancen auf eine gütliche Einigung durch einen Vergleich ausloten will. Nach § 141 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf diese Art der Ladung nicht.
Eine solche Anordnung löst nicht immer Freude aus. Vor Gericht zu erscheinen ist für viele Menschen so unangenehm wie der Besuch beim Zahnarzt. Wofür hat man denn schließlich Anwalt engagiert, fragen sich Betroffenen häufig. Oft liegt der Termin auch zeitlich ungelegen. Gerade Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte, die häufig Unternehmen vor Gericht vertreten müssen, sind meist auf Monate im Voraus ausgebucht, befinden sich oft auf Auslandsreisen und können es sich so oft kaum leisten, aktiv an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen.
Auch Anwälte sehen Parteiladungen gelegentlich mit gemischten Gefühlen. Sie machen die Erfahrung, dass das persönliche Erscheinen der Parteien nicht selten auch bei geringen Streitwerten und eindeutigen Sachverhalten angeordnet wird und manche schlecht vorbereiteten Richter geladene Parteien auch gelegentlich links liegen lassen, obwohl diese bisweilen von weit anreisen. Das führt zu Frustrationen. Manchmal ist ein von sehr persönlichen Emotionen befeuerter Sachverhalt ohne Partei auch leichter bzw. erfolgreicher gerichtlich zu regeln.
Das Gericht kann gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Anordnung absehen , wenn die Wahrnehmung des Termins der Partei nicht zuzumuten ist, z.B. wegen großer räumlicher Entfernung . Ein umsichtiger Rechtsanwalt wird dies ggflls. im Vorhinein anregen.
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Rn 8
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 141 II ist bei der Anordnung des Erscheinens die Partei vAw zu laden. Dabei handelt es sich um eine formlose Ladung, die sich an die Partei persönlich richtet, selbst wenn die Partei im Anwaltsprozess oder im ...
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