Sexuelle Bestrafung

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§ 123 Überschrift
(1) 1 Erster Satz im ersten Absatz. 2 Zweiter Satz im ersten Absatz. 3 Dritter Satz im ersten Absatz.
(2) 1 Erster Satz im zweiten Absatz. 2 Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3 Dritter Satz im zweiten Absatz.
...

§ 123 Überschrift
(1) 1 Erster Satz im ersten Absatz. 2 Zweiter Satz im ersten Absatz. 3 Dritter Satz im ersten Absatz.
(2) 1 Erster Satz im zweiten Absatz. ...


§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
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§ 177 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:


Sexuelle Nötigung

Vergewaltigung







Auf § 177 StGB verweisen folgende Vorschriften: Strafgesetzbuch (StGB) 
Allgemeiner Teil
Das Strafgesetz
Geltungsbereich
§ 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)

Rechtsfolgen der Tat
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Freiheitsentziehende Maßregeln
§ 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)


Verjährung
Verfolgungsverjährung
§ 78b (Ruhen)


 
Besonderer Teil
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 178 (Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge) § 181b (Führungsaufsicht) § 184j (Straftaten aus Gruppen)
Straftaten gegen das Leben
§ 218a (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs)


Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 
Verfahren in Familiensachen
Verfahren in Kindschaftssachen
§ 158a (Eignung des Verfahrensbeistands)


Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
§ 171b

Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
Jugendliche
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Jugendstrafverfahren
Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
§ 80 (Privatklage und Nebenklage)


4. Hauptstück - Beseitigung des Strafmakels
§ 97 (Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch) § 100 (Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes)


Strafprozeßordnung (StPO) 
Allgemeine Vorschriften
Zeugen
§ 53 (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger) § 58a (Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton)
Ermittlungsmaßnahmen
§ 100a (Telekommunikationsüberwachung) § 100b (Online-Durchsuchung) § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)

 
Verfahren im ersten Rechtszug
Hauptverhandlung
§ 255a (Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung)

 
Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Nebenklage
§ 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger) § 397a (Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe)


Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 
Das Zentralregister
Inhalt und Führung des Registers
§ 24 (Entfernung von Eintragungen)
Auskunft aus dem Register
1. - Führungszeugnis
§ 32 (Inhalt des Führungszeugnisses) § 34 (Länge der Frist)
2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
§ 41 (Umfang der Auskunft)

Tilgung
§ 46 (Länge der Tilgungsfrist)

 
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 69 (Übergangsvorschriften)

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) 
Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)


Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) 
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
Vertragsrecht
§ 124 (Geeignete Leistungserbringer)


Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) 
Vertragsrecht
§ 75 (Allgemeine Grundsätze)

Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
Aufenthalt aus familiären Gründen
§ 36a (Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten)

 
Beendigung des Aufenthalts
Begründung der Ausreisepflicht
§ 54 (Ausweisungsinteresse)
Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 60 (Verbot der Abschiebung)


Asylgesetz (AsylG) 
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 (Übermittlung personenbezogener Daten)
 
Unterbringung und Verteilung
§ 44 (Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 177 StGB: Strafgesetzbuch (StGB) 
Besonderer Teil
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 232 (Menschenhandel) § 240 (Nötigung)





Referent Konzernleitung / Jurist (m/w/d)
Wirtschaftsrecht sowie Interesse an Pharmarecht
Sachbearbeiter/in Inkasso/Forderungsmanagement (m/w/d)
Notar-, Justizfachangestellter, Anwaltsfachgehilfe, Feste...
Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten (w/m/d)
Notar-, Justizfachangestellter, Anwaltsfachgehilfe, Ausbildung...

Frankfurt am Main · Hamburg · Leipzig


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(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
(6) 1 In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Fassung aufgrund des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016 ( BGBl. I S. 2460 ) , in Kraft getreten am 10.11.2016 Gesetzesbegründung verfügbar Vorherige Gesetzesfassungen
Vergewaltigung, bedingtes Einverständnis mit dem Vaginalverkehr
Fall Möhlmann: Neuer Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungsmäßig
Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: objektive Bestimmung; Ausnutzen der ...
Sexuelle Nötigung (kein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Vornahme ...
Sexueller Übergriff bei der Straßenprostitution - und der Schraubenzieher
Hauptverhandlung, Leistungen, Dienstvergehen, Freiheitsstrafe, Besoldungsgruppe, ...
13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184l )
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Dreiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 177 bis 179 StGB (33. StrÄndG)


"Nein heißt Nein" - Der entgegenstehende Wille

Ausnutzung sonstiger Umstände (Abs. 2)

Sexueller Übergriff: Strafe und Verjährung
Weitere Voraussetzung ist, dass die Gewalt gerade zur Erzwingung der sexuellen Handlung vorgenommen wird. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Gewaltanwendung, ist der Tatbestand des § 177 StGB nicht erfüllt.
Die Vergewaltigung sieht Freiheitsstrafen zwischen zwei und 15 Jahren vor. Geldstrafen sind grundsätzlich nicht möglich.
Die konkrete Strafe ist von der Art und Schwere der Tathandlung sowie den Hintergründen der Tat, der Persönlichkeit des Täters und die Beziehung zwischen Täter und Opfer abhängig.

Schwere und besonders schwere Vergewaltigung

Anzeige wegen eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung?

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Der sexuelle Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung sind im 13. Abschnitt des StGB unter „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ geregelt.
Die Taten sind allesamt in § 177 StGB normiert.
Die Strafnorm beginnt einleitend mit dem sexuellen Übergriff . Der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs hat jedoch erst mit der letzten Reform Einzug in das StGB gefunden.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 177 StGB begeht einen sexuellen Übergriff:
Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt.
Ein sexueller Übergriff verlangt also das kumulative Vorliegen einer sexuellen Handlung und eines erkennbaren entgegenstehenden Willens.
Die Vorschrift setzt zunächst eine sexuelle Handlung voraus.
Sexuelle Handlungen sind in diesem Fall körperliche Berührungen zwischen Opfer und Täter. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt insoweit, dass der Täter die sexuelle Handlung an einer anderen Person vornimmt oder von einer anderen Person an sich vornehmen lässt.
Natürlich ist nicht jede körperliche Berührung gleich eine sexuelle Handlung. Maßgeblich ist in erster Linie, ob die Handlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, also nach der Ansicht eines unbeteiligten Dritten, als sexuell einzustufen ist. Eine sexuelle Handlung liegt daher in jedem Fall vor, soweit sie einen eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen aufweist. Eine sexuelle Handlung sind z.B.
Die sexuelle Handlung muss gegen den erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers erfolgen.
Das kann beispielsweise verbal durch ein „Nein!“, ein „Hör auf!“ oder „Ich will das nicht“ geschehen. Ebenso möglich ist ein nonverbales Verhalten des Opfers – etwa ein Wegdrücken, Wegstoßen oder Weinen.
Maßgeblich ist die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens. Die Erkennbarkeit wird nach dem Maßstab eines objektiven Dritten bemessen. Gerade dieser Punkt führt in der Praxis zu erheblichen Beweisschwierigkeiten, aber auch zu falschen Anschuldigungen.
Führt der Täter sexuelle Handlungen trotz des entgegenstehenden und erkennbaren Willens des Verletzten fort, begeht er eine sexuellen Übergriff nach § 177 StGB.
Der § 177 Abs. 2 StGB knüpft an die Fälle von sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen des ersten Absatzes an und stellt Situationen unter Strafe, in denen das Opfer keinen klaren entgegenstehenden Willen bilden kann.
Die Vorschrift nennt hierzu folgende Situationen:
In § 177 Abs. 4 StGB findet sich ferner eine weitere Strafschärfung. Danach besteht eine erhöhte Strafandrohung, wenn das Opfer unfähig ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden und diese Unfähigkeit auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
Der Tatbestand des sexuellen Übergriffs erfordert vorsätzliches Handeln des Täters. Er muss bewusst gegen den Willen des Opfers handeln. Der Vorsatz setzt insbesondere das Wissen des Täters um den entgegenstehenden Willen des Opfers voraus.
Ein sexueller Übergriff wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren , bzw. mit Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr geahndet. Es droht eine Eintragung im Führungszeugnis. Eine Geldstrafe kommt bei diesem Delikt grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Die konkrete Strafe im Einzelfall ist von vielen Faktoren abhängig, sodass eine pauschale Vorhersage nicht möglich ist. Entscheidend sind z.B. etwaige Vorstrafen, die Schwere der Tathandlung, die Beziehung zum Opfer und das Verhalten nach der vorgeworfenen Tat.
Der sexuelle Übergriff verjährt nach 5 Jahren. Allerdings gilt im Sexualstrafrecht die Besonderheit, dass die Verjährung erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers zu laufen beginnt.
Aus diesem Grund ist die tatsächliche Verjährungsfrist in der Praxis erheblich länger.
Der sexuelle Übergriff als neuer Straftatbestand wurde erst mit der Reform zum 10. November 2016 in den § 177 StGB aufgenommen. Die Vorschrift beinhaltet nun auch den sexuellen Missbrauch von Widerstandsunfähigen, welcher vormals in § 179 StGB geregelt war.
Falls der Tatzeitpunkt vor dem 10.11.2016 liegt, findet grundsätzlich die alte Rechtslage Anwendung, die keinen sexuellen Übergriff im oben genannten Sinne kennt.
Eine Qualifikation zum sexuellen Übergriff ist die sexuelle Nötigung.
Wie bereits beim sexuellen Übergriff bedarf es einer sexuellen Handlung und eines erkennbaren, entgegenstehenden Willens bzw. eine Situation, in der das Opfer keinen klaren entgegenstehenden Willen bilden kann. Die strafschärfende Qualifikation zum Grundtatbestand besteht in der Anwendung oder Ausnutzung eines Nötigungsmittels.
In § 177 Abs. 5 Nr. 1 – 3 StGB sind folgende Varianten genannt:
In § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB wird die Anwendung von Gewalt vorausgesetzt.
Unter einer Gewaltanwendung wird jede Kraftentfaltung verstanden, die als körperlicher Zwang empfunden wird. Während das Schlagen des Opfers eindeutig eine Kraftentfaltung darstellt, kann auch das Einsperren des Opfers in einen umschlossenen Raum Gewalt darstellen. Nicht erforderlich ist, dass sich das Opfer gegen den Täter wehrt.
In der Rechtsprechung wurde die Anwendung von Gewalt etwa in folgenden Situationen bejaht:
Der Täter muss dem Opfer mit einer gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohen.
Die Drohung muss von einiger Erheblichkeit sein. Mithin wiegt das Übel, dass der Täter in Aussicht stellt also schwerer als in § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB (Sexueller Übergriff).
Der Täter muss zwar vorgeben, auf die Realisierung der angedrohten „Gefahr für Leib und Leben“ Einfluss zu haben, zu einer Verwirklichung muss es aber nicht kommen. Es genügt, wenn das Opfer die Drohung ernst nimmt.
Die Drohung kann wörtlich oder durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck kommen. Erfasst sind z.B.
Eine weitere Tatalternative ist das Ausnutzen einer schutzlosen Lage.
Mit dem Ausnutzen einer schutzlosen Lage ist gemeint, dass sich das Opfer der Einwirkung durch den Täter schutzlos ausgeliefert sieht. Dies ist der Fall, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten derart verringert sind, dass das Opfer dem Einfluss des Täters ungehemmt ergeben ist.
Die schutzlose Lage kann sich aus den äußeren Umständen wie auch aus in der Person des Opfers liegenden Umständen ergeben.
Eine subjektiv schutzlose Lage kann indes vorliegen, wenn das Opfer Widerstandshandlungen gegenüber dem Täter unterlässt, weil es ansonsten Körperverletzungen oder gar ein Tötungsdelikt befürchtet.
Unerheblich ist, ob der Täter die schutzlose Lage selbst herbeigeführt hat oder diese lediglich ausnutzt.
Zur Erfüllung des Tatbestandes ist aber erforderlich, dass der entgegenstehende Wille des Opfers gerade durch die Herbeiführung oder Ausnutzung der schutzlosen Lage gebrochen wird. Befindet sich das Opfer (z.B. aufgrund von Drogen oder Alkohol) in einem Rauschzustand, und kann es deswegen keinen entgegen stehenden Willen bilden, nutzt der Täter zwar eine schutzlose Lage aus, bricht aber keinen Willen. Es kommt dann allenfalls eine Bestrafung wegen eines sexuellen Übergriffs in Betracht.
Die sexuelle Nötigung ist mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis hin zu 15 Jahren bedroht. Geldstrafen sind nicht möglich.
Die Strafe im Einzelfall kann nicht pauschal vorhergesehen werden. Sie ist von vielen Faktoren – z.B. vorhandene Vorstrafen, Art und Schwere der Tat, das Nachtatverhalten, die Person und Persönlichkeit von Täter und Opfers sowie das Verhältnis zwischen Täter und Geschädigten – abhängig.
Die sexuelle Nötigung verjährt nach 20 Jahren. Zu beachten ist aber, dass die Verjährung erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers beginnt. Daraus ergibt sich in der Praxis eine wesentlich längere Verjährungsfrist.
Die Vorschrift des § 177 Abs. 6 StGB regelt die besonders schweren Fälle des sexuellen Übergriffs und der sexuellen Nötigung. Dabei nennt die Vorschrift in Nr. 1 und Nr. 2 folgende Regelbespiele:
Unter einem Beischlaf wird umgangssprachlich der Geschlechtsverkehr verstanden. Nach der Rechtsprechung reicht bereits der Kontakt des Penis mit dem Scheidenvorhof der Frau aus.
Unter beischlafähnlichen Handlungen werden sexuelle Handlungen verstanden, die mit einer besonderen Erniedrigung des Opfers verbunden sind. Dies ist der Fall, wenn das Opfer zum bloßen Objekt der sexuellen Willkür des Täters wird. Eine besondere Erniedrigung
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