Prostituierte unter sich

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Prostituierte unter sich
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Meine Vagina hat wehgetan, alles hat wehgetan.
Es gibt diese großen, kniffligen Fragen, auf die es keine einfachen Antworten gibt: Warum mobben wir? Saufen wir zu viel? Oder: Was machen Pornos mit uns?
Uns interessieren Fragen, die uns allen wichtig sind und oft nur oberflächlich diskutiert werden.
Wir suchen Antworten auf diese Fragen, Woche für Woche – offen und unabhängig. Mit jedem Video – aber erst recht in den Diskussionen mit euch – kommen wir einer Antwort auf die Fragen aber ein Stück näher.

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Gegen Prostitution - Niemand darf für Sex bezahlen | Darf ich für Sex bezahlen? Folge 3/7
Callboys: Wenn Männer sich prostituieren | Darf ich für Sex bezahlen? Folge 6/7
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Ausübung der verbotenen Prostitution

Ausübung der verbotenen Prostitution: Anzeige erhalten?
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Grundsätzlich ist die Ausübung von Prostitution in Deutschland legal. Unter gewissen Umständen ist diese jedoch strafbar und wird dementsprechend als Ausübung der verbotenen Prostitution in § 184f StGB unter Strafe gestellt. Die Vorschrift setzt das Nachgehen der Prostitution in einer Verbotszone (Sperrbezirk) voraus. Mit Nachgehen ist nicht nur die Vornahme sexueller Handlungen gemeint, sondern auch Vorbereitungshandlungen wie Anbahnungsgespräche oder das Auftreten auf einem Straßenstrich.
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Unter Prostitution wird eine „zu Erwerbszwecken ausgeführte, wiederholte Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt“ verstanden. Die Definition von Prostitution des BGH beschreibt diese als „auf gewisse Dauer angelegte entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern“ (BGH NStZ 2000, 86) Im Vordergrund steht dabei die Dienstleistung, nicht das emotionale, persönliche Verhältnis zu den Partnern.
Prostituierte – auch „Sex-Arbeiter“ genannt – sind Personen, die solche sexuellen Handlungen erbringen. Freier sind Personen, die die Dienstleistungen der Prostituierten in Anspruch nehmen. Zu Körperkontakt muss es dabei nicht kommen, weshalb auch „Telefonsex“ oder „Online-Sex“ eine Prostitution im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Keine Prostitution sind aber (Liebes-)Beziehungen oder Affären, bei denen die entgeltlichen sexuellen Handlungen nur einen Teil der Beziehung ausmachen – selbst dann nicht, wenn diese Beziehungen polygamer Natur sind. Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter – wie etwa Striptease (Strip-Shows, Lap-Dance etc.) – sind ebenfalls keine (strafbare) Prostitution, wobei die Grenzen zur „Vornahme sexueller Handlung“ und damit zur Prostitution fließend sind.
Damit die Prostitution illegal und damit strafbar ist, muss diese innerhalb einer Verbotszone – dem sog. „ Sperrbezirk“ – oder während einer verbotenen Zeit – die sog. „ Sperrzeit“ – nachgegangen werden.
Die Landesregierungen sind nach Art. 297 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) für die Errichtung von Sperrbezirken und Sperrzeiten zuständig. Die Regierungen der einzelnen Bundesländer können diese Ermächtigung auf andere Behörden übertragen. Typisch ist daher ein generelles Verbot der Prostitution für kleinere Städte und Gemeinden und die Einrichtung bestimmter Sperrbezirke in Großstädten.
Am Beispiel des Freistaates Sachsen ist es in Gemeinden bis 50.000 Einwohnern generell illegal, der Prostitution nachzugehen (§ 1 Abs. 1 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution). Die Großstädte Leipzig und Dresden haben hingegen bestimmte Sperrbezirke im Stadtgebiet festgelegt, wo Prostitution nicht erlaubt ist.
Der Art. 297 EGStGB lautet wie folgt:
Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.
Von einem strafrechtlichen Prostitutions-Verbot ist nicht nur der Geschlechtsverkehr und sonstige sexuelle Handlungen umfasst. Unter die Strafnorm fallen auch Anbahnungsbemühungen oder die Kontaktaufnahme zwischen Prostituierten und (potentiellen) Freiern. Umfasst ist daher auch das Sich-Anbieten oder das Auf-und-ab-Gehen auf der Straße bei der Straßenprostitution.
Nicht erforderlich ist, dass die umfassten Handlungen öffentlich stattfinden oder sonst in irgendeiner Weise Aufsehen erregen. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Vorgang von anderen Personen wahrgenommen wird.
Unter den Straftatbestand fallen daher auch unauffällige Hausbesuche innerhalb des Sperrbezirks oder an sich unauffällige Verhaltensweisen.
Für einen „Skandal im Sperrbezirk“, wie ihn die Spider Murphy Gang im gleichnamigen Song besingt, reicht ein einmaliger Verstoß freilich nicht aus. Erforderlich ist ein „ beharrliches Zuwiderhandeln“ .
Ein entsprechendes Verbot muss demnach mehrfach übertreten werden. Bei einem einmaligen Verstoß kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die mit einem Bußgeld und einem Bußgeldbescheid geahndet werden kann.
Die Tat verlangt ferner Vorsatz . Diese subjektive Komponente setzt eine mehrfache Übertretung des Prostitutionsverbots aus Missachtung oder Gleichgültigkeit voraus.
Der Täter oder die Täterin müssen daher zum einen Kenntnis von einem Sperrbezirk haben und bewusst gegen das dortige Prostitutionsverbot handeln. Hier bieten sich viele Verteidigungsmöglichkeiten.
Die Ausübung der verbotenen Prostitution wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten geahndet.
Unabhängig von den strafrechtlichen Konsequenzen kann die ausgeübte Prostitution eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Viele Bundesländer haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, entsprechende Verbotszonen (Sperrbezirke) einzurichten. Regelmäßig ist die Prostitution in Orten bis zu einer bestimmten Einwohnerzahl verboten. Daneben werden in Rechtsverordnungen bestimmte Sperrbezirke und Sperrzeiten in größeren Städten festgelegt.
Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 1 OWiG dar und werden mit einem Bußgeldbescheid und Bußgeldern geahndet.
Zu beachten sind seit dem 01.01.2017 die Vorschriften des Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Dieses sieht u.a. eine Kondompflicht, ein Werbeverbot und eine Anmeldepflicht für Prostituierte vor. Verstöße hiergegen stellen ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar.
Genauso wie die „reale Prostitution“in einem Laufhaus, auf einem Parkplatz, auf dem „Strich“ oder in einer Wohnung (grundsätzlich) nicht strafbar ist, sind auch „Cam-Shows“, also die Vornahme sexueller Handlungen vor einer Webcam über das Internet , (grundsätzlich) strafrechtlich nicht relevant.
Wird die „Online-Prostitution“ allerdings aus einem Sperrbezirk heraus betrieben, kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Allerdings erscheint es einerseits schwierig, überhaupt einen Tatnachweis zu begründen, da nachgewiesen werden müsste, dass die Handlung tatsächlich aus einem Sperrbezirk heraus begangen worden ist. Andererseits wird – zumindest bei einmaliger Begehung – kaum ein Vorsatz nachgewiesen werden können. Schließlich wird vielfach eine mögliche Strafbarkeit nur durch tatprovokatives Handeln der Ermittler nachweisbar sein – z.B. durch das direkte Anschreiben der Ermittler an die „Sex-Arbeiter“. Derartige Tatprovokationen begegnen schon grundsätzlichen strafprozessualen Bedenken.
Auch die Prostitution hat mit dem Fortschreiten der technischen Möglichkeiten einen Wandel erfahren. Während noch vor einigen Jahren die persönliche Kontaktaufnahme im Vordergrund stand, erfolgt heutzutage der erste Kontakt vielfach telefonisch, über Messenger-Dienste wie WhatsApp und SMS oder über das Internet per e-Mail oder Online-Portalen.
Grundsätzlich fällt auch die bloße Kontaktaufnahme unter den Straftatbestand des § 184f StGB. Dies hätte aber zur Folge, dass es für eine Strafbarkeit ausreichen würde, wenn die Prostituierte aus dem Sperrbezirk heraus Nachrichten empfängt und E-Mails beantworten würde. Es würde selbst ausreichen, wenn sie lediglich aus Zufall durch einen Sperrbezirk fährt und innerhalb dieses Sperrbereiches Anrufe tätigt oder sich in ein entsprechendes Portal einloggt, um neue Anfragen zu beantworten.
Diese Ausdehnung der Strafbarkeit kann vom Gesetzgeber nicht gewünscht sein. Insbesondere vor dem Hintergrund einer sich wandelnden und freier werdenden Gesellschaft.
Zu Recht wird daher in der juristischen Fachliteratur angenommen, dass bspw. anbahnende Telefongespräche über einen im Sperrbezirk gelegenen Anschluss nicht strafbar sind. Zudem würde dies in Zeiten der mobilen Telefonie zu einer erheblichen Kriminalisierierung und nicht zuletzt zu einer Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit der Prostituierten führen.
Neben dem Telefonieren wird diese Ansicht auch auf andere Kommunikationswege wie SMS, WhatsApp, Twitter, Instagram, E-Mail etc. auszudehnen sein. Soweit ersichtlich, hatte sich die Rechtsprechung mit dieser Thematik bislang noch nicht zu befassen.
Eine andere Auffassung hatte einzig noch das Bayrische Oberlandesgericht im Jahre 1988 vertreten. Die bayrischen Richter entschieden, dass die telefonische Kontaktaufnahme über einen Anschluss im Sperrbezirk unter die Strafbarkeit fallen soll.
Die inzwischen 30 Jahre alte Entscheidung wird heute sicherlich nicht mehr ohne Weiteres übernommen werden können.
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Rechtsanwalt Tommy Kujus ist Fachanwalt für Strafrecht und Inhaber der bundesweit tätigen Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig
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