Parteienfilz und Verfassungsjustiz: Wieder Ärger um Merkel-Günstling Harbarth
ansage.orgGeradezu ein Lehrbuchbeispiel für die Verfilzungen und die systemimmanente Korruption des deutschen Parteienstaates liefert die Karriere des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth. Derzeit rückt wieder einmal seine dubiose Honorarprofessur an der Universität Heidelberg in den Fokus: Seit langem steht der Verdacht im Raum, dass diese ihm nur alibimäßig verliehen wurde, um seine Beförderung zum Verfassungsrichter zu beschleunigen. Unstreitig ist: Harbarth ist durch und durch eine Kreatur des Parteienstaates. Nach seiner Zeit als Bundestagsabgeordneter der CDU, wurde er von der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel im November 2018 in das höchste deutsche Gericht befördert.
Schon das war skandalös genug; 2020 wurde er mit 48 Jahren sogar zu dessen Präsidenten gewählt. Unter seiner Ägide erwies das Gericht sich als williger Handlanger der Politik, sei es bei der absurden Klimagesetzgebung oder den Freiheitsberaubungen der Corona-Zeit.
Da nicht nur Harbarth, sondern auch die Kanzlei „SZA“, für die er tätig war, eng mit der Universität Heidelberg verbunden ist, wollte der Kölner Rechtsanwalt Claus Schmitz auf Basis des Landesinformationsfreiheitsgesetzes die Namen der Gutachter wissen, die Harbarths Honorarprofessur befürwortet hatten und die Gutachten einsehen. Da die Uni sich weigerte, ging der Fall vor Gericht. Anfang 2022 entschied das Karlsruher Verwaltungsgericht noch, dass zumindest die Namen herausgegeben werden müssen. In der Berufung hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dieses Urteil am Mittwoch jedoch wieder auf.
Absurde Verschleierung
Die Universität machte geltend, es stünde die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Forschung und Lehre auf dem Spiel, die auch das Recht zur Selbstverwaltung und Personalentscheidungen umfasse. Das Gutachtenverfahren sei ein systemrelevantes Instrument zur Qualitätskontrolle, zu dem es keine Alternativen gebe. Wenn die Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet bliebe, würde die Gefahr von Gefälligkeitsgutachten erst recht erhöht oder potenzielle Gutachter abgeschreckt. Schmitz argumentierte, dass die bloße Bekanntmachung der Namen keinen Anhaltspunkt gebe, um jemandem vorzuwerfen, er habe schlecht begutachtet. Die Öffentlichkeit könne dadurch aber die Auswahlentscheidung der Universität dahingehend nachprüfen, ob der Gutachter womöglich aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeiten oder verwandtschaftlicher Beziehungen ungeeignet sei. Eine solche Kontrollinstanz fehle bisher im Verfahren. Weiterhin stritten beide Parteien um die Reichweite des Informationsfreiheitsgesetz. Das Gericht stellte sich letztlich auf die Seite der Universität.
Es ist dabei schlichtweg absurd, wenn eine Universität sich weigert, einen wichtigen Karriereschritt des obersten deutschen Richters transparent zu machen, indem sie auch nur die Namen der Gutachter bekanntgibt. In den USA werden Höchstrichter peinlich genau durchleuchtet. Jedes Urteil, jede öffentliche Stellungnahme werden unter die Lupe genommen, vor dem Senat findet eine öffentliche Anhörung statt. In „bester“ deutscher Tradition wird hierzulande dagegen alles im Dunkeln gehalten. Der Eindruck der Hinterzimmerkungelei wird dadurch noch verstärkt.
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