Oberwiesenthal möchte vielleicht nicht, dass man zweimal hinfährt?

Oberwiesenthal möchte vielleicht nicht, dass man zweimal hinfährt?

14. Mai 2025

Fichtelberg, Sachsen. Ab 2025 Parkabzocke durch Münchner Firma


Touristenziel


Hinweis
Vertragstext (1)


Vertragstext (2)


Größenverhältnisse


Auf telefonische Rückfrage:

- dem Betreiber (s.o.) interessiert die STVO ausdrücklich nicht, sie gilt hier nicht. (der Hinweis, dass sie gelten würde, fehlt)

- der Betreiber erklärt, dass man beim Befahren Privatgelände benutzen würde (auf den Schildern gibt es keinerlei Hinweise dazu)

- entgegen der Hinweise auf den Schildern, spricht der Betreiber ausdrücklich nicht von einer Park- sondern von einer Benutzungsgebühr für diese Fläche.

- die Tatsache, dass diese Regelung wegen des VERTRAGLICHEN Verstoßes des Betreibers gegen die STVO Familien besonders benachteiligt, (*) interessiert den Betreiber nicht.

- Der (Parkplatz) - Betreiber hat sich für Rückfragen einen Callcenter eingerichtet, dessen Mitarbeiter Lücken ihrer Kompetenz in Fragen der STVO, Abschnitt "ruhender Verkehr" aufweisen.

STVO 12 (2)





STVO 13 (4)

Be- oder Entladen hat keine zeitliche Begrenzung. Beim Entladen eines Umzugautos, geht gerne und leicht mal ein halber Tag vorbei. Und währenddessen darf man freilich auch Pause machen, etwas essen, oder zur Toilette!

(*) Der Praxisfall.

Ein Fahrzeuglenkender erreicht allein im Fahrzeug, das Areal, unsicher, welches Schild er soeben passierte, stellt das Fahrzeug ab, geht zum Schild, liest und entscheidet sich pro und zahlt, oder kontra, und verlässt den Bereich binnen 15 min.

Theoretisch.

Praktisch ist es Anders!

Ein Rentnerehepaar hat sich Stullen geschmiert und Äpfel sowie Tee dabei, genehmigt sich ebendies, beim stehenleiben, wie bei ansonsten jedem Parkplatz genauso, in aller Ruhe.

Oder.

Der Fahrzeuglenkende ist kein Mann, sondern eine Frau, oder eine Familie.

Mitfahrend ein Baby, das die Windeln voll hat und gestillt werden will.

Glücklich, nach km langen Halteverbotsschilderstrecken endlich eine HALTEMÖGLICHKEIT wie im Regelfall ja auch erreicht zu haben, ist gar kein Gedanke, sich erst um ein kleingedrucktes Verkehrszeichen, welches mit dem STVO üblichen blauen Schild eine Gewöhnlichkeit suggeriert, zu kümmern, sondern eben um das Baby, mit windeln und stillen.

Dafür vergehen leicht 45 Minuten.

Arbeitsplatzübliche Stillpausen, zum Vergleich, werden auf 30 min taxiert.

Nachdem dann Mutter und Baby angezogen sind, geht man zum Schild und erfährt, daß man dem Betreiber, während des Stillens und Wickelns, bereits 5 Euro schuldig geworden ist.

Das vorgenannte Rentnerehepaar beim Teetrinken und Stullenessen genauso!

(Wir haben sowohl mit dem Rentnerehepaar, als auch der stillenden Mutter und weiteren Beteiligten gesprochen, und diese damit vor weiterem Schaden bewahrt!)

Geht man aber nicht zum Schild, sondern verlässt das Areal nach 45 Minuten, ohne (nach STVO) geparkt zu haben, kriegt man ein 45,00 Euro Knöllchen postalisch zugestellt! Zu unterstellen, täglich mehrere dutzende Fälle !

Demgemäß handelt es sich hier ausdrücklich NICHT um eine Park-, sondern entgegen des Eindruckes gemäß Verkehrszeichen, um ein Nutzungsgebühr einer Verkehrsfläche.

Diese existiert schon Jahrzehnte.

Den privaten Betreiber gibt es seit 2025.

Eine Nutzungsgebühr ist so etwas, wie eine Maut.

Nein, es ist konkret eine Maut.

Vor einer solchen, gibt es in der Regel Hinweisschilder, und damit einhergehend die Möglichkeit, abzufahren oder zu wenden.

Hier nicht!

Weiterhin sind Mautstrecken in der Regel solche, die nicht durch öffentliche Mittel finanziert sind.

Diese öffentlichen Mittel werden beispielsweise aus Steuern generiert, die u. U. für genau diesen Zweck der Erschaffung und Unterhaltung von Infrastruktur erhoben werden, so die KFZ Steuer oder auch die Grundsteuer.

Da die Stadt Oberwiesenthal einen privaten Dienstleister mit mutmaßlich nicht gesetzeskonfornen Methoden (STVO 12(2)) beauftragt hat, Geld einzutreiben, für etwas, was mit Nichts als einer Maut gleich kommt, wäre sicherlich interessant, von der Stadt dann den Nachweis zu bekommen, dass diese Fläche tatsächlich nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde.

Ansonsten, sehr dünnes Eis.

Freilich werden sich Betreiber aus München, mit allen Wassern gewaschen, seitens rechtlichem Beistand gut ausgestattet haben, was bedeutet, dass, obgleich die rechtliche Lage eindeutig ist (STVO 12 (2)) sowie Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 6(1) Recht zu haben und Recht zu bekommen, zwei Paar Schuhe sein werden.

Bleibt ganz legal die Frage zu stellen, warum sich ein Urlaubsort, dessen Existenz daraus generiert wird, dass sich Touristen dorthin verirren und tunlichst immer wieder kommen und ihr Geld ausgeben, sich mit einem derart geschliffenen Dienstleister einlässt?

Kein künftiger Bedarf mehr an weiteren Touristen und Einnahmen?

Aus einer spontanen Befragung vor Ort ergab sich, dass ca. die Hälfte der Besucher nichts von dem Vertrag wusste, und sich entsprechend verhielt. Ergo versendet der Betreiber an ca. 50% der Besucher das bei der Ausfahrt angekündigte Ordnungsgeld von 45,00 Euro. Da man sich im Recht fühlt (STVO) werden nicht selten daraus incl. Anwalt und Gericht auch mal schnell 1.000 Euro!

Wie weit entfernt ist man an dieser Stelle eigentlich noch von gewerbsmäßigem Betrug?

Ferner: Ein touristisches Ziel in Sachsen, freilich bevorzugt besucht, von Sachsen, bekommen hernach, nichts Schlimmes befürchtend, Post von einer Münchner Firma, der Westen nimmt den Osten administrativ in Beschlag um die Ossis abzuziehen...

Kaum eine Basis, für freundschaftliche langwierige landesgrenzenüberschreitende "Beziehungen", sondern das Schüren von Argwohn, Missgunst und Hass!

50% der Fahrzeuglenkenden im ruhenden Verkehr zu Ordnungsgeld verdonnern zu können, kann keine Kommune nachweisen!

Warum?

Weil die STVO gilt, jeder sie kennt und weiß, wie er sich danach zu verhalten hat.

Wie oben beschrieben, handelt der Betreiber ausdrücklich nicht auf Grundlage der STVO!

Ein Armutszeugnis für die Stadt Oberwiesenthal!

Und hinsichtlich Datenschutz, daß ein privater Betreiber ohne Vorwarnung fotographierend und die KFZ Kennzeichen erbebend in den fahrenden Verkehr eingreift, auch fragwürdig!

Technisch, für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs, ist der Betreiber für die Erhebung echter STVO konformer Parkgebühren gar nicht ausgestattet!

Jeder blamiert sich, so gut er kann.

"Wer sich mit Gesindel umgibt, gehört selbst zum Gesindel! " (Sprichwort)

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