Nun, als wir in Rom waren

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Nun, als wir in Rom waren
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Die Stellung freigeborener Frauen im Alten Rom unterschied sich grundlegend von jener in anderen antiken Gesellschaften. Sie hatten mehr Möglichkeiten, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Denn ihr Leben fand nicht abseits der Öffentlichkeit statt, wie es beispielsweise im antiken Griechenland der Fall war. Viele Frauen im römischen Reich konnten ein recht unabhängiges Leben führen. Zwar waren Frauen nur eingeschränkt geschäftsfähig, doch unterschieden sie sich darin nicht von den meisten Männern. Anders als Männer besaßen Frauen jedoch keinerlei über ihre eigene Person hinausgehenden Rechte. Sie durften weder Vormund noch Bürge sein noch durften sie politische oder öffentliche Ämter bekleiden. Die Stellung einer Frau in der römischen Gesellschaft war zudem stark abhängig vom sozialen Rang ihrer Familie; Sklavinnen waren rechtlos.

Über Jahrhunderte behandelte die Geschichtswissenschaft beim Blick auf das Antike Rom nur die von Männern bestimmte Geschichte. Erst seit wenigen Jahrzehnten beschäftigt sich die Forschung auch gezielt mit der Rolle der Frauen in antiken Gesellschaften, seit der Frauengeschichte durch den Einfluss der Gender Studies wachsende Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Wegen der schwierigen Quellenlage für die römische Frühzeit und der großen Veränderungen im sozialen und rechtlichen Bereich ab dem 3./4. nachchristlichen Jahrhundert, der Spätantike , behandelt dieser Artikel hauptsächlich die Lebenssituation der freien Frauen in Rom und Italien während der sogenannten „klassischen Antike“, der letzten beiden Jahrhunderte der Republik und der ersten beiden Jahrhunderte der Kaiserzeit .

Schriftliche Quellen über das Leben römischer Frauen reichen bis ins 3. Jahrhundert v. Chr. zurück. Zu den frühsten Überlieferungen gehören Grabinschriften . Besonders aufschlussreich für die rechtliche Stellung der Frau im 1. vorchristlichen Jahrhundert ist dabei die sogenannte Laudatio Turiae , die Grabinschrift einer unbekannten Frau, deren Text eine Lobrede ihres Mannes auf seine verstorbene Gattin beinhaltet. Aus der späten Republik und der Kaiserzeit sind Biografien und Briefe erhalten geblieben. In der Geschichtsschreibung wurden Frauen jedoch meist nur am Rande erwähnt. Außerdem äußern sich Philosophen, wie Seneca , und andere Gelehrte über die Stellung der Frau. Für die Frühzeit Roms ist man dagegen allein auf archäologische Funde und Bezugnahmen in späteren Schriften angewiesen. Das gilt auch für die Ehe- und Vormundschaftsgesetze im Zwölftafelgesetz um 450 v. Chr. Das Geschichtswerk des Livius überliefert dagegen für die frühen Jahrhunderte hauptsächlich Mythen, in denen ein Ideal beschrieben wird, das kaum existiert hat.

Der verhältnismäßig geringe Bestand an schriftlichen Quellen, die über das Leben römischer Frauen Auskunft erteilen können, konzentriert sich auf die Frauen aus den Familien der Oberschicht. Frauen selbst haben nur wenige schriftliche Quellen hinterlassen. So befinden sich unter den in Ägypten gefundenen Oxyrhynchus Papyri und den im Kastell Vindolanda am Hadrianswall gefundenen „ Vindolanda-Tafeln “ auch Briefe von Frauen.

Die Ansichten über die Stellung der römischen Frauen haben sich im letzten Jahrhundert stark gewandelt. In älteren Büchern wird ihre Stellung oft als völlig gleichberechtigt beschrieben, heute verweist man auf die Einschränkungen. Der Grund dafür liegt in der Entwicklung der letzten 100 Jahre in Bezug auf die Vorstellungen hinsichtlich der Frauenrechte . Verglichen nicht nur mit ihren griechischen Zeitgenossinnen , sondern auch mit den Frauen in Mittelalter und Neuzeit bis weit ins 20. Jahrhundert hinein, waren die Frauen der römischen Antike tatsächlich sehr frei und emanzipiert. Wirklich gleichberechtigt im heutigen Sinne waren sie aber keineswegs.

Entsprechend ihrer gesellschaftlichen Funktion als Ergänzung des Mannes reichte die rechtliche Aktionssphäre der Frauen kaum über ihre Person hinaus. Solange sie allein ihre eigenen Interessen vertraten, waren sie nur wenig eingeschränkt, für andere eintreten konnten sie jedoch kaum. Daran änderte auch die Gesetzgebung der Kaiserzeit nichts, die die Geschäftsfähigkeit von Frauen verbesserte: Frauen hatten keinen Anteil an den officia , den öffentlichen Pflichten und Aufgaben. [1] Sie durften daher kein politisches Amt innehaben und hatten weder aktives noch passives Wahlrecht . Sie durften nicht adoptieren, bürgen, Vormund sein (außer eingeschränkt für ihre Kinder), nicht allein Anklage erheben, nicht als Geschworene vor Gericht auftreten und wurden durch unterschiedliche Gesetze beim Erben und Vererben benachteiligt. So war es nach der lex Voconia aus dem Jahre 169 v. Chr. verboten, dass Frauen aus der obersten Zensusklasse als Haupterben eingesetzt wurden.

Solange sein Vater lebte, galt ein Römer unabhängig von Alter, Geschlecht und eventueller eigener Nachkommenschaft grundsätzlich erst einmal als nicht geschäftsfähig. Unter dieser väterlichen Verfügungsgewalt ( patria potestas ) standen Männer wie Frauen; auch Freigelassene waren der Patria Potestas ihres ehemaligen Herren unterworfen. Wie Sklaven konnten alle unter väterlicher Gewalt Stehenden nur über das peculium , ein ihnen von ihrem Familienoberhaupt oder Vormund zugestandene Guthaben, frei verfügen. Ein rechtlicher Unterschied zwischen den Geschlechtern trat erst dann auf, wenn die Person aus der väterlichen Gewalt entlassen worden war. Dieses geschah durch dessen Tod oder die sogenannte Emanzipation , die Entlassung aus der väterlichen Gewalt (wörtlich: e : aus, manus : Hand, capere : nehmen). Ein Mann von mindestens 14 Jahren wurde durch diesen Akt völlig frei (sui iuris) und konnte selbst wieder patria potestas ausüben. Eine Frau dagegen wurde nur eingeschränkt geschäftsfähig. Sie benötigte einen tutor ( Vormund ) für alle Geschäfte. Weil die Frau in der manus-freien Ehe Mitglied ihrer väterlichen Familie blieb, durfte ihr Vormund nicht der eigene Ehemann oder Schwiegervater sein, wohl aber ein eigener Verwandter oder auch ein Freigelassener ihrer Familie. Sie durften auch nicht ohne Zustimmung ihres Vormundes ein Testament aufsetzen.

Eine Frau konnte auch niemals die Patria Potestas über jemanden haben („mit einer Frau beginnt und endet ihre Familie“ [2] ), daher auch niemanden adoptieren . Sie galt in der manus-freien Ehe rechtlich nicht einmal als verwandt mit ihren eigenen Kindern. Von ihrem Ehemann war die römische Frau dagegen selten abhängig, es sei denn, sie hatte eine Manusehe geschlossen, die jedoch seit der Zeit der römischen Republik kaum noch üblich war.
In der Zeit der späten Republik erhielten Frauen mehr Freiheiten. So berief sich die in der Laudatio Turiae beschriebene, zur Zeit des Erbschaftsstreites noch unverheiratete Frau im 1. Jahrhundert v. Chr. darauf, dass sie nach dem Tod ihres Vaters unter keiner Potestas mehr stehe. Nach den Ehegesetzen des Augustus ( Lex Iulia de maritandis ordinibus oder auch Lex Iulia et Papia ), durfte eine Frau aber erst frei über ihr Vermögen verfügen, wenn sie mindestens dreimal geboren hatte. Dieses sogenannte Dreikinderrecht sollte den Bevölkerungsrückgang stoppen und außerdem die alten Tugenden fördern und beschnitt deshalb das Erbrecht von Unverheirateten und Kinderlosen. Freigelassene oder italische Frauen benötigten mindestens vier Kinder, Frauen, die einem anderen Bürgerrecht angehörten, fünf. Kaiser Claudius erließ ein Gesetz, wonach die Vormundschaft nach dem Tod des Vaters nicht auf dessen Nachkommen überging, so dass eine Frau, deren Vater verstorben war oder sie aus der väterlichen Gewalt entlassen hatte, wie ein Mann frei von Patria Potestas und geschäftsfähig war, soweit es sie selbst betraf. [3] Sie war damit frei, sich zu verheiraten und scheiden zu lassen und über ihr Vermögen zu verfügen und es testamentarisch zu vererben. Nur für die Veräußerung von Vermögenswerten wie Immobilien und Sklaven brauchten sie einen Vormund, den sie selbst wählen durfte, um ihren Geschäften auctoritas zu verleihen.

Die Verlobung und Eheschließung erfolgte früh, bei Mädchen aus der Oberklasse manchmal schon vor dem gesetzlichen Mindestalter von 12 Jahren, [4] da die Verheiratung einer Tochter immer eine politisch-geschäftliche Verbindung mit der Familie des Schwiegersohnes bedeutete. Der Arzt Soranos von Ephesos vertrat die Ansicht, dass die Hochzeit so bald wie möglich nach der Menarche stattfinden solle. Augustus’ Ehegesetze sahen vor, dass eine Frau mit 20 Jahren Mutter sein sollte. Eine Eheschließung war ohne das Einverständnis des pater familias unmöglich, [5] die Zustimmung der Braut, vor allem wenn sie noch sehr jung war, war dagegen reine Formsache. [6]

Zur Eheschließung gehörten verschiedene Rituale. Das wichtigste, rechtlich die Ehe begründende war die Heimführung, die domum deductio . Die Anwesenheit des Bräutigams war dabei nicht notwendig. Die Mitgift , die ihrem Mann nur für die Dauer der Ehe zur Verfügung gestellt wurde, wurde gewöhnlich in drei Raten an den Jahrestagen der Eheschließung gezahlt.

In der Frühzeit der Republik herrschte die Manusehe vor, bei der die Frau (und ihr Besitz) in die Rechtsgewalt (manus) des Mannes (oder dessen Vater) überging. In der neuen Familie nahm sie den Status einer Tochter ein und trug auch deren Familiennamen . Eine Manusehe konnte auf dreierlei Weise zustande kommen: durch einen symbolischen Kaufakt (coemptio) , durch das Zusammenleben für ein Jahr, in dem die Frau nicht länger als drei Tage und Nächte hintereinander das Haus verließ (usus) , oder durch das gemeinsame Opfern und Verzehren eines Opferkuchens in Anwesenheit eines Priesters (confarreatio) . Die letzte Form erforderte die Einhaltung vieler Bräuche. So musste die Braut in einem weißen Kleid (tunica) aus Flanell heiraten und war in das Flammeum verhüllt. [7] Eine Manusehe konnte nicht ohne Zustimmung des pater familias geschieden werden – aber durchaus ohne die Zustimmung der Eheleute. Eine Witwe ( vidua – bezeichnete auch Geschiedene) einer Manusehe galt als eigene Rechtsperson ( sui iuris ) , solange sie keine neue Manusehe schloss.

Ab dem 3. vorchristlichen Jahrhundert wurde die Manusehe mehr und mehr von der manus-freien Ehe abgelöst, bei der die Frau nicht mehr von ihrem Mann abhängig wurde, sondern weiterhin zu ihrer väterlichen Familie gehörte, solange sie mindestens drei Tage im Jahr sein Haus verließ. Die Frau blieb dabei Eigentümerin ihrer Mitgift und konnte unabhängig vom Ehemann Besitz erwerben und erben. Wenn sie die Reichere war, konnte sie ihren Mann finanziell unterstützen, wie es etwa Ciceros Ehefrau Terentia tat. Ihren Ehemann konnte sie allerdings nicht beerben und auch nur mit Zustimmung ihres Vormunds ihren eigenen Besitz an ihre Kinder vererben, da diese ja nicht zu ihrer väterlichen familia gehörten. Erst 178 n. Chr. erlaubte der Senat Frauen, ihr Vermögen an ihre Kinder zu vererben ( senatus consultum Orphitianum ) . [8] Sie konnte sich – mit Zustimmung ihres Vaters, wenn dieser noch am Leben war – jederzeit scheiden lassen, indem sie mit ihrem Besitz das Haus verließ. Ebenso leicht konnte sich der Mann durch Aussprechen der Scheidungsformel scheiden lassen.

Die Ehe musste standesgemäß sein. In der Frühzeit Roms waren Verbindungen zwischen Patriziern und Plebejern nicht erlaubt. Römern war es verboten, Nichtrömerinnen zu heiraten (und umgekehrt). Ehen mit Freigelassenen der ersten und zweiten Generation waren in der lex Iulia zumindest den Senatorenfamilien untersagt. Auch Soldaten und Sklaven konnten keine rechtsgültigen Ehen eingehen. Das Konkubinat war daher weit verbreitet. Kinder aus solchen Beziehungen galten als illegitim. Weil sie offiziell keinen Vater hatten, waren sie sui iuris , da die Mutter ja keine potestas über sie hatte. Selbst wenn die Eltern später rechtsgültig heirateten, konnten diese Kinder vor Justinian I. nur durch adrogatio legitimiert werden. War ein Elternteil kein römischer Bürger, was in den Provinzen vor der constitutio Antoniniana häufig vorkam, galten die Kinder nach der lex Minicia ebenfalls als peregrini – Fremde. [9]

Verlor ein Partner das Bürgerrecht , sei es, weil er versklavt wurde, sei es weil er in die Verbannung geschickt oder wegen eines Kapitalverbrechens verurteilt wurde, war damit die Ehe automatisch aufgelöst. Da römischen Soldaten das Heiraten verboten war, wurden auch vorher geschlossene Ehen von Männern, die in die Legion eintraten, ungültig.

Die lex Iulia de adulteriis ist das erste uns überlieferte Gesetz über Sexualstraftaten. Ehebruch galt in der Zeit der Republik als ein Verbrechen nur der Frau. Der pater familias durfte eine unkeusche Tochter töten. Nach den augusteischen Ehegesetzen wurde Ehebruch der familiären Rechtsprechung entzogen. Der Ehemann musste sich scheiden lassen oder seine untreue Gattin und ihren Liebhaber anzeigen, wollte er nicht selbst als Zuhälter gelten. Eine betrogene Ehefrau dagegen konnte ihren Mann nicht anklagen. Sie konnte sich jedoch scheiden lassen und ihre Mitgift zurückfordern. Die Strafen für verurteilte Ehebrecher waren hart: Verlust eines Großteils des Vermögens und Verbannung. Verurteilte Frauen standen auf einer Stufe mit Prostituierten und verloren das Recht, vor Gericht als Zeuginnen aufzutreten, einen römischen Bürger zu heiraten und zu erben. Spätere Kaiser verschärften diese Gesetze noch, trotzdem waren Prozesse wegen Ehebruchs eher selten. [10]

Sexuelle Belästigung oder Vergewaltigung wurde nur geahndet, wenn es freie Frauen betraf. Sklavinnen und Prostituierte hatten keine rechtlichen Ansprüche.

In der römischen Frühzeit konnten nur Männer sich scheiden lassen, dies jedoch ausschließlich unter ganz bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise Ehebruch oder Unfruchtbarkeit der Frau. In der römischen Tradition wird der erste Scheidungsfall auf das Jahr 230 v. Chr. angesetzt, als sich der Konsul Spurius Carvilius Ruga scheiden ließ, weil seine Frau unfruchtbar war. [11] Gegen Ende der römischen Republik erlangten auch die Frauen in einer manus-freien Ehe das Recht, eine Scheidung zu beantragen. Ab dem 2. vorchristlichen Jahrhundert ging die Initiative zur Scheidung zunehmend von Frauen aus. In der Kaiserzeit wurde die Scheidung immer mehr zur gängigen Praxis. Die römische Religion kannte keine Vorschriften zur Verhinderung einer Scheidung.

Zur Auflösung einer Ehe genügte es, dass einer der Ehepartner vor Zeugen die Formel „tuas res tibi habeto“ („nimm deine Sachen mit dir“) oder „i foras“ („gehe aus meinem Haus“) aussprach. Diese Sätze konnten auch schriftlich festgehalten und dem Partner durch einen Freigelassenen überreicht werden. Kinder aus einer aufgelösten Ehe verblieben unter der väterlichen potestas , wuchsen jedoch oft bei ihrer Mutter auf. Da die meisten Ehen arrangiert waren, waren Scheidungen an der Tagesordnung, sei es, weil die beteiligten Familien kein Interesse mehr an der Verbindung hatten, sei es aus persönlichen Gründen. Jedoch verbot erst unter Mark Aurel ein Gesetz dem pater familias , eine glückliche Ehe aufzulösen. [12]

Scheidung und Tod eines Partners einer manus-freien Ehe waren mit der Rückgabe (eines Teils) der Mitgift an die Frau bzw. an ihren pater familias verbunden. Mitgiftfragen nahmen einen breiten Raum im römischen Recht ein.

Männer durften unmittelbar nach dem Tod ihrer Frau wieder heiraten. Frauen mussten nach dem Tod ihres Mannes oder der Scheidung mindestens zehn Monate bis zu einer Wiederverheiratung warten; in den augusteischen Ehegesetzen wurde diese Frist auf zwölf Monate verlängert. Grund für diese Regelung war der Wunsch, im Falle einer Schwangerschaft der Witwe keine Zweifel aufkommen zu lassen, wer der Vater des Kindes sei – Mater semper certa est . Es wurde allerdings erwartet, dass bis zu einer neuen Eheschließung nicht mehr als 24 Monate vergingen, zumindest bei einer vidua im gebärfähigen Alter.

Bis ins zweite vorchristliche Jahrhundert trugen auch Frauen einen individuellen Vornamen ( praenomen ) . [13] In der Zeit der späten Republik wurde es üblich, Mädchen allein mit dem Namen ihrer Familie ( gens ) zu benennen. Bei mehreren Töchtern kamen Zusätze wie maior (= die ältere), minor (= die Jüngere) oder Tertia (= die Dritte) vor. Schloss eine Frau eine Manusehe, so nahm sie den Namen ihrer neuen Familie an, in der sie den Status einer Tochter einnahm. Gegen Ende der Republik ging man dazu über, auch Mädchen individuellere cognomina zu geben, wobei meist entweder die weibliche Form des väterlichen Cognomens (wie bei Iunia Torquata sowie den Schwestern Vipsania Agrippina und Agrippina der Älteren ) oder die Namen mütterlicher Vorfahren benutzt wurden. So „erbte“ beispielsweise Iunia Lepida , die Tochter des Marcus Iunius Silanus Torquatus , den Namen ihrer Mutter Aemilia Lepida, während Claudia Antonia , die Tochter des Kaisers Claudius , nach ihrer Großmutter Antonia der Jüngeren benannt wurde. Innerhalb des Familien- und Freundeskreises erhielten natürlich auch Frauen individuelle Namen. Dafür spricht beispielsweise, dass die Tochter des Titus Pomponius Atticus in verschiedenen Quellen Caecilia, Pomponia oder Attica genannt wird. Auch Kosenamen wie Tulliola für Ciceros Tochter Tullia sind belegt. In der Kaiserzeit verließ man dieses starre System und wählte den Rufnamen frei, wie es bei den meisten im Römischen Reich lebenden Völkern üblich war.

Sklavinnen trugen die Namen, die ihre Herren ihnen gaben. Freigelassene behielten ihren Sklavennamen als cognomen neben dem Familiennamen dessen, der sie freigelassen hatte. Ebenso nahmen Neubürger den Gentilnamen dessen, der ihnen das Bürgerrecht zugestand, zusätzlich zu ihrem eigenen Namen an.

Im antiken Rom war die Teilung in Geschlechter keine Grundgegebenheit, sondern ein vom Recht konstruierter Gegenstand. [14] Ehe und Familie galten als Grundpfeiler der res publica , des römischen Staats. Beide Geschlechter hatten ihre gesellschaftlichen Funktionen: Der Mann als pater familias war für den Fortbestand der Gesellschaft und der Familie zuständig, die Frau stand ihm als mater familias zur Seite. Ihre Hauptaufgabe war das Gebären von (männlichem) Nachwuchs.

Juristen wie Marcus Porcius Cato der Ältere [15] und Cicero sahen Frauen im Anschluss an die Aristotelische Philosophie als den Männern von Natur aus untergeordnet an. Frauen besäßen einen beschränkten Verstand (Imbecillitas Mentis) , einen unbeständigen Charakter (Levitas Animi) und seien Männern körperlich unterlegen (Infirmitas Sexus) . Daraus leitete man die Notwendigkeit der Vormundschaft und der Ehe ab. In der neueren Forschung werden die Beschränkung der Rechte und Einflusssphäre der Frau als Schutz vor ihrer eigenen Unfähigkeit gedeutet. [16]

Frauen hatten ihren Wert in der römischen Gesellschaft als Mütter. Mit der Eheschließung traten sie als matrona und mater familias („Frau des Hauses“) in den Mutter-Stand (matrimonium) . Dabei war es gleichgültig, ob sie wirklich Kinder hatten. Zu ihren Aufgaben zählte man die Erziehung der Kinder, Aufsicht über die Haussklaven, das Spinnen von Wolle , das Weben von Stoffen und das Nähen von Kleidung für die Familie. In armen Familien kamen Hausarbeiten wie Putzen, Spülen, Einka
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