Nummer 9 Jarhgang 3

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80. RAHMENORDNUNG DER ÖSTERREICHISCHEN BISCHOFSKONFERENZ ZUR
FEIER ÖFFENTLICHER GOTTESDIENSTE

Wirksam ab 20. Juni 2020

Die letzten Entwicklungen der Corona-Epidemie ermöglichten bereits eine Lockerung der
Vorgaben in der seit 15. Mai 2020 geltenden Rahmenordnung. Ab 20. Juni 2020 ist nun eine
weitere Zurücknahme bisher geltender Einschränkungen zum Schutz vor einer Verbreitung des
Corona-Virus möglich. Die Freude darüber geht einher mit dem Wissen um die gebotene
Verantwortung, die wir weiterhin füreinander haben. Vor diesem Hintergrund sind die
folgenden Vorgaben und Empfehlungen zu verstehen. Die Österreichische Bischofskonferenz
macht keine spezifischen, darüber hinausgehenden Vorgaben. Wenn nötig, steht es jeder
Diözese frei, zusätzliche Regelungen diözesan oder bloß regional zu erlassen.

Wir sind überzeugt, dass die (Pfarr-)Gemeinden und ihre Verantwortlichen vor Ort auch auf
dieser nächsten Stufe gottesdienstliche Feiern (in den unterschiedlichen Formen: Messfeier,
Wort-Gottes-Feier, Stundengebet, Andachten usw., sowie die Feier der Sakramente der Taufe
und der Trauung) mit Umsicht ermöglichen werden. Eigenverantwortung und Rücksichtnahme
auf andere sind dabei wichtige Voraussetzungen.

Für öffentliche Gottesdienste ab 20. Juni 2020 gelten – vor dem Hintergrund der
gegenwärtigen Rechtslage – nun folgende Regelungen:

− Vorgeschrieben ist ein Abstand zu anderen Personen, mit denen nicht im
gemeinsamen Haushalt gelebt wird, von mindestens 1 Meter.
− Der in dieser Rahmenordnung festgelegte Mindestabstand darf für den Zeitraum
notwendiger und kurz andauernder liturgischer Handlungen unterschritten werden.
− Beim Kircheneingang sollen nach Möglichkeit Desinfektionsmittelspender
bereitgestellt werden.
− Wenn die Weihwasserbecken gefüllt werden, muss das Wasser häufig (zumindest 2x
pro Woche) gewechselt und das Becken jedes Mal gründlich gereinigt werden. Das
Besprengen von Personen und Gegenständen mit frischem Weihwasser ist
unbedenklich.
− Flächen oder Gegenstände (z.B. Türgriffe), die wiederholt berührt werden, sollen
häufig gereinigt und desinfiziert werden.
− Es soll ein Willkommensdienst aus der (Pfarr-)Gemeinde als Service am
Kircheneingang die Ankommenden empfangen und Hinweise geben bzw. für Fragen
zur Verfügung stehen.
− Gemeinsames Sprechen und Singen ist überall dort im Raum gut möglich, wo der
Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird. Eigenverantwortung und
Rücksichtnahme aller Mitfeiernden sind dabei eine wichtige Voraussetzung. 1
− Die Kirchen sollen vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet werden.

Konkretisierungen für die einzelnen Feierformen

Messfeier
− Als Friedenszeichen sind nur das gegenseitige Anblicken und Zuneigen und die Zusage
des Friedens möglich.

1
Soweit bisher bekannt, verbreitet sich das Virus vor allem über die Atemluft. Faktoren, welche die Verbreitung
verstärken, sind: längerer gemeinsamer Aufenthalt in geschlossenen Räumen; gemeinsames Sprechen; gemeinsames
Singen.

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KATHOLISCHE KIRCHE Erzdiözese Wien // Wiener DIÖZESANBLATT September 2020
− Die Hostien werden in der Sakristei nach Reinigen und Desinfizieren der Hände in die
Hostienschale gelegt und bedeckt. Auf einer separaten Patene wird eine eigene
(große) Hostie bereitet, die der Zelebrant bei den Einsetzungsworten erheben, beim
Agnus Dei brechen und schließlich konsumieren wird.
− Während des Hochgebetes bleibt die Schale mit den Hostien für die Mitfeiernden zur
Minimierung der Übertragungsgefahr durch den Sprechakt bedeckt.
− Der Zelebrant kommuniziert in der vorgesehenen Weise unter beiderlei Gestalten.
− Anschließend werden an der Kredenz die Hände gründlich gewaschen (mit
Warmwasser und Seife) oder desinfiziert. 2
Dann nimmt der Zelebrant am Altar den Deckel von der Hostienschale.
− Beim Kommuniongang sind aus hygienischen Gründen folgende Regeln zu beachten:
• Beim Gang zur Kommunion ist der Mindestabstand von 1 Meter immer
einzuhalten.
• Handkommunion ist empfohlen, Mundkommunion ist möglich. Zwischen
dem Kommunionspender und dem Kommunionempfänger ist der
größtmögliche Abstand einzuhalten. Es ist darauf zu achten, dass der
Kommunionspender nicht mit Hand oder Mund des Empfängers in
Berührung kommt.
• Sollte es zu einer Berührung kommen, muss die liturgische Handlung für das
Waschen oder Desinfizieren der Hände unterbrochen werden.
- Für die Konzelebration sind die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln zu
beachten und verantwortungsbewusst an die Situation angepasst anzuwenden.

Feier der Tagzeiten und Wort-Gottes-Feier
− Unter Berücksichtigung der aktuellen Vorgaben können die Gestaltungs-
möglichkeiten, die die Wort-Gottes-Feier und die Tagzeitenliturgie bieten,
ausgeschöpft werden.

Feier der Taufe
− Für die Feier der Taufe sind die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln zu
beachten und verantwortungsbewusst an die Situation angepasst anzuwenden.

Feier der Trauung
− Aufgrund der Sorge vor einer überregionalen Ausbreitung des Virus ist die
Teilnehmerzahl bei der Trauung auf 100 Personen beschränkt.
− Unter der Voraussetzung zugewiesener und gekennzeichneter Sitzplätze sind
Trauungen ab 1. Juli 2020 mit bis zu 250 Personen und ab 1. August 2020 mit bis zu
500 Personen zulässig, wobei ab einer Teilnahme von über 250 Personen eine den
Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (dies
gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen
aufhalten) und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen ist. 3
Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der für
die Liturgie Verantwortlichen und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur
Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hierzu zählen insbesondere:
1. Regelungen zur Steuerung der Teilnehmerströme,
2. spezifische Hygienevorgaben,
3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

2
Dies gilt auch für andere Kommunionspender.
3
Auch für standesamtliche Hochzeiten gelten vergleichbare Regelungen. Dahinter steht die mit der Tatsache, dass
an diesen Gottesdiensten oft auch Personen aus unterschiedlichen Gegenden des Landes teilnehmen, verbundene
Gefahr, dass im Fall einer Infektion das Virus überregional gestreut wird und Infektionsketten nicht mehr
nachvollziehbar sind.

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KATHOLISCHE KIRCHE Erzdiözese Wien // Wiener DIÖZESANBLATT September 2020
4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

Feier der Firmung
− Für die Feier der Firmung sind die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln zu
beachten und verantwortungsbewusst an die Situation angepasst anzuwenden.
− Im Zuge der Firmspendung kann das Reichen der Hände nicht stattfinden.
− In Bezug auf die Anzahl der Teilnehmer gelten die für die Feier der Trauung
angeführten Bestimmungen dieser Rahmenordnung.

Feier des Bußsakramentes
− Die Beichte kann weiterhin nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in
einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum, in dem die gebotenen
Abstände (mindestens 2 Meter) gewahrt bleiben können. Hilfreich kann das
Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte sein.

Krankenkommunion, Viaticum und Feier der Krankensalbung
− Bei der Krankenkommunion (und beim Viaticum) außerhalb von Krankenhäusern und
Pflegeheimen ist im Vorfeld der Besuch mit den Angehörigen gut zu besprechen und
vorzubereiten.
− Vor und nach den liturgischen Vollzügen ist es wichtig, dass der Priester die Hände
gründlich wäscht oder desinfiziert.

Begräbnisse
− Für Begräbnisse gelten am Friedhof und in Aufbahrungshallen die staatlichen
Vorgaben.
− Für Gottesdienste davor oder danach in der Kirche gelten die Regeln dieser
Rahmenordnung.

Gottesdienste unter freiem Himmel
Ausgehend von den Regeln für Gottesdienste im Kirchenraum gibt es zusätzlich folgende Vor-
gaben, Hinweise und Empfehlungen für Gottesdienste unter freiem Himmel:

− Die wichtigste Grundregel ist stets einzuhalten: der Abstand von mindestens 1 Meter
zwischen den Mitfeiernden (ausgenommen sind Personen, die im selben Haushalt
wohnen). Darauf ist auch bei Prozessionen und Bittgängen zu achten. Darüber hinaus
ist sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko
minimiert wird. Dazu gehört, dass Desinfektionsmittel für alle sichtbar zur Verfügung
stehen.
− Gemeinsames Singen und Sprechen der Gemeinde ist überall dort gut möglich, wo
der Abstand von mindestens 1 Meter gegeben ist. Eigenverantwortung und
Rücksichtnahme aller Mitfeiernden sind dabei eine wichtige Voraussetzung.
− Zur musikalischen Gestaltung können eine Musikkapelle, ein Chor und verschiedene
Ensembles beitragen. Die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen und
Empfehlungen der Kirchenmusikkommission sind zu beachten. Ein entsprechend
größerer Abstand zueinander und zur feiernden Gemeinde soll eingehalten werden.
− Die Größe und die Zusammensetzung der feiernden Gemeinde sollen in etwa der
üblichen Gottesdienstgemeinde entsprechen. 4

4
Gedacht ist an Gemeinden, die – im Großen und Ganzen – auch sonst miteinander Gottesdienst feiern
([Pfarr]Gemeinde, Pfarrverband, Seelsorgeraum). Neben der Vermeidung einer möglichen Infektion soll das

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Anhang

Hygienebestimmungen für Personen, die mit der Wahrnehmung liturgischer Dienste
beauftragt sind:
− Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine Erkrankung
besteht, muss auf die Teilnahme an Gottesdiensten verzichten und darf keine
liturgischen Dienste ausüben;
− Alle, die einen liturgischen Dienst ausüben, waschen sich unmittelbar vor dem Beginn
der Feier in der Sakristei gründlich (mit Warmwasser und Seife) die Hände oder sie
desinfizieren diese.
− Die Tücher zur Reinigung von Kelchen und Schalen, sowie die Tücher für die
Händewaschung werden nach jedem Gottesdienst gewaschen.

81. DIÖZESANE REGELUNGEN CORONA-PRÄVENTION

Stand 20.8.2020

Aktuell gültige diözesane Regelungen ergänzend zur Rahmenordnung der Österreichischen
Bischofskonferenz betreffend der Corona-Prävention (siehe vorigen Punkt 80.)

Mail des Generalvikars vom 22.7.2020
1. Da es in den vergangenen Wochen auch in kirchlichen Kontexten zu CoVid 19
Infektionen und Clusterbildungen gekommen ist, setzen wir in unseren Gottesdiensten
möglichst ab Freitag 24. Juli 2020 folgende Maßnahmen:
a. Mitfeiernde von Gottesdiensten sind verpflichtet, beim Betreten und Verlassen der
Kirche einen Mund-Nasenschutz zu tragen.
b. Der liturgische Dialog „Der Leib Christ
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