Mutter unterrichtet Tochter einen Dreier mit einem Mitglied ihres Freundes anstell

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Full text of " Das alte Erzstift und die Reichsstadt Cöln, ihre geistliche und weltliche Verfassund und ihr ... "


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‱ ‱ ‱



330241



J. -.



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Das



alte Erzstift und die Reichsstadt



Cöln



}



ihre geistliche und weltliche Verfassung und ihr Recht.



Ein Beitrag

zur Geschichte des deutschen Staats- und Privatrechts, des
deutschen Kirchenrechts und des rheinischen Adels.



Von



/



‱ ^^



Ferdinand Walter.



^



/



Erstes Buch.



Bonn,

bei Adolph Marcus.
1866.



alte Erzstift und die Reichsstadt

Cöln.



EotwickluDg ihrer Verfassung vom fĂŒnfzehnten Jahrhundert
bis zu ihrem Untergang.



Ferdinand Walter.



Bonn,

bei Adolph MarcuB.



^aÀ



zw ■ -e.



■h



Vorrede.



Das Unternehmen des grossen und mĂŒhsamen
Werkes, wovon hier das erste Buch erscheint,
dĂŒrfte in meinem Alter fast eine Vermessenheit
genannt werden , wenn nicht in meinen Werken
ĂŒber das Kirchenrecht und ĂŒber die deutsche und
römische Rechtsgeschichte Vorarbeiten gemacht
wÀren, die theils hier unmittelbar verwerthet wer-
den können, theils die Methode und Sicherheit
gewÀhren, um sich in dem ausgebreiteten Stoffe
rasch zurecht zu finden» Sollte mir aber auch die
Vollendung nicht gestattet sein , so bildet doch
der vorliegende Theil ein völlig abgeschlossenes
Ganzes , und zwar ein Solches , wozu vielleicht,
beim gÀnzlichen Mangel an Àhnlichen Arbeiten,
am meisten schaffende Kraft, Methode und be-
harrliche Ausdauer erforderlich war. Die AusfĂŒh-
rung des Fehlenden halte ich fĂŒr leichter, und es
ist dafĂŒr in dem Gegebenen so bestimmt der Weg
gewiesen, dass sich zur Noth auch Mehrere darin
theilen könnten.



VI

Dass mit den ZustÀnden der letzten Zeit der
Anfang gemacht ist, hat viele durch die Natur
des Stoffes gegebene GrĂŒnde fĂŒr sich, von deren
Richtigkeit man sich, jemehr die AusfĂŒhrung fort-
schreitet, ĂŒberzeugen wird. Die grosse AusfĂŒhr-
lichkeit der Darstellung hat, abgesehen von dem
nÀchsten Zwecke, ihren Grund darin, zu zeigen,
wie wenig man von der Ausbildung des neueren
Territorial-Staatsrechts, seiner Yerwaltungsformen,
Justizverfassung , Besteuerung , Finanzverwaltung
und MilitĂ€reinrichtungen weiss, wĂ€hrend dieses fĂŒr
die praktische Bildung des Staatsmannes und Be-
amten grade das Wichtigste und Lehrreichste ist.
Es sollte dadurch die Einseitigkeit der gangbaren
Methode fĂŒhlbar gemacht werden, welche sich in
dem Antiquarischen erschöpft, und das, was uns
zunÀchst angeht, vernachlÀssigt. Wir sind so ge-
lehrt, dass wir in dem, wie es in Rom und Athen
oder in den germanischen WĂ€ldern vor zweitau-
send Jahren aussah, vollkommen zu Hause sind,
wÀhrend, wie der Boden, worauf wir tÀglich den
Fuss setzen, vor kaum achtzig Jahren war, uns
ein unbekanntes Land ist. Auch wollte ich den
vielen KrÀften, die sich jetzt mit Eifer und Erfolg
mit unserer Landesgeschichte und Rechtsverfassung
beschÀftigen, ein recht klares Bild imd einen festen
Ausgangspunkt geben, worauf bei diesen Forschun-
gen so Vieles ankommt.

Unser Landstrich hat fĂŒr die deutsche Rechts-
geschichte eine besondere Bedeutung dadurch, dass
in demselben weder der Sachsenspiegel noch ein



vn

anderes Rechtsbuch des Mittelalters in Aufnahme
gekommen ist. Das Recht hat sich also darin rein
aus der ribuarischen und salischen Lex , aus den
Capitularien der frÀnkischen Könige und Reichs-
tage, und aus den Reichsgesetzen des Mittelalters
entwickelt und als Gewohnheitsrecht fortgebildet,
ohne den mehr oder weniger fÀlschenden Einfluss,
den der Sachsenspiegel ausserhalb seiner Heimath
ausgeĂŒbt hat. Die Stelle des Sachsenspiegels ver-
treten die ĂŒberaus zahlreichen WeisthĂŒmer, worin
sich die wirkliche RechtsaiiflFassung viel unmittel-
barer und reiner abspiegelt, als im Sachsenspie^
gel, der theilweise von einer kĂŒnstelnden Auffas-
sung nicht frei ist. Auch gehört dahin das „Fraig-
buch der Scheffen von 1458% eine Sammlung von
Entscheidungen des Scheffengerichts zu Bonn, wel-
ches ein bedeutender Oberhof war. Dieses „PVaig-
buch'' hatte Daniels, als er 1798 sein Buch ^Von
Testamenten und Codicillen'* herausgab, noch vor
Augen. Es ist aber jetzt spurlos verschwunden,
und wird der Aufmerksamkeit archivalischer Nach-
forschung, namentlich in den Archiven des kur-
fĂŒrstlichen hohen weltlichen Gerichts und des welt-
lichen Hofgerichts, beide zu Cöln, dringend em-
pfohlen. Eben so verhÀlt es sich mit dem uralten
Scheffen -Weisth um zu Bonn, das noch bis zur
französischen Zeit jĂ€hrlich auf dem MĂŒnsterplatz
verlesen wurde, aber nicht mehr zu finden ist.

Ich habe die Hoffnung und Zuversicht, dass
die vorliegende Bearbeitung Àhnliche
nachbarliche Gebiete wecken wird.



VIII

empfehle ich dazu JĂŒlich und Berg, wozu viel-
leicht noch reichhaltigere und dankbarere Mate-
rialien leicht zu erreichen sind. WĂŒrde der hier
angenommene Plan Billigung und Nachahmung
finden, so kÀmen nach und nach die Vorarbeiten
zu einer wahren „Deutschen Rechtsgeschichte" zu
Stande, wÀhrend dieselbe jetzt mit ihrer den Sach-
senspiegel mehr oder weniger generalisirenden
Richtung vieles WillkĂŒrliche und LĂŒckenhafte an
sich trĂ€gt. Es wĂ€re fĂŒr gelehrte Gesellschaften eine
wĂŒrdige Aufgabe , passende Talente zu solchen
schönen und nĂŒtzlichen Vorarbeiten zu ermuntern.

Bonn, den 21. Juli 18G6.



Uebersicht des Inhaltes.



(Die Ziffern bezeichnen die Faragraphea).



Kiiileitmis.



I. Aufgabe dieses Werkes ..... 1

II. Kintheilung des Stoffes ..... 2

III. Quellen und KĂŒlfsmittel . 3. 4



Krflite« Buch.

Das Erzstift und die Reichsstadt Cöln zur Zeit ihres

Untergangs.

I. Lage und Q ranzen.

A) In poUtisoher Beziehung ‱ 5. 6

B) In kirchlicher Beziehung .... 7

II. Verzeichniss der Erzbischöfe 8

III. Verfassung des Erzstifts.

A) Der Landesherr.

1) WĂŒrde desselben 9. 10. 11

2) Der Hof.

a) Die Residenz 12

b) Der Hof halt 13—21

c) Die ErbÀmter ..... 22

B) Das hohe Domkapitel .... 23-27

C) Die LandstÀnde.

1) In ihrer Vereinigung



2) Die einzelnen StÀnde.

a) Das Domkapitel

b) Der Ürafenstand

c) Die Ritterschaft

d) Die StÀdte .

3) Die LanĂŒesfreiiieiten

D) Die Verwaltungsbeliörden.

1) Die Landesregierung.

a) Entstehung? der neueren Form

b) Das achtzehnte Jahrhundert
o) Die letzten Zeiten

2) Die örtliche Verwaltung.

a) Die A.emter ....

b) Die Unterherrschaften

c) Die StÀdte ....

d) Die Landgemeinden

E) Die einzelnen Verwaltungszweige.

1) Das Justizwesen.

a) Die Untergerichte

b) Das hohe weltliche Gericht in Bonn

c) Das hohe weltliche Gericht in Cöln

d) Das geistliche Uofgerioht in Cöln oder das Ofti-
cialat ....

e; Das weltliche Uofgericht in Cöln

f) Der Uofrath .

g) Der Appellationszug
h) Das Ober-Appellations-Gericht

2) Das Kameralwesen.

a) Die Behörden

b) Das Rechnungswesen und die Controle

c) Das Gleichgewicht der Einnahmen und Ausgaben

d) Von den Einnahmequellen.

a) Die EammergĂŒter und KameralgefĂ€lle .
ß) Die Steuern.

%) Geschichte der Besteuerung .

16) Von den Steuerbefreiungen

(ÂŁ) Die Descriptionen . . . .

2)) Von der Bewilligung und Erhebung der

Steuersimpeln . . , . .



29
SO
31. 32
33
34



35—46
47—49
50—52

53-55
56. 57

5b

59- 64



65 -76

77
78

79-84
85
86—8«
89—94
95—97

98 -100
101—104
105. 106

107-109

110. 111
112-114
115—125

126—128



XI



^) Andere Steuern . ', .

y) Die Zolle ......

(f) Noch andere Einnahmequellen .

3) Das MilitÀrwesen.

a) Geschichtliche Einleitung . . ‱ .

b) Bestand der kurfĂŒrstlichen Truppen

c) Die MilitĂ€rbehörden . . . ‱ .

d) Die Verpflegung .....

e) Die ErgÀnzung der Miliz

f) Die militÀrische Disciplin ....

g) Behandlung der Reichs- und verbĂŒndeten Truppen
h) VerhĂ€ltniss zum Reiche ‱ . . .

4) Das ßeamtenwesen .....

F) Der Lehnhof.

1) Historische Einleitung ....

2) Die Lehnsverfassung der letzten Zeit

3) Die Lehnssuccession .....

IV. Die Reichsstadt Cöln.

A) Geschichtliche Einleitung ....

B) Quellen und HĂŒlfsmittel .....

G) VerhÀltniss zum Reiche ....
D) VerhĂ€ltniss zum KurfĂŒrsten ....
ÂŁ) Die Stadt und ihr Gebiet ....

F) Die Verfassung.

1) Die Gemeinde . . . .

2) Der Rath *.....

3) Die BĂŒrgermeister . . . . ‱

4) Die Sicherungsmittel der Verfassung

G) Die Zweige der stÀdtischen Verwaltung.

1) Das Justizwesen.

a) Die kurfĂŒrstliohen Gerichte.

b) Die stÀdtischen Gerichte . ' .

c) Die freiwillige Gerichtsbarkeit

d) Die Verfolgung der Vergehen

2) Die Einnahmen und Ausgaben ...
8) Das Miliz wesen ‱ .‱ . .

4) Die stÀdtischen Anstalten

5) Das stÀdtische Beamtenwesen



129. 130

181—138

139

140-143

144. 145

146

147

148

149. 150

151. 152

153—157

158. 159

160-lfi5

166

167-171

172-175

176. 177

178

179

180

181—186
186-188
189. 190
191—193



194-197
198-201

202
203—206
207-209

210
211-817

318



XII

V. Die kirchliche Verfassung des Erzstifts.

A) Die Quellen ‱ 219. 220

B) Die oberen kirchlichen Behörden.

1) Der Erzbischof ..... 221

2) Die erzbischöfliohen Stellvertreter . 222
8) Das Domkapitel . . ... . 223

4) Der pÀpstliche Nuntius .... 224

C) Die örtliche Verwaltung .... 225. 226.

D) Die kirchlichen Anstalten.

1) Uebersicht . . ... 227

2) Die Stadt Cöln 228—231

3) Das ĂŒbrige Erzstift 232

E) Das Unterrichtswesen . . 233-235
Vr. Der Untergang des Erzstifts und der Reichsstadt . 236—241



Seite
I. Erblandesvereinigung von 1463 .... 387

[f. Erblandesvereinigung von 1550 .... 395

I[(. Hof- und Kanzleiordnung Ruprechts von 1469 . 405

IV. Conferonz zu Poppeisdorf von 1537 . .417

V. Landtags- Abschied von 1514 ..... 420



Einleitung.



r. Aufgabe dieses Werkes.

1. Die Verfassung des Erzstiftes Cöln bildete wie die
des deutschen Reiches, von dessen wichtigsten Gliedern
es eines war, eine bunte Mischung, die sich alimShh'g in
einem Zeitraum von mehr als tausend Jahren unter den
mannigfaltigsten Einwirkungen entwickelt hatte. Ebenso
verhielt es sich mit der Verfassung der Reichsstadt Cöln.
Als Beide mit der im Jahr 1794 geschehenen französi-
schen Occupation ihr politisches Dasein verloren, trat
sehr bald eine um die Vorzeit schonungslos unbekĂŒm-
merte völlige Umwandlung der öffentlichen VerhÀltnisse
ein, so dass nunmehr dasjenige, was noch vor kaum sieb-
zig Jahren vor Aller Augen in Staat und Kirche bestand,
der Vergessenheit ĂŒberliefert ist oder nur in der gelehr-
ten Forschung fortlebt. Mit den alten Namen und For-
men verschwand das Band , welches die Gegenwart mit
der Vergangenheit verknĂŒpft und der historischen For-
schung mehr oder weniger zu HĂŒlfe kommt. Alles muss
nun aus BĂŒchern erlernt werden, auch das was noch un-
seren VÀtern aus der Anschauung und Uebung so gelÀufig
war, dass man an eine schriftliche Aufzeichnung dessel-
ben fĂŒr die Nachkommen nicht dachte. Die Aufgabe
dieses Werkes soll nun die sein, dasjenige, was vor der
grossen UmwÀlzung bestand, so wie es bestand, möglichst
vollstÀndig und getreu darzustellen und bis zu seinem

Walter, Enstift Cöln. 1



Ul'sprung hinauf zu verfolgen. Wer jenen Zeiten und
Denen, die darin gelebt und gewirkt haben, noch durch
persönliche Bekanntschaft nÀher steht, besitzt dadurch
Anschauungen und Ueberlieferungen , welche ihm das
VerstÀndniss der nun untergegangenen ZustÀnde erleich-
tern, die aber schon fĂŒr die Meisten der lebenden Gene-
ration verloren sind. Es wird ihm auch eher möglich und
gestattet sein, eben sowohl einerseits neben den unbe-
streitbaren Gebrechen jener alten Zeit das Gute und der
Entwicklung FĂ€hige, welches durch Unrecht und rohe Ge-
walt zerstört worden, zu wĂŒrdigen, als andererseits neben
den mannigfaltigen Fortschritten der Neuzeit, deren wir
uns erfreuen, das, was ihr zum Frieden und zur wahren
Wohlfahrt der Völker wie der Einzelnen mangelt, ohne
Ueberhebung und SelbsttÀuschung zu erkennen und ein
Habe mit einem Freund aus dem Internet Sperma auf meinem Gesicht in den Arsch gefickt
Schwanzblasen von zwei Girl
Liebhaber ficken auf dem Balkon, nicht verlegen vom Publikum

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