Lebenshilfe in allen Stellungen

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Die Lebenshilfe setzt sich für eine allgemeine Impfpflicht ein und informiert rund um die COVID-19-Pandemie: Informationen in Leichter Sprache, Antworten auf wichtige Fragen, ein Überblick über die Corona-Gesetzgebung (Behindertenhilfe) und vieles mehr. Leichte Sprache Mehr Die Lebenshilfe in Ihrer Nähe Zur Lebenshilfekarte
Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, im interview mit dem Lebenshilfe journal darüber, wie Menschen mit Behinderung besser in der Gesellschaft integriert werden können.
Die Lebenshilfe hat bundesweit rund 120.000 Mitglieder, in 16 Landes-Verbänden und 491 örtlichen Vereinigungen. Der Bundes-Vorstand besteht aus: 2 Menschen mit geistiger Beeinträchtigung, 8 Müttern und Vätern von erwachsenen Kindern mit geistiger Beeinträchtigung sowie 5 Fachleuten.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. begrüßt die Reform des Betreuungsrechts . Sie sieht im Hinblick auf das Ziel, die Selbstbestimmung rechtlich betreuter Menschen konsequent zu verwirklichen und zu stärken, aber noch Verbesserungsbedarf. Mit der Reform kommen zudem neue Aufgaben auf alle im Betreuungswesen tätigen Akteur*innen zu.
Sie bereiten sich auf das Arbeitsleben vor. Neben diesen Arbeitsangeboten gibt es in allen Werkstätten Zusatzangebote. Beispiele dafür sind: Sport und Bewegung, Rhythmik und Musiktherapie, PCs, betreute Ausflüge und Urlaube, Kunsttherapie, Begegnung mit Tieren (Tiergestützte Animation) und Erwachsenenbildungsangebote.
Die Lebenshilfe Bildung NRW gGmbH bietet vielfältige Bildungsangebote für Menschen mit geistiger Behinderung an. Alle Seminare stehen auch in unserem Weiterbilden-Programm.
Anschließend bekommen Sie die Möglichkeit, bei uns ein Praktikum zu absolvieren. So können Sie die Werkstatt kennenlernen. Wenn Sie sich danach für uns entscheiden, klären wir das weitere Vorgehen mit Ihnen ab. Außerdem unterstützen wir Sie gerne bei der Stellung der notwendigen Anträge. Aufnahme
6Thesen zur Wirkungsorientierung im SGB I - Positionspapier der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Raiffeisenstraße 18 35043 Marburg Tel. 06421 491-0, Fax 06421 491-167 Hermann-Blankenstein-Straße 30 10249 Berlin Tel. 030 206411-0, Fax 030 206411-204 bundesvereinigung@lebenshilfe.de www. lebenshilfe .de
Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung - Landesverband Bayern e .V. Kitzinger Straße 6 91056 Erlangen Telefon: 09131 -7 54 61 -0 Telefax: 09131 -7 54 61 -90 E-Mail: info@lebenshilfe-bayern.de www. lebenshilfe -bayern.de Projektgruppe „Teilhabe von Menschen mit herausforderndem Verhalten": Barbara Dengler, Referentin Wohnen, Lebenshilfe -Landesverband Bayern Veronika Glöckner ...
Mögliche Aufgabenkreise sind beispielsweise die Aufenthaltsbestimmung, Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge. Das Gesetz lässt zudem die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten zu. Diese kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht.
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Startseite Informieren Familie Betreuungsrecht | Betreuung für Menschen mit Behinderung




Betreuungsrecht – Rechtlicher Hintergrund





Grundlagen zur rechtlichen Betreuung







Aufgabe der rechtlichen Betreuung ist es, das Selbstbestimmungsrecht von kranken und behinderten Menschen zu sichern. Eine rechtliche Betreuer*in unterstützt die rechtlich betreute Person dabei, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Und zwar dadurch, dass sie den rechtlich betreuten Menschen bei rechtlichen Entscheidungen berät, unterstützt und gegebenenfalls gesetzlich vertritt . Dabei richtet sich die rechtliche Hilfestellung der rechtlichen Betreuer*in nach dem konkreten Bedarf der rechtlich betreuten Person . Kann der rechtlich betreute Mensch z.B. nicht selbst Sozialleistungen beantragen, den Mietvertrag abschließen oder sich um notwendige Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen kümmern, dann sorgt die rechtliche Betreuer*in dafür, dass die notwendigen Entscheidungen getroffen werden.








Eine rechtliche Betreuer*in ist nicht zuständig für die Haushaltsführung oder Pflege des rechtlich betreuten Menschen. Sie muss aber gegebenenfalls Hilfen für den rechtlich betreuten Menschen organisieren und die rechtlichen Voraussetzungen dafür klären. So kann die rechtliche Betreuer*in den rechtlich betreuten Menschen z.B. bei der Vermögens- oder Gesundheitssorge oder dem Kontakt mit Behörden unterstützen. Die rechtliche Betreuung sichert jedoch nicht nur die Handlungsfähigkeit des rechtlich betreuten Menschen, sondern greift auch in dessen Rechte ein. Die rechtliche Betreuer*in ist nämlich in den Aufgabenkreisen vertretungsberechtigt, für die sie bestellt wird. Sie kann Entscheidungen mit Wirkung für die rechtlich betreute Person treffen. Ganz wichtig: Im Verhältnis zur rechtlich betreuten Person ist die rechtliche Betreuer*in verpflichtet, nur dann stellvertretend aktiv zu werden, wenn der rechtlich betreute Mensch ohne Hilfe der rechtlichen Betreuer*in nicht selbst eine eigene Entscheidung treffen kann .








Die Anordnung der rechtlichen Betreuung führt nicht zur Entrechtung der rechtlich Betreuten. Der Mensch mit Behinderung bleibt trotz der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung handlungs- und geschäftsfähig . Er kann damit in der Regel weiterhin selbst Verträge abschließen oder in medizinische Maßnahmen einwilligen.








Zum Schutz des rechtlich betreuten Menschen kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Der Einwilligungsvorbehalt stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der rechtlich betreute Mensch trotz der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung handlungs- und geschäftsfähig ist. Denn der rechtlich betreute Mensch braucht dann für den wirksamen Abschluss z.B. eines Mietvertrags die vorherige oder nachträgliche Zustimmung seiner rechtlichen Betreuer*in . Das Betreuungsgericht darf den Einwilligungsvorbehalt nur anordnen, wenn der rechtlich betreute Mensch sich oder sein Vermögen in erheblichem Umfang schädigt und er dies gleichzeitig aufgrund seiner Behinderung oder Krankheit nicht erkennen kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die rechtlich betreute Person im Internet ständig Waren bestellt, die sie gar nicht braucht und auch nicht mehr haben will. Kann die rechtliche Betreuer*in sie nicht überzeugen, ihr Handeln zu ändern, wäre ein Einwilligungsvorbehalt denkbar. Beachte: Selbst wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, darf die rechtlich betreute Person ohne die rechtliche Betreuer*in Geschäfte des täglichen Lebens tätigen (z.B. Brot kaufen) und Schenkungen annehmen, die für sie nur Vorteile bringen. Wichtig: Weder die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für den Bereich Gesundheit noch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts führen dazu, dass die rechtlich betreute Person nicht mehr selbst in medizinische Maßnahmen einwilligen kann. Stattdessen ist auch bei einem rechtlich betreuten Menschen davon auszugehen, dass er einwilligungsfähig ist . Erst wenn eine Ärzt*in feststellt, dass der Mensch in der konkreten Behandlungssituation nicht in der Lage ist, Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme zu erfassen, kommt es auf die Einwilligung eines dazu Berechtigten an (z.B. einer rechtlichen Betreuer*in).








Eine rechtliche Betreuer*in kann nur für einen volljährigen Menschen bestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Mensch aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann . Dabei sind mit dem Begriff Angelegenheiten alle rechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Gesundheit, Wohnen, Arbeit, Freizeit und Geld gemeint, die der betreffende Mensch in nächster Zeit regeln müsste, allein aber nicht erledigen kann. Damit keine Lücke zwischen dem Ende des elterlichen Sorgerechts und dem Beginn der rechtlichen Betreuung entsteht, sollten Eltern schon vor dem vollendeten 18. Lebensjahr ihres geistig behinderten Kindes überlegen, ob es in rechtlichen Fragen auf Unterstützung angewiesen sein wird. Wenn ja, kann schon für einen 17-jährigen Menschen mit Behinderung eine rechtliche Betreuer*in bestellt werden. Wirksam wird die Bestellung dann mit dem Beginn der Volljährigkeit.








Es gibt Alternativen zur rechtlichen Betreuung. Wenn ein Mensch mit Behinderung zwar die Hilfe seiner Eltern oder anderer Vertrauenspersonen bei der Vorbereitung rechtlicher Entscheidungen braucht und bekommt, die eigentliche Erklärung (z.B. den Abschluss eines Arbeitsvertrags oder die Einwilligung in eine Operation) aber in jedem Fall selbst abgeben kann , muss keine rechtliche Betreuer*in bestellt werden. Auch wenn ein Mensch mit Behinderung eine Vorsorgevollmacht erstellt hat , ist keine rechtliche Betreuung erforderlich. In der Vorsorgevollmacht muss er einen engen Vertrauten mit der Erledigung aller notwendigen rechtlichen Angelegenheiten beauftragen und ihn bevollmächtigen, alle notwendigen Erklärungen abzugeben. Voraussetzung für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Menschen mit Behinderung. Vorsorge treffen: Jeder Mensch kann in eine Lage kommen, in der er auf Hilfe durch eine rechtliche Betreuung angewiesen ist – sei es durch einen Unfall, eine Krankheit oder eine Behinderung. Für diesen Fall sind Vorkehrungen in Form einer Patientenverfügung und einer Betreuungsverfügung geeignet. In einer Patientenverfügung können Personen festlegen, welche Behandlung sie im Falle ihrer Einwilligungsunfähigkeit wünschen oder auch nicht wünschen. Wenn eine wirksame und für den beabsichtigten Eingriff einschlägige Patientenverfügung vorliegt, in der eine entsprechende Behandlung abgelehnt wird, muss die Behandlung unterbleiben. In einer Betreuungsverfügung können Personen für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung notwendig ist, bestimmen, wer zur rechtlichen Betreuer*in bestellt werden soll und wer nicht. Das Betreuungsgericht hat diese Vorschläge dann bei Auswahl einer rechtlichen Betreuer*in zu berücksichtigen.






Die Rahmenbedingungen rechtlicher Betreuung







Weil eine rechtliche Betreuung auch in Rechte des rechtlich betreuten Menschen eingreift, darf sie nur dann, nur so lange und nur in dem Umfang eingerichtet werden, wie sie tatsächlich erforderlich ist. Der sogenannte Erforderlichkeitsgrundsatz sorgt also dafür, dass die rechtliche Betreuung auf das notwendige Maß begrenzt wird. Die Führung einer rechtlichen Betreuung erstreckt sich oft über mehrere Jahre. Auch hinsichtlich der Dauer einer rechtlichen Betreuung gilt der Erforderlichkeitsgrundsatz. Daher muss das Betreuungsgericht regelmäßig überprüfen, ob die rechtliche Betreuung noch notwendig ist . Wenn der rechtlich betreute Mensch inzwischen seine rechtlichen Angelegenheiten ohne rechtliche Betreuer*in erledigen kann, muss das Betreuungsgericht die rechtliche Betreuung aufheben.








Bei der Anordnung einer rechtlichen Betreuung werden der rechtlichen Betreuer*in die Aufgabenkreise übertragen, in denen ein Betreuungsbedarf besteht . Voraussetzung ist, dass bei dem rechtlich betreuten Menschen in seiner jeweiligen Lebenssituation bestimmte Angelegenheiten tatsächlich regelungsbedürftig sind. So etwa die Einrichtung eines Kontos oder die Entscheidung über eine anstehende Operation. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Mensch sich nicht ohne Unterstützung um seine rechtlichen Angelegenheiten kümmern kann. In den gesetzlichen Regelungen zum Betreuungsrecht werden die Aufgabenkreise nicht genannt. Das Gericht kann daher der rechtlichen Betreuer*in: einzelne Angelegenheiten zuweisen (z.B. Abschluss eines Wohnvertrags), Bereiche festlegen , in denen die rechtliche Betreuer*in tätig werden soll (Aufenthaltsbestimmung, Zustimmung zur Heilbehandlung, Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche) oder der rechtlichen Betreuer*in übergreifende Bereiche wie z.B. die gesamte Vermögenssorge zuweisen .








Bei Maßnahmen und Eingriffen, die mit erheblichen Risiken für die Gesundheit und das Leben des rechtlich betreuten Menschen verbunden sind, kann die rechtliche Betreuer*in nicht allein entscheiden. Sie muss die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Dies betrifft z.B. Herzoperationen, radikale Behandlungen bei fortgeschrittenen Krebserkrankungen, Zwangsbehandlungen oder auch freiheitsentziehende Maßnahmen.






Das betreuungsgerichtliche Verfahren







Zwingend am Betreuungsverfahren zu beteiligen sind: die betroffene Person, die gegebenenfalls bereits bestellte rechtliche Betreuer*in oder eine Bevollmächtigte*, sofern ihre Aufgabenkreise betroffen sind sowie gegebenenfalls eine Verfahrenspfleger*in. Das Betreuungsgericht zieht immer dann eine Verfahrenspfleger*in hinzu, wenn die rechtlich zu betreuende Person aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst verständlich zu äußern und ihre Interessen wahrzunehmen. Aufgabe der Verfahrenspfleger*in ist es, Helfer und "Sprachrohr" des rechtlich zu betreuenden Menschen zu sein, seine Rechte zu sichern und seinen Willen in das Verfahren einzubringen.








Eltern, Geschwister und Verwandte kennen den rechtlich zu betreuenden Menschen sehr gut. Sie können dem Gericht wichtige Hinweise zu seiner Biografie und seinem Alltag geben. Wollen Angehörige am gerichtlichen Verfahren mitwirken, sollten sie beim Gericht einen entsprechenden Antrag stellen . Eine Beteiligung kann erfolgen, wenn der rechtlich zu betreuende Mensch damit einverstanden und die Teilnahme in seinem Interesse ist. Hintergrund ist folgender: Das Gericht muss Eltern, Geschwister und Verwandte des volljährigen Menschen nicht generell und immer im Betreuungsverfahren beteiligen und anhören. Stattdessen kann es Angehörige hinzuziehen .








Das Gericht muss ermitteln, ob und in welchem Umfang eine rechtliche Betreuung einzurichten ist. Fachliche Hilfestellung geben der Sozialbericht der Betreuungsbehörde und das medizinische Sachverständigengutachten . Aus der Anhörung ergeben sich weitere Erkenntnisse.








Die Betreuungsbehörde unterstützt das Betreuungsgericht. Sie ermittelt Umstände, die für eine rechtliche Betreuung und deren Umfang wichtig sind . In der Regel gibt die Betreuungsbehörde nach einem persönlichen Gespräch mit der rechtlich zu betreuenden Person einen Bericht ab (sogenannter Sozialbericht). In diesem schildert die Betreuungsbehörde die persönliche, soziale und gesundheitliche Situation des rechtlich zu betreuenden Menschen. Dazu gehört auch, inwiefern eine rechtliche Betreuung überhaupt erforderlich ist, welche Aufgabenbereiche sie umfassen sollte oder ob andere Hilfen geeignet erscheinen, den Hilfebedarf zu decken.








Neben dem Sozialbericht muss das Gericht vor der Bestellung einer rechtlichen Betreuer*in ein Sachverständigengutachten einer Ärztin oder eines Arztes für Psychiatrie oder einer bzw. eines auf diesem Gebiet erfahrenen Ärztin oder Arztes einholen. In dem Gutachten hat die bzw. der Sachverständige Art und Ausmaß der Behinderung und die Untersuchungen darzulegen. Das Gutachten muss sich auch zu den erforderlichen Aufgabenbereichen und der voraussichtlichen Dauer der rechtlichen Betreuung äußern.








Im Betreuungsverfahren ist die Anhörung der rechtlich zu betreuenden Person sehr w
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