Kleiner Teenie hat heißen Sex

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Kleiner Teenie hat heißen Sex
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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit , die Situation in anderen Staaten zu schildern.
– § 184 StGB Abs. 3-5, Fassung vom Februar 1975 [46]
– § 184 StGB Abs. 3-5, Fassung vom 1. September 1993 [46]
– § 184b StGB Fassung vom 1. April 2004 [56]
– § 184b StGB Fassung vom 5. November 2008 [57] [56]
– § 184b StGB aktuelle Fassung seit 27. Januar 2015 [58] [56]
– § 201a Absatz 3 StGB aktuelle Fassung seit 27. Januar 2015 [58] [59]
Wiktionary: Kinderpornografie – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Normdaten (Sachbegriff): GND : 4429911-4 ( OGND , AKS )

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Der Begriff Kinderpornografie (manchmal auch mit KiPo oder CP für englisch Child Pornography abgekürzt) bezeichnet die in fast allen Rechtssystemen mit hohen Strafen sanktionierte Darstellung sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern . International wird der Begriff juristisch unterschiedlich definiert. Dies hat seine Ursache unter anderem in den unterschiedlichen rechtlichen Definitionen von Kind und Pornografie . Kinderpornografie ist von Jugendpornografie abzugrenzen.

Der Begriff der Kinderpornografie ist auf prinzipiell alle Medien anwendbar, bezieht sich aber meist auf Foto- oder Filmmaterial. Einen Grenzbereich stellen Werke dar, die ohne Mitwirkung von Kindern und somit auch ohne Missbrauch zustande kamen. In manchen Rechtssystemen (zum Beispiel Deutschland , Schweden , Schweiz ) können auch Werke der Malerei , Zeichnung , Illustration und Literatur genauso wie medizinische oder sexualaufklärerische Werke (beispielsweise das Sex-Buch von Günter Amendt , 1979) unter das Verbot von Kinderpornografie fallen.

Eine Diskrepanz zeichnet sich zwischen juristischer Bewertung, sozialwissenschaftlicher Analyse und der öffentlichen Diskussion ab. Während sich die juristische Bewertung an rechtsstaatlichen Grundsätzen (geschützte Rechtsgüter) orientiert und die sozialwissenschaftliche Analyse Herstellung und Wirkung von Kinderpornografie untersucht, zielt die öffentliche Diskussion zumeist auf moralische Betrachtungen ab. Dies führt bei Kontroversen über Verschärfungen des Sexualstrafrechts häufig zu Missverständnissen zwischen Öffentlichkeit und Strafrechtsexperten.

Verbreitung erfährt Kinderpornografie durch Schriften, Fotografien, Filmaufnahmen und Animationen . Ob eine literarische oder möglicherweise künstlerische Darstellung von Kinderpornografie die Kunstfreiheit des Art. 5 Grundgesetz für sich in Anspruch nehmen kann, ist strittig. Da Kinderpornografie in Deutschland der Definition von Pornografie entsprechend anreißerische Qualität hat und somit der Abbildung oder dem Geschehen einen drastischen Charakter verleiht, sind Werke, die sich auf Andeutungen beschränken, kraft Definition schon nicht erfasst.

Grundsätzlich schließen Kunst und Pornografie einander aus rechtlich formaler Sicht in Deutschland nicht aus. Das bedeutet, dass auch Kunstobjekte als Pornografie gelten können.

In anderen Staaten (z. B. Schweden) wurden jedoch bereits Künstler wegen als Kinderpornografie eingestufter Zeichnungen und Illustrationen verurteilt, während andere (z. B. die Fotografen Jock Sturges und David Hamilton in den USA) in aufwändigen Prozessen die Veröffentlichungsrechte für ihre umstrittenen Mädchenakte durchsetzten. Im Fall des Romans Josefine Mutzenbacher , eines kinderpornografischen Erzeugnisses aus dem Jahr 1906, wurde die Abwägung mit der Kunstfreiheit vom Bundesverfassungsgericht zwingend verlangt. So werden gegenwärtig in Deutschland auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Hurengespräche (1913) von Heinrich Zille geltend gemacht, obwohl dieses Werk auch textliche und zeichnerische Darstellungen von sexuellen Handlungen mit unter 14-Jährigen beinhaltet. Dagegen ist die ungeschnittene Fassung des Spielfilms Spielen wir Liebe , der 1977 rechtlich unbeanstandet in deutschen Kinos lief, seit 2006 in Deutschland als kinderpornografisch beschlagnahmt. [1] In anderen Ländern, darunter Österreich, darf der Film aber weiterhin vertrieben werden.

Hurtcore steht für eine Art von extremer Pornografie , die Gewalt , Folter und Mord an Kindern umfasst. [2] [3] [4] Das Genre gilt auch als „ Subkultur der Pädophilie “.

In einigen Ländern, zum Beispiel Dänemark, Schweden und den Niederlanden, waren in den 1960er und 1970er Jahren nur die Herstellung, nicht aber der Vertrieb von Kinderpornografie verboten. In dort vertriebenem pornografischem Material waren Aktaufnahmen Minderjähriger, aber auch Geschlechtsverkehr unter Kindern zu sehen. Einer der größten Anbieter von kommerzieller Kinderpornografie war die dänische Color Climax Corporation .

Der heute mit kommerzieller Kinderpornografie erzielte Umsatz ist unbekannt. Eine UN-Studie aus dem Jahr 2009 schätzt den mit Kinderpornografie weltweit erzielten Umsatz auf insgesamt 3 bis 20 Milliarden USD. Es finden sich aber keine Belege zur Methodik oder Herkunft dieser Zahl in der Studie. [5]

Hinweise auf eine kommerzielle Produktion von Kinderpornografie ab den 1980er Jahren in nennenswertem Umfang konnten trotz umfangreicher Ermittlungsbemühungen nicht gefunden werden. Die Aufgabe der Anonymität durch Bezahlung sowie das Angebot kostenloser Darstellungen erschweren einen kommerziellen Vertrieb von Kinderpornografie. Mediale Berichte über Kinderpornografie-Ringe beziehen sich überwiegend auf privaten, nicht-kommerziellen Austausch von kinderpornografischen Darstellungen.

Für die Existenz eines von Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen im Zuge der Diskussion um die Sperrung von Webseiten in Deutschland beschriebenen „kommerziellen Massenmarkt[s] für Kinderpornografie im Internet“ [6] [7] sind ebenfalls keine Belege bekannt. Der Rechtsanwalt und Strafrechtler Udo Vetter bezweifelt, dass es einen solchen Massenmarkt oder gar eine „Kinderpornoindustrie“ gibt. Nach seiner Einschätzung handelt es sich bei 98 Prozent der kinderpornografischen Materialien um Bilder und Filme, die seit Jahren oder sogar Jahrzehnten getauscht werden. Bei neu in Umlauf gebrachtem Material weise vieles darauf hin, dass es sich um Missbrauch im privaten Umfeld handle. [8] [9]

Missbrauch findet überwiegend innerhalb von Familien statt. [10] Die grausamsten kinderpornografischen Bilder stammen ebenfalls meist von Tätern aus dem Familienkreis. Sie veröffentlichen diese aus Profilierungssucht und daher kostenlos. [11] Nach der polizeilichen Kriminalitätsstatistik Deutschlands 2007 wurde sexueller Missbrauch von Kindern in 94 % der Fälle von Alleintätern begangen. [12]

Während Kinderpornografie bis in die 1980er Jahre in geringem Ausmaß „unter dem Ladentisch“ verkauft wurde, erfuhr sie durch das Aufkommen des Internets eine deutlich höhere Verbreitung auch durch nicht-kommerziellen Tausch. Sie findet häufig durch File Sharing , IRC und das Usenet statt. Um der Strafverfolgung zu entgehen, werden z. B. in Tauschbörsen Bilder mit kinderpornografischen Darstellungen als eine Art „Zugangsberechtigung“ verlangt. Da ermittelnde Beamte dem nicht nachkommen dürfen (sie dürfen keine strafbare Handlung begehen), können sie also nicht direkt in den Tauschbörsen ermitteln.

Nach einem anfänglichen starken Anstieg der Ermittlungsfälle wegen Besitzes von Kinderpornografie seit der Einführung des Besitzverbots im Jahr 1993 in Deutschland verbleiben sie auf einem Niveau von etwa unter 4000 pro Jahr. Davon entfallen etwa 2,7 Prozent der Fälle auf gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln. Die Tatverdächtigen waren weit überwiegend allein handelnd. [13] Belege für einen kommerziellen Massenmarkt in Deutschland gibt es nicht. [14] Die kriminelle Szene schottet sich von der Öffentlichkeit ab. [14]

Dem Landeskriminalamt München und dem Bund Deutscher Kriminalbeamter zufolge erfolgt die Verbreitung von Kinderpornografie in Deutschland über Tauschbörsen, E-Mail-Verteiler oder klassisch per Post. Webseiten spielen kaum eine Rolle. [15]

Dem Landeskriminalamt Niedersachsen zufolge wird harte Kinderpornografie in der Regel über den Postweg verbreitet. Das Internet dient zwar zur Kommunikation, nicht aber als Transportmedium. Nur durch späteren Tausch gerät das Material ins Internet . Dann befindet es sich allerdings zumeist nicht auf Webseiten , sondern im Usenet oder in Tauschbörsen. [16]

Nach der Analyse der vom Deutschen Bundestag als Expertin angehörten Jugendschützerin und Medienwissenschaftlerin Korinna Kuhnen präsentiert sich die Kinderpornoszene nicht im Web, sondern entzieht sich der Verfolgung durch Abschottung. Von offener Präsenz des einschlägigen Materials für Außenstehende könne längst keine Rede mehr sein. Nur bei „klarer Intention dürfte es für die Täter möglich sein, fündig zu werden“, schreibt sie in ihrer Dissertation Kinderpornografie und Internet . [17]

Nach dem Bundeskriminalamt BKA und dem Bund Deutscher Kriminalbeamter wird das Material fast immer kostenlos getauscht. [18]

Die polizeiliche Kriminalstatistik Deutschlands verzeichnete 2007 bei Besitz, Beschaffung und Verbreitung von Kinderpornografie eine Steigerung von 55 % gegenüber 2006 (von 7.318 auf 11.357 Fälle). [19] Bei der Besitzverschaffung von Kinderpornografie über das Internet war von 2006 auf 2007 sogar ein Zuwachs von 111 % (von 2936 auf 6206 Fälle) festzustellen. [20] [21] Die genannten Zahlen stellen die Menge der eingeleiteten Ermittlungsverfahren dar. Der Anstieg ist auf erhöhte Ermittlungsbemühungen, etwa die Operation Himmel , zurückzuführen, wobei viele dieser Ermittlungen wieder eingestellt werden mussten. [22] Im Jahr 2008 hat sich die Anzahl der Ermittlungsverfahren zu Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie um 24 % reduziert (von 8832 Fällen im Jahr 2007 auf 6707 Fälle im Jahr 2008). Die Summe der beiden Verbreitungsdelikte blieb nahezu konstant auf dem Niveau der Vorjahre (2876 Fälle nach 2872 im Jahr 2007 und 2897 im Jahr 2006). [23]

Zur Sperrung von Kinderpornografie-Seiten im Internet schloss die Bundesregierung am 17. April 2009 einen Vertrag mit fünf großen Internetprovidern . Internetangebote sollen von ihnen nach einer täglich aktualisierten Liste des Bundeskriminalamts (BKA) blockiert werden. Das Bundeskriminalamt verweigerte eine dem Informationsfreiheitsgesetz gemäße Veröffentlichung des Vertragstextes; dies wird mit einer dadurch entstehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz der Urheberrechte der betroffenen Internetprovider begründet. [24] Die auf einer Initiative von Ursula von der Leyen basierende Initiative stieß auf massive Kritik seitens Juristen, IT-Fachverbänden, [25] Bürgerrechtlern, [26] Datenschützern, Wissenschaftlern und Missbrauchsopfern. [27] [28] Eine E-Petition gegen die Einführung einer Sperrinfrastruktur wurde von mehr als 130.000 Bürgern unterzeichnet. Problematisch sei laut Kritikern, dass dadurch Dokumentationen von sexuellem Missbrauch lediglich ausgeblendet würden, für Pädophile allerdings weiterhin leicht zugänglich seien. Effizienter sei es, gefundenes kinderpornografisches Material löschen zu lassen, was auch international keine Probleme bereite. Zudem stelle die nicht gegebene judikative Kontrolle der geheimen Sperrlisten einen Verstoß gegen die grundgesetzliche Gewaltenteilung dar, der eine Zensur von Webseiten aller Art ermögliche. Am 18. Juni 2009 beschloss der Bundestag das Zugangserschwerungsgesetz , das im Unterschied zum vorherigen Entwurf die strafrechtliche Auswertung der gespeicherten Zugriffsdaten nicht mehr vorsah.
Einige Politiker wie z. B. Uwe Schünemann forderten bereits ausdrücklich, die Sperren auf Jugendpornographie auszuweiten. [29] Das Zugangserschwerungsgesetz wurde aber niemals angewendet und am 1. Dezember 2011 vom Bundestag aufgehoben. [30]

Ferner gründete Uwe Schünemann im November 2009 das Bündnis White IT , in dem sich die IT-Wirtschaft, die Wissenschaft, Ärzte, Psychotherapeuten und Opferschutzverbände verpflichten, gemeinsam nach Lösungen zu suchen. [31] [32]

Artikel 34 der UN-Kinderrechtskonvention behandelt den Schutz vor sexuellem Missbrauch. Mit Ausnahme von zwei Staaten ( USA und Somalia ) hatten weltweit sämtliche Staaten (193 mit Stand 5. Dezember 2008 [33] ) die Kinderrechtskonvention ratifiziert; aktuell (Stand: 24. November 2013) ist „bloß noch ein einziger Nicht-Ratifizierer weltweit übrig: die USA.“ [34]

Durch den Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union wurden 2003 für die Mitgliedsstaaten rechtsverbindliche Mindestbestimmungen zum Umgang mit Kinderpornografie erlassen. [35]

Als Kinderpornografie gilt demnach pornografisches Material mit bildlichen Darstellungen echter oder realistisch dargestellter, nicht-echter Kinder, die an einer eindeutig sexuellen Handlung aktiv oder passiv beteiligt sind, einschließlich aufreizenden Zur-Schau-Stellens der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern. Als Kind wird dabei unter Berufung auf die Kinderrechtskonvention der UNO jede Person unter achtzehn Jahren definiert.

Dem einzelnen Mitgliedsstaat blieb es überlassen, ob auch Darstellungen von Personen mit kindlichem Erscheinungsbild unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen.

Der Rahmenbeschluss wurde 2011 durch die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie ersetzt. [36]

Nach § 184b StGB ist die Verbreitung von „kinderpornografischer Inhalte“ strafbar. Als solche definiert der Gesetzgeber pornografische Darstellungen, die zum Gegenstand haben:

Im Falle von Darstellungen tatsächlicher Geschehen oder wirklichkeitsnaher Darstellungen ist bereits der Besitz strafbar.

Was Inhalte (bis 31. Dezember 2020 als „Schriften“ bezeichnet) sind, bestimmt § 11 Abs. 3 StGB. Unter Inhalte fallen (und fielen auch bisher schon unter Schriften) neben bilderlosen Schriften insbesondere auch Bilder, Filme und Tonaufzeichnungen. Auf Datenträgern gespeicherte Darstellungen sind anderen gegenständlichen Darstellungen, wie Papierbildern, gleichgestellt. Auch Handlungen, die in Echtzeit mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden, zum Beispiel Telefongespräche oder Live-Chats fallen unter den Begriff des Inhalte (bis 2020 wurden sie in § 184d gesondert unter Strafe gestellt, da sie nicht unter den Schriftenbegriff fielen). Sexuelle Handlungen vor Zuschauern, werden hingegen von dem Begriff Inhalte nicht erfasst, wohl aber deren Aufzeichnungen. Seit 2015 ist die Veranstaltung und der Besuch kinderpornographischer Darbietungen aber ebenso nach § 184e strafbar. Die besondere Besitzstrafbarkeit des § 184b Abs. 2, 4 StGB bezüglich solcher Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, gilt hingegen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2013, die sich auf die überwiegende Literaturmeinung stützt, nur für grafische, nicht für rein textliche Darstellungen. [37]

Traditionell ging die Rechtsprechung davon aus, dass Darstellungen sexueller Handlungen oder erotische Darstellungen nicht ohne weiteres pornografisch seien. Demnach sei Pornografie, auch in der Ausprägung als Kinderpornografie, nur dann anzunehmen, „wenn eine auf die sexuelle Stimulierung reduzierte und der Lebenswirklichkeit widersprechende, aufdringlich vergröbernde, verzerrende und anreißerische Darstellungsweise gewählt wird“ und „wenn unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werden sowie ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt“. [38]

In der Gesetzesbegründung ging der Gesetzgeber bei der Einführung der Strafbarkeit von Jugendpornografie 2008 im Widerspruch dazu davon aus, dass es für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB (Kinderpornografie) genüge, dass die Schrift den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hat, ohne dass es auf den pornografischen Charakter der Darstellung ankäme. [39]

Diese Begründung griff der Bundesgerichtshof in seiner ersten Entscheidung zum Thema im Februar 2014 auf. Er entschied, dass der Begriff pornografisch im Gesetzestext durch jegliche sexuelle Darstellung erfüllt wird. [40] Zur Begründung führte er aus, dass die richterliche Definition von Pornografie auf die Degradierung der Dargestellten als austauschbar und von ihren persönlichen und sozialen Bezügen getrennt abstelle. Diese Degradierung sei aber bei sexuellen Darstellungen und Handlungen an, mit und vor Kindern immer gegeben. Daher seien keine weiteren vergröbernden Merkmale erforderlich. Das Urteil stieß in ersten Reaktionen auf Kritik der Rechtswissenschaft. Marc Liesching schrieb, dass der BGH seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1978 zur damaligen, diesbezüglich wortgleichen Regelung nicht kenne oder darauf Bezug genommen habe. Außerdem sei die Argumentation des BGH eine politische und stütze sich nicht auf die juristische Methodenlehre der Auslegung. Im Ergebnis sei das Urteil keine Bestätigung des Gesetzgebers, sondern vielmehr eine teleologische Reparatur eines angenommenen Fehlers des Gesetzgebers. Dieser sei nun aufgerufen, das Wort „pornografisch“ aus dem Gesetz zu streichen, wenn er tatsächlich jegliche sexuelle Darstellung meine. [41] Obwohl für die Strafgesetzbuch-Reform 2015 vorgesehen, wurde dieses Vorhaben bisher jedoch nicht umgesetzt.

Im deutschen Strafrecht sind seit 1. Juli 2021 für Handlungen im Zusammenhang mit kinder- und jugendpornografischen Schriften folgende Strafrahmen festgelegt:

Wiedergabe in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung von …;

bei sexuell aufreizender Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder

Außerdem werden die Tatprodukte bzw. -objekte (also die Pornos) und die Taterträge (z. B. aus Verkauf eingenommenes Geld) eingezogen .

Falls bei der Produktion von Kinderpornografie tatsächlich Kinder beteiligt sind, liegt auch eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB nahe. Bestand schon dabei die Verbreitungsabsicht, beträgt die Strafe nach § 176a Absatz 3 StGB Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren. Da es sich in diesen Fällen um eine Tateinheit handelt, würde sich die Strafe nach dem Gesetz richten, das die schwereren Strafen androht, hier also in der Regel nach § 176a Absatz 3.

Das bloße Betrachten einschlägigen Materials als solches ist bereits strafbar, wobei die Grenze der Strafbarkeit bei Nutzung eines Computers schon dann überschritten ist, wenn das Material durch das (automatische) Zwischenspeichern von Dateien im Browser-Cache in den tatsächlichen Herrschaftsbereich des Betrachters gelangt ist. Das flüchtige Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher des Computers ist nach dem Grundsatzurteil des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ebenfalls als Besitz qualifiziert und strafbar. [42] Gegen die Rechtsprechung des OLG Hamburg kann eingewendet werden, dass es beim Laden von Daten in den Arbeitsspeicher an der für einen Besitz erforderlichen Herrschaft fehlt. Besitz wäre nämlich selbst dann gegeben, wenn man durch Browser-Einstellungen sicherstellt, dass keine Daten in den Internet-Cache geladen werden. Weiterhin stellt sich die Frage, welche A
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