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Sehr geehrter Herr Prof. Janßen,
vor ca. 11 Jahren wurde bei mir (jetzt 48 J.) Hashimoto und kurz danach eine SD-Unterfunktion festgestellt. Ersteres war eine Nebendiagnose des Kardiologen, der eigentlich nur die Halsarterien schallen wollte. Seit der UF-Diagnose nehme ich L- Thyroxin 75 µg. Der TSH-Wert wurde 1x pro Jahr beim Hausarzt kontrolliert und war in Ordnung. Eine weitere Ultraschalluntersuchung gab es nicht mehr.
2014 bin ich umgezogen und habe nun eine neue Hausärztin. Seitdem ist alles anders, denn sie macht keinerlei Kontrollen. Ich hole mir alle 3 Monate mein L-Thyroxin-Rezept am Empfang. Vor einiger Zeit schon fragte ich die Arzthelferin, ob man die Schilddrüsenwerte eigentlich ab und zu kontrollieren soll. Sie fragte, ob ich denn Beschwerden hätte. Nein, habe ich nicht. Dann wäre es auch nicht nötig, meinte sie.
Ist das so in Ordnung? Gibt es keinerlei allgemeingültige Richtlinie, wie oft die Schilddrüsenwerte kontrolliert werden? Legt das jeder Arzt selbst fest?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Re: Wirklich keine Kontrollen nötig? Hi -
dazu gibt es keine verbindliche Richtlinie, da ist ein gewisser Spielraum. Wir empfehlen einmal im Jahr Labor und alle 2-3 Jahre ein Sono.
MfG - Ihr oej
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Ratgeber Bauen & Kaufen Grundbuch Ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung kein Grundbucheintrag
Es kommen einige Unterlagen zusammen, bevor der Notar den Grundbucheintrag veranlassen kann – darunter auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Foto: JaRiRiyawat / stock.adobe.com
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Vor dem Grundbucheintrag steht die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Ein Überblick darüber, was das ist, wo und wie Immobilienkäufer sie erhalten und wann keine nötig ist.
Wer ein Haus kauft, ist nicht automatisch Eigentümer. Dies wird ein Käufer erst mit Eintrag ins Grundbuch. Damit dieser erfolgen kann, muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegen. Im Folgenden steht kompakt und auf den Punkt alles Wissenswerte dazu.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist in verschiedenen Bereichen der Nachweis dafür, dass eine Person stets seinen Zahlungs- und Steuerpflichten nachgekommen ist. Sie bezieht sich auf alleine steuerliche Fakten und spricht den Steuerzahler bei positiver Bescheinigung von steuerlichen Bedenken frei.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist beim Erwerb einer Immobilie die Voraussetzung dafür, dass das Grundbuchamt den Immobilienkäufer im Grundbuch als neuen Eigentümer einträgt und der Immobilienübertrag vollzogen werden kann. Konkret belegt der Käufer mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass er die Grunderwerbsteuer für die Eigentumswohnung oder das Wohnhaus entrichtet hat.
Die Zahlung der Grunderwerbsteuer ist beim Immobilienkauf die einzige Voraussetzung für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Höhe der Grunderwerbsteuer beläuft sich je nach Bundesland auf zwischen 3,5 und 6,5 Prozent. Allerdings gibt es Unterschiede, wofür die Steuer gezahlt werden muss:
In Paragraf 22 Grunderwerbsteuergesetz steht zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung: „Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist.“
Ist die Grunderwerbsteuer ans Finanzamt bezahlt, schickt dieses die Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar, der sie in der Regel zusammen mit allen Unterlagen beim Grundbuchamt einreicht. Damit veranlasst er, dass der Käufer als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kostet zwischen 5 und 15 Euro . Da in den meisten Verkaufsfällen ein Notar involviert ist, werden die Gebühren in der Regel den Nebenkosten zugerechnet, die beim Kauf einer Immobilie anfallen.
In manchen Fällen wird keine Grunderwerbsteuer fällig – und somit ist auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung nötig. Wann, das regelt Paragraf 22 Absatz 1 Satz 2 Grunderwerbsteuergesetz: Schenkung oder Erbschaft fallen darunter, ebenso wenn der Wert des erworbenen Grundstücks unter 2.500 Euro liegt. Außerdem ist ein Grundstück oder eine Immobilie von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Käufer mit dem Verkäufer in gerader Linie verwandt ist. Das gilt etwa für Eltern und Kinder oder Großeltern und Enkel oder wenn der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verkäufers das Haus oder Grundstück kauft.
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