Jagd im eigenen Revier

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Jagd im eigenen Revier


+++ Afrikanische Schweinepest bisher bei 3.959 Wildschweinen nachgewiesen (Stand 7.6.2022) +++



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Ein- und Anschießen der Jagdwaffe im Revier


Laut Waffengesetz ist es erlaubt sein Gewehr im Revier ein- und anzuschießen.


Hier gibt´s unsere kostenlose Anschussscheibe zum Ausdrucken

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Quelle: Robert Koch-Institut (RKI), dl-de/by-2-0, 11.06.22, 23:00

Mit Beginn des neuen Jagdjahres steht die Frage im Raum, ob und wie man seine Jagdwaffe im eigenen Revier einschießen darf.
Vor dem Beginn der Jagd auf unser heimisches Wild, sollte sich jeder Jäger davon überzeugen, dass seine Ausrüstung einsatzbereit ist. Dazu gehört auch, einen Probeschuss mit dem Gewehr abzugeben. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise sind derzeit sämtliche Schießstände geschlossen. Dennoch sollte ein Kontrollschuss nicht vernachlässigt werden.
Laut § 13 Absatz 6 des Waffengesetzes ist es einem Jäger gestattet seine Jagdwaffe im Revier ein- und anzuschießen. Dennoch sollte man auf seine Umwelt Rücksicht nehmen, um eine mögliche Lärmbelästigung zu vermeiden. In vielen Gemeinden gilt beispielsweise werktags eine Ruhezeit von 12 bis 13 Uhr. Auch ist ein Einschießen an einem Sonn- oder Feiertag fraglich.
Ebenfalls zu beachten ist, dass ein Übungsschießen nur auf einem behördlich zugelassenen Schießstand erlaubt ist. Generell gilt es die UVV stets zu beachten.

Beim Einschießen im Revier unbedingt auf einen passenden Kugelfang achten!

Zum Einschießen im Revier habe ich mir einen Zielscheibenhalter selbst gebaut. Der Halter besteht aus einem Eisenstab (10 x 10 mm, 120 mm Länge). An dem Stab habe ich zwei Meterstäbe, die ich auf Bedarfslänge gekürzt habe, angebracht.
Zum Befestigen der Zielscheibe benutze ich herkömmliche Foldback-Klammern aus dem Büro. Selbstverständlich funktionieren auch gewöhnliche Wäscheklammern. Die beiden Meterstäbe können stufenlos auf die Zielscheibengröße angepasst werden. Zum leichteren Transport habe ich noch einen Gewehrriemen am Zielscheibenhalter befestigt. Durch die kompakte Bauweise passt der Halter sogar in den Türeinstieg von einem Auto und nimmt keinen unnötigen Platz im Kofferraum weg. (Jürgen Dandl, erschienen in PIRSCH 3/2018)
Der Jagdgesetz-Entwurf in Brandenburg sorgt weiter für Diskussionen. Minister Vogel will nun umfangreiche Änderungen vornehmen.

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Der "alte" Lada rollt schon seit über 40 Jahren über Straßen und durchs Gelände. Nun soll es eine Neuauflage des Offroaders geben.

Eine Frau meldete Schüsse von einem Hochsitz. Vor Ort konnte die Polizei jedoch niemanden antreffen. Nun werden Zeugen gesucht…

Zwei Tage war sie verschwunden, nun gab es ein glückliches Ende: Ein Jäger fand die vermisste Frau in einem Schuppen.

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Um acht Uhr in der Früh fanden sich Schützen und Treiber am Sammelplatz ein. Die Ansprache wurde gehalten von Herrchen. Das Übliche, die Schützen willkommen heißen, Tagesfreigabe,
Sicherheitsbelehrung...Dann wurden die Schützen auf die Ansteller verteilt und es wurde sofort abgerückt, da manche Stände erst in einer halben bis Dreiviertelstunde Fußweg zu erreichen sind. Die
Feuerwehr hat sich an der Straße positioniert, um die Geschwindkeit der Autos zu regulieren. Es sollte zwei Treiben geben. Das Revier ist durch eine Straße getrennt und zu beiden Seiten gab es je
ein Treiben. Wir warteten noch auf die Treiber und fuhren dann zum Treffpunkt den wir mit unseren Reviernachbarn ausgemacht hatten, denn diese stellten die Grenzen ab. Ich habe derweil mit den
beiden anderen Parsons auf unseren Einsatz gewartet. Um kurz vor zehn wurden wir für das Treiben fertig gemacht und dann ging es endlich los.


Schon beim Anstellen der Schützen war Bewegung und man konnte mehrere Schüsse vernehmen bevor wir Hunde überhaupt geschnallt wurden. 


Ich wurde als erstes in die oberen Dickungen geschickt, in diesen Befand sich auch ein starker Keiler. Trotz Druck hat er sich nur ganz kurz einem Schützen gezeigt und sich sofort wieder
eingeschoben. Der erfahrene Rüde Bendix hat es nochmal probiert, den Keiler aus der Dickung zu drücken. Ich habe derweil die Dickung weiter gearbeitet und wir stießen erneut auf Sauen. Diese
konnten wir Richtung Schützen drücken. Wieder Schüsse. Plötzlich ein Anruf aus dem anderen Treiben. Männliches Rotwild war nicht freigegeben. Doch es befand sich ein kranker Hirsch im Treiben.
Der Hirsch bekam den Fangschuss. Nachdem der Hirsch geborgen war, wurde klar, warum selbst die Hunde das Stück nicht hochmachen konnten. Der Hirsch wies erhebliche Forkelverletzungen im Haupt-,
Träger- und Flankenbereich auf, unter anderem einen frischen Durchstich in die Bauchhöhle. 


Leider war bei uns kein Rotwild im Treiben. Ich habe noch das ein oder andere Reh angejagt, aber diese waren auf unserer Seite des Treibens heute auch nicht frei.


Dank der Treiber und uns Hunden lag eine tolle Strecke. Zwei Stück Rotwild, neun Sauen und fünf Füchse. Die Strecke wurde verblasen und die Brüche traditionell auf die Verleger verteilt. 


Anschließend ging es zum gemütlichen Teil über. Das Schüsseltreiben. Hier wurde dem Jagdkönig von den Bläsern ein Ständchen gespielt und der Abend klang bei Hirschbraten, guten Gesprächen, Bier
& Schnaps und Horrido aus.

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Nur in fremden Revieren


Wenn ein Mitpächter ent­gegen interner Absprache ein Stück Wild erlegt, begeht er keine Wilderei.
(Foto: U. Hausen)


Grundsätzlich gilt: Die Tathandlungen müssen unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts geschehen. Das Jagdrecht umfasst die Befugnis, eine herrenlose, bewegliche Sache in Besitz zu nehmen und dadurch (nach § 958 Abs. 1 BGB) Eigentum an der Sache zu erwerben. Dieses Aneignungsrecht wird im Hinblick auf jagdbares Wild durch § 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG dem Jagdberechtigten zugewiesen. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 BJagdG steht das Jagdrecht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu.
Vom Jagdrecht zu unterscheiden ist das aus dem Jagdrecht fließende, jedoch von diesem abspaltbare Jagdausübungsrecht. Der Inhaber des Jagdausübungsrechts bestimmt die konkrete Art und Weise der Jagdausübung und nimmt die Jagdhandlungen tatsächlich vor. Das Jagdausübungsrecht geht (nach §§ 1 ff. BJagdG) dem dinglichen Jagdrecht des Grundeigen­tümers vor, wenn unterschiedliche Personen diese Rechte innehaben, weil der Grundeigentümer das Jagdrecht auf seinem Grund und Boden an einen Jagdaus­übungsberechtigten verpachtet hat. In diesen Fällen mag es sich daher ereignen, dass der Grundeigentümer als Inhaber des Jagdrechts Wilderei zum Schaden des Jagdausübungsberechtigten auf seinen eigenen Grundflächen begeht. Von der Wilderei getroffen wird folglich überwiegend der Jagdausübungsberechtigte. Der Jagdberechtigte nur, wenn er seinen Eigenjagdbezirk selbst bejagt.
Die Verletzung fremden Jagd-/Jagdausübungsrechts geschieht, wenn sich das gejagte Wild auf oder über einer Fläche befindet, auf der einem anderen als dem Täter das Jagd-/Jagdausübungsrecht zusteht. Ob eine Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts vorliegt, richtet sich bei lebendem Wild stets nach dem Standort des Wildes, nicht nach der Person des Jägers. Schießt ein Jäger von einem fremden Revier aus auf Wild im eigenen Jagdbezirk, so liegt darin keine Jagdwilderei, sondern allenfalls die Verletzung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 39 II Nr. 6 BJagdG, der den mit Geldbuße bedroht, der zur Jagd ausgerüstet, unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt. Straflos bleibt auch derjenige, der sich aus dem fremden Revier an das im eigenen Revier befindliche Wild heranpirscht. Umgekehrt wildert, wer vom eigenen Jagdgrund aus auf Wild in einem fremden Revier schießt.
Der Besitz des Jagdscheins ist keine Entstehungsvoraussetzung des Jagdausübungsrechts. Die Erteilung des Jagdscheins beinhaltet nur die öffentlich-rechtliche Erlaubnis, die Jagd auszuüben. Ein Verstoß gegen die Pflicht, einen Jagdschein zu besitzen, begründet lediglich eine Ordnungswidrigkeit (nach § 39 II Nr. 1 BJagdG). Demgemäß begeht auch der Jagdscheininhaber, der ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten die Jagd in einem fremden Jagdbezirk ausübt, Wilderei. Umgekehrt begehen der Eigenjagdeigentümer, der ohne Jagdschein in seinem eigenen, nicht anderweitig verpachteten Revier jagt, sowie der Jagdpächter auf seiner Pachtfläche keine Jagdwilderei.
Verstöße gegen Jagdbeschränkungen gemäß §§ 19 ff. BJagdG, seien diese zeitlicher, sachlicher oder örtlicher Art, begründen niemals den Vorwurf der Jagdwilderei, weil es an der Verletzung eines fremden Jagd- oder Jagdaus­übungsrechts fehlt.

Was gilt unter Mitpächtern? Das Wesen der Mitpacht besteht nach § 13 a BJagdG da­rin, dass in einem Jagdbezirk mehrere Pächter nebeneinander im Gesamthandsverhältnis die Jagd ausüben. Bezüglich des Jagdaus­übungsrechts ist zu unterscheiden zwischen dem Außenverhältnis zum Verpächter – da sind die Mitpächter nach §§ 428, 430 BGB Gesamtgläubiger und als solche gegenüber dem Verpächter jeder für sich im ganzen Revier jagdausübungsberechtigt – und dem Innenverhältnis der Pächter untereinander.
Im Innenverhältnis sind die Vorschriften über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) anwendbar, die durch die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) überlagert werden. Als BGB-Gesellschafter können die Mitpächter eine räumliche Aufteilung des Bezirks in der Weise vereinbaren, dass einzelnen Mitpächtern bestimmte Flächen zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen werden. Eine derartige Aufteilung wirkt aber nur schuldrechtlich, sodass sich der Pächter, der entgegen einer solchen Aufteilungsabrede im Revierteil seines Mit­pächters die Jagd ausübt, lediglich einer zivilrechtlichen Vertragsverletzung schuldig macht, aber keine Wil­derei begeht!
Das im Außenverhältnis bestehende Recht jedes Mitpächters, das gesamte Revier zu bejagen, kann nicht mit absoluter Wirkung durch Abreden im Innenverhältnis beschränkt werden. Das Gleiche gilt für andere Innenabreden, wie etwa die Bejagung bestimmter Stücke, bestimmter Wildarten. Bei einem Verstoß liegt auch hier keine Wildereihandlung vor.
Anders liegt es, wenn ein Jagdbezirk gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BJagdG teilverpachtet wird. Bei Teilpacht ist die Jagdausübungsbefugnis der Pächter untereinander begrenzt und bei Jagd außerhalb der gepachteten Teil­fläche wird unter Verletzung des Jagdrechts der übrigen Pächter gewildert.

Ein vom Jagdausübungsberechtigten erteilter Jagderlaubnisschein schließt bereits den Tatbestand der Jagdwilderei aus – sofern sich der Jagdgast an die ihm erteilten Befugnisse hält. Eine Beschränkung der Jagderlaubnis kann in sachlicher Hinsicht, also bezüglich Art und Anzahl des zur Jagd freigegebenen Wildes, in örtlicher Hinsicht auf einen Revierteil oder in zeitlicher Hinsicht auf eine bestimmte Dauer erteilt werden. Überschreitet der Jagdgast vorsätzlich eine ­derartige Erlaubnis, macht er sich nach § 292 strafbar, denn er verletzt das Jagdaus­übungsrecht desjenigen, der die Erlaubnis erteilt hat. Aller­dings kann immer dann, wenn eine grundsätzlich bestehende Jagderlaubnis überschritten wird, die Jagdwilderei nur auf Strafantrag verfolgt werden.
Soweit man als Schutzzweck des § 292 StGB allerdings nur das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten anerkennt, besteht eine Jagderlaubnis auch dann, wenn die nach Landesrecht zulässige Höchstzahl oder die von dem Verpächter zugestandene Zahl entgeltlicher Jagd­erlaubnisscheine überschritten wird, solange nur der Jagdausübungsberechtigte mit der Jagdausübung durch den Jagdgast überhaupt einverstanden ist.

In der letzten Folge geht es um die (strafrechtlichen) Folgen für den Wilderer.

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RepB Ruger M 77 Hawkeye,
.308, mit Original ZF-Montage, Schichtholzschaft, LL 420 mm, sehr guter Zustand, Waffe ist 3 Jahre alt und wurde nur auf Nachsuchen geführt, mit Restmunition, VB 450,- € . Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis und Selbstabholung. Tel. 0151-62425584


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aus über 25-jähriger jagdlicher Zucht abzugeben. W. Behrens, Tel. 0170-8050150,
www.drueckjagdmeute.de

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Quelle: Robert Koch-Institut (RKI), dl-de/by-2-0, 11.06.22, 23:00

Kann man auch im eigenen Revier wildern? Gibt es Wilderei zwischen Mitpächtern? Diesen Fragen geht Dr. Susanne Selter in dieser Folge nach.

(Illustration: Der Deutsche Jäger, Februar 1900)


Wenn ein Mitpächter ent­gegen interner Absprache ein Stück Wild erlegt, begeht er keine Wilderei.
(Foto: U. Hausen)

In Niedersachsen wurde ein weibliches Reh tot auf einem Feld gefunden. Die Polizei ermittelt aufgrund möglicher Jagdwilderei.

Spätestens seit dem Doppelmord in Kusel wissen wir, dass sich Wilderei schon längst nicht mehr auf Einzelfälle beschränkt.

Im Rheinland findet ein Gattermeister einen seiner Rothirsche verletzt auf. Ein Alttier liegt tot außerhalb des Zaunes.

Mit einem Leberschuss wurde in Sachsen-Anhalt ein Muffelwidder illegal erlegt.

An einer Bahnstrecke in Thüringen wurde ein toter Luchs mit Einschussloch entdeckt. Die Polizei ermittelt.

Eine Spaziergängerin hat einen toten Rehbock gefunden. Dieser wurde von Unbekannten beschossen. Nun ermittelt die Polizei.

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Seit Stunden schon verharren sie still in ihrem Verschlag, beobachten die Tiere und warten auf den richtigen Moment zum Abschuss. Plötzlich greift Herbold sein Gewehr, visiert die Wildsau im Fernrohr an – und winkt doch wieder ab. „Die Leitbache müssen wir schonen“, sagt der Schulleiter. Für seinen Schüler, den 36-jährigen Inhaber eines Gartenbaubetriebs in Fulda, hat sich die Lehrstunde an der frischen Luft trotzdem gelohnt: „Endlich erlebe ich Wildtiere aus nächster Nähe“, sagt er. „Das ist mein Jugendtraum.“ Der Stadtmensch Fillauer befindet sich in guter Jagdgesellschaft – die grüne Zunft bekommt derzeit frischen Wind, sie wird im Durchschnitt jünger und urbaner. Unternehmer, Banker und Berater flüchten vom Schreibtisch in den Wald. Sie suchen fern von Alltagsstress und -lärm die Ruhe der Natur, wollen Fuchs und Fasan aufspüren und die Pflanzenwelt entdecken. Wie der Hase im Berufsleben läuft, haben sie erkannt. Wie er in Natur aussieht, wollen die Schreibtischtäter jetzt auch mal sehen. „Die Jagd bietet eine unbekannte, aufregende Welt“, lockt Jagdschulleiter Herbold. Die Einladung zum Schüsseltreiben, das große Fressen nach der Jagd, galt bei vielen Konzernen schon immer als Ritterschlag – mehr noch als die gemeinsame Runde auf dem Golfplatz. Wen der Businesstalk beim Putten nervt, findet im Wald seine Ruhe. Die obersten Ränge der deutschen Industrie gehen gemeinsam auf die Pirsch, meist im eigenen Revier. D
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