In dieser Folterkammer ist Sex die Strafe

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In dieser Folterkammer ist Sex die Strafe
Tourismus Hotel Leuchtfeuer“ bietet behinderten GĂ€sten viele Möglichkeiten. Auf Rollstuhlfahrer eingestellt
Urteil in Bautzen – 23jĂ€hriger hatte mit geistig Behinderten gegen dessen Willen Sex
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Sie folterte ihre Nichte und erschlug einen Mann. In ihrer Wohnung entdeckte die Polizei Grausiges.
Es geht um die EntfĂŒhrung und Versklavung von Kindern und Erwachsenen, um Gewalt, Folter und Sozialbetrug, und möglicherweise um mehrere Morde: In den USA werden seit dem Wochenende immer neue Schrecknisse eines Verbrechens von einzigartiger Grausamkeit enthĂŒllt. Charles H. Ramsey, ermittelnder Polizeibeamter in Pennsylvania, einem Schauplatz der Taten, sagt bereits: „Es gibt keine Strafe, und ich wiederhole, keine Strafe, die zu streng ist fĂŒr die Menschen, die das begangen haben.“
Vier Personen sind unter dem Vorwurf des Kidnappings und der schweren Körperverletzung verhaftet worden. Als HaupttÀterin gilt die 51-jÀhrige Linda Ann Weston. Sie soll die Taten zusammen mit ihrem 47-jÀhrigen Freund Gregory Thomas, ihrer 32-jÀhrigen Tochter Jean McIntosh und dem 49-jÀhrigen Eddie Wright begangen haben, einem Obdachlosen, der sich als Priester bezeichnet.
Am Samstag hatte Turgut Gozleveli, der EigentĂŒmer eines Miethauses mit sieben Wohneinheiten in der Longshore Avenue in Philadelphia, verdĂ€chtige GerĂ€usche im Keller registriert. Als er aus einem zwei mal drei Meter kleinen, fensterlosen Raum eine Lampe schimmern sah, schlug er die Eisenkette vor der StahltĂŒr mit einer Axt durch.
Opfer „wussten nicht, in welcher Welt sie lebten”
In dem kerkerĂ€hnlichen, schimmeligen Raum, zu niedrig, um einen Erwachsenen aufrecht stehen zu lassen, entdeckte er zwei MĂ€nner und zwei Frauen. „Sie wirkten mĂŒde, schienen verprĂŒgelt worden zu sein, sie waren durstig und hungrig“, beschrieb der aus der TĂŒrkei stammende Gozleveli die Szene. „Sie wussten nicht, in welcher Welt sie lebten.”
Einer der MĂ€nner war mit seinem Fußgelenk an einen Heizungsboiler angekettet, der den Großteil des schmutzigen Raumes ausmachte. Die vier Gefangenen im Alter von 29 bis 41 Jahren wurden spĂ€ter als geistig Behinderte identifiziert, die zum Teil seit Jahren als vermisst gemeldet sind. Den 41-jĂ€hrigen Derwin McLemire hatte Weston ĂŒber eine Flirt-Page im Internet kennen gelernt.
Gozleveli stellte in dem zum Kellerraum gehörenden Appartement die Mieterin Jean McIntosh zur Rede. Er traf sie inmitten von einem Dutzend Erwachsenen und Kindern an. Unter ihnen war „Reverend“ Wright, der schrie: „Das da unten sind unsere Leute.“ Der Vermieter verstĂ€ndigte die Polizei.
Eine Gefangene im Schrank entdeckten sie erst Tage spÀter
Der Horror hatte mit dieser Entdeckung noch kein Ende: Weil die Mieterin Jean McIntosh im Gegensatz zu ihrer Mutter und deren beiden Komplizen zunĂ€chst offenkundig nicht als TĂ€terin galt, ĂŒbersahen die Polizisten, dass in ihrer Wohnung eine weitere Gefangene in einem Wandschrank eingesperrt war.
Erst am Dienstag befreiten sie die von schweren Folterspuren und UnterernĂ€hrung gezeichnete 19-jĂ€hrige Beatrice Weston. Der Körper von Beatrice wies Schusswunden, frische wie kaum verheilte KnochenbrĂŒche und Spuren der Folter mit glĂŒhenden Löffeln auf. „Es ist erstaunlich, dass sie ĂŒberhaupt noch lebt“, sagt der ermittelnde Kommissar Ramsey.
Beatrice ist die Nichte von Ann Weston. Sie war vor zehn Jahren unter die Vormundschaft ihrer Tante gestellt worden, nachdem ihre Mutter durch eine Kopfverletzung zumindest vorĂŒbergehend nicht in der Lage war, fĂŒr das neunjĂ€hrige MĂ€dchen zu sorgen. Warum die offenkundig sadistisch veranlagte Ann Weston, die als drogensĂŒchtig beschrieben wird und in den 80er-Jahren einen Mord begangen hat, das FĂŒrsorgerecht fĂŒr Beatrice bekam, wird nun untersucht.
Verwahrloste und verwirrte Kinder im Haus
Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen sind eine 29-JĂ€hrige und ein 31-JĂ€hriger, die im Keller eingesperrt waren, die Eltern zweier der Kinder, die bei der Bande entdeckt wurden. Eines dieser Kinder sei zwei Jahre alt, wirke aber aufgrund offenkundiger VernachlĂ€ssigung und UnterernĂ€hrung wie eine HalbjĂ€hrige. Zwei Kinder im Alter von acht und zehn Jahren sollen von Jean McIntosh, der Tochter der Bandenchefin und Mieterin des von den Medien inzwischen als „Horrorwohnung“ bezeichneten Appartements stammen.
Die ĂŒbrigen Kinder seien mutmaßlich ebenfalls mit dem Weston-Clan verwandt. Um diese Beziehungen exakt aufzuklĂ€ren, wurden inzwischen DNA-Untersuchungen veranlasst. Inzest-Geburten sind dabei nicht ausgeschlossen. Geschwister von Ann Weston haben ausgesagt, als ihre Ă€ltere Schwester als 15-JĂ€hrige nach einem Unfall der Mutter die Kontrolle ĂŒber sie ĂŒbernahm, habe sie die Kinder nicht nur geprĂŒgelt und hungern lassen, sondern auch zum gemeinsamen Sex vor ihren Augen gezwungen.
Ann Weston hatte es offenkundig auf die staatlichen FĂŒrsorgezahlungen fĂŒr die Behinderten abgesehen, die sie in ihrer Gewalt hatte. Mit den wie Sklaven gehaltenen Erwachsenen und Kindern sowie ihren Komplizen lebte sie unter anderem in Texas und Florida.
Weston saß nur anderthalb Jahre fĂŒr Mord im GefĂ€ngnis
Immer dann, wenn Nachbarn misstrauisch wurden, zog die Bande mit ihren Gefangen weiter. In Pennsylvania waren sie bei Jean McIntosh erst vor rund zwei Wochen eingezogen. Die Polizei beunruhigt, dass von insgesamt 50 Personen Sozialversicherungsausweise oder FĂŒhrerscheine bei Ann Weston gefunden wurden: Kassierte sie weitere Behindertenrenten und ließ sie die Betroffenen verschwinden? Morde sind nicht ausgeschlossen.
Ann Weston hatte eine solche Tat bereits 1984 begangen. Sie schlug den Freund einer Schwester zusammen, sperrte ihn in einen Wandschrank und ließ ihn grausam verhungern. Der junge Mann habe sich geweigert, die Verantwortung fĂŒr das Kind seiner schwangeren Freundin zu ĂŒbernehmen. Nach nur anderthalb Jahren Haft wurde Ann Weston, der ein niedriger Intelligenzgrad zugute gehalten wurde, begnadigt.
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Willi Lang
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Wiktionary: Folter – BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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Folter (auch Marter oder Tortur ) ist das gezielte ZufĂŒgen von psychischem oder physischem Leid ( Schmerz , Angst , massive Erniedrigung ), um Aussagen zu erpressen, den Willen des Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen. Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei der TrĂ€ger staatlicher Gewalt einer Person „vorsĂ€tzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufĂŒgen, zufĂŒgen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschĂŒchtern oder zu bestrafen“. [1] Folter ist trotz weltweiter Ächtung eine weitverbreitete Praxis. [2] Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen. [3]

Verschiedene völkerrechtliche Bestimmungen enthalten ein Folterverbot.

„Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (kurz: UN-Antifolterkonvention ), Teil I, Artikel 1 (1): [4]

„Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck ‚Folter‘ jede Handlung, durch die einer Person vorsĂ€tzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefĂŒgt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein GestĂ€ndnis zu erlangen, um sie fĂŒr eine tatsĂ€chlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschĂŒchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrĂŒcklichem oder stillschweigendem EinverstĂ€ndnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulĂ€ssigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“

Die Allgemeine ErklĂ€rung der Menschenrechte der Vereinten Nationen stellt kein unmittelbar anwendbares Recht dar. Dagegen kann die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention von allen BĂŒrgern aus den 47 Staaten des Europarats direkt beim EuropĂ€ischen Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte eingeklagt werden. Seit Ratifizierung des Vertrag von Lissabons haben – mit Ausnahme von Großbritannien und Polen – die BĂŒrger der EU zusĂ€tzlich die Möglichkeit, die Charta der Grundrechte der EuropĂ€ischen Union vor dem EuropĂ€ischen Gerichtshof einzuklagen.

Weitere völkerrechtliche Folterverbote finden sich im Internationalen Pakt ĂŒber bĂŒrgerliche und politische Rechte Art. 7 IPbpR und in der Antifolterkonvention der Vereinten Nationen . Das Folterverbot ist absoluter Natur, von welchem auch in NotfĂ€llen nicht abgewichen werden darf, vgl. Art. 15 Abs. 2 EMRK, Art. 4 Abs. 2 IPbpR.

Im Recht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Verbot der Folter verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 GG und in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG verankert:

„Die WĂŒrde des Menschen ist unantastbar.“

„Festgehaltene Personen dĂŒrfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.“

Da die gewaltsame Erzwingung einer WillensĂ€nderung eines Menschen stets eine WĂŒrdeverletzung dieses Menschen bedeutet und die erzwungene Inhaftierung eines Menschen gegen seinen Willen zum Zwecke der unfreiwilligen WillensĂ€nderung eine seelische Misshandlung darstellt, dĂŒrfen die deutschen Gesetze, welche derartige Zwangsinhaftierungen vorsehen, nach dem Beitritt Deutschlands zur UN-Antifolterkonvention nicht mehr angewandt werden.

Immerhin wird das Folterverbot durch verschiedene Bestimmungen des deutschen Straf- und Strafprozessrechts im einfachen Recht abgesichert. So wird es Vorgesetzten durch § 357 StGB verboten, ihre Mitarbeiter zu rechtswidrigen Taten zu verleiten oder auch nur solche zu dulden . Wie auch § 340 StGB Körperverletzung im Amt einen Straftatbestand darstellt. Ferner sind Aussagen, die unter der Androhung von Folter erpresst werden, in einem Gerichtsverfahren nicht verwertbar ( § 136a StPO ). Auch § 343 StGB Aussageerpressung ist eine Straftat ( Amtsdelikt ). Einen eigenen Straftatbestand bildet Folter indes nicht.

Die RechtmĂ€ĂŸigkeit der sogenannten Rettungsfolter ist höchstrichterlich noch nicht geklĂ€rt und in der juristischen Literatur umstritten. [5]

Das Folterverbot wurde eingefĂŒhrt, § 312 StGB QuĂ€len oder VernachlĂ€ssigen eines Gefangenen , wie auch § 312a StGB Folter .

Die Misshandlung von Gefangenen ist verboten, § 312 StGB QuÀlen oder VernachlÀssigen eines Gefangenen .

Die Schweiz hat die UN-Antifolterkonvention ratifiziert, aber nicht umgesetzt. Weder Folter noch die Misshandlung von Gefangenen sind in der Schweiz ein expliziter Straftatbestand, doch gelten selbstverstĂ€ndlich die Bestimmungen betreffend Körperverletzung und dergleichen. In den Kantonen ZĂŒrich ( § 148 GoG , vgl. BGE 137 IV 269 [6] ), St. Gallen und Appenzell Innerrhoden genießen Beamte die relative ImmunitĂ€t, vgl. Art. 7c Abs. 2 lit b StPO . Bei Misshandlungen in Polizeigewahrsam prĂŒft jeweils eine nicht richterliche Stelle, ob aus OpportunitĂ€tsgrĂŒnden die ImmunitĂ€t der fehlbaren Polizeibeamten aufgehoben werden soll oder nicht.

Die geschichtlichen Wurzeln der Folterpraxis des deutschen SpĂ€tmittelalters liegen im römischen Recht . Dies kannte die Folter ursprĂŒnglich nur gegenĂŒber Sklaven, seit dem 1. nachchristlichen Jahrhundert aber bei MajestĂ€tsverbrechen ( crimen laesae maiestatis , also Hochverrat ) auch gegenĂŒber BĂŒrgern.

Das deutsche Lehnwort „Folter“ leitet sich aus dem lateinischen Wort poledrus ‚Fohlen‘ her, der Bezeichnung fĂŒr ein pferdeĂ€hnliches FoltergerĂ€t.

Es gab zwei Wege, auf denen römisches Recht in das deutsche Recht des Mittelalters importiert wurde. Zum einen war es das Kirchenrecht , das sich – mit dem Zentrum der Papstkirche in Rom – von jeher am römischen Recht orientiert hatte (Merksatz: Ecclesia vivit lege Romana ‚die Kirche lebt nach römischem Recht‘).

Der zweite Weg, der zur Übernahme des römischen Rechts in das deutsche mittelalterliche Recht fĂŒhrte, war die sogenannte Rezeption . In Italien griff man seit dem beginnenden 12. Jahrhundert, vor allem an der UniversitĂ€t von Bologna , auf Grund einer im 11. Jahrhundert wiederentdeckten Handschrift einer großen römischen Rechtssammlung aus dem 6. Jahrhundert ( Corpus iuris civilis ‚Gesamtwerk des weltlichen Rechts‘) auf das altrömische Recht zurĂŒck, das am Ausgang der Antike auf eine tausendjĂ€hrige Entwicklung zurĂŒckblicken konnte. Auch im Heiligen Römischen Reich , wo weltliche HerrschaftstrĂ€ger sich immer wieder mit kirchlichen Einrichtungen und deren rechtlich geschulten Klerikern auseinanderzusetzen hatten, schickte man nun Studenten zum Studium der – im Reich nicht existierenden – Rechtswissenschaft an italienische Hochschulen. Sie traten nach Abschluss ihrer Studien als TrĂ€ger römisch-rechtlicher Vorstellungen in die deutsche Rechtspraxis ein.

Das Recht des deutschen Mittelalters war ĂŒberwiegend von – nur teilweise schriftlich niedergelegtem – Gewohnheitsrecht geprĂ€gt, das sich örtlich und zeitlich unterschiedlich entwickelte und nicht wissenschaftlich-systematisch begrĂŒndet und rational durchdrungen war.

Hatten KirchenvĂ€ter und PĂ€pste vor der Jahrtausendwende die Anwendung von Folter noch ausdrĂŒcklich abgelehnt, so Ă€nderte sich das im spĂ€tmittelalterlichen Kampf der Kirche gegen die hĂ€retischen Bewegungen der Katharer (Hauptgruppe: Albigenser) und der Waldenser . 1252 erließ Papst Innozenz IV. seine Bulle Ad Extirpanda . Er rief in ihr die Kommunen Norditaliens auf, der Ketzerei verdĂ€chtige Personen mit Hilfe der Folter zum EingestĂ€ndnis ihrer IrrtĂŒmer zu zwingen, „ohne ihnen die Glieder zu zerschlagen und ohne sie in Lebensgefahr zu bringen“. Diese spĂ€ter auf ganz Italien ausgedehnte und von spĂ€teren PĂ€psten bestĂ€tigte Anordnung wurde im 13. Jahrhundert auch im Heiligen Römischen Reich im kirchlichen Strafverfahren, der Inquisition , von den dazu verpflichteten weltlichen Behörden angewandt.

Nach mittelalterlicher Auffassung konnte eine Verurteilung entweder auf Grund der Aussage zweier glaubwĂŒrdiger Augenzeugen oder auf Grund eines GestĂ€ndnisses erfolgen. Hingegen konnten bloße Indizien , selbst wenn sie noch so zwingend auf die Schuld des Angeklagten hinwiesen, oder die Aussage eines einzelnen Zeugen keine Verurteilung rechtfertigen. Diese Auffassung sah man durch bestimmte Bibelstellen wie Dtn 17,6 EU , Dtn 19,5 EU und Mt 18,16 EU gestĂŒtzt.

Andere Bezeichnungen fĂŒr Folter waren Marter , Tortur , Frage in der Strenge bzw. Frage in der SchĂ€rfe oder Peinliche Befragung . Die Folter selbst war keine Strafe, sondern eine Maßnahme des Strafverfahrensrechts und sollte eine Entscheidungsgrundlage liefern. Im Mittelalter wurden sowohl Folter mit physischen Auswirkungen als auch die sogenannte Weiße Folter praktiziert.

In der weltlichen Gerichtsbarkeit wurde die Folter im Heiligen Römischen Reich seit Anfang des 14. Jahrhunderts praktiziert. Sie entwickelte sich gegen Ende des Mittelalters als Mittel des Strafverfahrensrechts und wurde meist so definiert: Ein von einem Richter rechtmĂ€ĂŸig in Gang gebrachtes Verhör unter Anwendung körperlicher Zwangsmittel zum Zwecke der Erforschung der Wahrheit ĂŒber ein Verbrechen.

Zu den theoretischen Fundamenten der Folteranwendung im Heiligen Römischen Reich im Römischen Recht kamen etwa seit dem 14. Jahrhundert auch praktische BedĂŒrfnisse der VerbrechensbekĂ€mpfung hinzu. Die Auflösung alter Stammes- und Sippenstrukturen hatte zu sozialer und auch örtlicher MobilitĂ€t gefĂŒhrt, mit der auch eine verstĂ€rkte KriminalitĂ€tsentwicklung einherging. Verarmende Ritter , umherziehende Landsknechte , reisende Scholaren , wandernde Handwerksburschen, Gaukler , Bettler und sonstiges fahrendes Volk machten die Landstraßen unsicher. RaubĂŒberfĂ€lle und Morde waren an der Tagesordnung. Die sogenannten „landschĂ€dlichen Leute“ bildeten ein teilweise organisiertes Gewerbs- und Gewohnheitsverbrechertum. Es bedrohte Handel und Wandel und damit die Grundlagen des Wohlstandes vor allem in den StĂ€dten, fĂŒr die die BekĂ€mpfung der KriminalitĂ€t daher zu einer Lebensnotwendigkeit wurde.

Das ĂŒberkommene deutsche Strafverfahrensrecht war fĂŒr eine wirksame VerbrechensbekĂ€mpfung weitgehend untauglich. Es beruhte auf der Vorstellung, dass die Reaktion auf begangenes Unrecht allein Sache des Betroffenen und seiner Sippe war. VerbrechensbekĂ€mpfung war keine öffentliche Aufgabe. Die Rechtsordnung hatte den Beteiligten zwar geregelte Formen fĂŒr ihre Auseinandersetzung ( Eid , Gottesurteil , Zweikampf ) zur VerfĂŒgung gestellt, aber zu einem Verfahren war es lange Zeit nur auf Klage des Betroffenen oder seiner Sippe hin gekommen. Es galt das Prinzip: „Wo kein KlĂ€ger, da kein Richter“ . Dieser heute noch fĂŒr den deutschen Zivilprozess geltende Grundsatz lag lange Zeit auch dem Strafverfahrensrecht zugrunde. FĂŒr den Kampf der staatlichen Obrigkeit gegen die „landschĂ€dlichen Leute“ war dieser Verfahrenstyp weitgehend ungeeignet.

So griff man auf einen anderen Verfahrenstypus zurĂŒck, der sich in der Kirche entwickelt ha
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