Ich mach da nicht mit

Ich mach da nicht mit

Gunnar Kaiser

Ich mache da nicht mit. 

Ich weigere mich. 

Ich sage nein. 

In Nordrhein Westfalen testen Schülerinnen und Schüler sich jetzt regelmäßig selbst - zwei- bis dreimal in der Woche, morgens in der Klasse gemeinsam mit allen anderen, unter Anleitung und Aufsicht des Lehrers oder der Lehrerin. Wer positiv getestet wird, wird unverzüglich isoliert und dann des Schulgeländes verwiesen.

Die Testung ist zwar noch freiwillig (Anm.: Am 1. 4. 2021 wurde bekanntgegeben, dass auch NRW eine „Testpflicht“ für Schülerinnen und Schüler einführt), aber es wird vom Ministerpräsidenten Armin Laschet bereits laut über einen Testzwang für Kinder nachgedacht. Das würde dann auch bedeuten, dass Testverweigerer nicht am Unterricht teilnehmen können und auch keine weiteren Bildungsangebote bekommen. Das Recht auf Bildung wird so von der Bereitschaft zum Test abhängig gemacht.

In einigen Bundesländern wie z. B. Sachsen sowie in Österreich ist der Testzwang für Kinder schon Realität (siehe Anmerkung unten).

Ich mache da nicht mit. 

Ich weigere mich. 

Ich sage nein. 



In vollem Bewusstsein der großen Schwierigkeit, in der derzeitigen Situation Entscheidungen zu treffen, die einen sicheren Schulalltag zu gewährleisten sollen, erhebe ich hier erneut schwere Bedenken gegen dieses Vorgehen und gegen den vom Schulministerium vorgesehenen Einsatz von Lehrerinnen und Lehrer zur Beaufsichtigung, Anleitung und Dokumentation von Selbsttests für Schülerinnen und Schüler und weigere mich, mich an diesem Verfahren zu beteiligen.

Diese Maßnahmen stehen in meinen Augen im Konflikt mit dem

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Art. 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

und der

Landesverfassung Nordrhein-Westfalen Art. 6

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft

sowie der Datenschutz-Grundverordnung, Art, 5 und 6: Art. 5 Abs. 1

Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden (...)

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“)

und

Art. 6 Abs. 1 Satz 1

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist.

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; und 

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. 

Ich begründe meine Weigerung:

Die Anweisung zur Anleitung, Beaufsichtigung und Dokumentation eines SARS-Cov2-Antigen-Selbsttests im Unterricht halte ich für einen erheblichen Übergriff auf den Menschen und eine Verletzung der Würde unserer Schülerinnen und Schüler.

Die Anordnung verletzt die Würde der Kinder und Jugendlichen, weil sie sie unnötigerweise eine Situation bringt, in der ihre Intimsphäre, ihre Privatsphäre und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden.

Dies ist insbesondere der Fall, da es sich hier um Kinder handelt und nicht gewährleistet ist, dass ihre Bereitschaft, sich selbst dem Test zu unterziehen, selbstbestimmterfolgt, sondern der Verdacht besteht, dass

aufgrund von Gruppendruck und Angst vor Beschämung und Ausgrenzung die Entscheidung zur Teilnahme nicht in voller

Mündigkeit und Freiwilligkeit getroffen wird.

Es ist in der vorgesehenen Situation eines gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern sowie der Lehrkraft im Klassenraum durchgeführten Selbsttests vollkommen unmöglich, die für einen medizinischen Vorgang notwendige Privatsphäre und Vertraulichkeit zu gewährleisten. Dies fällt um so mehr ins Gewicht, als der Selbsttest in der derzeitigen Situation eine neuartige und psychisch belastende Situation darstellt.

Die Verletzung der Privatsphäre beginnt bei der Erfragung der Bereitschaft zum Test. Es ist bei dem derzeitigen Vorgehen nicht geklärt, wie gewährleistet werden kann, dass eine Schülerin / ein Schüler nicht dem Verdacht, dem Argwohn oder der sozialen Ausgrenzung seitens sowohl der Mitschüler/innen als auch des Lehrerkollegiums ausgesetzt ist, sobald er oder sie sich nicht testen lässt, da eine solche persönliche und intime Entscheidung sofort allen Beteiligten bekannt werden muss.

Wenn z. B. die Nicht-Einwilligung zu den Selbsttests namentlich im Kollegium bekannt gegeben wird, stellt das m. E. einen Verstoß gegen die Vertraulichkeit, die in gesundheitlichen und medizinischen Fragen medizinethischer Standard ist, dar.

Die Privatsphäre der Schülerinnen und Schüler wird weiterhin verletzt, sobald es im Klassenverband zur Testsituation kommt. Zum einen stellt der invasive medizinische Eingriff, auch wenn er selbst vorgenommen wird, einen intimen Vorgang dar, der in einer vertraulichen Atmosphäre (familiär oder ärztlich) durchgeführt werdensollte. Zum anderen ist wiederum nicht gewährleistet, dass die anwesenden Personen vom Ergebnis des Testes nichts erfahren, da der/die Schüler/in das Ergebnis kundgeben muss und in der Folge von der Lehrkraft isoliert werden soll. Das bedeutet, dass in der vorgesehen Situation die Verletzung der informationellen Selbstbestimmung, der Privatheit von Gesundheitsdaten unumgängliche Voraussetzung zur Durchführung ist.

Dadurch ergibt sich eine Situation, in der der/die Schüler/in – unabhängig vom tatsächlichen Ergebnis des Testes – möglicherweise einem erheblichen Maß an Stress, Beschämung und Angst ausgesetzt ist.

Diese psychische Belastung wird noch dadurch erhöht, dass der/die Schüler/in sich bewusst sein muss, dass die Lehrperson von dem Ergebnis erfährt und es notwendigerweise zumindest indirekt öffentlich machen wird.

Zudem ist es m. E. nicht möglich, den bei einem positiven Testergebnis entstandenen Stress pädagogisch verantwortungsvoll aufzufangen und ihm gemeinsam mitdem Schüler / der Schülerin individuell und fürsorglich zu begegnen. Stattdessen wird der/die Schüler/in (sichtbar für alle anderen) isoliert und möglicherweise in seiner/ihrer Angst allein gelassen. Es ist mir in einer solchen Situation nicht möglich, meiner Fürsorgepflicht nachzukommen.

Die von vielen Schulen vorgesehene Regelung, die positiv getesteten Schülerinnen und Schüler auf dem Schulhof zu versammeln, birgt m. E. die Gefahr, dass sie weiterer Beschämung ausgesetzt sind, weil sie dort von den meisten Klassenräumen aus zu sehen sind.

Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich zudem, dass die vorgesehene Art der Testung gegen Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a verstößt.

Eine rechtmäßige Einwilligung liegt nicht vor, da sie unter Druck erteilt wird (und bei Kindern zudem durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden müsste, und auch dies ohne Druck, was in keiner Weise gewährleistet ist). Die Verarbeitung der Daten erfolgt weder transparent (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b), noch wird der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) auch nur in Ansätzen eingelöst: Das Testergebnis gelangt Personen zur Kenntnis, die es schlicht nichts angeht.

Ich mache da nicht mit. 

Ich weigere mich. 

Ich sage nein. 

Die Anweisungen verstoßen darüber hinaus gegen das

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Art. 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden

und die

Landesverfassung Nordrhein-Westfalen Art. 6

(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

Ich begründe meine Weigerung:

Meines Wissens hat im Vorfeld der Anweisung keine ausreichende Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Abs. 1 ArbSchG) stattgefunden. Es ist Aufgabe des Dienstherrn, sowohl die mechanischen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG) also auch die psychischen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) Einwirkungen auf die Schülerinnen und Schüler, die sich als Folge der Selbsttestungen ergeben können, zu ermitteln und gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Diese Erfordernisse gelten über § 21 AGB VII uneingeschränkt auch für den Schulbetrieb. Der mögliche Einwand, die Schülerinnen und Schüler seien keine Arbeitnehmer, verfängt daher bereits im Ansatz nicht.

Durch den Nasen-Rachen-Abstrich kann es erstens zu Schmerzen während der Probenentnahme, zweitens zu Blutungen im oberen Nasenraum und drittens zur Schädigung des Frontallappens im menschlichen Gehirn kommen. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Teststäbchen ihrerseits giftige Chemikalien enthalten, die durch die Nasenschleimhaut und, soweit es zu Blutungen kommt, auch durch das Blut in den menschlichen Körper gelangen können.

Weder auf der Ebene der Gefahrermittlung noch auf der Ebene der Gefahrprävention ist dergleichen m. W. abgewogen worden.

In der Packungsbeilage „Sars-CoV-2 Rapid Antigen Test“ des Herstellers Roche ist festgehalten, dass die Inhaltsstoffe des Testkits folgende Nebenwirkungen haben können:

- allergische Hautreaktionen

- schwere Augenreizung.

Bei anhaltender Augenreizung soll der Schüler / die Schülerin „ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.“ In der Testsituation ist ein solcher Rat nicht möglich.

Laut Packungsbeilage „Sars-CoV-2 Rapid Antigen Test“ enthält das Testkit „einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC): Octyl-/Nonylphenolethoxylate.“ Ich sehe mich nicht in der Lage,

über die Wirkung dieses Stoffes medizinisch kompetent Auskunft zu geben, zumal nicht geklärt ist, wer die Haftung für mögliche Schädigungen durch den Stoff übernimmt. Die Haftungsübernahme nach § 104 AGB VII greift nur bei Fahrlässigkeit; wenn den Kindern bei der Testung etwas zustößt, werden mir die betroffenen Eltern indes rasch Vorsatz unterstellen. Und von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Test-Unfällen befreit mich niemand.

Es wird in der Packungsbeilage des Weiteren spezifiziert:„Nur zur Verwendung als Teil einer IVD-Methode und unter kontrollierten Bedingungen – gem. Art. 56.3 und 3.23 der REACH-Verordnung.“ Solche kontrollierte Bedingungen sind im Klassenverband m. E. nicht gegeben.

Für eine Anleitung und Beaufsichtigung eines solchen medizinischen Eingriffs bin ich weder ausgebildet noch kompetent. Die Frage nach der Haftung bei einer fehlerhaften Anwendung durch die Schülerinnen und Schüler und bei Unfällen ist nicht geklärt. Es ist zu befürchten, dass ich, wenn ich als Lehr- und Autoritätsperson einen medizinischen Vorgang anleite (ohne zudem medizinisch geschult zu sein) nicht nur falsche Autorität vorspiegele und anmaße, sondern auch zur Haftung zu ziehen bin, wenn aufgrund von fehlerhafter Anwendung oder Unfällen Schäden entstehen.

Ich mache da nicht mit. 

Ich weigere mich. 

Ich sage nein. 

Darüber hinaus halte ich die Durchführung von Selbsttests in der vorgesehenen Weise als anlasslose Massentests nicht für angezeigt.

Bei der Entnahme eines Nasen-Rachen-Abstrichs zum Zwecke der Feststellung einer SARS-CoV-2-Infektion handelt es sich um einen invasiven diagnostischen Eingriff. Ein solcher Eingriff ist lediglich dann veranlasst, wenn er medizinisch indiziert ist. Eine solche Indikation liegt indes nicht vor. Es ist offensichtlich fehlerhaft, die gesamte Bevölkerung oder auch nur sämtliche Schülerinnen und Schüler unter den Generalverdacht einer Ansteckung mit SARS CoV-2 zu stellen. Unter anderem aus diesem Grund hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2.3.2021 die pauschale Testpflicht für das Personal in Einrichtungen im Gesundheitswesen für nichtig erklärt.

Dort ist insbesondere ausgeführt, dass ein Ansteckungsverdacht nicht pauschal aus dem Kontakt mit Risikopatienten abgeleitet werden kann.

Zudem stellt die Testung mit einem Antigen-Schnelltest stellt kein geeignetes Mittel dar, um eine Infektion (§ 2 Nr. 2 IfSG) oder auch nur einen Ansteckungsverdacht (§ 2 Nr. 7 IfSG) festzustellen.

In der Packungsbeilage des von der Fa. Roche hergestellten SARS CoV-2 Rapid Antigen Test wird unter „Anwendungsbereich“ festgehalten: „Dieser Test dient zum Nachweis von Antigenen des SARS-CoV-2-Virus bei Personen mit Verdacht auf COVID-19“.

Um die Verwendung dieses Testsystems zu rechtfertigen, muss also bereits ein konkreter Verdacht einer Ansteckung mit SARS CoV-2 vorliegen. Ein solcher Verdacht lässt sich nur anhand von einschlägigen Symptomen begründen.

Werden Schnelltests ungezielt, d.h. ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Symptomen eingesetzt, erzeugt dies einen hohen Anteil an falsch positiven Ergebnissen, wie insbesondere die Graphik auf Seite 3 des RKI- Papiers „Corona-Schnelltest-Ergebnisse verstehen“ deutlich wird. Bei niedriger Prävalenz des Erregers wird außerdem ein vernichtend hoher Prozentsatz falsch positiver Testergebnisse errechnet (ebenda Seite 2).

Im Epidemiologischen Bulletin des RKI Nr. 8/2021 finden sich auf Seite 4 zwei weitere Rechenbeispiele, die im einen Fall auf einen positiven Vorhersagewert von 4,17% (= 95,83% falsch positive Ergebnisse), um anderen Fall von 11,5% (= 88,5% falsch positive Ergebnisse) kommen.

Bereits aus den Informationen, die beim RKI abgerufen werden können, ergibt sich somit, dass der flächendeckende und undifferenzierte Einsatz von Corona-Schnelltests epidemiologisch jeglichen Sinns entbehrt.Auch das Deutsche Netzwerk Evidenzbasierte Medizin rät vom anlasslosen Testen symptomloser Menschen ab.

Der anlasslose massenhafte Einsatz von Antigen-Schnelltests steht im klaren Widerspruch sowohl zu den Empfehlungen des Herstellers als auch zu den Informationen, welche beim RKI verfügbar sind, zumal für die Notwendigkeit solcher Massentestungen keine belastbare wissenschaftliche Grundlage besteht und Schulen nach Aussage führender Wissenschaftler keine Treiber des Infektionsgeschehens sind.

Ich mache da nicht mit. 

Ich weigere mich. 

Ich sage nein. 

Die Anweisungen hindern mich außerdem an der Erfüllung des mir von der Landesverfassung und vom Schulgesetz erteilten Bildungsauftrages und stehen daher im Konflikt zu den Normen der 

Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen

§ 5 Pädagogische Freiheit und Verantwortung

Es gehört zum Beruf der Lehrerinnen und Lehrer, in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, zu unterrichten, zu beraten, zu beurteilen, zu beaufsichtigen und zu betreuen

sowie dem

Schulgesetz Nordrhein-Westfalen § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet

und dem

Schulgesetz Nordrhein-Westfalen § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele.

(2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.

Ich begründe meine Weigerung: Den mir von der Landesverfassung und vom Schulgesetz Nordrhein-Westfalen auferlegten Bildungsauftrag kann ich vor dem Hintergrund des Vertrauensverhältnisses zu meinen Schülerinnen und Schülern nicht erfüllen. Meine pädagogische Tätigkeit im Sinne einer bildenden und persönlichkeitsentwickelnden Arbeit baut in jeder Hinsicht auf der Beziehung zu meinen Schülerinnen und Schülern auf, die durch die Herstellung einer psychischen Stresssituation, die der sozialen Ausgrenzung und Beschämung Tür und Tor öffnet, und die Anmaßung medizinischer Kompetenz erheblich gestört wird.

Es ist zudem zu befürchten, dass in Zukunft nicht getestete Kinder vom Unterrichtsbesuch ausgeschlossen werden und die Teilnahme zur direkten oder indirekten Bedingung der Teilhabe an Bildung gemacht werden wird. Dieser bedenklichen Entwicklung möchte ich keinen Vorschub leisten. Ich halte diese Vorgänge in ihrer Unbedachtheit, Unbegründetheit und Unverhältnismäßigkeit nicht nur für einen sehr fragwürdigen Bruch mit medizinischen, rechtlichen und pädagogischen Prinzipien, sondern geradezu für einen Skandal und eine moralische Bankrotterklärung. 

Ich mache da nicht mit. 

Ich weigere mich. 

Ich sage nein. 

Anmerkung:

Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen führt nach den Osterferien eine Corona-Testpflicht für den Schulbesuch ein. Auch Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt haben eine Testpflicht an Schulen für die Zeit nach Ostern bereits beschlossen, in anderen Bundesländern wird darüber diskutiert. In Sachsen besteht sie bereits seit einigen Wochen.


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