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Viele Rechnungen, zu wenig Geld. Bisweilen geraten Mieter in eine Situation, in der sie ihre Miete nicht mehr zahlen können. Dann heißt es: Schnell handeln.
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Wer in Mietrückstand gerät, sollte nicht in Panik geraten, sondern aktiv werden. Tipps für betroffene Mieter.
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Viele Rechnungen auf einmal – schneller als gedacht ist das Konto im Minus und der Mieter kann die Miete nicht mehr bezahlen. Die Konsequenz: Mietschulden. Tipps, wie Mieter dann vorgehen sollten.
Übersicht: Mietschulden von Mietern
... wenn sie aufgrund von Corona die Miete nicht zahlen konnten: Gleich zu Beginn der Coronakrise hat die Bundesregierung ein großes Hilfeprogramm auf den Weg gebracht. In diesem wurde privaten und gewerblichen Mietern zeitlich befristet ein besonderer Schutz eingeräumt, indem das Kündigungsrecht des Vermieters eingeschränkt wurde. Wer wegen der Coronapandemie weniger oder gar kein Einkommen mehr hatte und deshalb vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 die Miete nicht stemmen konnte, dem durfte vom Vermieter deshalb nicht gekündigt werden. Dadurch wird die Zahlungspflicht aber nicht ausgeschlossen. Die entstandenen Mietausfälle müssen bis 30. Juni 2022 nachgezahlt werden. Verzugszinsen sind nicht ausgenommen. Weitere Infos hier. Weitere Infos hier .
Der Vermieter musste allerdings vom Mieter über die Nichtzahlung der Miete in Kenntnis gesetzt werden. Wenn der Vermieter weiß, dass seine Einnahmen vorübergehend ausbleiben, kann auch er sich besser auf die Situation vorbereiten.
Eine der wichtigsten Verpflichtungen des Mieters ist es, die Miete pünktlich zu zahlen. Wenn der Mieter die Miete nicht zahlt, spricht man von einem Mietrückstand. Dem Mieter droht ab einer bestimmten Höhe des Rückstands eine fristlose Kündigung der Wohnung und unter Umständen eine Räumungsklage.
Ein Rückstand liegt vor, wenn der Mieter die Miete nicht bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zahlt. Laut Bundesgerichtshof (BGH) reicht es allerdings aus, wenn er die Überweisung am dritten Werktag des Monats bei seiner Bank anweist. Entgegenstehende Bestimmungen in Formularverträgen, dass es nämlich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes ankommt, sind unwirksam (BGH VIII ZR 222/15). Wichtig: Der Samstag zählt hierbei nicht als Werktag.
Zahlt der Mieter zwei Monate hintereinander keine Miete oder einen erheblichen Teil nicht, kann der Vermieter ihm fristlos kündigen . Das Gleiche gilt dann, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum nur teilweise zahlt und im Gesamten über zwei Monatsmieten in Verzug ist.
Der BGH urteilte im Dezember 2021, dass für die Kündigung wegen Mietrückstand der Gesamtrückstand erheblich ist. Eine Mieterin hatte zwei aufeinanderfolgende Mieten nicht komplett gezahlt, wobei bei der ersten kein erheblicher Teil fehlte. Ihre Klage gegen die Räumung wies der BGH nun ab und urteilte, dass die Mietrückstände nicht einzeln betrachtet werden, sondern der Gesamtmietrückstand entscheidend ist. (BGH, Urteil v. 8.12.2021, VIII ZR 32/20)
Ausnahme: Mindert der Mieter berechtigt wegen Wohnungsmängeln seine Miete, gerät er nicht in Zahlungsverzug. Hier kann es allerdings zum Streit über die Höhe der Minderung kommen. Hat der Mieter die Miete unberechtigt oder zu hoch gemindert, kann dies als Rückstand ausgelegt werden.
Auch regelmäßige unpünktliche Zahlungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Davor muss der Vermieter dem Mieter allerdings eine Abmahnung schicken. Das hat der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 364/04) beschlossen.
Eine fristlose Kündigung wird unwirksam, wenn:
Der Mieter hat aber nur alle zwei Jahre die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung durch Zahlung des kompletten Rückstands gegenstandslos zu machen. Wer immer wieder in Mietrückstand gerät, muss früher oder später mit einer wirksamen fristlosen Kündigung rechnen. Wichtig: Spricht der Vermieter nicht nur eine fristlose, sondern im selben Schreiben hilfsweise zusätzlich eine fristgerechte Kündigung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist aus, so bleibt letztere bestehen. Der Mieter hat dann lediglich etwas Zeit gewonnen.
Mieter sollten außerdem nicht vergessen: Eine fristlose Kündigung mit anschließender Räumungsklage und Zwangsräumung ist auch für Vermieter mit finanziellem Aufwand verbunden – das heißt, auch er will so eine Situation, soweit möglich, verhindern. Daher sollten Mieter mit Mietrückstand immer zunächst versuchen, mit ihrem Vermieter persönlich zu reden, um eine Lösung zu finden.
Persönlich mit dem Vermieter reden Gerät ein Mieter in Rückstand, ist es ratsam, zügig das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, um ihn über die Gründe des Zahlungsverzugs zu informieren. Oft lässt sich so eine Einigung finden – etwa, indem eine Ratenzahlung vereinbart wird.
Hilfe von Mietervereinen Mieter können sich Hilfe bei Mietervereinen holen, die verschiedene Möglichkeiten aufzeigen und den Mieter beraten.
Geld leihen Mieter sollten sich außerdem in ihrem Verwandten- und Freundeskreis erkundigen, ob ihnen jemand ein Darlehen gewähren würde.
Mietzahlung von Jobcenter Sind Mieter arbeitslos und beziehen Arbeitslosengeld II (ALGII), können sie ihren Mietrückstand sowie die künftige Miete nach dem Sozialgesetzbuch unter Umständen vom Jobcenter bezahlen lassen (§ 34 Abs. 1 SGB XII). Dazu müssen sie einen Antrag auf Mietschulden-Übernahme stellen. Die Übernahme der Mietschulden kann entweder als Beihilfe oder Darlehen erfolgen – letzteres müssen Mieter wieder zurückzahlen.
Unterstützung vom Sozialamt Können Mieter von ihrem geringen Lohn die Miete nicht vollständig zahlen, können sie beim Sozialamt einen Antrag auf Mietschuldenübernahme stellen. In manchen Fällen übernimmt das Sozialamt Mietschulden als Hilfe zum Lebensunterhalt, sofern dies gerechtfertigt und notwendig ist. Wer bedürftig ist, sollte auf jeden Fall einen Antrag stellen. Wird dieser abgelehnt, solle der Mieter das in jedem Fall durch einen Experten überprüfen lassen.
Wohngeld beantragen Mieter sollten sich bei der zuständigen Stadt- und Gemeindeverwaltung erkundigen, ob sie Anrecht auf Wohngeld haben.

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Hallo, ich würde gerne wissen, sobald sie mir eine fristlose kundigung geben, wenn ich das Haus nicht verlasse, wie lange ich in der Miete bleiben kann. Ich muss Geld aufbringen, um mich umzuziehen und ein anderes Haus zu mieten. Ich habe 3 Kinder. Wie lange könnte es dauern, bis die Kundogung fristlosen vorbei ist? danke, ich hoffe auf eure hilfe
Kurioserweise ist es bei mir anders herum: ich kann Miete zahlen und Nebenkosten, aber der Vermieter ist hoch verschuldet und hat nach dem Pfändungsfreibetrag nicht genug Geld, um Heizöl (als Beispiel) zu kaufen. Trotz Halbtagsjob und halber EM-Rente und Mieteinnahmen. An wen kann der sich wenden? Mein Goldesel ist jetzt auch stiften gegangen.
Darf der Vermieter sich bei einer offenen Miete einfach an meine Verwandten wenden?
immowelt Redaktion am 15.12.2021 09:53
wenn die Verwandten nicht mit im Mietvertrag stehen und auch nicht als Mietbürgen eingetreten sind, darf der Vermieter sich nicht an sie wenden, wenn es bei Ihnen zu einem Zahlungsrückstand gekommen ist. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder einen Mieterverein.
Hallo, meine Miete konnte diesen Monat nicht von meinem Konto abgehen. Ich habe meine Miete immer pünktlich bezahlt, so das es jetzt das erste Mal ist. Kann mich mein Vermieter jetzt schon kündigen?
immowelt Redaktion am 04.06.2021 07:48
in einem einmaligen Fall kann der Vermieter nicht gleich fristlos kündigen. Zahlt der Mieter zwei Monate hintereinander keine Miete oder einen erheblichen Teil nicht, ist dies allerdings möglich. Übrigens auch dann, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum nur teilweise zahlt und im Gesamten über zwei Monatsmieten in Verzug ist.
Wir raten Ihnen das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und ihm die Lage zu schildern.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine gültige Rechtsberatung leisten können oder dürfen, wenden Sie sich im Zweifel an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzbund.
Ich habe heute von der Hausverwaltung meines Vermieters die Kündigung bekommen. Da ich mir mit meinem sich in der Ausbildung befindlichen Sohn die monatliche Miete teile, erfolgt die Zahlung der Miete immer auf 2 Raten. Den Teil den mein Sohn bezahlt kommt bedingt durch das Abrechnungssystem in seiner Firma immer erst zwischen dem 7. bis 9. eines laufenden Monats. Dementsprechend ist die Miete später als zum 3. auf dem Konto des Vermieters. Auf die Bitte von Ratenzahlungen geht die Hausverwaltung nicht ein.
Es wäre noch eine Summe von 375 Euro an Miete von insgesamt 730 Euro offen. Diese würde ich diesen Monat ausgleichen. Dies habe ich auch so der Hausverwaltung m
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