Heimliches Filmen am Strand

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Filmen und Fotografieren: Was ist erlaubt?

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Ein Schnappschuss hier, ein Filmchen da: Fast jedes Erlebnis wird heutzutage digital festgehalten. Kein Wunder – mit dem Smartphone ist das ja auch schnell und leicht gemacht. Bilder und Videos können einfach bearbeitet und direkt ins Netz hochgeladen werden.
Doch welche Rechte und Pflichten hat man beim Filmen und Fotografieren in der Freizeit eigentlich? Darüber habe ich mich mit Rechtsanwalt Gerald Röschke aus der Bitterfelder Anwaltskanzlei Jürges, Knop und Stiller unterhalten.
Fotogen oder nicht – es gibt Leute, die sich selbst nicht gern vor die Linse stellen. Darf man trotzdem jeden einfach filmen und fotografieren? ROLAND-Partneranwalt Gerald Röschke stellt klar: „Nein! Grundsätzlich darf jeder Mensch selbst entscheiden, ob er fotografiert oder gefilmt werden möchte.“ Jeder (Hobby-)Fotograf braucht also die Erlaubnis des jeweiligen Modells – bei unter 18-Jährigen natürlich auch die der Eltern. „Es gibt allerdings Ausnahmen“, so der Rechtsexperte. „Das sind unter anderem Personen, die als ‚Beiwerk‘ auf den Aufnahmen erscheinen, also beispielsweise Touristen neben dem Brandenburger Tor.“ Das Gleiche gilt übrigens auch für Personen bei Versammlungen, Umzügen und anderen Großveranstaltungen. „Und dann gibt es da noch die sogenannten Personen der Zeitgeschichte: Bilder oder Videos von Politikern oder bestimmten Personen zu besonderen Ereignissen wie beispielsweise Sport- und Musikveranstaltungen sind demnach erlaubt“, so Gerald Röschke.
Schaut man sich heute in den sozialen Netzwerken um, fällt besonders eines auf: Immer mehr Personen stellen das eigene Privatleben mit Bildern zur Schau. Wenn allerdings noch andere Personen auf dem Bild zu sehen sind, ist Vorsicht geboten! Rechtsanwalt Gerald Röschke warnt davor, solche Aufnahmen ohne Einwilligung im Internet zu posten. „Denn wer ohne Erlaubnis Fotos oder Videos der aufgenommenen Personen veröffentlicht, macht sich strafbar“, so der Rechtsexperte. Mit „Veröffentlichen“ ist hier das Hochladen in Social-Media-Kanäle und auf jede andere Homepage gemeint. Gleiches gilt auch für Veröffentlichungen in Zeitungen, auf Flugblättern und Ähnlichem. Der Anwalt betont: „Man muss grundsätzlich für die Verbreitung um Erlaubnis fragen, solange nicht eine der eingangs genannten Ausnahmen gilt.“
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Man hört es immer wieder in den Nachrichten: Gaffer und Schaulustige tummeln sich an Unfallorten und schießen davon sogar noch Fotos. Ungeachtet möglicher ethischer Konflikte: Dürfen Bilder oder Videoaufnahmen von Unfallorten gemacht werden? ROLAND-Partneranwalt Gerald Röschke: „Der Gesetzgeber hat das Fotografieren bzw. Filmen einer Person in Notsituationen unter Strafe gestellt. Wer also Filme oder Videos von Unfallorten macht und damit den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.“ Bestraft wird übrigens nicht nur der Filmer selbst: Auch wer eine solche Bildaufnahme gebraucht, an Dritte weiterleitet oder veröffentlicht, muss mit einer empfindlichen Strafe rechnen.
Bei Fotos, die im Freien aufgenommen werden, ist es fast unvermeidlich: Einzelne Häuser, Wolkenkratzer und andere Bauwerke sind im Hintergrund zu sehen. Aber darf ich Gebäude überhaupt einfach fotografieren oder filmen? Gerald Röschke schränkt ein: „Das ist nur bei Gebäuden erlaubt, die sich an einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz befinden. Auch darf man nicht in den Innenbereich – also zum Beispiel durch ein Fenster oder durch die Terrasse – hineinfotografieren. Wenn man ein fremdes Grundstück betreten muss, um das Gebäude zu fotografieren oder zu filmen, muss man den Eigentümer um Erlaubnis fragen.“ Auch private Überwachungskameras dürfen ausschließlich das eigene Grundstück filmen und nicht den öffentlichen Raum oder gar das Nachbargrundstück.
Wem gehören eigentlich Fotos? Ist der Fotograf Eigentümer seiner geschossenen Bilder? Oder haben die Modelle, die auf den Fotos abgebildet sind, einen Besitzanspruch? Gerald Röschke hierzu: „Die Fotos gehören dem Fotografen, da er der Urheber des fotografischen Werkes ist.“ Eigentümer ist demnach also nicht die abgebildete Person. Mehr zum Thema Urheberrecht in diesem Artikel .
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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 1. März 2018 veröffentlicht ( Haftungsausschluss ).
Gerald Röschke ist Rechtsanwalt und Dipl.-Ing., zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht. Er hat sich zudem auf die Fachbereiche Sozialrecht, Baurecht sowie Strafrecht und Bußgeldsachen spezialisiert. Er ist für die überörtliche
Anwaltssozietät jürges.knop.stiller am Standort Bitterfeld tätig.
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Strafbarkeit von „heimlichen“ Bild- und Tonaufnahmen


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Mit fast jedem Handy ist es heute möglich, ohne größere Probleme Sprachaufnahmen, Fotos oder Videos herzustellen. Es gibt sogar Apps, die automatisch alle Telefonate mitschneiden. Diese technischen Möglichkeiten verführen dazu, sie auch einzusetzen, beispielsweise in privaten oder intimen Situationen, sind aber aus strafrechtlicher Sicht äußerst problematisch.
Sind „heimliche“ Ton- oder Bildaufnahmen strafbar?
Grundsätzlich ist das Anfertigen jeglicher Tonaufnahmen von jemand anderem ohne dessen Zustimmung strafbar und erfüllt den Straftatbestand des § 201 StGB. Dies gilt, unabhängig vom Inhalt des Gesprochenen, das auch ganz banaler Natur sein kann, für alle unbefugten Aufnahmen des gesprochenen Wortes in nichtöffentlichen Sprechsituationen.
Bildaufnahmen hingegen, die ohne Zustimmung des Betroffenen hergestellt werden, stehen nur dann gem. § 201a StGB unter Strafe, wenn sich die abgebildete Person in bestimmte „nichtöffentliche“ Räumlichkeiten zurückgezogen hat und durch die Aufnahme ihr höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird. Videos zählen je nachdem, ob sie auch akustisch aufzeichnen als Ton- bzw. Bildaufnahme.
Hinzukommt, dass es auch strafbar ist, solche unbefugten Bild- oder Tonaufnahmen zu gebrauchen oder Dritten zugänglich zu machen, beispielsweise indem sie per Messaging-App geteilt oder ins Internet gestellt werden.
Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für Ton- und bis zu zwei Jahren für Bildaufnahmen vor.
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