FAQ zum Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 - Update 14.04.2022

FAQ zum Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 - Update 14.04.2022

Pflege- und Krankenhauspersonal stehen auf

Inhalt

  • NEU: Ich habe eine Aufforderung zur Vorlage eines Impfnachweises erhalten, was soll ich tun?
  • NEU: Darf ich ohne Nachweis weiterarbeiten, nachdem ich genesen bin?
  • NEU: Was kann ich tun, wenn ich ab dem 15.03. weitergearbeitet habe ohne Nachweis und mein Arbeitgeber mich nicht freigestellt hat?
  • NEU: Was kann der Arbeitgeber tun, wenn er helfen will?
  • Handelt es sich um eine „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht?
  • Wer ist von dem Gesetz betroffen?
  • Was besagt das Gesetz genau?
  • Was passiert am 15.03.2022?
  • Was passiert nach dem 15.03.2022?
  • Wird es Bußgelder geben?
  • Was tun bei einem Bußgeldbescheid?
  • Kann es Erzwingungshaft geben?
  • Kann der Arbeitgeber freistellen?
  • Ist überhaupt mit einer Freistellung zu rechnen?
  • Gibt es Arbeitslosengeld bei einer unbezahlten Freistellung?
  • Wie lange kann eine unbezahlte Freistellung dauern?
  • Ist Arbeiten während einer unbezahlten Freistellung möglich?
  • Arbeitgeber drängt auf die erste Impfung bis 16.01.2022, was tun?
  • Was macht das Gesundheitsamt ab dem 15.03.2022?
  • Welche Konsequenzen gibt es?
  • Ist eine Abmahnung vom Arbeitgeber möglich?
  • Ist eine fristlose Kündigung möglich?
  • Kann es eine "Pflichtverletzung" bei fristloser Kündigung geben?
  • Ist selbst kündigen eine Option?
  • Ist ein Aufhebungsvertrag empfehlenswert?
  • Gibt es eine Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag?
  • Selbstständig in der Pflege, was tun?
  • Kündigung erhalten, was tun?
  • Sollte man sich arbeitssuchend melden mit/ohne Kündigung?
  • Sollte man sich krankmelden und ab wann?
  • Rechtsschutzversicherung Ja oder Nein?
  • Kündigungsschutzklage Ja oder Nein?
  • Sollte man streiken und wenn ja, wie und wann?
  • Sollte man auf Demos gehen?
  • Welche alternativen Jobbörsen sind interessant?
  • Ist Impfen mit Novavax, Valneva oder Sinovax eine Option?
  • Ist Impfen mit Sputnik eine Alternative?
  • Was ist vom Nachweis auf eine Kontraindikation Online zu halten?
  • Ist die Gewerkschaft Zentrum Automobil e.V. seriös?
  • Videos zu weiteren Erklärungen im Detail
  • Information Rechtskreis: SGB II und SGB III der Bundesagentur für Arbeit
  • Vorschlag für das Widerspruchsschreiben


NEU: Ich habe eine Aufforderung zur Vorlage eines Impfnachweises erhalten, was soll ich tun?

Wenn man hier nichts tut und lieber abwarten möchte, dann muss man sich auf einen kommenden Bußgeldbescheid einstellen, gegen diesen man dann rechtlich vorgehen kann.

Alternativ kann man aber auch sofort Widerspruch gegen Aufforderung zur Vorlage eines Impfnachweises stellen, um den Bußgeldbescheid zu verzögern, um auch bereits für eine mögliche spätere gerichtliche Auseinandersetzung vorzusorgen.

Ein Vorschlag für das Widerspruchsschreiben findet sich unten bei den Anhängen ganz am Ende.

WICHTIG: Das Musterschreiben hilft nur dann, wenn man einen GA-Bescheid bekommen hat, man aber ab dem 15.03. NICHT weiter gearbeitet hat! Durch das Schrieben gewinnt man Zeit und kann mit etwas Glück den Bußgeldbescheid verzögern und im besten Fall auch verhindern. Das ist aber keine Garantie! Um auf der sicheren Seite zu sein, darf man trotzdem nicht mehr weiterarbeiten, bis das geklärt ist.

AUSNAHME: Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift im IFSG kommt es auf die Ausübung der "Tätigkeit" und nicht auf das bloße Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an. Daher sind Personen, die sich beim Ablauf der Frist z.B. in Mutterschutz, in Elternzeit, in vollständiger Freistellung wegen Pflegezeit befinden, oder dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderung unterliegen, erst bei ihrer Rückkehr vorlagepflichtig und nicht bereits ab dem 15.03.2022. Sollte trotzdem man trotzdem ein Schreiben mit der Vorlage des Nachweises erhalten, bitte per Rückantwort auf die im Moment nicht bestehende Tätigkeit verweisen, da der Nachweis (noch) nicht erbracht werden muss.

NEU: Darf ich ohne Nachweis weiterarbeiten, nachdem ich genesen bin?

Nein! Ab dem Tag, an dem Du wieder arbeiten gehst, brauchst Du einen der vier möglichen Nachweise (geimpft, genesen, schwanger, kontraindiziert).

NEU: Was kann ich tun, wenn ich ab dem 15.03. weitergearbeitet habe ohne Nachweis und mein Arbeitgeber mich nicht freigestellt hat?

Ab dem Tag an dem man ohne Nachweis arbeitet (gilt auch, nachdem ein Genesenen-Status ausgelaufen ist und bei Auslaufen von Mutterschutz, Elternzeit, Beschäftigungsverbot) wird man einen Bußgeldbescheid bekommen (vermutlich 250,- €)! Gegen diesen kann man dann nichts machen, denn dieser ist durch das IFSG legitimiert. In so einem Fall muss man seine finanzielle Situation dem Gesundheitsamt offenlegen, idealerweise mit einer kurzen Berechnung der Kostenblöcke, was einem am Monatsende frei zur Verfügung steht, um so die Höhe des Bußgeldes bestenfalls noch abfedern zu können, damit es "verhältnismäßig" bleibt. Ein Widerspruch oder eine Klage dagegen hat meiner Erfahrung nach keinen Sinn! Spart Euch die Anwaltskosten!

Das Schlimme daran ist, die Arbeitgeber wissen das auch! Einige lassen Ihre Mitarbeiter wissend in diese "Falle" laufen. Sobald sie einen ungeimpften Mitarbeiter ohne Nachweis an das Gesundheitsamt gemeldet haben und diesen dann weiter arbeiten lassen und nicht freistellen, ist das die Konsequenz! Solche Arbeitgeber schert es anscheinend nicht, was mit ihren Angestellten passiert.

NEU: Was kann der Arbeitgeber tun, wenn er helfen will?

Der Arbeitgeber sollte dringend, nachdem er einen Mitarbeiter gemeldet hat, Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen und deutlich sagen, dass er auf den ungeimpften Mitarbeiter nicht verzichten kann und ein Vorgehen mit dem Gesundheitsamt aushandeln. Solange bis das geklärt ist, sollte er den/die Mitarbeiter bezahlt freistellen, da diesen sonst mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das Bußgeld droht! Das Gespräch und die Entscheidung des Gesundheitsamt sollte er dann zwingend schriftlich festhalten und auch dem Mitarbeiter zur Verfügung stellen.

Grundsätzlich: Der Arbeitgeber kann nicht belangt werden, wenn ein ihm vorgelegter Nachweis gefälscht sein sollte. Bestehen also keine "Zweifel" an vorgelegten Nachweisen, dann muss der Arbeitgeber auch keine Daten an das Gesundheitsamt übermitteln! Da es keine Kontrollen durch das Gesundheitsamt gibt (bei alleine über 70.000 Praxen nicht machbar), wird das vermutlich niemals auffliegen und so kommt man als Arbeitgeber und Mitarbeiter gut bis ans Ende der „einrichtungsbezogenen“ Impfpflicht am 31.12.2022. Ab dann müssen sowieso alle Nachweise beim Arbeitgeber vernichtet werden!

Handelt es sich um eine „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht?

Nein! Es ist eine „2G“-Regelung (+Kontraindikation), die als Impflicht verkauft wird, sich faktisch aber wie eine Pflicht auswirkt, wenn man in seinem Job weiterarbeiten will. Es ist jedoch keine direkte Impfpflicht, denn dazu hätte man die Haftungsfrage klären müssen und kein Politiker noch Pharmahersteller weltweit möchte die Haftung für diese hochgefährlichen Impfstoffe übernehmen! Somit steht es jedem weiterhin frei, sich für oder gegen die Impfung zu entscheiden. Da man seitens der Regierung und auch nicht von den Einrichtungen selbst die Haftung übernehmen will, werden nun die Arbeitskräfte, die in bestimmten Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie der Pflege tätig sind, genötigt, den experimentellen Impfstoff freiwillig und auf komplett eigene Verantwortung zu nehmen, wenn diese in ihrer Arbeitsstelle weiterarbeiten wollen. Rechtlich ist das ganze unhaltbar, da weder umfassende und haltbare Gefahrenanalysen für die Arbeitsstellen bestehen bzw. erstellt werden, noch die Geimpften das Virus weniger oft verbreiten, noch nachweislich besser davor geschützt sind. Trotzdem können wir uns auf eine Rechtsprechung in dieser Frage nicht mehr verlassen.

Wer ist von dem Gesetz betroffen?

Alle hier genannten Personen:

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html

Sind auch Heilpraktiker und Hebammen betroffen?

Ja.

Was besagt das Gesetz (im Rahmen des IFSG)?

Alle diese Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein, oder können sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation mit einem ärztlichen Zeugnis nicht impfen lassen.

Des Weiteren wurde eine Vorlagepflicht eines Immunitätsnachweises gegen COVID-19 beim Arbeitgeber beschlossen. Das Pflegepersonal muss diesen Immunitätsnachweis ab dem 15.03.2022 bei seinem Arbeitgeber vorlegen. Des Weiteren dürfen neue Beschäftigungsverhältnisse ab dem 16.03.2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden. Rechtlich ist das ganze unhaltbar, aber die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen werden in großen Teilen mitspielen und nicht klagen, da sie durch Ausgleichszahlungen vom Staat abhängig gemacht wurden.

Was passiert, wenn man den Immunitätsnachweis nicht ab dem 15.03.2022 vorlegt?

Wenn sich eine Pflegekraft weigert und bis zu diesem Termin keinen Immunitätsnachweis beim Arbeitgeber vorlegt, dann hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und den Namen der Arbeitskraft zu übermitteln. In den Arbeitshilfe Briefen wird allen Einrichtungen aktuell angeraten die Arbeitskraft dann auch unbezahlt freizustellen.

Wird es Bußgelder geben, wenn man den Immunitätsnachweis nicht ab dem 15.03.2022 vorlegt?

Theoretisch ja und es sollte auch damit gerechnet werden. Die Höhe von möglichen Bußgeldern bei Weigerung der Vorlage sind bisher nicht exakt festgelegt, sondern nur die maximale Höhne von 2.500 €. Hier wird die Zeit nach dem 15.03.2022 erst zeigen, welche Höhen die Ämter je Bundesland verhängen.

Allerdings hat die Regierung es nicht bedacht, dass man den Immunitätsnachweis nur erbringen muss, wenn man ab dem 15.03. auch in der Pflege in seiner Arbeitsstelle arbeitet. Ist man bis dahin oder ab diesem Tag jedoch bereits freigestellt (bezahlt/unbezahlt) oder ist krankgeschrieben, gibt es auch keine Pflicht, einen Immunitätsnachweis vorzulegen, da man ja auch nicht „tätig“ ist!

Bußgelder bei Nicht-Vorlage des Nachweises bei anschliessender weiteren Beschäftigung sind im IFSG geregelt unter § 73 Bußgeldvorschriften, Absatz 1, Ziffern 7a-7h sowie Absatz 2 geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__73.html

Was tun bei einem Bußgeldbescheid?

Wichtig ist dann dem Bußgeldbescheid schriftlich zu widersprechen und um eine Gefahrenanalyse seiner Arbeitsstelle zu bitten. Ebenso ist die Frage zu stellen, inwieweit geimpfte Personen hier keine Gefahr darstellen und im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes besser gestellt werden dürfen. Hier sind um Belege und Nachweise zu bitten. Interessant wird auch sein, ob überhaupt Bußgelder verhängt werden, wenn man ab dem 15.03. gar nicht mehr seine Arbeitsstelle betreten durfte aufgrund einer Freistellung durch den Arbeitgeber. Eine Freistellungsanweisung des Arbeitgebers muss man daher unbedingt schriftlich vorliegen haben.

Kann es Erzwingungshaft geben, wenn man Bußgeldbescheiden nicht nachkommt?

Ja, aber eine Erzwingungshaft ist immer die letzte Konsequenz bei Nicht-Zahlen eines Bußgeldes. Die Regelgung kann hier nachgelesen werden:

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 96 Anordnung von Erzwingungshaft: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__96.html

Kann der Arbeitgeber mich Freistellen ab dem 15.03.2022?

Der Arbeitgeber kann Euch zum 15.03. freistellen. Eine solche Freistellung muss immer schriftlich erfolgen und es muss darin klar erkennbar sein, dass Ihr nicht mehr zur Arbeit gehen dürft, dass diese unbezahlt (oder bezahlt, eher unwahrscheinlich) ist und bis wann diese Freistellung gültig ist, für immer, bis auf weiteres, bis zum 31.12.2022, etc.

Sollte der Arbeitgeber Euch ohne erstmal ohne eine schriftliche Freistellung den Zutritt verwehren, bitte das schriftlich bestätigen lassen (handschriftlich auf einem Zettel, Videoaufnahme, Tonaufnahme, E-Mail, Schreiben). Dadurch verwehrt der Arbeitgeber der Arbeitskraft seiner Arbeit nachzukommen und kann erstmal keine Kündigung aussprechen, da er es selbst verhindert hat. Wenn man nichts in der Hand hat, jeden Tag wieder zur Arbeit gehen und das gut dokumentieren, auch wenn man dann nur wieder nach Hause geschickt werden sollte.

Ist überhaupt mit einer Freistellung durch den Arbeitgeber für Ungeimpfte zum 15.03. zu rechnen?

Aktuell ist durch Arbeitshilfe Briefe abzusehen, dass die Arbeitgeber Mitarbeiter zum 15.03.2022 unbezahlt freistellen werden. Laut den Arbeitshilfe Briefen ist der Arbeitgeber sogar von der Lohnfortzahlung entbunden, allerdings besteht hier im Gesetz keine eindeutige Anordnung, dass der Entgeltanspruch der Arbeitnehmer im Falle einer Freistellung wirklich entfällt! Jeder mit einer Rechtsschutzversicherung sollte daher ab einer Anordnung einer unbezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber sofort Klage einreichen.

Erhalte ich bei einer unbezahlten Freistellung Arbeitslosengeld?

Sind ungeimpfte Arbeitnehmer nicht mehr entgeltlich tätig, sind sie im Sinne des leistungsrechtlichen Kontextes des SGB III beschäftigungslos. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer trotz fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht mehr arbeiten muss, d.h. seine Arbeitspflicht aufgehoben ist. In den meisten Fällen ist es außerdem unzulässig, dass der Arbeitgeber ohne Einverständnis des Mitarbeiters freistellt. Im Rahmen des IFSG ist jedoch eine einseitige Freistellung möglich! Damit sind jedoch die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I erfüllt und man kann sich arbeitslos melden. Dieses Vorgehen birgt jedoch ein gewisses Risiko, da diese Rechtslage bei Belieben von der Regierung angepasst werden kann. Auch für die Phase einer unbezahlten Freistellung zählt Euer Gehalt (welches Ihr pro Monat verdient) für die Berechnung der Arbeitslosengeldes und weiterer Ansprüche in voller Höhe ein.

Rechtsgrundlage SGB III Paragraph 157 Abs. 3:
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/157.html

Was tun, wenn das Jobcenter das Arbeitslosengeld erstmal ablehnen sollte?

Bei Ablehnung bitte diese Norm nennen und umgehend Widerspruch einlegen und eine Klage beim Sozialgericht einreichen. Am Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang. Man kann sich selbst vertreten und es fallen keine Gerichtskosten an. Trotzdem ist es zu empfehlen, dies über seinen Anwalt machen zu lassen (Rechtsschutz vorausgesetzt).

Die Konsequenz bei Verwehrung des Arbeitslosengeldes im Falle einer unbezahlten Freistellung käme faktisch einem "Verhungern lassen" der Bürger gleich, nur weil sie eine experimentelle und nicht voll zugelassene Impfung mit tausenden von nachweisbaren Nebenwirkungen in ihrer freien Entscheidung verweigern! Es ist unvorstellbar, in einer zivilisierten Gesellschaft, dass ein Gericht das ALG dann trotzdem verweigert.

Wie lange kann eine unbezahlte Freistellung dauern?

Es gibt keine rechtlichen Grenzen für unbezahlte Freistellungen. Der Plan der Arbeitgeber wird es sein, dass diese bis zum Ende des 31.12.2022 ausgesprochen werden. Dadurch umgehen Sie Kündigungsschutzklagen und ab dem 01.01.2023 kann die Arbeitskraft ja theoretisch wieder weiter arbeiten. Der Plan ist höchst perfide ausgeklügelt und menschenverachtend gegenüber den eigenen Mitarbeitern! Die Arbeitgeber werden gezwungen, die Drecksarbeit der Regierung zu übernehmen, da diese jedweder Haftung oder Klagen entgehen will.

Darf ich während einer unbezahlte Freistellung wo anders arbeiten?

Ja! Dazu aber bitte das Einverständnis Deines Arbeitgebers einholen und dokumentieren, er darf hier nichts dagegen haben, da er ja unbezahlt freigestellt hat, und dann kann man mit der Lohnsteuerklasse 6 (Lohnsteuerkarte ausstellen lassen) beliebig viele Nebenjobs annehmen. Die Lohnabzüge in Prozent in Lohnsteuerklasse 6 belaufen sich auf in etwa 43% (je nachdem ob noch Kirchensteuer anfällt oder nicht).

Arbeitgeber drängt auf die erste Impfung bis 16.01.2022?

Der Arbeitgeber drängt darauf, dass die erste Impfung bis zum 16.01.2022 erfolgt sein muss, damit man bis zum 16.03 die zweite Impfung noch rechtzeitig bekommen kann. Falls dies nicht der Fall sein sollte, droht er mit einer Kündigung, die der Arbeitnehmer selbst verschuldet hat (Stichwort Pflichtverletzung).

Auch hier gilt, dass die Impfung in keinem Arbeitsvertrag steht, also auch keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt. Der Arbeitgeber hat hier überhaupt nichts in der Hand und es gibt kein Verschulden des Arbeitnehmers.

Sollte man in diesem Zusammenhang widerrechtlich eine fristlose Kündigung erhalten, dann sofort Kündigungsschutzlage stellen oder bei Vorhandensein den Betriebsrat informieren! Andere Möglichkeiten gibt es hier nicht.

Was macht das Gesundheitsamt mit der Meldung der Arbeitgeber ab dem 15.03.2022?

Wenn der Name der Arbeitskraft übermittelt wird, wird das Gesundheitsamt selbst die Person schriftlich per Post auffordern, den Immunitätsnachweis mit einer weiteren Fristsetzung vorzulegen. Ebenfalls kann eine Anordnung einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Erfolgt die Anordnung telefonisch, bitte sofort auflegen und auf die schriftliche Zustellung warten.

Welche Konsequenzen hat es, wenn man dem Gesundheitsamt nicht antwortet?

Das Gesundheitsamt kann dann der beschäftigten Pflegekraft den Zugang zur Arbeitsstelle verwehren. Einer neu einzustellenden Arbeitskraft kann das Gesundheitsamt laut diesem Gesetz verbieten, die Arbeit anzunehmen. Hier sind ebenfalls rechtlich beide Verbote absolut haltlos mangels einer Gefährdungsanalyse, vermutlich ist das deswegen nur bis 31. Dezember 2022 befristet worden, um allen möglichen Klagen aus dem Weg zu gehen.

Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Arbeitgeber dem Gesundheitsamt "Abweichler" nicht meldet?

In diesem Fall muss der Arbeitgeber mit einem Bußgeld von max. 2.500 € rechnen, aber auch nur dann, wenn es nachgewiesen wird. Meldet er keine Arbeiter ab dem 15.03.2022, dann muss das Gesundheitsamt erstmal davon ausgehen, dass alle Mitarbeiter den Immunitätsnachweis erbracht haben. Eine vollständige Kontrolle ist unvorstellbar, in Deutschland haben wir alleine 80.000 Arztpraxen und 20.000 Pflegeheime, mit den weiteren Einrichtungen, Krankenhäusern und Selbstständigen kommen wir auf mehrere Hunderttausend. Wenn es in einem sehr kleinen Rahmen Stichproben geben sollte, dann kann man darauf hinweisen, dass im Gesetz keine Frist genannt wurde, bis wann die Meldung erfolgt sein muss, es ist lediglich "unverzüglich" genannt, und das ist Auslegungssache. Innerhalb von zwei Wochen kann auch noch "unverzüglich" sein, wenn man nachweist, dass man Kranke versorgen musste und diese Tätigkeit höher zu werten ist.

Kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?

Eine Abmahnung kann er natürlich aussprechen, aber diese wäre vollkommen haltlos. In keinem Arbeitsvertrag wird nämlich stehen, dass die Arbeitskraft einen solchen Immunitätsnachweis erbringen, noch dass sie sich freiwillig einer experimentellen Impfung unterziehen muss. Gegen eine solche mögliche Abmahnung sofort beim Betriebsrat (sofern vorhanden) und zur Not auch arbeitsrechtlich dagegen vorgehen, sollte er diese nicht nach freundlicher Aufforderung zurückziehen.

Kann eine fristlose Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen werden?

Der Arbeitgeber kann fristlos kündigen, das wäre aber sofort rechtlich angreifbar, da es dazu keinen Grund gibt, auch nicht im Rahmen des IFSG §20a. Es geht im Gesetz um die Vorlagepflicht des Immunitätsausweises und um ein Tätigkeits- und Zutrittsverbot zur Arbeitsstelle. Laut dem Gesetz ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Bei einer fristlosen Kündigung muss man innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage an Deinem zuständigen Arbeitsgericht stellen. Man muss sich dazu nicht anwaltlich vertreten lassen, man kann die Kündigungsschutzklage auch im eigenen Namen erheben, ohne eine anwaltliche Vertretung. Tut man das nicht, wird eine Sperre von 12 Wochen beim ALG1 drohen! Das Ergebnis der Klage ist erstmal egal, aber diese ist wichtig für die Beantragung des ALG1.

Rechtsgrundlage:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html

Kann es eine fristlose Kündigung aufgrund "Pflichtverletzung" geben?

Eine Kündigung und eine darauffolgende Sperre vom Arbeitsamt aufgrund einer "Pflichtverletzung" existiert (12 Wochen), aber der Arbeitgeber muss Euch dazu kündigen, i.d.R. unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist, und er braucht dafür einen Grund, den er nicht hat! Dass die Weigerung der Vorlage des Immunitätsausweises als eine solche "Pflichtverletzung" ausgelegt wird ist sehr unwahrscheinlich, da diese zum einen befristet ist und auch nicht im Arbeitsvertrag steht, also auch keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung ist, die hier vorliegen muss. In der heutigen Zeit kann man aber leider nicht mehr so sicher sein, da ja viele Gerichte mittlerweile gekauft sind. Dazu ist aber noch rein gar nichts sicher und auch nichts entschieden und das werden erst die Verfahren nach dem 15.03.2022 zeigen.

Sollte ich selbst kündigen?

Nein, auf keinen Fall selbst kündigen, es sei denn man hat bereits einen neuen Job. Im besten Fall wird dieses Gesetz bereits vor Ende des 31. Dezember 2022 (Befristung) aufgrund eines Pflegenotstandes (wie in den USA) wieder aufgehoben, im schlimmsten Fall bekommt man seine finale Kündigung vom Arbeitgeber irgendwann, und hat dann vollen Anspruch auf Rechtsmittel (mit Rechtsschutz oder Rechtshilfe am Gericht) oder man vereinbart eine Abfindung.

Ist ein Aufhebungsvertrag empfehlenswert?

Generell ja, wenn der Arbeitgeber sowieso mit Kündigung droht und man raus will aus dem Job. Durch einen Aufhebungsvertrag verliert man zwar den Anspruch auf eine Kündigungsschutzklage. In der Regel vereinbart man eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag. Die Abfindungshöhe ist i.d.R. ein halbes Monatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr.

Nicht jeder kann es sich leisten, oder möchte eine durchaus auch oft mal langwierige Kündigungsschutzklage in Kauf nehmen. Wenn der Aufhebungsvertrag eine interessante Abfindung enthält und man sowieso schon mit dem Job abgeschlossen hat und nicht vor Gericht gehen möchte, ist jedem angeraten einen Aufhebungsvertrag anzunehmen, gerade in der aktuellen Situation. Die Kündigungsfrist muss jedoch darin berücksichtigt sein, siehe Sperrzeit.

Ein Aufhebungsvertrag ist unsere Empfehlung, auch wenn man unter Umständen keine Abfindung, oder nur eine sehr geringe bekommt. Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird, ist das die eleganteste Lösung, um sich aus dem Pflegebereich jetzt zu verabschieden. Damit die Fristen eingehalten werden können, müsste dieser Aufhebungsvertrag aber bereits zum 1.1.2022 geschlossen werden, damit man dann zum 31.02.2022 unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist ausscheidet (in diesem Beispiel bie 3 Monaten Kündigungsfrist).

Gibt es Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag?

12 Wochen Sperrzeit gibt es bei Aufhebungsverträgen nur dann, wenn sofort ab Unterschrift das Arbeitsverhältnis endet, nicht aber wenn beide Seiten im Aufhebungsvertrag die reguläre vorgeschriebene Kündigungsfrist einhalten. In der Regel macht man das durch eine bezahlte Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist, oder man arbeitet solange noch.

Was mache ich, wenn ich selbstständig in der Pflege tätig bin?

Einer selbstständigen Person bleibt leider nur die Option, die Tätigkeit ruhen zu lassen und sich arbeitslos zu melden ab dem 15.03.2022. Ab dem 01.01.2023 kann man dann wieder regulär in dem Beruf arbeiten. Oder man meldet vorübergehend ein Gewerbe als Wasserinstallateur an, und kann dann natürlich zu pflegebedürftigen Personen weiterhin nach Hause, kommen um den Abfluss zu reinigen.

Was mache ich bei einer Kündigung?

Unverzüglich online arbeitssuchend melden, um einer Sperre von einer Woche zu entgehen. Der ganze Prozess ist hier wirklich gut Schritt für Schritt erklärt: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld

Arbeitssuchend melden ohne Kündigung?

Das macht nur dann Sinn, wenn man alle Konsequenzen vermeiden will und schnellstmöglich einen neuen Job sucht und nicht mehr im Pflegebereich tätig sein will. Sollte man ein passendes Jobangebot vor dem 15.03.2022 bekommen, muss man natürlich selbst kündigen, um dieses annehmen zu können. Aber hier muss man dann seine Kündigungsfrist einhalten. Wer mit diesem Gedanken spielt, muss es sich genau durchrechnen, ab wann er den neuen Job wirklich annehmen kann.

Gesetzliche Kündigungsfristen:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Arbeitssuchend melden bei Kündigung?

Nach Erhalt einer Kündigung muss man sich innerhalb von drei Werktagen beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, sonst drohen 12 Wochen Sperrzeit.

Wenn man seine Kündigung erhält, ist das das zweitbeste (nach einem Aufhebungsvertrag) was im Moment passieren kann (es sei denn das Gesetz wird noch gekippt). Man erhält sofort ab dem ersten Tag Arbeitslosengeld und kann sich in aller Ruhe einen neuen Job suchen. Und jeder neue Job ist auch immer eine ganz neue Chance. Ebenso kann man sich für Umschulungen beim Arbeitsamt bewerben, denn eine Arbeit in einem Pflegeberuf wird erstmal zumindest bis Ende 2022 verwehrt bleiben.

Sollte man sich krankmelden und ab wann?

Man kann sich während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses krank melden, also unbedingt vor dem 15.03.2022, um das höhere Krankengeld zu erhalten. Ideal ist das Anführen von physischen Problemen wie z.B. eine Depression oder Burnout (die verschriebenen Medikamente dann natürlich nicht nehmen). Macht hier der eigene Hausarzt nicht mit, dann sucht Euch einen anderen, Ihr habt freie Arztwahl in Deutschland. Bei psychischen Problemen darf ein Arzt Krankmeldungen bis zu vier Wochen ausstellen (sogar online) und mehrfach hintereinander. So könnte man auch evtl. Sperrfristen umgehen. Der Arzt fragt in der Regel nicht, was und wo Ihr arbeitet, er konzentriert sich nur auf Eure Problembeschreibung. Also vorher googlen und genau die ermittelten Symptome angeben. Aber auf keinen Fall von „Selbstmordgedanken“ sprechen, sonst wird man eingewiesen oder es wird einem nahegelegt.

Nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, erhält man automatisch Krankengeld. Ihr könnt also krank in die Arbeitslosigkeit gehen. Während das Arbeitslosengeld nur ca. 60% vom Netto ausmacht, bringt das Krankengeld fast 90% vom Netto (höchstens 70% vom Brutto). Das Krankengeld wird bei Krankheit bis zu 18 Monaten bezahlt.

Wichtig: Bevor man eine längere Krankheit plant, sollte man den Arbeitgeber um ein zeitnahes Zwischenzeugnis bitten, damit man dann auf der sicheren Seite ist. Man kann problemlos sagen, dass man sich schon mal bewerben möchte und braucht daher das Zeugnis dringend.

Rechtsschutzversicherung Ja oder Nein?

Wer es sich leisten kann, schließt unbedingt eine Rechtsschutzversicherung im Bereich Beruf ab. Eine Rechtsschutzversicherung hat normalerweise drei Monate Wartezeit. Es gibt aber auch welche, die ohne Wartezeit sofort greifen. Ruft einfach bei den Versicherungen an, die geben schnell per Telefon darüber Auskunft. Sagt dabei auch, dass Ihr eine betroffene Pflegekraft seid, dann seht Ihr schon, wie man mit Euch umgehen wird.

Kündigungsschutzklage Ja oder Nein?

Bei einer ungerechtfertigten Kündigung kann man innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen, sofern man einen Rechtschutz hat oder eine Rechtshilfe am Amtsgericht beantragen kann. Bei einer Kündigungsschutzklage geht es darum den Arbeitsplatz zu erhalten. Es wird also abgeklärt, ob die Kündigung rechtswirksam ist. Aus unserer Sicht ist das im Moment nur dann zu empfehlen, wenn man bereits Erfahrungen in Rechtsstreitigkeiten besitzt und außerdem einen guten Anwalt hat oder kennt, den man wirklich vertraut. In der aktuellen Lage an den Gerichten ist das die unsicherste Option von allen.

Soll ich streiken?

Alleine sicher nicht! Suche Dir Mitstreiter und ab ca. 10% der Beschäftigten in der Arbeitsstelle plant Streiks ein. Je mehr mitmachen desto besser. Auch Teile der Geimpften müssen überzeugt werden, hier ebenfalls mitzumachen, denn wenn sie jetzt nicht mit aufstehen, warten jedes Jahr drei weitere Spritzen auf sie und später auch auf ihre Kinder.

Aber Achtung: Einen Streik darf nur eine Gewerkschaft ausrufen. Streikt man selbst (während der Arbeitszeit), zählt das als Arbeitsverweigerung, und das kann eine fristlose Kündigung oder eine vorherige Abmahnung zur Folge haben. Zwar sind Streiks vor dem 15.03. das effektivste Mittel, um die Vorlagepflicht noch vor dem Inkrafttreten zu kippen, aber leider sind auch fast alle Gewerkschaften Teil des Systems und werden sich hier totstellen. Ruft jedoch trotzdem eine Gewerkschaft den Streik aus, dann können alle Geimpften und Ungeimpften, sowie Gewerkschaftsmitglieder als auch keine Mitglieder gemeinsam streiken und haben dadurch keine Nachteile zu befürchten.

Streiks im Zeitraum einer unbezahlten Freistellung sind beliebig oft erlaubt. Zeigt Euch ab dem 15.03. so oft es geht auf der Straße mit Euren Mitstreitern vor Eurer Arbeitsstelle und prangert den Pflegenotstand offen an und kommuniziert, dass Ihr trotz dem massiven Fehlen von Pflegekräften nun grundlos nach 20 monatiger Aufopferung in der Pflege von Covid-Erkrankten (und das ganz ohne Impfungen auf Eure eigene Gefahr einer Ansteckung hin) nun von der Regierung gezwungen werdet, nicht mehr arbeiten und den erkrankten Menschen dadurch helfen zu dürfen.

Soll ich auf Demos gehen?

Ganz klar ja! So oft es geht und so viele Menschen überzeugen mitzugehen! Zeigt Euer Gesicht und mit großen Bannern, dass es Euch verboten wird, kranken Menschen zu helfen! Ihr durften 20 Monate diesen Menschen helfen, und das ganz ohne Impfung auf eigene Gefahr habt Ihr das gerne getan!

Was passiert nach dem 15.03.?

Der Arbeitgeber muss alle Personen beim Gesundheitsamt melden, die keinen Immunitätsausweis vorgelegt haben. Also erstmal unbedingt wie gewohnt zur Arbeit gehen, es sei denn man wurde bereits oder wird freigestellt, siehe oben. Wenn dann vom Gesundheitsamt eine Aufforderung zum Nachweis des Immunitätsstatus kommen sollte, diese nicht beantworten. Dann so lange abwarten, bis das Gesundheitsamt den Zutritt zur Arbeitsstelle schriftlich verwehrt. Ab dann wird es nämlich spannend.

Diese Anordnung dann dem Arbeitgeber vorlegen. Hier kann er aber immer noch keine direkte Kündigung aussprechen, da es ja nur bis 31. Dezember 2022 befristet ist und somit keinen Kündigungsgrund darstellt. Fordert ebenfalls bei Eurem Arbeitgeber und auch beim Gesundheitsamt eine Gefährdungsanalyse für Eure Arbeitsstelle an, und widersprecht erstmal der Anordnung vom Gesundheitsamt, bis diese Euch vorgelegt wird. Fordert dann ab dem Tag der vom Gesundheitsamt ausgesprochenen Zutrittsverweigerung zur Arbeitsstelle für Euren Lohnausfall aufzukommen, da ab diesem Tag das Gesundheitsamt für den Lohnausfall verantwortlich ist.

An dieser Stelle ist nun dem Arbeitgeber angeraten, sich vielleicht doch zu einer Kündigung bewegen zu lassen oder nochmal das Thema Aufhebungsvertrag anzusprechen. Die Sperre von 12 Wochen kann man ja kompensieren, wenn diese Zahlungen Teil der Abfindung sind! Aber Achtung, auch die Beiträge in die Krankenversicherungen sind hierbei mit zu berücksichtigen, die man dann selbst tragen muss. Tut man dies nicht, kommt in ein paar Monaten eine Nachforderung von der Krankenkasse.

Sind alternative Jobbörsen empfehlenswert?

Ja, diese im Folgenden genannten Jobbörsen sind aus unserer Sicht legitim und einen Blick Wert

https://impffrei.work/

https://t.me/impffreiworkjobs

https://t.me/impffreiwork (Info-Kanal)

https://t.me/Stellenangebote_Arbeitsmarkt

Auch Umschulungen sind ggf. interessant. Diese werden i.d.R. von der Rentenversicherung oder dem Jobcenter bezahlt:

https://www.arbeitsagentur.de/karriere-und-weiterbildung/beruf-wechseln

Ist Impfen mit Novavax, Valneva oder Sinovax eine Option?

Nein, Novavax ist kein Totimpfstoff, sondern ein rekombinanter Proteinimpfstoff, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genauso viele Nebenwirkungen haben wird wie die mRNA- und Vektorimpfstoffe. Bei Novavax wird das Spike-Protein in Mottenzellen hergestellt und dann bei der Impfung verabreicht. Valneva wäre ein Totimpfstoff (wenn man den aktuellen Aussagen glauben schenken möchte), da es ein komplett inaktiviertes Sars-CoV-2-Virus enthält, das sich im Körper nicht mehr vermehren kann. Die Frage ist nur, woher man ein Sars-CoV-2-Virus bekommen hat, um den Totimpfstoff überhaupt zu entwickeln, wenn es bis heute weltweit kein einziges reines Isolat von Sars-CoV-2 gibt? Alle käuflich-erhältlichen Sars-CoV-2-Viren wurden auf Basis einer theoretischen vermuteten Annahme in einer Computersimulation von bestimmten Gensequenzen in Laboren gezüchtet! Diese können daher gar nicht dem in der Natur vorkommenden Virus entsprechen, auch wenn das in Form einer Lüge behauptet wird.

Auch Sinovax wird als risikoreich eingestuft. Allergien sind zu erwarten, da die Gefahr einer antikörperabhängigen Verstärkung besteht.

Ist Impfen mit Sputnik eine Option?

Nein, Sputnik ist kein in Europa anerkannter Impfstoff.

Nachweis auf eine Kontraindikation Online?

www.nachweis-express.de

Die Web-Seite Nachweis-Express bietet für 17,49 Euro eine vorläufige Impfunfähigkeits-Bescheinigung für alle Pflegekräfte an, dich sich nicht impfen lassen können. Für diese Bescheinigung sind umfangreiche personenbezogene Daten einzugeben und dafür erhält man eine vorläufige und damit ungültige Bescheinigung. Dieses Angebot ist eine Abzockfalle!

Das könnte auch der Start des Impfregisters in Deutschland sein! Noch leichter sammelt man keine Daten (inkl. Personalausweisnummer!) von Impfverweigern und lässt sie sogar noch dafür bezahlen!

Der Anbieter von Nachweis-Express arbeitet außerdem für das Gesundheitsamt: CliniGo GmbH (https://clinigo.de/gesundheitsamt)

Gewerkschaft Zentrum Automobil e.V.?

www.zentrum-automobil.de

Diese Gewerkschaft meint es nicht ernst! Es geht nur darum, weitere Mitgliedsbeiträge zu kassieren! Andernfalls hätte sie bereits Streiks im Pflegesektor angemeldet und ausgerufen, an denen das betroffene Pflegepersonal rechtlich abgesichert teilnehmen kann.



Schlusssatz

Das Wort "Impfpflicht" kommt in der verabschiedeten Gesetzesvorlage (2000250.pdf) im Übrigen nur einmal vor, und auch nur in dem Zusammenhang, dass diese evaluiert werden muss. Im weiteren Verlauf des Gesetzes wird sogar explizit davor gewarnt, dass eine (allgemeine) Impfpflicht aktuell rechtlich nicht möglich ist!

Eine Impfpflicht stellt nach Darstellung der Antragsteller einen Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes dar. Die Einführung einer generellen Impfpflicht würde die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage erfordern, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein müsse. Um verhältnismäßig zu sein, müsse eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein. Diese Kriterien seien derzeit bei einer Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 nicht erfüllt. Die Bundesregierung solle daher gesetzlich klarstellen, dass eine direkte sowie eine indirekte Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 unzulässig sei und die Entscheidung für oder gegen eine Impfung freiwillig, also ohne jeden Druck, nach ausführlicher Aufklärung über mögliche Nebenwirkungen und reiflicher individueller Nutzen-Risikoabwägung erfolgen müsse.

Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html

https://dserver.bundestag.de/btd/20/001/2000188.pdf

https://dserver.bundestag.de/btd/20/002/2000250.pdf


Videos zu weiteren Erklärungen im Detail

https://www.youtube.com/channel/UCBWSjDXjtzJf5fymXkgaDAQ


Information Rechtskreis: SGB II und SGB III der Bundesagentur für Arbeit

Zentrale

AM 31 - 5400.1, 5427.2

GR 21 – 75159, 75138

Information Rechtskreis: SGB II und SGB III

Gültig ab: 17.01.2022

Mit Nachricht vom 22.12.2021 hatten wir Ihnen eine erste Information zu möglichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweispflicht (umgangssprachlich „Impfpflicht“) ab dem 15.03.2022 zur Verfügung gestellt.

Wir möchten Sie in Kenntnis setzen, dass seitens des BMAS diesbezüglich eine Konkretisierung erfolgte.

Auf dieser Grundlage sollen die nachfolgenden Ausführungen die Kolleginnen und Kollegen dabei unterstützen, auch unter erschwerten Rahmenbedingungen unsere Leistungen im Sinne des Gesetzgebers für unsere Kundinnen und Kunden anzubieten und zu gewährleisten. Sie dienen als Orientierung bei Nachfragen/Entscheidungen zur einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweispflicht (umgangssprachlich „Impfpflicht“) ab dem 15.03.2022.

Eine Abstimmung der beteiligten Fachbereiche hat stattgefunden.

Welche Rechtsfolgen treten ab dem 15.03.2022 ein, wenn sich eine arbeitslose Person nicht auf eine angebotene Stelle in einer Einrichtung mit Impf- oder Immunitätsnachweispflicht bewirbt?

Lehnt eine arbeitslose Person eine angebotene Beschäftigung ab, ist zu prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Dabei sind die Interessen der arbeitslosen Person mit den Interessen der Versichertengemeinschaft unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände abzuwägen. Die Ablehnung einer Impfung ist regelmäßig als wichtiger Grund anzuerkennen, solange eine allgemeine gesetzliche „Impfpflicht“ nicht gilt.

Gilt für einen Arbeitsplatz die einrichtungsbezogene Impf- bzw. Immunitätsnachweispflicht, so ist bei fehlendem Nachweis jedoch vom Angebot einer solchen Beschäftigung abzusehen. Ohne entsprechenden Nachweis fehlt eine grundlegende Voraussetzung für das Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses.

Welche Rechtsfolgen drohen Personen, wenn sie selbst kündigen?

Eine Eigenkündigung stellt grundsätzlich einen sperrzeitrelevanten Sachverhalt dar. Allerdings ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt dieser vor, so tritt eine Sperrzeit nicht ein. Bei der Beurteilung, ob ein solch wichtiger Grund vorliegt, sind die Interessen der arbeitslosen Person mit den Interessen der Versichertengemeinschaft unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände abzuwägen. Dabei gilt, dass die Ablehnung einer Impfung aktuell und auch über den 14.03.2022 hinaus einen wichtigen Grund darstellen kann, solange eine allgemeine gesetzliche „Impfpflicht“ nicht eingeführt ist.

Kündigt der/die Arbeitnehmer:in selbst, obwohl vom Arbeitgeber lediglich ein Testnachweis gefordert wird (bis zum 14.03.2022 auch in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen möglich), so ist in der grundsätzlichen Ablehnung eines Testnachweises regelmäßig kein wichtiger Grund gegeben.

Welche Rechtsfolgen drohen Personen, wenn ihnen gekündigt wird?

Die Anpassung des Infektionsschutzgesetzes sieht ab dem 15. März 2022 eine Immunitätsnachweispflicht für das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen vor. Die dort tätigen Personen haben bis zum 15.03.2022 Zeit, den Nachweis, geimpft oder genesen zu sein, zu erbringen. Sollten betroffene Einrichtungen bereits vor dem 15.03.2022 Personal freistellen bzw. kündigen, kann dies nicht auf die genannte Anpassung gestützt werden. Daher stellt ein aktuell fehlender Impf- bzw. Immunitätsnachweis bis zum 14. März 2022 grundsätzlich kein sperrzeitrelevantes Verhalten dar.

Nach diesem Zeitpunkt ist in Fällen einer Kündigung wegen fehlenden Immunitätsnachweises nach § 20a IfSG zu prüfen, ob eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eintritt. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Ablehnung einer Impfung wird regelmäßig als wichtiger Grund anerkannt, solange keine allgemeine gesetzliche „Impfpflicht“ eingeführt ist.

Erfolgt die Kündigung durch einen Arbeitgeber, der lediglich einen Testnachweis fordert (bis zum 14.03.2022 auch in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen möglich), hat die Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Wichtige Gründe können zum Beispiel logistische oder (mittels Attest nachgewiesene) gesundheitliche Gründe sein, die ein Erfüllen der Anforderungen unmöglich machen. Die grundsätzliche (unbegründete) Ablehnung, einen Testnachweis zu erbringen, stellt für sich allein jedoch keinen wichtigen Grund dar.

Wie verhält es sich mit der Verfügbarkeit während der Zeit der Arbeitslosigkeit?

Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht u.a. zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar. Die Vermittlungsbemühungen erstrecken sich demnach nicht ausschließlich auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung.

Ein fehlender Immunitätsnachweis beziehungsweise das Betretungs- und Tätigkeitsverbot haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die Verfügbarkeit und somit auf den Leistungsanspruch, da die Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht berufsspezifisch zu bewerten ist.

Die Verfügbarkeit kann entfallen, wenn sich ungeimpfte Personen grundsätzlich weigern Tests durchzuführen und die Ergebnisse einem möglichen Arbeitgeber mitzuteilen. Allerdings ist auch hier eine Bewertung im Einzelfall erforderlich.


Vorschlag für das Widerspruchsschreiben

Widerspruch gegen Aufforderung zur Vorlage eines Impfnachweises:


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen die o. g. Aufforderung zur Vorlage eines Impfnachweises vom …


W I D E R S P R U C H


ein.


Ich kann dieser Aufforderung aus rechtlichen sowie gesundheitlichen Gründen im Moment nicht nachkommen.

Meine Gründe möchte ich kurz darlegen.

Mit der Impfung sollen körperfremde Substanzen mittels einer Nadel in meinen Körper injiziert werden. Die Impfung stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, die ich aktuell mit Verweis auf das Grundgesetz ablehne!

Die Entwicklung eines sicheren Impfstoffes braucht sonst mehr als zehn Jahre. Mit den mRNA-Impfstoffen haben wir gar ein völlig neues Wirkprinzip. Fest steht, die Impfung verursacht sogar Todesfälle. Die Zahlen sind für mich alarmierend. Das Paul-Ehrlich-Institut verzeichnete zuletzt über zweitausend Verdachtsfallmeldungen über einen tödlichen Ausgang der Impfung, die bis heute nicht ausgeräumt wurden. Selbst das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht mögliche Todesfolgen ausgewiesen.

Ich fühle mich daher durch den geforderten Nachweis in meinen verfassungsmäßigen Rechten auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), die Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1, 1, Abs. 1 GG) verletzt. Die Fallsterblichkeit bei Covid-19 liegt im Bereich der Influenza. Die Impfung verschafft keine Herdenimmunität und reduziert die Infektiosität nicht messbar, bietet also nachweisbar keinen Fremdschutz. Sie schützt weder vor Infektionen noch sicher vor schweren Verläufen. Eine systematische Überlastung des Gesundheitssystems hat zu keinem Zeitpunkt der Pandemie vorgelegen und droht absehbar auch nicht in Zukunft.

Um meine Entscheidung zu überdenken, bitte ich sie um die Vorlage einer Gefährdungsanalyse für meine Arbeitsstätte, um eine eidesstattliche Versicherung, dass mir kein schwerwiegender gesundheitlicher Nachteil durch die Impfung entstehen wird, sowie um eine rechtlich verbindliche Nennung, wer oder welche Instanz im Falle von geringen bis mittelschweren auftretenden Nebenwirkungen, die sich unter anderem auch negativ auf meine Beschäftigungsausübungsfähigkeit auswirken könnten, die Haftung übernehmen wird. Bitte nennen Sie mir auch namentlich die vollständig zugelassenen Impfstoffe (nach der Definition „Schutzimpfung“ des Bundesministeriums für Gesundheit), die für diese Nachweispflicht geeignet und möglich sind, da diese im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG, § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19) nicht genannt sind.

Nach Vorlage der angeforderten Unterlagen und Bestätigungen, werde ich meine Entscheidung zeitnah überdenken.


Mit freundlichen Grüßen


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Definition „Schutzimpfungen“ laut BMI:

Impfungen gehören zu den wichtigsten und wirksamsten präventiven Maßnahmen, die in der Medizin zur Verfügung stehen, um sich vor einer ansteckenden Krankheit zu schützen. Moderne Impfstoffe sind gut verträglich und unerwünschte Arzneimittelnebenwirkungen werden nur in seltenen Fällen beobachtet. Schutzimpfungen haben nicht nur eine Wirkung auf die geimpften Personen (Individualschutz), sondern können indirekt auch nicht geimpfte Menschen vor einer Erkrankung schützen, da sie die weitere Verbreitung einer Infektionskrankheit stoppen oder verringern (Gemeinschaftsschutz).

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/impfungen/schutzimpfungen.html


--- Ende des Schreibens ---


Habt Ihr Fragen, Anmerkungen oder Korrekturen?

Stellt diese bitte gerne in unserer Telegram-Gruppe an @Admin: https://t.me/pflegepersonalstehtauf



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