Erniedrigung durch deutsche Witwe

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Erniedrigung durch deutsche Witwe

Der Fall Demjanjuk! Der Kampf geht weiter! Witwe und Sohn verklagen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Auszüge aus der Menschenrechtsbeschwerde der Familie Demjanjuk vom 13.3.2015

Die Beschwerdeführerin Vera Demjanjuk ist die Ehefrau des im März 2012 verstorbenen Herrn John Demjanjuk. Der Beschwerdeführer John Demjanjuk ist der Sohn des verstorbenen Herrn John Demjanjuk.

Der am 17.3.2012 verstorbene Vater des Beschwerdeführers zu 2. und Ehemann der Beschwerde-führerin zu 1. wurde durch Urteil des Landgerichts München II vom 12.5.2011 für schuldig befunden, im Jahre 1943 16-fach Beihilfe zum Mord geleistet zu haben und zwar insgesamt an rund 28.000 Juden. Er wurde deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Das Landgericht hat seine Verurteilung auf folgenden Sachverhalt gestützt:

Der Angeklagte John Demjanjuk wurde nach seiner Gefangennahme durch die deutsche Wehrmacht im Mai 1942 in dem unter der Aufsicht der SS- und Polizeiverwaltung des sog. Generalgouvernements stehenden Lager Trawniki zum Wachmann ausgebildet und hat vom 27. März 1943 bis Mitte September 1943 in dem in Polen gelegenen Vernichtungslager Sobibor Wachdienste verrichtet. Durch diese Tätigkeit hat er an der von Hitler, Himmler und Göring angeordneten und im Reichssicherheitshauptamt und anderen Dienststellen des Deutschen Reichs im einzelne geplanten, angeordneten und in ihrer Durchführung überwachten Ermordung von mindestens 28 060 Menschen mitgewirkt, die in dieser Zeit mit 16 Transporten ins Lager Sobibor deportiert worden waren. Er hat hierdurch in 16 Fällen rechtswidrige und nicht entschuldigte Beihilfe zum Mord begangen. Die Schwurgerichtskammer ist für die Aburteilung örtlich und sachlich zuständig; es besteht kein Verfolgungshindernis, namentlich nicht durch die in Israel und in Polen gegen den Angeklagten geführten Verfahren.

Noch am Tage der Urteilsverkündung hat der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts München II Revision eingelegt und diese form- und fristgerecht am 8.11.2011 nach Zustellung des Urteils begründet. Die Revisionsbegründung wurde vom Landgericht München II bzw. von der Staatsanwaltschaft München nicht an den Bundesgerichtshof weitergeleitet. Gründe hierfür aus der Sache heraus sind nicht ersichtlich. Jedenfalls verstarb der am 3.4.1920 in der Ukraine geborene John Demjanjuk im Alter von 91 Jahren kurz vor seinem 92. Geburtstag am 17.3.2012. Zu diesem Zeitpunkt war die Revisionsbegründung noch nicht an den Bundesgerichtshof übersandt worden und lag noch bei der Generalstaatsanwaltschaft in München.

Mit Beschluss des Landgerichts München II vom 5.4.2012 wurde daraufhin das Verfahren gegen den Verstorbenen eingestellt, der Beschluss wird mit der Konventionsbeschwerde angegriffen.

In dem Beschluss wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Eine Entscheidung über Entschädigung für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft erfolgte ebenfalls nicht.

Gegen die Entscheidung wurde von den Beschwerdeführern sofortige Beschwerde gem. § 206a Abs. 2 StPO eingelegt. Diese wurde mit Schriftsatz vom 16.4.2012 begründet.

In der Beschwerde wurde ausdrücklich gerügt, dass es an einer Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft fehle. Ferner wurde gerügt, dass die Entscheidung, die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht der Staatskasse aufzuerlegen, gegen Art. 6 EMRK verstoße. Schließlich fehle es an jedweder Erörterung der dem Verfahren als solchen entgegenstehenden anderen Verfahrenshindernisse, wie sie in der Revisionsbegründung und ihren Ergänzungen aufgeführt sind. Es wurde gerügt die Unvereinbarkeit des Beschlusses mit den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in NSTZ 1992, Seite 289 und 290 sowie BGH NSTZ 2000, 330, 331. Der Beschluss stelle eine Schuldzuweisung an den Angeklagten dar. 

Die Beschwerdeführer beriefen sich auf ihre Aktivlegitimation. Sie verfolgten mit der Beschwerde den gesetzlich vorgesehenen Rehabilitationsanspruch für den verstorbenen Ehemann und Vater. Sie beriefen sich auf Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie Art. 25 EMRK. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 25.8.1987, AZ: 100300/83 wurde in Bezug genommen.

Auf die weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird Bezug genommen, insbesondere die Verletzung der Grundsätze der Entscheidung BGHST Band. 45, Seite 108 ff., die Verletzung der Grundsätze des BGH Beschluss vom 16.5.2002, 1 StR 553/01, die Verletzung der Grundsätze der Entscheidung des BGH in BGHST Band 12, Seite 217 sowie die Auswirkung von Verfahrens- und Bestrafungsverboten im Sinne von Verfahrens- bzw. Prozesshindernissen nach Art. 6 Abs. 2 EMRK in Verbindung mit der Verletzung des Art. 101 GG.

Die Staatsanwaltschaft nahm unter dem 18.4.2012 Stellung und erklärte, dass die erhobene sofortige Beschwerde zulässig sei unter Hinweis auf Meyer-Gossner § 464 StPO, Rd-Nr. 22. Sie sei jedoch unbegründet. 

Mit Beschluss vom 4.10.2012 verwarf das OLG München unter dem AZ: 4 Ws 169/12 K die sofortige Beschwerde als unzulässig. Die Entscheidung wird mit der Konventionsbeschwerde angegriffen.

Das OLG hat in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass eine erforderliche Beschwerdebefugnis nach dem Tode des früheren Angeklagten nicht gegeben sei. Die prozessrechtliche Stellung des früheren Angeklagten sei mit dessen Tod entfallen. In dessen Namen könnten daher keine Prozesshandlungen mehr vorgenommen werden, insbesondere keine Rechtsmittel eingelegt werden. 

Der Angeklagte als Prozesssubjekt und als Träger der den Prozesshandlungen zugrundeliegenden Rechte existiere nicht mehr. Art. 6 Abs. 2 EMRK – die Unschuldsvermutung - sei nicht verletzt. Dazu berief sich das OLG München ausdrücklich auf die vom Beschwerdeführer selbst zitierte Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 25.8.1987 (100300/83). 

Gegen die Entscheidung des OLG München wurde unter dem 17.10.2012 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. 

Die Verfassungsbeschwerde rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20, der Menschenwürde des Art. 1, der Grundrechte aus Art. 2 GG, des Verbotes sachwillkürlicher Entscheidung des Art. 3 GG, der Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 sowie des Art. 2 GG, des Art. 101 GG als Verbot einer Einzelfall-Sonderverfolgung (lex Demjanjuk), des Art. 103 Abs. 2 als Verbot der Bestrafung ohne Gesetz (nulla poena sine lege) des Art. 103 Abs. 3 als Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) sowie schließlich des Art. 19 als Verbot der Versperrung des garantierten Rechtswegs. 

Unter dem 12.10.2012 wurde auch eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des OLG München vom 4.10.2012 erhoben. Die Anhörungsrüge wurde durch das OLG München unter dem 15.11.2012, AZ: 4 AR 91/12 zurückgewiesen, der Beschluss wurde mit der Verfassungsbeschwerde und jetzt mit der Konventionsbeschwerde angegriffen. 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.12.2014, AZ: 2 BvR 2397/12 beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Eine Begründung der Entscheidung erfolgte nicht.

Die Entscheidung wird mit der Konventionsbeschwerde angegriffen. Die Entscheidungen des Landgerichts München vom 5.4., die Entscheidungen des OLG München vom 4.10. und 15.11.2012 sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2014, AZ: 2 BvR 2397/12, verstoßen sämtlich gegen die Unschuldsvermutung und verweigern der Witwe und dem Sohn den von ihnen zu Recht verfolgten Rehabilitationsanspruch für den verstorbenen Ehemann und Vater, der aus Art. 6 Abs. 2 EMRK dem verstorbenen Angeklagten zustand. Darüber hinaus wird eine Entscheidung über die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft trotz der zwingend vorgeschriebenen Pflicht zur Entscheidung über diese Ansprüche unter Verletzung der Grundsätze der Entscheidung des BGH im 45. Band, Seite 108 ff. von vorne herein verweigert und damit der nicht rechtskräftige Schuldspruch erster Instanz wissentlich und willentlich unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung verstärkt, ja geradezu zementiert.

Gerade die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten sowie die Entscheidung über die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft sind Ausfluss und Folgen der Geltung der Unschuldsvermutung. 

Mit der willentlichen und wissentlichen Auslassung einer solchen Entscheidung trotz bestehender gesetzlicher Pflicht zur Entscheidung verstoßen sämtliche Entscheidungen daher zentral gegen die Unschuldsvermutung und dienen dem Ziel, gerade in der Öffentlichkeit den Eindruck zu verstärken, dass der verstorbene Angeklagte in jedem Falle schuldig war und nur infolge einer Verzögerungstaktik der Verteidigung die deutsche Justiz daran gehindert worden sei, den Angeklagten rechtskräftig schuldig zu sprechen.

A: Verletzung des Art. 6 Abs. 3 d, Art. 3 EMRK

1.) Das Landgericht München II hat in seinem Urteil vom 12.5.2011 seine Überzeugung von der Anwesenheit des verstorbenen Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführer an den Tattagen und zu den Tatzeiten in Sobibor aus in der Hauptverhandlung verlesenen Protokollen des sowjetischen Geheimdienstes KGB über Aussagen des Ignat Daniltschenko aus dem Jahre 1947, 1949 sowie 1979 und 1985 gewonnen.

Hierzu wird verwiesen auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils auf Seite 155 bis Seite 158/159.

Auf Seite 158 unten teilt das Landgericht mit:

Weitere Zeugenaussagen, welche die Anwesenheit des Angeklagten im Vernichtungslager Sobibor bestätigen, existieren nicht.

Damit bestätigt das Landgericht, dass die Anwesenheit des Verstorbenen in Sobibor und der aus dieser Anwesenheit gefolgerte Schuldspruch gegen den Angeklagten ausschließlich auf der Verlesung der Protokolle des sowjetischen KGB beruhen und das Landgericht München II aus diesen KGB- Unterlagen seine Überzeugung geschöpft hat.

Dies wird bestätigt durch die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils auf Seite 164 bis Seite 167, auf die verwiesen wird.

Es besteht ferner kein annähernder konkreter Verdacht dahingehend, dass die den Angeklagten belastenden Aussagen des Ignat Daniltschenko unter Zwang entstanden und daher inhaltlich unrichtig sein könnten.

2.) Das Landgericht zeigt sich überzeugt, dass sich eine Unglaubwürdigkeit der Aussagen Daniltschenkos nicht unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass Vernehmungsmethoden des sowjetischen Ministeriums für Staatssicherheit und des KGB, die nach den Maßstäben der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte, des Grundgesetzes und der deutschen StPO unzulässig seien, zur Anwendung gelangt sein könnten, ergeben könnte und ergeben würde. 

Darüber hinaus sieht das Landgericht keinerlei Anlass, die Tatsache, dass Daniltschenko zu keinem Zeitpunkt, weder 1947 noch 1949, weder 1979 noch 1985, und schließlich auch nicht im Prozess vor dem Landgericht München II als der eigentliche Kronzeuge von den Beteiligten, insbesondere von dem verstorbenen Angeklagten und seinen Verteidigern, kontradiktorisch im Sinne des Art. 6 Abs. 3 EMRK befragt werden konnte, unter dem Blickwinkel einer Verletzung des Art. 6 Abs. 3 d EMRK zu prüfen. 

3.) Dem Landgericht war es nach Art. 6 EMRK verboten, die Protokolle des sowjetischen Geheimdienstes über die Aussagen Daniltschenkos in den Prozess einzuführen, sie dort zu verlesen und zu verwerten. 

Es bestand nach Art. 6 ein absolutes Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot.

Zum ersten Mal in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik hatte das Landgericht München II in völliger Abkehr von der gefestigten und allseitig vertretenen Auffassung in der BRD, dass Vernehmungsprotokolle aus den Folterfabriken des KGB im rechtsstaatlichen Prozess nicht benutzt und verwertet werden dürfen, kein Problem damit, dass die Vernehmungsprotokolle aus den Folterfabriken des KGB stammten und unter der Herrschaft von Stalin und Breschniew zustande gekommen sind. Gerade die Erstaussagen Daniltschenkos stammen aus einer Zeit, in der in der Sowjetunion der Massenmörder Stalin und stalinistischer Terror herrschten und Rechte von Beschuldigten nicht das Papier wert waren, auf dem sie standen. Die Folter war im sowjetischen Rechtssystem ausdrücklich erlaubt, deren Anwendung gegen angebliche Verräter und Volksfeinde sowie Kollaborateure der Nazis gefordert und eine von Rechtswegen einsetzbare, vom KGB extensiv gebrauchte Vernehmungsmethode insbesondere gegenüber sogenannten Nazi-Kollaborateuren und Vaterlandsverrätern, als die sämtliche Angehörigen der Roten Armee, die in Kriegsgefangenschaft von Nazideutschland geraten waren, ausnahmslos galten. 

Jegliche Rechte eines Beschuldigten, insbesondere sein Schweigerecht und sein Recht, sich nicht selbst zu belasten, ferner sich überhaupt zu verteidigen, waren komplett abgeschafft. Folter, Demütigung, Erniedrigung im Sinne des Art. 3 EMRK waren an der Tagesordnung und die Mittel, die gegenüber Nazi-Kollaborateuren = zurückgekehrte Kriegsgefangene generell vom KGB angewandt wurden. Die einzige Chance, Strafmilderung zu erhalten, bestand in der Denunziation Dritter, insbesondere in der politisch gewollten, geforderten und gewünschten Falschdenunziation von ukrainischen Angehörigen der Roten Armee, die in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten waren. Die Falschdenunziationen dieser Personengruppen dienten maßgeblich der sowjetischen Gräuel-Propaganda bezüglich der bis in die 50-iger Jahre tobenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den ukrainischen Unabhängigkeitskämpfern aus dem Lager des Stepan Bandera gegen die bolschewistische Besatzung von deren Heimatland, der Ukraine.

Schon die historischen Erkenntnisse über das brutale Rechtssystem der Sowjetunion, besser gesagt über das einmalig brutale Unrechtssystem der Sowjetunion, mussten das Landgericht München II in Übereinstimmung mit der 70-jährigen ständigen Rechtspraxis aller deutschen Gerichte vom kleinsten Amtsgericht bis zum Bundesverfassungsgericht hin, davon überzeugen, dass die Daniltschenko- Vernehmungsprotokolle unter Folter zustande gekommen waren und deshalb weder eingeführt noch verlesen noch verwertet werden konnten. Das Landgericht München II hat an keiner Stelle seines Urteils erklärt, warum es mit der ständigen Rechtsprechung und der bis zum Verfahren gegen Demjanjuk geltenden Gesetzes- und Rechtslage über die Nichtverwertbarkeit von Protokollen des sowjetischen KGB gerade im Verfahren und Urteil gegen Demjanjuk gebrochen hat und stattdessen von lupenrein rechtmäßig zustande gekommenen Vernehmungsprotokollen des sowjetischen Geheimdienstes ausgeht und diesen Protokollen den Stempel absoluter Rechtsstaatlichkeit und sich selbst das Dogma absoluter eigener Unfehlbarkeit sowie absoluter Allwissenheit verliehen hat.

In diesem Zusammenhang wird auf die diesseitigen Ausführungen in der Revisionsbegründung verwiesen, und zwar auf Seite 6 bis Seite 10 der Revisionsbegründung unter I 3.

4.) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sämtliche Protokolle über Aussagen Daniltschenkos unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne jede Beteiligung des verstorbenen Angeklagten oder seiner Verteidigung zustande gekommen sind, insbesondere die von 1979, an der die damaligen Verteidiger des Angeklagten ausweislich des Urteils nicht teilnehmen durften.

Die Nichtzulassung der Verteidigung bzw. des verstorbenen Angeklagten zur Zeugenvernehmung Daniltschenko 1979 ist der größte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 d EMRK, zumal dann, wenn er wie hier, selbst im damaligen sowjetischen Recht keine Grundlage hatte. 

Die bewusste Missachtung aller Verteidigerrechte, der bewusste Ausschluss der Verteidiger von der Vernehmung des einzigen Belastungszeugen ist als Schwerstverstoß gegen Art. 6 EMRK nicht ausgleichbar im Sinne der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Das Landgericht München II hat ausweislich des Urteils jede Kompensation für den Totalauschluss der Verteidigung in Bezug auf den einzigen Belastungszeugen gegen den verstorbenen Angeklagten weder gewährt noch sich darum bemüht, vielmehr jede Kompensation verweigert und ausgeschlossen. Kein Historiker, der das sowjetische Unrechtssystem der Zeiten, in denen Daniltschenko vernommen wurde, kennt, würde auch nur ansatzweise die Daniltschenko-Vernehmungsprotokolle als Erkenntnisquelle für historische Schlussfolgerungen über die Frage, was in Sobibor geschehen ist, heranziehen, benutzen oder in die Hand nehmen. Das Landgericht hat hingegen, was sicherlich ein juristisches Fascinosum erster Güte ist, überhaupt nicht den Anflug eines Problems damit, von der größten Verbrecherorganisation der Sowjetunion, dem sowjetischen KGB, gefertigte Protokolle zu übernehmen und sie bedenkenlos und ohne jeden Skrupel inhaltlich gegen den verstorbenen Angeklagten im Urkundenbeweis zu verwenden und zu verwerten, ja ausschließlich daraus den Schuldspruch für den Angeklagten zu folgern.

5.) Die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass Daniltschenko gefoltert wurde und seine Aussagen unter Folter zustande gekommen sind, ferner das Faktum des denkbar schwersten Verstoßes gegen Art. 6 EMRK durch vorsätzlichen Ausschluss der Verteidiger bzw. des Angeklagten von der Vernehmung des Zeugen verdichten sich im vorliegenden Fall zu einem Schwerstverstoß des Landgerichts München II gegen Art. 6 EMRK, welcher sich in der Beweiserhebung, Beweisverwertung und dem Schuldspruch gegen den verstorbenen Angeklagten manifestiert. Die Protokollabschriften der Aussagen Daniltschenkos zu benutzen, war generell unzulässig und verstieß gegen Art. 6 und Art. 3 EMRK. Die Verurteilung des Angeklagten auf der Grundlage der Protokollabschriften war konventionswidrig.

6.) Der Konventionsverstoß des Landgerichts München II im Sinne einer Schwerstverletzung der Art. 6 und Art. 3 EMRK steigert sich noch dadurch, dass der Inhalt der Protokollabschriften der Aussagen Daniltschenkos den klaren und eindeutigen Beweis erbringt, dass der verstorbene Angeklagte wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe schlechterdings nicht hätte verurteilt werden dürfen. Was das Landgericht München II durch „Verschweigen“ dieser Passagen der Aussagen Daniltschenkos ignoriert.

Dies hat bereits der Oberste Gerichtshof Israels in seinem den verstorbenen Angeklagten Demjanjuk freisprechenden Urteil aus dem Jahre 1992 festgestellt und ausdrücklich bestätigt.

Auf Seite 439 und Seite 440 des Protokolls des israelischen Supreme Courts vom 8.6.1992 heißt es:

Was wissen wir über Sobibor und können wir nun Entscheidungen treffen auf der Basis des Wenigen, was wir haben? Können wir Daniltschenko vernehmen und diesen zur Basis einer Entscheidung machen? Was war sein Job in Sobibor? Wir wissen nichts. Jeder Wachmann war für irgendetwas zuständig. Um ihn verurteilen zu können, ist es nicht genug, was wir haben. Es kann sein, dass er mit Konvois nach Warschau und Lublin und Krakau gegangen ist. Wir wissen nicht, was er dort getan hat. Welche Strafe können wir ihm auferlegen? Wie können wir überhaupt wissen, was sein Job dort war?

Wir können aufgrund der Vernehmungsniederschriften Daniltschenko den Angeklagten Demjanjuk wegen der von der israelischen Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren erhobenen Vorwürfe bezüglich Sobibor nicht verurteilen. Die Vernehmungsniederschriften Daniltschenko sind keine ausreichende Grundlage, uns von einer Beteiligung des Angeklagten an Verbrechen der Nazis in Sobibor zu überzeugen. Wir können aufgrund der Vernehmungsniederschriften nicht sagen, der Angeklagte habe in Sobibor an der Rampe gestanden, als Züge in Sobibor eintrafen – woher auch immer sie kamen – und habe bei der Ermordung der darin befindlichen Vernichtungsopfer einen Tatbeitrag geleistet.

Das Landgericht München II
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