Entführung und enger Verband

Entführung und enger Verband




🔞 ALLE INFORMATIONEN KLICKEN HIER👈🏻👈🏻👈🏻

































Entführung und enger Verband


Pres­se­mit­tei­lun­gen -Ak­tu­ell-
Stel­len­aus­schrei­bun­gen
Aus­schrei­bun­gen




Lei­tung
Or­ga­ni­sa­ti­on
Adres­se
Ar­beit­ge­ber BfJ
Be­rufs­aus­bil­dung




Pres­se­mit­tei­lun­gen -Ak­tu­ell-
Pres­se­mit­tei­lun­gen -Ar­chiv-
Pres­se­fo­tos




Bür­ger­diens­te :

In­ter­na­tio­na­les Sor­ge­recht :

Häu­fi­ge Fra­gen
Hin­wei­se zur Rück­füh­rung ent­führ­ter Kin­der und zu grenz­über­schrei­ten­den Um­gangs- und Sor­ge­rechts­kon­flik­ten
Grenz­über­schrei­ten­de Amts- und Rechts­hil­fe
Grenz­über­schrei­ten­de Un­ter­brin­gung von Kin­dern
Staa­ten­lis­te
Zu­stän­di­ge Ge­rich­te
Recht­li­che Grund­la­gen
Sta­tis­tik
Tä­tig­keits­be­rich­te
Da­ten­schutz­hin­weis
Ser­vice




Dienst­leis­tun­gen für Ge­rich­te und Be­hör­den
Ord­nungs­geld- und Buß­geld­ver­fah­ren; Zwangs­voll­stre­ckung


Soweit nicht anders gekennzeichnet, stehen die Texte auf dieser Seite unter einer
Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland Lizenz.

Mit der steigenden Anzahl von Ehen und Lebensgemeinschaften zwischen Menschen unterschiedlicher Nationalität haben auch die Streitigkeiten um die elterliche Sorge für Kinder aus solchen Beziehungen zugenommen. Dabei besteht nicht selten die Neigung von Elternteilen, nach der Trennung den Staat des gemeinsamen Wohnsitzes mit den gemeinsamen Kindern ohne entsprechende Sorgerechtsregelung eigenmächtig zu verlassen. Sowohl ein solches Verbringen der gemeinsamen Kinder in einen anderen Staat, oft den Heimatstaat des "verbringenden Elternteils", als auch ein widerrechtliches Zurückhalten der Kinder dort, beispielsweise nach einem Ferienaufenthalt, stellt den anderen Elternteil vor vollendete Tatsachen. Für ihn stellt sich dann die Frage, wie der frühere Zustand durch Rückführung des Kindes schnellstmöglich wiederhergestellt werden kann.
Eine vergleichbare Konfliktlage kann in den Fällen entstehen, in denen einem Elternteil die Ausübung seines Rechts auf Umgang mit dem im Ausland lebenden Kind durch den anderen Elternteil verweigert oder erschwert wird.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat mehrerer internationaler Übereinkommen, die für die Lösung solcher internationaler Kindschaftskonflikte Regelungen vorsehen. Außerdem schafft die sogenannte Brüssel II a-Verordnung der Europäischen Union weitere Erleichterungen für die betroffenen Eltern und Kinder. Diese ist einer Revision unterzogen worden. Die neue Brüssel II b-Verordnung wird ab August 2022 Geltung beanspruchen, ist derzeit also noch nicht anwendbar.
Auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts sind für Deutschland in Kraft:
An dieser Stelle soll darauf verwiesen werden, dass eine Neufassung der Brüssel II a-Verordnung , die Verordnung ( EU ) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen, die sog. Brüssel II b –Verordnung , – am 2. Juli 2019 in Kraft getreten ist. Diese wird nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Wesentlichen erst ab August 2022 Geltung erlangen und ist derzeit noch nicht anwendbar.
Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG –) nimmt das Bundesamt für Justiz in Bonn für Deutschland die Aufgaben der Zentralen Behörde nach den oben genannten internationalen Rechtsvorschriften wahr.
In Fällen, die unter das Haager Kindesentführungsübereinkommen oder das Europäische Sorgerechtsübereinkommen fallen, kann das Bundesamt für Justiz, soweit erforderlich, Verfahren vor den zuständigen deutschen Gerichten einleiten. Dies betrifft Verfahren mit dem Ziel, ein nach Deutschland entführtes Kind ins Ausland zurückzuführen, Verfahren zur Anerkennung und ggf. Vollstreckung einer ausländischen Sorgerechts- oder Umgangsentscheidung oder sonstigen Schutzmaßnahme für das Kind, und Verfahren mit dem Ziel, eine erstmalige oder neue Umgangsregelung für ein in Deutschland lebendes Kind mit seinem im Ausland lebenden Elternteil oder einer anderen Person zu erreichen. Dabei gilt das Bundesamt für Justiz im Rahmen dieser Übereinkommen zum Zweck der Rückgabe des Kindes kraft Gesetzes als bevollmächtigt, im Namen der antragstellenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu werden. Umgang sverfahren nach HKÜ oder ESÜ kann sie für eine Person einleiten, wenn ihr diese hierzu eine Vollmacht erteilt. Zur Sicherung der Einhaltung der Übereinkommen kann das Bundesamt für Justiz auch im eigenen Namen entsprechend handeln, § 6 Abs. 2 IntFamRVG .
Zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben veranlasst das Bundesamt für Justiz mit Hilfe der zuständigen Stellen alle erforderlichen Maßnahmen. Es verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland, § 6 Abs. 1 IntFamRVG .
Wenn ein Elternteil oder eine andere Person Deutschland mit einem bisher hier lebenden Kind unter Verletzung eines hier geltenden Sorgerechts verlässt, kann der zurückgelassene Elternteil bzw. sonst Sorgeberechtigte seine Rechte auf verschiedene Weise geltend machen. Die Staatsangehörigkeit des Kindes, der Eltern oder der übrigen Familienmitglieder spielt dabei in der Regel keine entscheidende Rolle.
Das Haager Kindesentführungsübereinkommen hat zum Ziel, Kinder vor den nachteiligen Folgen eines widerrechtlichen Verbringens in einen anderen Vertragsstaat oder eines Zurückhaltens dort zu schützen. Das Übereinkommen hat rund 100 Vertragsstaaten. Der jeweils aktuelle Stand findet sich – speziell auf Deutschland bezogen – in der Staatenliste sowie allgemein auf der Internetseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht .
Wird ein Kind aus Deutschland in einen anderen Vertragsstaat entführt, so kann der hier zurückgebliebene Elternteil sich mit der Bitte an das Bundesamt für Justiz wenden, ihn bei der Rückführung des Kindes zu unterstützen. Die in mehreren Sprachen vorhandenen Antragsformulare können aus dem Internet heruntergeladen oder telefonisch, per E-Mail oder schriftlich angefordert werden.
Der zurückgelassene Elternteil ist nicht verpflichtet, die Hilfe des Bundesamts für Justiz in Anspruch zu nehmen. Es steht ihm frei, sich an die ausländische Zentrale Behörde oder unmittelbar, ggf. unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts, an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des anderen Staates zu wenden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass es von dem betreffenden ausländischen Recht abhängt, ob eine Privatperson dort auch im gerichtlichen Verfahren auftreten und gehört werden kann oder ob die Vertretung durch einen dort ansässigen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.
Dem entführenden Elternteil soll die Möglichkeit genommen werden, das Kind eigenmächtig unter Verletzung des Sorgerechts einer anderen Person oder Stelle ins Ausland zu verbringen und dort ggf. eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung über das Sorgerecht herbeizuführen. Mit Hilfe des Übereinkommens soll einerseits ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten des Kindes unter Verletzung des Sorgerechts eines anderen rückgängig gemacht werden können; andererseits soll es aber auch vorbeugend den Anreiz für solche Entführungen nehmen. Dementsprechend sieht das Übereinkommen als Voraussetzung für die Rückführung keine Sorgerechtsentscheidung vor. Das Übereinkommen stellt ausdrücklich klar, dass eine auf seiner Grundlage getroffene Entscheidung über die Rückführung des Kindes in den anderen Staat nicht als Sorgerechtsentscheidung anzusehen ist (Artikel 19). Ziel ist lediglich, das Kind so schnell wie möglich in den Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückzubringen. Dort können die international zuständigen Gerichte evtl. weitergehende Entscheidungen treffen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil. Auch wenn der entführende (und meist auch zuvor schon betreuende) Elternteil mit dem Kind gemeinsam nach Deutschland zurückkehrt, ist das Ziel des HKÜ erreicht. Bei wem das Kind auf Dauer lebt, müssen dann die deutschen Gerichte entscheiden.
Das Haager Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, die Rückführung des Kindes herbeizuführen. Ein Antrag auf Rückführung eines in einen anderen Vertragsstaat entführten Kindes nach Deutschland hat in der Regel bei Vorliegen folgender Voraussetzungen hinreichende Aussicht auf Erfolg:
Der Antrag sollte so schnell wie möglich gestellt werden, spätestens jedoch so rechtzeitig, dass er noch vor Ablauf eines Jahres nach der Entführung oder dem Zurückhalten bei dem zuständigen Gericht im Zufluchtstaat eingereicht werden kann, Artikel 12 Abs. 1 HKÜ . Geht der Antrag später beim zuständigen Gericht des Zufluchtstaats ein, genügt der Nachweis der Eingewöhnung des Kindes in seinem neuen Lebensumfeld durch die Person, die das Kind bei sich hat, um eine Rückführung zu vereiteln, Artikel 12 Abs. 2 HKÜ .
Entspricht der Antrag den oben genannten Mindestvoraussetzungen, so wird er vom Bundesamt für Justiz, ggf. nach Anforderung noch fehlender Dokumente und Übersetzungen, an die Zentrale Behörde desjenigen Vertragsstaats weitergeleitet, in den das Kind entführt worden ist. Zu den Übersetzungskosten siehe unter VIII. 1.
Die Zentrale Behörde in dem betreffenden anderen Vertragsstaat hat unter anderem
Der Ablauf des Rückführungsverfahrens richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates. Dieses Recht regelt auch, ob die jeweilige Zentrale Behörde die antragstellende Person im Gerichtsverfahren vertritt, ob dies eine andere Stelle tut und ob ein Rechtsanwalt einzuschalten ist. Das Bundesamt für Justiz als deutsche Zentrale Behörde wirkt gemeinsam mit der jeweiligen ausländischen Zentralen Behörde auf eine zügige Erledigung des Falles hin, Artikel 11 Abs. 1 HKÜ .
Nach den Artikeln 2 und 11 HKÜ sind die mit den Rückführungsverfahren befassten Gerichte der Vertragsstaaten gehalten, das Verfahren beschleunigt durchzuführen. Das Übereinkommen geht von einer Dauer des Gerichtsverfahrens von nicht mehr als sechs Wochen pro Instanz aus, Artikel 11 Abs. 2 HKÜ . Im Verhältnis der EU -Staaten untereinander macht die sog. Brüssel II a-Verordnung (dazu sogleich unter 2.) diese Frist in der Regel verbindlich.
Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates können die Kindesrückführung ausnahmsweise ablehnen, wenn beispielsweise
Seit dem 1. März 2005 gilt zwischen den Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemark) die Brüssel II a-Verordnung. Am 1. Januar 2007 kamen Bulgarien und Rumänien hinzu, am 1. Juli 2013 Kroatien. Durch die Verordnung werden für grenzüberschreitende Ehe- und Sorgerechtsangelegenheiten einheitliche Regelungen innerhalb der Europäischen Union darüber getroffen, in welchem Staat das Gerichtsverfahren zu führen ist (internationale Zuständigkeit). Entsprechende Entscheidungen sollen ferner möglichst reibungslos auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt und – wenn nötig – durchgesetzt werden können. Soweit es um Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen oder sonstige Schutzmaßnahmen bezüglich eines Kindes in grenzüberschreitenden Fällen geht, werden die Zentralen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten dabei beratend und unterstützend tätig. In solchen Fällen holen die Zentralen Behörden, wenn nötig, Informationen über die Situation des Kindes und seines Umfeldes sowie über etwa laufende Verfahren ein und tauschen sie untereinander aus.
Bei Kindesentführungen gilt im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Rückführung eines Kindes weiterhin das Haager Kindesentführungsübereinkommen; dieses wird jedoch seit dem 1. März 2005 durch die Brüssel II a-Verordnung ergänzt und effektiver ausgestaltet.
Die Verordnung verstärkt den im Haager Kindesentführungsübereinkommen enthaltenen Grundsatz, dass das Gericht die sofortige Rückführung des Kindes anordnen soll. Nach dem HKÜ kann eine Rückführung des Kindes abgelehnt werden, wenn mit ihr die Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht würde. Nach der Brüssel II a-Verordnung darf ein Gericht die Rückführung eines Kindes jedoch nicht mehr verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Maßnahmen getroffen wurden, um das Kind nach seiner Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zu schützen. Diese Vorschrift soll die Gerichte, bei denen ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen anhängig ist, auch dazu ermutigen, ggf. unmittelbar oder mithilfe der Zentralen Behörden, der Verfahrensbeteiligten (in der Regel also der Eltern) oder internationaler Richternetzwerke mit den Gerichten in dem anderen Staat in Kontakt zu treten, um soweit erforderlich den Schutz des Kindes nach seiner Rückführung dorthin zu sichern.
Darüber hinaus stärkt die Verordnung das Recht des Kindes, während des Verfahrens gehört zu werden. Das Gericht muss dem Kind dazu die Möglichkeit geben, sofern dies nicht aufgrund seines Alters oder Reifegrades unangebracht erscheint, Artikel 11 Abs. 2 Brüssel II a-Verordnung. Ob diese Anhörung unmittelbar durch das Gericht geschieht oder durch andere Personen, z. B. Sozialarbeiter, die anschließend vom Gericht gehört werden, überlässt die Verordnung dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.
Zudem darf das Gericht die Rückführung des Kindes nicht verweigern, wenn der Person, die die Rückführung des Kindes beantragt hat, nicht die Gelegenheit gegeben wurde, gehört zu werden, Artikel 11 Abs. 5 Brüssel II a-Verordnung.
Die Rückkehr eines entführten Kindes kann nicht nur durch ein Rückführungsverfahren nach dem HKÜ erreicht werden. Gibt es bereits eine Sorgerechtsentscheidung aus dem Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, die dem zurückgelassenen Elternteil die Alleinsorge oder jedenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zuspricht, oder eine gerichtliche Herausgabeanordnung zugunsten dieses Elternteils, so kann die Rückkehr des Kindes auch durch die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidung nach der Brüssel II a-Verordnung erreicht werden.
Die Verordnung regelt allgemein die Pflicht, in einem EU -Mitgliedstaat ergangene Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen in einem anderen EU -Mitgliedstaat anzuerkennen und zu vollstrecken (Artikel 21, 28). Ablehnungsgründe sind in Artikel 23 geregelt. Gleichwohl muss in der Regel noch ein Gericht des Vollstreckungsstaats eingeschaltet werden, das die Entscheidung für vollstreckbar erklärt und Vollstreckungsmaßnahmen anordnet. In den meisten EU -Staaten bedeutet dies in der Praxis, dass die Person, die eine ausländische Entscheidung vollstrecken möchte, sich selbst einen örtlichen Rechtsanwalt nehmen muss, der dann im betreffenden Staat das Vollstreckungsverfahren betreibt. Nach Artikel 30 Abs. 2 der Verordnung braucht die antragstellende Person nämlich mindestens einen Zustellungsbevollmächtigten im Vollstreckungsstaat.
Zusätzlich sieht die Brüssel II a-Verordnung ein besonders wirksames Vollstreckungsverfahren für bestimmte Fälle vor: Wurde die Rückführung des Kindes nach Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat der EU nach dem HKÜ abgelehnt, so eröffnet die Verordnung die Möglichkeit zur zeitnahen Durchführung eines Sorgerechtsverfahrens im Staat des (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes – hier also in Deutschland. Sofern ein solches Sorgerechtsverfahren zu einer Herausgabeentscheidung zugunsten des in Deutschland zurückgelassenen Elternteils führt, ist diese Entscheidung in anderen EU -Staaten ohne weiteres Vollstreckbarerklärungsverfahren unmittelbar zu vollstrecken, wenn sie von einer Bescheinigung nach Artikel 42 der Verordnung begleitet wird (Artikel 11 Abs. 6-8 Brüssel II a-Verordnung).
Am 1. Januar 2011 ist zwischen Deutschland und 25 anderen Staaten das Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 ( KSÜ ) in Kraft getreten. Inzwischen gilt es für rund 50 Staaten. Wie die Brüssel II a-Verordnung regelt das KSÜ u. a. die Pflicht, in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken Zwischen den EU -Staaten (außer Dänemark) bleibt für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen EU -Staaten aber weiterhin die Brüssel II a-Verordnung anwendbar, die das KSÜ hier insoweit verdrängt. Dem KSÜ gehören jedoch bereits Staaten aller Kontinente an, so dass deutsche Sorgerechts- und Herausgabeentscheidungen weltweit anerkannt und ggf. vollstreckt werden können. Der jeweils aktuelle Stand der Vertragsstaaten findet sich – speziell auf Deutschland bezogen – in der Staatenliste sowie allgemein auf der Internetseite der Internetseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht .
Soll eine deutsche Sorgerechts- bzw. Herausgabeentscheidung grenzüberschreitend in einem anderen Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommens durchgesetzt werden, um so die Rückgabe des Kindes nach Deutschland zu erreichen, bedarf die Entscheidung einer Vollstreckbarerklärung in dem Staat, in dem sich das Kind zu diesem Zeitpunkt befindet. Anders als bei der Anerkennung von Entscheidungen aus anderen EU -Staaten nach der Brüssel II a-Verordnung prüft dabei das Gericht in dem Staat, in dem vollstreckt werden soll, auch nach, ob das deutsche Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach dem Übereinkommen überhaupt international zuständig war. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Kind in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung erlassen wurde, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsstaat hatte, in dem die Entscheidung erlassen wurde (hier also in Deutschland).
Das Europäische Sorgerechtsübereinkommen, das den Mitgliedstaaten des Europarats und (auf Einladung) anderen Staaten offen steht, bietet ebenfalls Möglichkeiten zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Im Verhältnis zu den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark) ist es heute jedoch weitgehend durch die Brüssel II a-Verordnung (siehe oben unter 2.) ersetzt worden.
Der aktuelle Stand der ESÜ -Vertragsstaaten kann beim Bundesamt für Justiz erfragt oder in der Staatenliste eingesehen werden. Er ist auch auf der Internetseite des Europarats zu finden.
Schwieriger ist die Situation, wenn zwischen Deutschland und dem Staat, in dem sich das Kind aufhält, keine internationale Vereinbarung zur Lösung solcher Fragen besteht. Es bleibt dann regelmäßig nur die Möglichkeit, die Behörden bzw. Gerichte des betreffenden Staates um Hilfe zu ersuchen und hierfür ggf. ortsansässige Rechtsanwälte zu beauftragen oder dort ansässige Nichtregierungsorganisationen um Unterstützung zu bitten. Um die Situation der Betroffenen zu erleichtern, gibt es Bestrebungen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, dass jeder Staat – also Vertragsstaaten der o. g. Übereinkommen und auch Staaten, die keinem einschlägigen Übereinkommen angehören – eine sogenannte Zentrale Anlaufstelle für internationale Kindschaftskonflikte benennen soll, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten in solchen Fällen weiter hilft. Die Zentralen Anlaufstellen
Die besten Privatamateure Videos vom März 2023
Der Student passte sich dem Leben in der Herberge an und saugte sanft ein Mitglied
Analorgie mit vier Pimmeln und zwei Bi-Flittchen

Report Page