Einbrechen und in sie eindringen

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Diebstahl, § 242 StGB / Strafrechtsdefinitionen






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das Weblog der Strafrechtskanzlei Dietrich - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Berlin

von
Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht - Berlin-Kreuzberg

·
15. Oktober 2014

Klappe die Dritte – auch heute geht es wieder einmal um den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls. Nachdem wir an dieser Stelle schon den Begriff des umschlossenen Raums und den des Einbrechens wiederholt haben, folgt heute der Begriff des Einsteigens. So sitzen in der Klausur bald alle Varianten des Einbruchsdiebstahls perfekt.
Zur Erinnerung hier noch einmal der Wortlaut des § 243 Abs. 1 Nr.1 StGB:
In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.
Definition: Einsteigen ist das Betreten eines geschützten Raumes auf einem dafür regelmäßig nicht vorgesehenem Weg unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.

Die Umschließung des geschützten Raums muss überwunden werden, ohne dass sie dabei aufgebrochen oder beseitigt wird. Typische Beispiele dafür sind das Eindringen durch ein Fenster, das Hineinkriechen durch eine Öffnung oder das Überspringen einer Mauer. Nicht ausreichend ist hingegen das Benutzen eines Eingangs, der zwar verboten, aber offen ist. Zudem ist erforderlich, dass der Einsteigende sich im Raum einen festen körperlichen Stützpunkt verschafft hat, von dem aus die Wegnahme durchgeführt wird. Anders als beim Einbrechen reicht das bloße Hineingreifen und Herausholen von Sachen demnach nicht aus.
[…] wir uns in den letzten Wochen häufig mit verschiedenen Merkmalen des Einbruchsdiebstahls beschäftigt haben, […]
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Steffen Dietrich
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg [+]
Alexander Barthel, Claire Dourlen, Karolina Ewert, Laura Golditzsch, Vanessa Gölzer, Matthias Kelsch, Cynthia Lange, Dr. Toralf Nöding, Igor Plotkin, André Stern, Michael Stopp, Nika Telysheva, Elisabeth Weckbach, Gregor Zillich
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Welche Strafe droht beim Einbruchdiebstahl gemäß StGB?
Welche Tathandlungen kennzeichnen einen Einbruch?
Beide Tatbestände des deutschen Strafrechts sollen im Folgenden näher betrachtet werden.
Wo ist der Einbruch gesetzlich geregelt?
Bei dieser Norm handelt es sich indes um eine sogenannte Qualifikation zum Grundtatbestand des einfachen Diebstahls nach § 242 StGB, die diesen um weitere Tatbestandsmerkmale erweitert.
Einbruch und Diebstahl: Welche Strafe droht einem Täter?
Schritt eins in puncto Einbruchsprävention ist jedoch in jedem Fall das Abschließen der Tür bei Verlassen der Wohnung . Wer diese nur zuzieht, macht es Einbrechern hingegen leicht. Die Kraft, die aufgewandt werden muss, um eine unverschlossene Tür zu öffnen, ist vergleichsweise gering.
Einbruch: Welche Aufklärungsquote liegt vor?
In extremen Fällen können Betroffene nach einem Einbruch in die Wohnung regelrecht traumatisiert sein. Dann sollte professionelle psychische Betreuung aufgesucht werden.
Einbruch: Straftat im Sinne des StGB


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Von anwalt.org , letzte Aktualisierung am: 9. April 2022
Wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt und dabei die Absicht hat, sich diese entweder selbst oder aber einem Dritten rechtswidrig zuzueignen , der begeht einen Diebstahl . So besagt es die Vorschrift des § 242 Strafgesetzbuch (StGB).
Ein Täter hat dabei in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe zu rechnen. Im folgenden Ratgeber wollen wir uns einer speziellen Form des Diebstahls widmen, dem Einbruch. Was verbirgt sich hinter dem Begriff? Welche Strafe wird für einen Einbruch gemäß StGB verhängt? Wo finden sich gesetzliche Regelungen? Lesen Sie im Folgenden die Antworten auf diese und weitere Fragen zum Thema.
Das kommt darauf an, um welche Art des Einbruchs es sich handelt. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Hier können Sie nachlesen, welche Schritte Sie einleiten müssen, wenn Sie einen Einbruch bemerken.
Eine Übersicht einiger Tipps, die dabei helfen, einem Einbruch vorzubeugen, finden Sie hier .
Unter dem Begriff „Einbruch“ ist das unerlaubte Eindringen in einen abgegrenzten Bereich zu verstehen, bei dem ein Hindernis oder eine Absicherung überwunden wird. Ein klassisches Beispiel ist hierbei der Einbruch in eine Wohnung oder in die Geschäftsräume einer anderen Person in dem Vorhaben, eine fremde Sache zu entwenden.
Dringt eine Person hingegen unbefugt in fremde Räumlichkeiten ein, ohne dabei die Zueignungsabsicht hinsichtlich fremder Sachen zu haben, kommt der Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne des § 123 StGB in Betracht.
Im StGB wird ein Einbruch indes begrifflich nicht als solcher bezeichnet. In Betracht kommen stattdessen die Tatbestände des besonders schweren Falles des Diebstahls (§ 243 Absatz 1 Nummer 1 StGB) sowie der des Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB), bei denen ein Einbruch verübt wird.
Einen Einbruch begeht eine Person im Sinne des § 243 Absatz 1 Nummer 1 StGB , wenn sie
[…] zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält[.]“
Die Tathandlung des Einbrechens meint das gewaltsame Öffnen einer Umschließung mittels einer gewissen Krafteinwirkung. Das Betreten des umschlossenen Raumes ist dabei übrigens nicht zwingend vonnöten. Einen Einbruch begeht also jemand, der eine Tür gewaltsam aufbricht und sodann lediglich in den Raum hineingreift . Einsteigen hingegen meint das Hineingelangen in einen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung . Ein Beispiel hierfür wäre das Hineinklettern in einen Raum durch ein Fenster statt durch eine Tür.
Beim „Eindringen mittels falschem Schlüssel“ verschafft sich der Einbrecher Zutritt zu einem Raum mit einem solchen Schlüssel, der dem Berechtigten beispielsweise abhandengekommen ist.
Es handelt sich beim Einbruchdiebstahl gemäß § 243 StGB um ein sogenanntes Regelbeispiel . Bei einem solchen zählt das Gesetz beispielhaft Fälle auf, in denen „in der Regel“ ein strafschärfender, besonders schwerer Fall vorliegt. Dieser beeinflusst die Strafzumessung.
Gemäß § 243 Absatz 2 StGB liegt ein Einbruch als besonders schwerer Fall des Diebstahls indes nicht vor, wenn es sich bei der in Rede stehenden Sache um eine solche geringen Wertes handelt. Wenn also beispielsweise jemand in einen Raum einbricht und dort eine Dose Cola für 1,50 Euro stiehlt, handelt es sich nicht um einen besonders schweren Fall.
Der Einbruch in der Variante des Wohnungseinbruchdiebstahls findet seine gesetzliche Grundlage in § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB. Danach wird bestraft, wer
[…] einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.“
In diesem Abschnitt wollen wir der Frage auf den Grund gehen, welche Strafe das StGB für einen Einbruch vorsieht. Während der einfache Diebstahl gemäß § 242 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet wird, gilt es in Bezug auf Einbrüche zu differenzieren. Je nach im Einzelfall vorliegender Variante von einem Einbruch kann die Strafe unterschiedlich ausfallen.
Wird ein Einbruch im Sinne des § 243 Absatz 1 Nummer 1 StGB begangen, so sieht der besonders schwere Fall des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Anders als beim einfachen Diebstahl gibt die Norm hier keine Geldstrafe mehr als Sanktion vor.
Aufgrund der Strafe für einen Einbruchdiebstahl der zuvor benannten Art und Weise handelt es sich beim Diebstahl in einem besonders schweren Fall, ebenso wie beim einfachen Diebstahl, um ein sogenanntes Vergehen .
In Abgrenzung zu einem Verbrechen , bei dem das Strafmaß mindestens bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr liegt, sind hierbei auch geringere Strafen möglich.
Wer einen Einbruch in die Wohnung eines anderen begeht, der muss gemäß § 244 StGB mit einem Strafrahmen rechnen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Auch bei dem Qualifikationstatbestand kommt eine Geldstrafe nicht in Betracht.
Eine Besonderheit ergibt sich nach § 244 Absatz 4 StGB, sofern der Einbruch in eine Wohnung stattfindet, welche dauerhaft als Privatwohnung von einer anderen Person genutzt wird. In derartigen Fällen müssen Einbrecher sogar mit einer Freiheitsstrafe rechnen, welche von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichen kann.
Viele Menschen fragen sich, ob und wie es möglich ist, sich vor einem Einbruch zu schützen . Gänzlich ausgeschlossen werden kann das Risiko nie. Insbesondere in Großstädten ereignen sich häufig Einbrüche.
Bewohner der Erdgeschosse sollten ferner die Fenster weder gänzlich geöffnet noch gekippt lassen , wenn sie das Haus verlassen. Ein Einbruch ist für Täter ansonsten ein leichtes Spiel. Zusätzlichen Schutz können außerdem die Anbringung weiterer Sicherheitsschlösser oder aber das Installieren einer Überwachungskamera gewähren. Insbesondere bei größeren Firmengebäuden wird zudem ein spezieller Wachdienst eingesetzt , der vor Einbrüchen schützen soll.
Für Balkone gilt Ähnliches. Lassen Sie, insbesondere wenn Sie im Erdgeschoss wohnen, weder Tür noch Fenster offen, wenn Sie sich nicht im Raum befinden. Zusätzliche Sicherheit bieten auch hier Fensterschlösser oder Alarmanlagen. Der Ratgeber auf Balkon.com klärt Sie dazu ausführlich auf.
Der polizeilichen Kriminalstatistik zufolge gab es im Jahr 2016 ein erhöhtes Vorkommen an Einbrüchen in Wohnungen. Insgesamt wurden 167.136 Fälle verzeichnet , was im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg um 9,9 Prozent bedeutete. Zumeist wurde über leicht erreichbare Fenster eingebrochen. Dabei lag die Aufklärungsquote bei den erfassten Fällen lediglich bei 15,2 Prozent.
Wenn in Ihre Wohnung oder Geschäftsräume eingebrochen wurde, sollten Sie nicht lange fackeln und bei der Polizei Anzeige erstatten. Nur so besteht die Chance, dass die Tat überhaupt aufgeklärt werden kann und der bzw. die Einbrecher ihre gerechte Strafe bekommen.
Viele Personen leiden, zumeist nach Wohnungseinbrüchen , psychisch massiv. Das Gefühl, dass sich ein fremder Zutritt zum privaten Lebensbereich verschafft hat, ist meist ein beklemmendes, welches die Opfer nur schwer wieder loslassen können.
Mein „bruder “ tätigte serielle Einbrüche mit Horrorcharakter ( selbst ein Detektiv konnte nur staunen, was da alles geschah ! )und erst 2 Jahre später merkte ich, dass mir SIEBEN Steuerordner mit allen Kontoauszügen fehlen , (er dachte wohl ich sei genauso kriminell wie er beim Mutter finanziell abzocken gewesen sei -, doch meine Weste ist rein, dafür hat er sich viel Arbeit gemacht und einen seeehr kriminellen Einbruch aufgeführt – sein Beruf war ein ganz humaner – arzt !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! als ich ihn 2mal anzeigen wollte, wehrte die Polizei ab, sie könnte nur gegen unbekannt Anzeige erstatten – UND DANN WÜRDE es als unaufklärbar gelten – und eingestellt werden!!!!! Den Schlüssel hatte er sich illegal beschaffen, denn selbst sehr gute Schlösser verlieren schnell ihr Patent – UND, wenn entsprechende Leute dabei helfen – kann man solche Schlüssel LEIDER nachmachen –
Ein netter Polizist hat mir am Telefon gesagt – ICH SOLLE IHN ANzeigen, denn der Beweis sei ja da – WER SOLL SICH FÜR SO LANGWEILGE BANKDATEN INTERESSIERN; doch ich habe mir den Namen nicht gemerkt.
Was raten sie mir – ich wollte schon zu einer Strafrechtlerin – doch es ist schon inzwischen 2 Jahre her.
Interessant, dass es nach deutschem Recht als Diebstahl gilt, wenn jemand einem anderen eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Da ich große Angst davor habe ausgeraubt zu werden, habe ich mich bereits zum Einbruchschutz informiert. Gut zu wissen, dass ein Täter bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe zu erwarten hat.
Hallo miteinander, anfang Dez. kam ich nachhaus und dachte mir sofort beim aufschließen der Wohnungstür “ die liegt ja luftig im schloß“, in der wohnung nahm ich sofort die Tür in betrachtung und stellte sofort fest ds dort oben wie unten jeweils blank silbern glännzende distanz ringe neu waren, was zum rest der wohnung nicht passt , denn diese tür ist mit Beschlag seitmehr als 15 jahren nicht geändert worden. desweiteren bemerkte ich mehrere anzeichen von fremdem durchstöbern, einiges war an einem anderen ort, als mir üblich bekannt, einiges zu ordentlich eingeräumt… mehr und mehr überkam mich das gefühl hier war jemand in meiner wohnung! ich ruf die polizei, diese kam, warf einen blick und fragte mich dann “ haben sie warnvorstellungen?“ “ haben sie drogen probleme , oder benötigen sie vieelleicht einen arzt?“ . geschockt von dem feedback der polizei “ ich sehe mir seit über 10 jahren einbrüche an, hier ist alles normal!“ forderte ich die herren auf mir bitte ihre dienstausweis zu zeigen, daraufhin wurde es noch schlimmer mit den „Beamten“. ohne anzeige aufzunehmen fuhren sie wieder weg.ich bin gelernter dachdecker und umgeschult zum Qualitätsmanagement für sicht-Endkontrolle, ich sollte genug gelernt haben um zu beurteilen ob etwas renoviert, erneuertoder ersetzt wurde, darauf bin ich nunmal geschult! ich befürchte meinen vermieter , der sich zugang verschafft hat, täglich in meiner wohnung, und es wurde handwerklich gearbeitet in meiner wohnung,ganz sicher. aber was soll ich tun nachdem die polzei mir keinen glauben schenkt sondern mich für „nicht ganz bei sinnen“ erklärt, ich wohne alleine, also habe keine zeitzeugen ausser meiner eignenen aussage und bin relativ ratlos in dieser situation!
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Als Handlung genügt das Betreten eines Raumes gegen den Willen des Berechtigten. Unter dem Begriff “ Umschlossener Raum“ ist ein Raumgebilde gemeint, was zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen zur Abwehr versehen ist.
„In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter (…) zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.“

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Einbruch (Begriffsklärung) aufgeführt.
Wiktionary: Einbruch – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Normdaten (Sachbegriff): GND : 4151240-6 ( OGND , AKS )

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Als Einbruch bezeichnet man das unerlaubte Eindringen in einen abgegrenzten Bereich bei Überwindung eines Hindernisses oder einer besonderen Sicherung gegen Wegnahme; Näheres wird im nationalen Recht definiert. Ein Einbruch geschieht in der Regel mit dem Ziel, in den Besitz von Gegenständen und/oder Informationen zu gelangen.

Ein Tatbestand „Einbruch“ kommt im deutschen Rechtskreis nicht vor. Einbruch ist immer an weitere Motive oder Tatbestände gekoppelt, wie Diebstahl , Hausfriedensbruch oder die Sachbeschädigung an Hindernissen bzw. der Versuch derselben.

Nach deutschem Strafrecht kommen die Tatbestände des § 243 (Besonders schwerer Fall des Diebstahls) und § 244 ( Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohn
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