Ein Dreier mit einem Bauern im Stall

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Ein Dreier mit einem Bauern im Stall
Weil sie zu wenig Wasser und Futter bekamen, sind auf einem Hof im Landkreis Amberg-Sulzbach 20 Rinder im Stall verendet. Der 62-jährige Landwirt erstattete Selbstanzeige. Nach außen hin war sein Hof scheinbar im gepflegten Zustand.
Ein Landwirt aus dem Landkreis Amberg-Sulzbach hat sich selbst angezeigt, nachdem ein Großteil seiner Rinder im Stall verendet war. Wie das Landratsamt Amberg-Sulzbach mitteilte, gibt es Hinweise, dass der Mann die Tiere monatelang vernachlässigt hatte . Die Schwester des Landwirts war auf den Missstand aufmerksam geworden.
Als die Frau Ende April auf dem Hof ihres Bruders zu Besuch war, entdeckte sie die toten Rinder im Stall. Am nächsten Tag gingen beide zur Polizeiinspektion Sulzbach-Rosenberg, wo der 62-Jährige Selbstanzeige erstattete. Er gab an, die Rinder aus gesundheitlichen Gründen vernachlässigt zu haben.
Das Veterinäramt wurde zur Überprüfung des Falls hinzugezogen . Nach ersten Erkenntnissen hatte der Landwirt seine Rinder über mehrere Monate nicht ausreichend mit Wasser und Futter versorgt, sodass ein Großteil nach und nach verendete, heißt es.
Insgesamt fand das Veterinäramt 20 tote Tiere vor, drei weitere Rinder mussten in den Folgetagen von ihrem Leid erlöst werden, drei Rinder wurden bei einem Bauern im Landkreis untergebracht, wo sie derzeit medizinisch behandelt und umsorgt werden.
Die genauen Todesumstände der verendeten Rinder werden derzeit vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) untersucht.
Den 62-jährigen Tierhalter erwartet jetzt eine Anzeige wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Das Veterinäramt strebt ein Tierhalte- und Betreuungsverbot gegen den Landwirt an.
Bereits in der Vergangenheit seien bei dem Landwirt kleinere Mängel bei der Tierhaltung angemahnt worden. Diese habe der Halter aber behoben, sodass keine weiteren amtlichen Maßnahmen notwendig waren, heißt es.
Der 62-jährige Landwirt bewirtschaftete den Hof zuletzt alleine. Sowohl die Familie des Tierhalters, die regelmäßig auf dem Hof zu Besuch war, als auch die Nachbarschaft hatte zuvor keine Auffälligkeiten festgestellt, so das Landratsamt. Der Bauernhof habe sich äußerlich in einem gepflegten Zustand befunden.
Laut dem Landratsamt Amberg-Sulzbach begab sich der Landwirt freiwillig in fachärztliche Beratung.
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29.10.2013 08:00

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Ende September ist das neue Baugesetzbuch in Kraft getreten. Wer kann jetzt noch gewerblich bauen? Und lohnt sich das überhaupt? top agrar hat nachgefragt.
Schluss, aus, vorbei! Das war es mit dem Stallbau für flächenarme Betriebe. So werden viele bauwillige Betriebsleiter nach dem ersten Blick ins neue Baugesetzbuch denken. Der Grund: Gewerbliche Stallbauten sind ab einer bestimmten Bestandsgröße im Außenbereich nicht mehr privilegiert.
Das ist ein heftiger Kurswechsel. Bislang durften Betriebe auch dann im Außenbereich privilegiert bauen, wenn sie weniger als 50 % eigene Futergrundlage für ihren Tierbestand aufwiesen. Privilegiert heißt, dass die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufstellen muss. Wenn alle sonstigen Vorgaben wie eine ausreichende Erschließung gesichert waren bzw. Anwohner und Umweltschutz nicht unzumutbar beeinträchtigt wurden, durften Sie den Stall im Außenbereich bauen, egal ob gewerblich oder landwirtschaftlich.
Übersicht 1 (S. 35) zeigt, ab welchen Stallgrößen die Einschränkung gilt. Insbesondere in der Schweine- und Hähnchenmast übertreffen heutige Stallbauvorhaben vielfach diese Grenzen. Schweinemastställe sind ab 1 500 und Hähnchenmastställe ab 30 000 Plätzen von der Novelle betroffen.
Das neue Baurecht gilt aber nicht nur für Neubauten, sondern auch für Erweiterungen und Änderungsgenehmigungen. Im Folgenden zeigen wir Auswirkungen und mögliche Optionen für alle drei Fälle auf.
Bei der Ermittlung der zulässigen Obergrenzen (s. Übersicht 1) werden alle am Betriebsstandort vorhandenen Plätze mitgezählt. Wenn Sie als Schweinemäster z.B. an der Hofstelle, auf der Sie bereits 1 000 Schweine halten, einen gewerblichen Stall planen, ist dieser ab einer Größe von 500 Mastplätzen nicht mehr privilegiert. Ohne entsprechenden Bebauungsplan können Sie ihn dort also nicht bauen.
Es sei denn, der Stall gilt als eigene Anlage. Das ist der Fall, wenn der neue Stall nicht auf demselben Betriebs- und Baugelände liegt und nicht mit „gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden“ ist. Nur dann zählen ausschließlich die neu hinzugebauten Stallplätze.
Besonders kritisch ist die Forderung nach verschiedenen Flurstücken. Das heißt, sie können nur auf eine Nachbarparzelle ausweichen, oder Sie beantragen eine Ausparzellierung eines Teils des Hofgrundstücks. Ob Ihre Gemeinde die genehmigt, ist jedoch äußerst fraglich.
Dabei gibt es grundsätzlich zwei Wege: Entweder die Gemeinde weist über Bebauungspläne entsprechende Sondergebiete aus. Dann übernimmt sie auch das Bebauungsplanverfahren und die dabei entstehenden Kosten.
Oder die Gemeinde stellt einen sogenannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf. Das ist ein Plan, der sich auf ein konkretes Projekt bezieht. Dann erstellt zwar die Gemeinde den Bebauungsplan, die eigentliche Planung...
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Ende September ist das neue Baugesetzbuch in Kraft getreten. Wer kann jetzt noch gewerblich bauen? Und lohnt sich das überhaupt? top agrar hat nachgefragt.
Schluss, aus, vorbei! Das war es mit dem Stallbau für flächenarme Betriebe. So werden viele bauwillige Betriebsleiter nach dem ersten Blick ins neue Baugesetzbuch denken. Der Grund: Gewerbliche Stallbauten sind ab einer bestimmten Bestandsgröße im Außenbereich nicht mehr privilegiert.
Das ist ein heftiger Kurswechsel. Bislang durften Betriebe auch dann im Außenbereich privilegiert bauen, wenn sie weniger als 50 % eigene Futergrundlage für ihren Tierbestand aufwiesen. Privilegiert heißt, dass die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufstellen muss. Wenn alle sonstigen Vorgaben wie eine ausreichende Erschließung gesichert waren bzw. Anwohner und Umweltschutz nicht unzumutbar beeinträchtigt wurden, durften Sie den Stall im Außenbereich bauen, egal ob gewerblich oder landwirtschaftlich.
Übersicht 1 (S. 35) zeigt, ab welchen Stallgrößen die Einschränkung gilt. Insbesondere in der Schweine- und Hähnchenmast übertreffen heutige Stallbauvorhaben vielfach diese Grenzen. Schweinemastställe sind ab 1 500 und Hähnchenmastställe ab 30 000 Plätzen von der Novelle betroffen.
Das neue Baurecht gilt aber nicht nur für Neubauten, sondern auch für Erweiterungen und Änderungsgenehmigungen. Im Folgenden zeigen wir Auswirkungen und mögliche Optionen für alle drei Fälle auf.
Bei der Ermittlung der zulässigen Obergrenzen (s. Übersicht 1) werden alle am Betriebsstandort vorhandenen Plätze mitgezählt. Wenn Sie als Schweinemäster z.B. an der Hofstelle, auf der Sie bereits 1 000 Schweine halten, einen gewerblichen Stall planen, ist dieser ab einer Größe von 500 Mastplätzen nicht mehr privilegiert. Ohne entsprechenden Bebauungsplan können Sie ihn dort also nicht bauen.
Es sei denn, der Stall gilt als eigene Anlage. Das ist der Fall, wenn der neue Stall nicht auf demselben Betriebs- und Baugelände liegt und nicht mit „gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden“ ist. Nur dann zählen ausschließlich die neu hinzugebauten Stallplätze.
Besonders kritisch ist die Forderung nach verschiedenen Flurstücken. Das heißt, sie können nur auf eine Nachbarparzelle ausweichen, oder Sie beantragen eine Ausparzellierung eines Teils des Hofgrundstücks. Ob Ihre Gemeinde die genehmigt, ist jedoch äußerst fraglich.
Dabei gibt es grundsätzlich zwei Wege: Entweder die Gemeinde weist über Bebauungspläne entsprechende Sondergebiete aus. Dann übernimmt sie auch das Bebauungsplanverfahren und die dabei entstehenden Kosten.
Oder die Gemeinde stellt einen sogenannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf. Das ist ein Plan, der sich auf ein konkretes Projekt bezieht. Dann erstellt zwar die Gemeinde den Bebauungsplan, die eigentliche Planung samt Kosten übernimmt aber der Bauwillige, indem er einen Vorhaben- und Erschließungsplan aufstellt. Dieser wird in den Bebauungsplan einbezogen und ersetzt damit das Bebauungsplanverfahren. „Dafür müssen Sie mit Kosten von bis zu 50 000 bis 60 000 € rechnen“, schätzt Rechtsexperte Volkmar Nies von der Landwirtschaftskammer NRW. Angesichts leerer öffentlicher Kassen ist dieser Weg für viele Kommunen lukrativ. Wenn überhaupt!
Denn ob die Gemeinden entsprechende Bebauungspläne aufstellen, steht in den Sternen. Viele Kommunen werden zögern. Schließlich droht Ärger mit den Bürgern. „Welcher Bürgermeister riskiert es, Wählerstimmen zu verlieren, nur um den Interessen eines ­einzelnen Landwirts nachzukommen? Zumindest in den nächsten zwei bis drei Jahren wird da nichts gehen“, schätzt Peter Spandau von der Landwirtschaftskammer NRW die Chancen entsprechender Bebauungspläne auch mittelfristig eher niedrig ein.
Auf der anderen Seite verspricht die Viehhaltung Wertschöpfungspotenziale und damit Steuereinnahmen für die Gemeinden. „Gerade in den veredelungsstarken Regionen wie Cloppenburg und Vechta wissen die Gemeinden um das Wertschöpfungspotenzial der Viehhaltung“, gibt sich Harald Wedemeyer vom Landvolk Niedersachsen optimistischer. „In Niedersachsen wurden schon hunderte Biogasanlagen über vorhabenbezogene Bebauungspläne realisiert. Warum sollten die Gemeinden dies an geeigneten Standorten nicht auch für Stallbauten ermöglichen?“
Solche Probleme kennt Rüdiger Wintersperger in Oberfranken nicht in dem Ausmaß. Dort gibt es mit unter einer Großvieheinheit pro Hektar verhältnismäßig wenig Tiere im Vergleich zu Niedersachsen und NRW. Wintersperger berät am Landwirtschaftsamt in Coburg Landwirte bei der Durchführung von Bauvorhaben. „Bisher war die Zusammenarbei
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