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Pflichten in einer Ehe – Die wichtigsten Fakten
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Pflichten in einer Ehe – Endlich ist der große Tag gekommen und die Hochzeitsglocken läuten. Monatelang traf man Vorbereitungen und nun sitzt man endlich hier und feiert die Trauung als neuen Schritt in eine gemeinsame Zukunft. Etwa 400 000 Liebende geben sich in Deutschland jährlich das Jawort. Leider vergeht die anfängliche Euphorie schneller als man denkt und der Alltag bricht herein. Da haben viele Eheleute mit täglichen Streitigkeiten zu kämpfen. Die Liebe versteckt sich langsam, doch eins bleibt: eheliche Pflichten.
Entscheidet man sich zur Eheschließung, wohnt aber noch nicht gemeinsam, kommt früher oder später die Frage nach einem gemeinsam gewählten Wohnsitz. Eheleute sind nach der Trauung dazu verpflichtet, eine gemeinsame Lebensgemeinschaft aufzubauen. Nach dem Gesetz gehört auch das Zusammenwohnen und die Führung eines gemeinschaftlichen Haushaltes dazu. §1353 Bürgerliches Gesetzbuch besagt, dass Ehepartner verpflichtet sind, für den jeweils anderen Part Verantwortung zu tragen. Es gibt aber auch Ausnahmen für die häusliche Gemeinschaft, wenn zum Beispiel der Beruf ein gemeinsames Wohnen nicht zulässt. Das Recht erkennt hier auch moderne Lebensformen an, da die heutigen Kommunikationstechniken dennoch die Eheführung ermöglichen.
Der §1353a BGB besagt aber, dass bei Nichtführung eines gemeinsamen Lebens die Ehe als Scheinehe angenommen werden kann. Das bedeutet eine zwar formal rechtmäßige Ehe, aber diese verfolgt nicht den Zweck einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft. Diese möchte durch die Eheschließung nur rechtliche Vorteile entnehmen. Solche sind nach dem Gesetz aufhebbar.
Früher galt in der Ehe das Kinderkriegen als oberste Funktion und Zweck. Hatten die Partner kein Interesse an Kindern, galt solch eine Partnerschaft als rechtlich unwirksam. Heute ist das ganze anders: es besteht keine Pflicht zum Kinderkriegen . Die heutigen Konflikte drehen sich eher um die Frage, wie weit die unterschiedlichen Kinderwünsche miteinander vereinbar sind. Somit ergibt sich daraus die Möglichkeit der Verweigerung des Familiennachwuchses.
Mit dem im Jahr 1966 gefallen Urteil des Bundesgerichtshofs sah dieser den ehelichen Beischlaf als eine Pflicht während der Ehe an. Die Geschlechtsgemeinschaft dient der Befriedigung eines natürlichen Geschlechtstriebs und muss als Grundprinzip der Ehe gewährt werden. Die Gerichte haben entschieden, dass keine Eheverträge diese Verpflichtung auslöschen können. Jedem ist aber wohl klar, dass der Anspruch auf Sex rechtlich gesehen nicht durchsetzbar ist und unter Anwendung von Zwang strafbar ist. Eine weitere Pflicht in diesem Zusammenhang ist die Treuepflicht, denn das Fremdgehen widerspricht den Grundsätzen der Ehe.
Das gegenseitige Kümmern und Dasein bezieht sich nicht nur auf die Ehepartner, sondern auch auf Kinder, Vermögen und andere Beteiligte. (§1353d BGB) – und das in allen denkbaren Lebenslagen. Aus diesem Grundsatz ergibt sich gleichzeitig die Rücksichtnahmepflicht des §1353e BGB und Achtung von Würde und Ehre. Würdeverletzendes Verhalten muss unterbunden werden. Die Pflicht zur Fürsorge und Rücksichtnahme endet aber mit einer Scheidung auch nicht, sondern besteht minimiert fort.
Trotz Ehe liegt um die Eheleute kein Käfig herum. Persönliche Aktivitäten und Freiräume müssen gewährt und dürfen nicht verletzen werden. Ein Beispiel hierfür ist das in der Ehe herrschendes Briefgeheimnis, welches einige Partner strikt bewahren, sowie religiöse Differenzen. Die Gewährung der Freiheiten streckt sich über alle Lebensbereiche hinaus.
In Deutschland gibt es keine Pflicht, die Eheringe festlegt. Es ist eher eine Traditionssache und ein symbolischer Akt, denn schon in der Antike wurden Trauringe von den Ägyptern verwendet, da ein Ring die Verbindung zwischen der Ader des Fingers direkt ins Herz herstellt.
Hier immer Vorsicht, eine Ehe ist keine sofortige Ermächtigung zur gegenseitigen Vertretung ohne spezielle Erlaubnis. Nur bei Alltagsschäften und Geschäften, die den täglichen gemeinsamen Lebensbedarf betreffen, darf man sich gegenseitig vertreten. Solche Beispiele sind simpel: Einkauf oder Beauftragen von Reparaturen in der Wohnung. Bei Kapitalsachen gibt es kein Vertretungsrecht.
Wurde die Eheschließung vollzogen, sind beide Partner gegenüber dem anderen verpflichtet, den Unterhalt beizusteuern. Jedes Vermögen wird zum Unterhalt der gemeinsamen Lebensumstände beigetragen. In vielen Familien werden aber abweichende Regelungen getroffen, in denen nur ein Teil beschäftigt ist.
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Sie sind verheiratet und haben Ihren Herzpartner gefunden? Dann freuen wir uns mit Ihnen! Es gibt aber auch gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten. Diese sind im Familienrecht im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert.
Gemäß §1353 BGB sind Eheleute dazu verpflichtet, eine Lebensgemeinschaft aufzubauen, was in der Regel bedeutet, dass sie auch zusammen wohnen und einen gemeinsamen Haushalt führen. Außerdem tragen Ehepartner füreinander Verantwortung und stehen füreinander ein - sowohl im Leben als auch in gewissen rechtlichen Belangen.
Nach §1354 BGB soll das Ehepaar einen Ehenamen wählen, den sie dann gemeinsam führen, sie müssen es jedoch nicht. Es ist auch möglich, seine bisherigen Namen weiterzuführen.
Der Haushalt wird nach den Bedürfnissen der Familie untereinander aufgeteilt, beide Ehepartner haben die Möglichkeit, arbeiten zu gehen. Dabei müssen sie bei der Auswahl und der
Ausübung ihrer Arbeit aufeinander Rücksicht nehmen. Kümmert sich ein Ehepartner hauptsächlich um den Haushalt, leistet sie oder er einen gleichwertigen Beitrag für die Familie und übernimmt diese Aufgabe in eigener Verantwortung.
Mit der so genannten Schlüsselgewalt können Ehepartner füreinander rechtlich bindend Geschäfte für den Lebensbedarf besorgen. Konkret bedeutet das, dass die Ehepartner füreinander Einkäufe tätigen oder Verträge für den alltäglichen Bedarf schließen können. Welche Summe und welche Arten von Verträgen für die Ehe zum täglichen Lebensbedarf zählen, hängt ganz von der finanziellen Situation und den Lebensumständen des Ehepaars ab.
Für die meisten monogam lebenden Ehepartner spielt die Treue eine wichtige Rolle. Zwar ist die Treue nicht gesetzlich verankert, aber wer fremd geht, kann es seinem Ehepartner nicht verübeln, wenn dieser die Scheidung einreicht.
Wussten Sie, dass es keine Ringpflicht gibt? Zumindest gibt es kein Gesetz, welches Eheringe vorschreibt. Dennoch hat sich die Tradition vom Anlegen des Eherings bei der Heirat etabliert. Bei der kirchlichen Trauung werden Paare, die keine Ringe möchten, trotzdem gesegnet. Der Segen hängt nicht an den Ringen. Sie sind nur ein symbolischer Akt.
Bereits in der Antike war der Trauring bekannt. Sowohl die alten Ägypter als auch Römer trugen den Trauring am Ringfinger der linken Hand. Der Grund hierfür war der Glaube, dass eine Ader von diesem Finger direkt zum Herzen und damit zur Liebe führt. Allerdings trugen im antiken Rom nur die Frauen einen Ehe- oder Verlobungsring. Letzterer war meist aus Eisen und galt als Zeichen der Bindung, vor allem aber auch als „Empfangsbestätigung” für die Mitgift.
Der Brauch, den Trauring am nach ihm benannten Ringfinger zu tragen, hat sich bis heute erhalten. Während in vielen westlichen Ländern der Trauring am linken Ringfinger getragen wird, ist es in Deutschland, Österreich sowie unter anderem in Norwegen, Polen, Bulgarien, Russland und der Ukraine üblich, den Ring am rechten Ringfinger zu tragen.
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19.08.2019 | von Axel Günther | 1
Es herrscht allgemeine Unkenntnis darüber, ob und welche Pflichten den Partnern einer ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen. Nur wenige wissen, dass eheliche Pflichten tatsächlich in unserem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind.
So heißt es in § 1353 BGB: „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.“
Daraus leitet sich ab, dass verheiratete Paare zur häuslichen Gemeinschaft verpflichtet sind. Das bedeutet, dass Ehepaare zusammen wohnen müssen, einander zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet sind und einen gemeinsamen Haushalt zu führen haben.
Das erscheint selbstverständlich, birgt aber insbesondere in der Verpflichtung zur Haushaltsführung bereits gravierende Fragen mit sich. Wer ist verpflichtet, den Abwasch zu machen, wer bringt den Müll weg? Wer kauft ein? Hier werden die Eheleute regelmäßig ohne Gerichte eine Regelung finden müssen.
Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch leitet sich ferner ab, dass die Eheleute füreinander die Verantwortung tragen. Sie haben gemeinsame Angelegenheiten einvernehmlich zu regeln, aufeinander Rücksicht zu nehmen und den persönlichen Freiraum des anderen zu achten. Insoweit besteht sicher ein Anspruch auf den „Mädchenabend“ genau so wie das Recht, mit dem Kumpel um die Ecke zu ziehen.
Zu den weiteren Pflichten in der Ehe zählen weiter eine gemeinsame Familienplanung und die ausschließliche Geschlechtergemeinschaft. In früheren Zeiten bestand noch die Verpflichtung, dem Zweck der Ehe entsprechend Kinder in die Welt zu setzen. Das hat sich tatsächlich geändert. Der Ehepartner ist nicht verpflichtet, Kinder zu bekommen. Die ausschließliche Geschlechtergemeinschaft bedeutet die strikte Einhaltung der ehelichen Treue, mit der so mancher heutzutage so sein Problem zu haben scheint.
Aber was ist mit der vermeintlichen Verpflichtung zum ehelichen Beischlaf? Viele halten Sex tatsächlich für eine Ehepflicht. Tatsächlich dient die Ehe nach der geltenden Rechtsprechung und dem § 1353 BGB als körperliche Gemeinschaft auch der Befriedigung des Geschlechtstriebes.
Was genau zu diesen Verpflichtungen gehört, darüber herrschen viele Fehlvorstellungen.
Ein Blick in die Vergangenheit offenbart Unglaubliches: Im Jahre 1966 definierte der deutsche Bundesgerichtshof unmissverständlich den ehelichen Beischlaf als Ehepflicht. Und nicht nur das. Der BGH verlangte von den Eheleuten nicht einen einfallslosen, sondern einen engagierten Beischlaf.
Welches Engagement der BGH von den Eheleuten fordert, definiert er gleich in seinen Urteilsgründen selbst. Dort heißt es: „ Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt… So fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit und Widerwillen zur Schau zu tragen.“
Natürlich galten diese Pflichten für Mann und Frau gleichermaßen. Allerdings haben sich die Zeiten etwas verändert.
Zur allgemeinen Entspannung dürften die Regelungen in § 120 FamFG beitragen. Danach sind die Verpflichtungen zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens nicht vollstreckbar.
Der Gesetzgeber hat sich also geschickt aus der Affäre gezogen. Er hat die oben erwähnten ehelichen Pflichten fest verankert. Er lässt es jedoch nicht zu, dass diese Pflichten eingeklagt oder gar durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden können. Bei machen Pflichten würde sich der Gerichtsvollzieher sicher „freuen“.
Gleichwohl bleibt die aus der Geschlechtergemeinschaft resultierende Verpflichtung zum Beischlaf rechtlich umstritten. Noch im Jahre 2000 reduzierte das Amtsgericht Brühl wegen Verweigerung des Beischlafs den Anspruch auf Unterhalt.
In jedem Falle ist die Vergewaltigung in der Ehe nach § 177 StGB strafbar. Überraschend ist, dass dieses erst seit 1997 so geregelt ist.
Für weitere Pflichten, Fragen oder Unklarheiten gibt es den kostenlosen Beratungstag jeden Dienstag von 14 bis 19 Uhr. Hier stehen wir in der Rechtsanwaltskanzlei Günther allen Interessierten mit Rat und Tat zur Seite.
Kommentar von Ernst K. | 24.08.2019
Das scheint ja ganz häufig so zu sein im Familienrecht: Im Prinzip hat man das Recht auf seiner Seite, einklagen kann man es aber nicht. In diesem Falle vermutlich auch sinvoll so :-)
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