Dringlichkeitsmaßnahme LH Nr. 1/2022

Dringlichkeitsmaßnahme LH Nr. 1/2022

Michi von Maruun

Und hier nun die erste Maßnahme 2022 unseres geliebten Landeshauptmannes, der in den Prämissen fein brav erwähnt, dass der Notstand mit Gesetzesdekret verlängert worden ist, ohne zu hinterfragen, ob das überhaupt rechtens war. Eine Schande!!

Nun gut, beruhigen wir unsere Nerven und analysieren wir die einzelnen Punkte.

Die hier angeführten Maßnahmen gelten vom 10.01.2022 bis zum 31.03.2022.

Punkt 1

Im Bereich Masken gibt es keine Neuerungen (siehe meine Analyse vom 04.12.2021 zur Maßnahme Nr. 37, Punkt 1).

Punkt 2

Hier wird lediglich präzisiert, dass der „normale“ Abstand einen Meter beträgt. Es hat ja zahlreiche Versionen gegeben, und in der letzten war nur mehr die Rede von der dauerhaften Isolierung. Nun war ich der Meinung, dass man die dauerhafte Isolierung dann einhält, wenn man eben diesen Meter Abstand hält (der als Grundregel gilt). Hier wird aber geschrieben, dass dies „zusätzlich“ gilt. Man muss also dauerhaft isoliert sein UND den Abstand von einem Meter einhalten. Was das dann bedeutet? Ich weiß es nicht, aber irgendjemand ist dauerhaft von Hirn und Herz isoliert!

Punkt 3

Hier wird nur erklärt, was die Grünen Bescheinigungen sind.

Punkt 4

Hier wird erklärt, was der Supergreenpass ist.

Punkt 5

Hier wird geregelt, dass sich die Betreiber den Greenpass zeigen lassen müssen, wenn dies für die Aktivitäten vorgesehen ist. 

Punkt 6

Sport im Freien ist mit einem Abstand von zwei Metern erlaubt, Bewegungsaktivität im Freien mit einem Abstand von einem Meter (der ja sowieso grundsätzlich gilt). Über den Unsinn der Regelung zur Bewegungsaktivität habe ich bereits mehrmals geschrieben (z.B. am 23.11.2021, Maßnahme 34, Punkt 7).

Punkt 7

Die Bürgermeister können weitere Präzisierungen zu den Bewegungen erlassen, also strengere Maßnahmen (italienischer Text: disposizioni più restrittive)

Punkt 8

Freut euch, denn weiterhin erlaubt ist der Zutritt zu öffentlichen Parks und Spielplätzen, sofern alle Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.

Punkt 9

In den öffentlichen Verkehrsmitteln gilt für alle ab 12 Jahren die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. 

Kinder bis zu 11 Jahren müssen „lediglich“ eine chirurgische Maske tragen (laut Punkt 1 müssen Kinder unter 6 Jahren überhaupt keine Maske tragen).

Man könnte das jetzt so auslegen, dass Kinder zwischen 11 und 12 Jahren keine Maske tragen müssen!

Für die Aufstiegsanlagen gelten die staatlichen Regeln (also FFP2 in geschlossenen Aufstiegsanlagen).

Punkt 10

Für den öffentlichen Verkehr ist der Supergreenpass vorzuweisen.

Punkt 11

Die Auslastung im öffentlichen Verkehr ist in der Regel mit maximal 80% festgelegt. Die offenen Aufstiegsanlagen können zu 100% ausgelastet werden (z.B. Sessellifte).

Punkt 12

Öffentliche Kundgebungen dürfen nur in statischer Form stattfinden, also ohne z.B. einen Marsch durch die Stadt.

Punkt 13

Sieht nur die Verstärkung der Kontrollen seitens des Arbeitsinspektorates vor.

Punkt 14

Nun gilt plötzlich eine FFP2-Pflicht für den Zugang zu den Einrichtungen des Sanitätsbetriebes. Da hier nicht steht, dass es die Einrichtungen sind, in denen Patienten behandelt werden, gilt dies auch für die Verwaltung außerhalb des Krankenhauses (wieso dann im Krankenhaus nicht gleich FFP666?), aber nicht für Privatkliniken und private Arztpraxen!

Punkt 15

Eine FFP2-Maske braucht man weiterhin bei Dienstleistungen an der Person (Friseur, Masseur…).

Punkt 16

Im Einzelhandel gelten die einschlägigen Bestimmungen laut Anlage A des LG 4/2020 (diese Anlage wird immer wieder geändert und angepasst, hier gibt es nun nichts Neues).

Punkt 17

Im Bereich Handel und Dienstleistungen muss ein Schild angebracht werden, auf dem die Höchstanzahl der zugelassenen Personen aufscheint.

Punkt 18

Auch für die Märkte gelten die Bestimmungen laut Anlage A des LG 4/2020.

Punkt 19

In der Gastronomie gilt grundsätzlich die 2G-Regel. Eine Ausnahme bilden die Mensen und die durchgehenden Cateringdienste (3G).

Weiterhin gültig ist auch Punkt 2 der Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 30 vom 03.09.2021, laut dem die Schüler in den Schulmensen keinen Greenpass brauchen.

Punkt 20

Sieht vor, dass, bezogen auf Punkt 19, ein Cateringdienst auch dann vorliegt, wenn das Restaurant ein Abkommen mit Unternehmen für die Verabreichung von Speisen vorsieht (separater Raum, Listen).

Punkt 21

Weiterhin aufrecht bleibt das Verbot, Speisen und Getränke in der Nähe der Lokale sowie an öffentlichen Orten zu konsumieren, wenn der Abstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann.

Punkt 22

Der Zugang zu Beherbergungsbetrieben inkl. interner Einrichtungen für Hotelgäste erfolgt nur mit dem Supergreenpass.

Punkt 23

Hier wird nur festgehalten, dass die bereits geltenden Bestimmungen der Dringlichkeitsmaßnahmen 29 und 30 von 2021 für den schulischen Bereich weiterhin bis zum Ende des Notstandes gelten.

Punkt 24

Das freiwillige Screening an den Schulen wird bis 31.03.2022 verlängert.

Punkt 25

Weiterhin gültig ist die Bestimmung, dass bei Vorführungen in Kinos oder Theatern während der Unterrichtszeit nur eine Klasse teilnehmen darf. Es ist also möglich, dass eine Klasse mit 25 Schülern teilnimmt, aber nicht, dass zwei Klassen mit insgesamt 25 Schülern teilnehmen.

Punkt 26

In den Schulen sind Sitzungen, Versammlungen und Fortbildungsveranstaltungen in Präsenz erlaubt.

Punkt 27

Die Universitäten erstellen Organisationspläne für den Unterricht (in Präsenz oder nicht).

Für die Übungen und Kurse der Freiwilligen Feuerwehren und der ehrenamtlichen Organisationen im Bereich Bevölkerungsschutz braucht es die 3G-Bescheinigung.

Punkt 28

Die 3G-Bescheinigung braucht es auch bei privaten Kursen in Präsenz.

Punkt 29

In der öffentlichen Verwaltung ist die Tätigkeit in Präsenz die übliche Arbeitsweise. 

Punkt 30

Die Teilnahme an öffentlichen Auswahlverfahren und an den Sprachprüfungen ist nur mit der 3G-Bescheinigung möglich.

Punkt 31

Verlängert wird auch die verfassungswidrige Bestimmung, dass man für die Arbeit im privaten und öffentlichen Bereich den Greenpass braucht, und zwar bis zum Ende des Notstandes.

Punkt 32

Bis Ende Jänner 2022 dürfen im Freien keine Feiern abgehalten werden, die eine Menschenansammlung mit sich bringen könnten.

Punkt 33

Bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien braucht das Publikum den Supergreenpass, die Mitwirkenden nur die 3G-Bescheinigung. Beide Gruppen brauchen aber bis zum Ende des Notstandes eine FFP2-Maske. Das heißt also, dass alle Musiker und Schauspieler eine Maske tragen müssen. Lasst die Trompeten erklingen!!

Weiterhin gilt auch das Verbot des Verzehres von Speisen und Getränken bei Sportveranstaltungen im Innenbereich bis zum Ende des Notstandes, also auch für die Sportler selbst!! Ausnahme: Gastronomietätigkeit.

Punkt 34

Proben von Chören und Musikkapellen in Innenräumen sind nur mit 3G-Bescheinigung möglich.

Punkt 35

Bei Dorffesten, Messen, Tagungen und Kongressen braucht es den Supergreenpass.

Punkt 36

In Museen, Ausstellungen, Bildungseinrichtungen, Jugendzentren usw. muss man den Supergreenpass vorweisen. Wenn man in der Bibliothek nur ein Buch ausleihen will, braucht es aber überhaupt keinen Greenpass.

Punkt 37

Bei Festen im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien braucht es den Supergreenpass (Taufe, Hochzeit…).

Punkt 38

Zugang zu Spiel- und Wettsälen sowie Kasinos (wo gibt es die bei uns?) nur mit Supergreenpass.

Punkt 39

Bis zum 31.01.2022 sind Diskotheken usw. geschlossen.

Punkt 40

Zugang zu Themen- und Vergnügungsparks nur mit Supergreenpass.

Punkt 41

Den Supergreenpass braucht es für den Zugang zu Fitnesscentern, Schwimmhallen, Schwimmbädern, Turnhallen usw. sowie beim Mannschaftssport und Kontaktsport im Freien.

Punkt 42

Regelt die erlaubten Sportveranstaltungen. An den Trainingseinheiten darf kein Publikum teilnehmen, aber mit Supergreenpass und FFP2-Maske an den Wettkämpfen, ohne aber konsumieren zu dürfen, wenn sie in geschlossenen Räumen stattfinden. Die Sportler dürfen gnädigerweise ohne FFP2-Maske sporteln (generelle Ausnahme bei Sport).

Punkt 43

Zugang zu Thermalanlagen mit Supergreenpass möglich.

Punkt 44

Sieht nur vor, dass Maßnahmen gegen das Verbreiten eines gewissen Virus unternommen werden.

Punkt 45

Betreuungs- und Begleitangebote für Kinder (Elter Kind-Zentrum, Spielgruppen usw.) sind erlaubt.

Punkt 46

Sieht spezielle Bestimmungen für Personalanstellungen im sozialen Bereich vor.

Punkt 47

Sieht Ausnahmen bei der maximalen Zahl der betreuten Kinder bei Tagesmüttern vor.

Punkt 48

Der Zugang zu Hospizen, Altersheimen, Wohnheimen usw. ist nur mehr möglich, wenn man den Supergreenpass hat und einen Test macht (oder geboostert ist). 

Punkt 49

Im Bereich der Notaufnahme/Erste Hilfe dürfen sich Begleiter von Patienten nur mit Genehmigung aufhalten.

Punkt 50

Der Zugang zu Gebetsstätten (z.B. Kirchen) darf zu keiner Menschenansammlung führen. Ein Meter Abstand.

Punkt 51

Für religiöse Zeremomien gelten die bereits bestehenden Regeln.

Punkt 52

Sieht Regeln im Bereich der Immobilien für Obdachlose und Asylbewerber für die Dauer des Notstandes vor.

Punkt 53

Sieht vor, dass Organe der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien provisorisch im Amt bleiben dürfen, bis Wahlen abgehalten werden können. Das interessiert die meisten wohl nicht, aber wenn beinahe alles andere mit Supergreenpass und Maske möglich ist, wieso die Wahlen nicht?

Punkt 54

Betrifft nur digitale Beschlüsse von Agrargemeinschaften.

Punkt 55

Im Jahre 2020 wurden Regeln für vereinfachte Ankäufe, Personalanstellungen usw. für die Zeit des Notstandes eingeführt. Diese wurden dann leicht abgeändert. Jedenfalls wird präzisiert, dass für die Dauer des Notstandes die Auswahl des Vertragspartners und für die Personalauswahl die ordentlichen Verfahren zur Anwendung kommen müssen.

Punkt 56

Verlängert werden hier nur Bestimmungen für ein Areal für eine Notunterkunft für Obdachlose in Meran.

Punkt 57

Allgemeine Bestimmung zu Baustellen.

Punkt 58

Sieht die Aufhebung von alten Dringlichkeitsmaßnahmen vor, deren Wirksamkeit bereits abgelaufen ist oder deren Bestimmungen hier nun neu geregelt werden.


Die Empfehlungen am Ende bezüglich Masken in Privatwohnungen und Testen sind rechtlich ohne Belang. Alles andere, was hier geregelt ist, verstößt natürlich gegen zahlreiche Bestimmungen!!

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