Die Transfrau gehört zum dritten Geschlecht
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Die Transfrau gehört zum dritten Geschlecht
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Am 1. Januar ist nun aber eine Änderung des Personenstandsgesetzes in Kraft getreten, die man getrost als gesellschaftspolitische Revolution bezeichnen kann.
Die gesetzliche Anerkennung des dritten Geschlechts seit 1. Januar ist eine juristische und gesellschaftliche Revolution. Wie verändert das unser Kulturverständnis?
Die politische Wochenvorschau von Heribert Prantl
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Das Personenstandsgesetz gehört nicht zu den Gesetzen, die üblicherweise im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit stehen. Es ist ein Gesetz für die Standesämter und für die Standesbeamten, die die "familienrechtlichen Umstände", nämlich Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle, nach den Regeln des Personenstandsrechts in ihren Büchern sorgfältig registrieren.
Am 1. Januar ist nun aber eine Änderung des Personenstandsgesetzes in Kraft getreten, die man getrost als gesellschaftspolitische Revolution bezeichnen kann. Diese Revolution findet sich in der Neufassung des Paragrafen 22 Absatz 3. Dort heißt es jetzt: "Kann ein Kind weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe 'divers' in das Geburtenregister einzutragen." Meine Kollegin Ulrike Heidenreich hat das unter dem Titel "Vielfalt ist normal" kommentiert .
"Oder mit der Angabe 'divers'", das ist neu - und das heißt: Die bloße Mann-Frau-Betrachtung der Geschlechtlichkeit im deutschen Recht ist zu Ende. Es gibt nun, ganz offiziell und amtlich anerkannt, das dritte Geschlecht. Das ist juristisch und gesellschaftspolitisch spektakulär. Das hat Auswirkungen, die man womöglich noch nicht überschauen kann. Die ersten Auswirkungen zeigen sich in diesen Tagen in den Stellenausschreibungen und Stellenanzeigen. Dort heißt es jetzt, wenn das neue Gesetz beachtet wird, nicht mehr nur, wie bisher, dass ein Bauleiter gesucht wird "m/w", sondern m/w/d - männlich, weiblich, divers. Deshalb ist in diesem Newsletter von einer nun schon ein paar Tage zurückliegenden Gesetzesänderung die Rede; sie wird weit in die Zukunft wirken.
Die Rechts-, Gesellschafts- und Partnerordnung, bisher ausgerichtet auf Mann/Frau, Frau/Frau, Mann/Mann, muss sich neu orientieren. Mit der Möglichkeit der Angabe "d" im Personenregister des Standesamts ist die Anerkennung des dritten Geschlechts verwaltungsrechtlich vollzogen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 festgestellt, dass es nicht nur Männer und Frauen, sondern auch ein unbestimmtes Geschlecht mit nicht eindeutigen Geschlechtsmerkmalen gibt - und dass dieses Geschlecht von der gesamten Rechtsordnung anerkannt und respektiert werden soll.
Wie gesagt: Die gesetzliche Anerkennung ist nun vollzogen, sie steht im Personenstandsgesetz. Der gesellschaftliche Respekt wird noch wachsen müssen; und da geht es fürwahr nicht nur darum, dass neben öffentlichen Toiletten für Frauen und Männer auch solche ohne Geschlechtszuweisung zur Verfügung gestellt werden.
"Wird eine registerrechtliche Problemlösung imstande sein, unser Kulturverständnis grundlegend zu verändern?", fragt der emeritierte Regensburger Ordinarius Dieter Schwab, der Doyen des deutschen Familienrechts, in der FamRZ, der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht. Ein Schaden ist es jedenfalls nicht, wenn eine Versammlung nicht mit "Meine sehr verehrten Damen und Herren", sondern, zum Beispiel mit "Verehrte Anwesende" oder "Liebe Leute" eröffnet wird. Bei der künftigen Benutzung des Wortes "divers" wird man im allgemeinen Sprachgebrauch allerdings aufpassen müssen: Man sollte künftig beispielsweise nicht mehr formulieren, dass sich zum Dieselskandal "diverse Experten" geäußert haben. Und wie redet man eigentlich diverse Personen an? "Sehr geehrte Person"? Oder: "Sehr geehrter Mensch?" Ist die Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren" jetzt diskriminierend?
Die AfD lehnte das neue Gesetz als einzige Fraktion im Bundestag ab. Sie nahm für sich im Gesetzgebungsgang in Anspruch, auf diese Weise die natürliche Ordnung zu verteidigen. Zur Natur gehört freilich auch die geschlechtliche Vielfalt. Der Kirchenlehrer Augustinus beispielsweise, geboren 354 nach Christus, war da sehr tolerant : Gerade in der Abweichung von der Mehrheit manifestiere sich, so schrieb er, das Göttliche. Und bei den alten Griechen beschrieb Ovid, wie aus der Umarmung von Hermes und Aphrodite ein "Hermaphrodit", ein göttliches Wesen entstand, das beide Geschlechter in sich vereint.
"Divers": Es handelt sich gewiss um eine etwas seltsame Bezeichnung, sie erinnert ein wenig an die Sammelbezeichnung in einem Hängeregistratursystem; aber eine bessere Bezeichnung haben weder das Bundesverfassungsgericht noch Sachverständige noch der Gesetzgeber gefunden.
"Divers" - diese Eintragung im Personenstandsregister gilt für die Intersexuellen, also für die Menschen mit nicht eindeutigen Geschlechtsmerkmalen; früher hat man von Hermaphroditen oder Zwittern gesprochen. Diese Intersexualität ist von der Transsexualität zu unterscheiden. Transsexuell sind Menschen, die körperlich eindeutig zum männlichen oder weiblichen Gechlecht gehören, sich aber als Angehörige des anderen Geschlechts fühlen und als solche anerkannt werden wollen.
Die Anerkennung der Transsexuellen ist bisher unbefriedigend geregelt. Im Transsexuellen-Gesetz geschah sie nur sehr schleppend. Das Bundesverfassungsgericht musste hier mehrfach nachhelfen. Es monierte die Verfassungswidrigkeit mehrerer Bestimmungen dieses Gesetzes und stellte schon in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 fest: "Die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht hängt wesentlich auch von der psychischen Konstitution eines Menschen und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab."
Und 2011 entschieden die höchsten Richter: "Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts eines Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der Anpassung seiner äußeren Geschlechtsmerkmale an das empfundene Geschlecht mittels operativer Eingriffe messen, sondern ist daran festzustellen, wie konsequent der Transsexuelle in seinem empfundenen Geschlecht lebt und sich in ihm angekommen fühlt."
Deshalb erklärten sie das Erfordernis einer operativen Geschlechtsanpassung und auch das der Zeugungsunfähigkeit für eine rechtliche Anerkennung im empfundenen Geschlecht für verfassungswidrig und die entsprechende Norm im Transsexuellen-Gesetz bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für nicht mehr anwendbar. Es ist beschämend, dass es der Gesetzgeber dabei belassen und die längst fällige Neuregelung des gesamten, an einzelnen Stellen immer noch nicht verfassungsgemäßen Transsexuellen-Gesetzes bisher nicht vorgenommen hat.
Die gefühlte geschlechtliche Zuordnung, wie sie die Transmänner und Transfrauen haben, gibt es bei den Intersexuellen nicht. Das Bundesverfassungsgericht wollte es den intersexuellen Menschen daher ersparen, sich eindeutig zu einem Geschlecht bekennen zu müssen - deshalb wurde die Uneindeutigkeit ausdrücklich als drittes Geschlecht anerkannt.
Was dies im Alltag bedeutet, wird sich noch zeigen. Es ist erfreulich, wie die Homosexualität inzwischen rechtlich und gesellschaftlich Akzeptanz gefunden hat. Auch die Transsexualität von Menschen wird mehr und mehr akzeptiert. Der Wunsch, im empfundenen anderen Geschlecht leben zu können, ist vielen nachvollziehbar und verständlich. Sich daran zu gewöhnen, dass es ein drittes Geschlecht jenseits von Mann und Frau gibt, wird vielleicht etwas schwerer fallen und eine größere Umstellung bedeuten. Aber bei gutem Willen wird es gelingen - im Interesse aller. Denn es sollte jedem selbst überlassen sein, wie er sich geschlechtlich zuordnet. So will es unsere Verfassung.
Das höchste Gericht hat in seiner Entscheidung von circa 160 000 Menschen gesprochen, die das neue Recht unmittelbar betrifft. Artikel 6 Grundgesetz, der die Ehe und die Familie unter den Schutz der staatlichen Ordnung stellt, schützt auch die Ehe und Familie dieser Menschen. Die Diskussion, was das bedeutet und was daraus folgt, hat mit der Änderung des Personenstandsgesetzes erst begonnen.
Jeden Sonntag beschäftigt sich Heribert Prantl, Mitglied der Chefredaktion und Ressortleiter Meinung der SZ, mit einem Thema, das in der kommenden Woche - und manchmal auch darüber hinaus - relevant ist. Hier können Sie "Prantls Blick" auch als wöchentlichen Newsletter bestellen - exklusiv mit seinen persönlichen Leseempfehlungen.
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Welches Geschlecht der Menschen heiraten Transfrauen?
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Wir können anhand der Orientierung raten.
Laut der größten Umfrage unter den Transgender -Personen in den USA (6.000 Befragte) ist dies ziemlich gleichmäßig verteilt.
Die Abweichung oder Mischung ändert sich leicht zwischen MtF (männlich zu weiblich) und FtM (weiblich zu männlich). Dies könnte eher ein schwules Kulturproblem mit queer sein, das eine ungenaue Definition hat, die sich von Person zu Person und von Gruppe zu Gruppe ändert, obwohl sie für bisexuell und schwul / gleichgeschlechtlich ist.
Ähnlich wie ihre Cisgender-Kollegen können und werden Trans-Leute heiraten und heiraten, wen auch immer sie für geeignet halten, zu heiraten, was ein Geschlecht sein kann. Es variiert ehrlich nur von Person zu Person und meines Wissens gibt es keine klare Mehrheit.
Wem auch immer sie angezogen wird, wie jeder andere auch.
Eine Kategorie, die nicht erwähnt wird, ist pansexuell oder geschlechterblind. Dies kann eine eigene Klassifizierung sein. Geschlecht und Geschlecht sind keine bestimmenden Faktoren für die romantische Auseinandersetzung eines Pansexuellen mit anderen. Meine Frau und ich halten uns für pansexuell und nicht nur für bisexuell.
Das hängt von ein paar Dingen ab. Zunächst das örtliche Recht. Und hier gibt es zwei Punkte: 1) Kann die Person ihre Geschlechtsmarke legal ändern? 2) Ist die Ehe für gleichgeschlechtliche und für gleichgeschlechtliche Paare legal? Und zweitens die Frage der Präferenzen der Person. Weil Menschen wie Cispeople schwul oder hetero oder irgendetwas dazwischen sein können. So wird eine glatte Transfrau einen Mann heiraten (lokale Gesetze erlauben), und eine lesbische Transfrau (eine lokale Gesetzgebung erlaubt) eine Frau heiraten.
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Die Rechtsstellung von Trans*personen in Deutschland
Banner mit der Forderung für die Einführung der sogenannten dritten Option beim Geschlechtseintrag, welche in Deutschland 2018 geltend gemacht wurde. (© dpa)
02.06.2020
/ 13 Minuten zu lesen
Trotz vieler Gesetzesänderungen werden Trans*personen im deutschen Recht weiterhin diskriminiert, meint die Juristin Maya Markwald. Die Gesetze stellen nach wie vor zu hohe Hürden für die Anerkennung des Geschlechts von Trans*personen und schützen sie nicht ausreichend vor geschlechtsspezifischen Gefahren.
Mit der Einführung der sogenannten dritten Option "divers" im Jahr 2018 gehört Deutschland zu den wenigen Staaten weltweit, die die Existenz von mehr als zwei Geschlechtern offiziell anerkennen. Im internationalen Vergleich nimmt Deutschland damit eine Vorreiterrolle ein. Doch bei der Umsetzung des neuen Personenstandsgesetzes gibt es noch einige Fallstricke, die bundesweit von Verbänden für die Belange von Trans* und Inter*personen kritisiert werden. Denn Menschen, deren Körper vermeintlich ein eindeutiges männliches oder weibliches Geschlecht aufweisen, wird in vielen Fällen der Zugang zum Personenstand "divers" verwehrt.
Die Diskussionen rund um das neue Personenstandsgesetz werden in diesem Text detailliert vorgestellt. Sie zeigen, dass die Lebensrealitäten und Bedürfnisse von Trans* und Inter*personen
Zur Auflösung der Fußnote [1] bei der Reform von Gesetzen nach wie vor nicht ausreichend berücksichtigt werden und dass Trans*menschen auch nach der Reform durch die Gesetzeslage pathologisiert werden.
Zur Auflösung der Fußnote [2] Dieses Problem zeigt sich aber nicht nur im Rahmen des Personenstandgesetzes, sondern auch in anderen rechtlichen Bereichen, die für den besonderen Schutz und die Bedürfnisse von Trans* und Inter*personen Bedeutung haben.
Trans* unter Inter*personen befinden sich in einer besonderen strukturellen Gefährdungslage.
Zur Auflösung der Fußnote [3] Denn Menschen außerhalb der binären Geschlechterordnung können in der Mehrheitsgesellschaft auf Irritationen, Wut und Gewalt stoßen.
Zur Auflösung der Fußnote [4] Bei intergeschlechtlichen Kindern zeigt sich diese Gefährdung besonders in den an ihnen durchgeführten unfreiwilligen, medizinisch nicht notwendigen, sondern lediglich normangleichenden medizinischen Interventionen, wie Operationen an den Geschlechtsorganen und nicht-konsensuellen
Zur Auflösung der Fußnote [5] Hormonbehandlungen.
Zur Auflösung der Fußnote [6]
Inter*personen und Trans*personen erleben Diskriminierungen auf dem Arbeits-
Zur Auflösung der Fußnote [7] und Wohnungsmarkt
Zur Auflösung der Fußnote [8] , beim Einkaufen, beim Versuch unter ihrem Namen und ihrem Geschlecht Verträge abzuschließen sowie geschlechtsspezifische Hassgewalt
Zur Auflösung der Fußnote [9] . Inter*personen, nicht-binäre Trans*personen
Zur Auflösung der Fußnote [10] und binäre Trans*personen, denen aufgrund ihres Aussehens von ihrer Umgebung ein anderes Geschlecht unterstellt wird und insbesondere während ihres Transitionsprozesses
Zur Auflösung der Fußnote [11] sind in allen Situationen gefährdet, in denen das Recht oder die soziale Ordnung binär geschlechtlich trennt. Davon betroffen sind Umkleiden und Toiletten
Zur Auflösung der Fußnote [12] , Gefängnisse und Durchsuchungen durch Polizist*innen.
Zur Auflösung der Fußnote [13] Gegen einige dieser Diskriminierungen kann rechtlicher Schutz in Anspruch genommen werden. Bei Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt und bei der Inanspruchnahme von Waren und Dienstleistungen können Ansprüche auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bestehen.
Darüber hinaus gibt es besondere Bedarfe von Trans*personen, die cis-geschlechtliche Personen nicht haben. Dazu gehört der Zugang zu trans*spezifischen medizinischen Behandlungen, insbesondere geschlechtsangleichenden körperlichen Modifikationen. Zwar hat das Bundessozialgericht 1987 entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für manche dieser Behandlungen übernehmen müssen, wenn andernfalls ein Leidensdruck entsteht, der Krankheitswert hat.
Zur Auflösung der Fußnote [14] Derzeit setzt die Kostenübernahme durch die Krankenkassen jedoch meistens einen intensiven therapeutischen Prozess voraus.
Zur Auflösung der Fußnote [15] Das wird von Trans*personen als diskriminierend wahrgenommen.
Zur Auflösung der Fußnote [16] Hier besteht viel Veränderungsbedarf. Zu wünschen ist, dass sich die Kostenübernahme möglichst bald den Empfehlungen der aktuellen S3-Leitlinie zu Trans-Gesundheit
Zur Auflösung der Fußnote [17] anpasst, sodass eine zwingende Psychotherapie dann nicht mehr erforderlich ist. Bei Reformen muss auch die Situation von geflüchteten Trans*personen beachtet werden, deren Zugang zu medizinischen Leistungen besonders prekär ist, sowie die Situation von nicht-binären Trans*personen.
Neben all diesen Diskriminierungen ist ein grundlegendes Problem von Trans*personen die Frage, ob sie im Recht überhaupt als die Personen, die sie sind, anerkannt werden. Denn die rechtliche Anerkennung hat nicht nur Symbolcharakter, sondern bestimmt, wer sie sein dürfen und wie sie sich in Situationen präsentieren können, die einen offiziellen Identitätsnachweis verlangen
Zur Auflösung der Fußnote [18] .
Bei der Anerkennung der geschlechtlichen Identität spielt das Recht eine entscheidende Rolle, denn das Geschlecht von Trans*personen ist zunächst einmal ein anderes als das Geschlecht, das im Personenregister für sie eingetragen ist.
Zur Auflösung der Fußnote [19] Ihr tatsächliches und ihr rechtliches Geschlecht fallen also auseinander. Zudem tragen viele Trans*personen rechtlich Vornamen, die z.B. als männlich verstanden werden, obwohl diese Menschen weiblich sind oder kein binäres Geschlecht haben. Ihre Vornamen passen also ebenso wenig zu ihrem Geschlecht. Für Trans*menschen ist es daher wichtig, ihren Vornamen und ihren Geschlechtseintrag ändern zu können, damit er ihre tatsächliche Identität widergibt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer langen Rechtsprechung ein Recht auf Anerkennung der geschlechtlichen Identität abgesichert. Als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt es aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und gilt auch für Trans*menschen und Inter*personen.
Zur Auflösung der Fußnote [20]
Zurzeit gibt es in Deutschland zwei Gesetze, die es Menschen erlauben, ihren personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag zu ändern.
Das TSG regelt seit 1981 das Verfahren und die Voraussetzungen für einen binären Vornamens- und Personenstandswechsel.
Zur Auflösung der Fußnote [22] Das heißt, dass eine Person ihren männlichen Vornamen in einen weiblichen und ihren männlichen Geschlechtseintrag in einen weiblichen ändern kann– oder andersherum. Es sind nur Wechsel zwischen Mann und Frau möglich.
Die Änderung des Geschlechtseintrags wird als "große Lösung" bezeichnet. Ändert eine Person nur ihren Vornamen spricht man von der "kleinen Lösung". Für die große Lösung war es ursprünglich erforderlich, dass die betroffene Person sich sterilisieren ließ und nicht verheiratet war.
Zur Auflösung der Fußnote [23] Erst 2011
Zur Auflösung der Fußnote [24] und 2009
Zur Auflösung der Fußnote [25] kippte das Bundesverfassungsgericht diese Voraussetzungen und hob damit die ursprüngliche Abstufung der beiden Verfahren auf. Bis dahin wurden Trans*menschen in Deutschland vom Staat gezwungen, schwerste Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit über sich ergehen zu lassen, wenn s
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