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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium

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[3] Vgl. nur Palandt/Weidlich, § 1922 BGB Rn 8.
[4] Palandt/Weidenkaff, § 580 BGB Rn 3 m.N. zu abweichenden Stimmen.
[5] Palandt/Weidenkaff, Einf. v. § 535 BGB Rn 63 m.w.N.
[7] Vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, Edition 23, § 1922 BGB Rn 83; Dreier/Schulze, UrhG, § 28 UrhG Rn 2 ff. für das Urheberrecht.

Bild: Comstock Images, a division of JupiterImages Corporation

Bild: mauritius images / Wavebreakmedia /

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Für die vom Erblasser verwendeten Computer, Laptops, Tablets, Smartphones, Speichermedien etc. gelten, was den Erbgang betrifft, keine Besonderheiten. Dingliche Rechte und damit das Eigentum des Erblassers an den einzelnen Gegenständen gehen mit dem Tod des Erblassers gem. § 1922 BGB im Wege der Universalsukzession auf den oder die Erben über. [3]
Gemeinsam mit diesem Eigentum geht das aus dem Eigentum folgende Recht auf Nutzung des Datenträgers und Zugriff auf die dort gespeicherten Dateien auf die Erben über (vgl. § 1 Rdn 27 ff.). Die Erben erhalten also mit dem Eigentum die Verfügungsbefugnis über die auf dem Speichermedium gespeicherten Dateien.
Sollte der Erblasser kein Eigentum, sondern nur ein Recht zum Besitz an einem der Gegenstände besessen haben, bspw. weil er sich bei einem Bekannten einen USB-Stick ausgeliehen hatte, für ein bestimmtes Projekt einen besonderen Drucker gemietet oder einen Computer geleast hatte, so gelten auch hier die allgemeinen Regeln. D.h. das zugrunde liegende Vertragsverhältnis, aus dem sich das Recht zum Besitz ergibt, sowie der Besitz selbst gehen nach §§ 1922 , 857 BGB auf die Erben über. Damit geht auch das Recht an den gespeicherten Dateien auf die Erben über (vgl. § 1 Rdn 28 ).
Das Vertragsverhältnis und das aus ihm resultierende Recht zum Besitz überdauern mithin den Tod des Erblassers. Eine Kündigung gegenüber den Erben ist nach allgemeinen Regeln möglich. Im Falle der Leihe hat der Entleiher ein Kündigungsrecht nach § 605 Nr. 3 BGB . Bei der Miete einer beweglichen Sache haben der Vermieter und der Erbe ein aus § 580 BGB folgendes Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht kann nicht durch AGB, sondern nur durch eine individuelle Vereinbarung abbedungen werden. [4] Für Leasingverträge soll § 580 BGB ebenfalls Anwendung finden, allerdings kann die Regelung auch hier abbedungen werden, und zwar sogar durch AGB. [5]
Durch die Kündigung entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis dergestalt, dass die Erben – genauso wie der Erblasser im Falle einer lebzeitigen Kündigung – das Speichermedium, so wie der Erblasser es erhalten hat, d.h. ohne die gespeicherten Daten, zurückgeben müssen. Ein Anspruch des Vermieters oder Verleihers des Speichermediums, diese mit den vom Erblasser oder den Erben gespeicherten Dateien zu erhalten, besteht in der Regel nicht. Es obliegt den Erben, die Daten vor der Rückgabe zu sichern.
Ein Eigentumsrecht des Erblassers an den Daten als solchen existiert nicht, sondern allenfalls ein Recht des Erblassers an den durch die Daten verkörperten Inhalten (Bedeutungsebene; siehe § 1 Rdn 24 ff., 27 , 30 ff.). Stehen diese Rechte an den Inhalten dem Erblasser zu, so stellt sich die Frage nach ihrer Vererblichkeit.
Soweit die Inhalte Gegenstand eines Immaterialgüterrechts sind, gelten die allgemeinen Regelungen zur Vererblichkeit solcher Rechte. Solche Rechte sind, ohne an ein Trägermedium wie das Eigentum an Datenträgern gebunden zu sein, als solche über § 1922 BGB vererblich. [6] Das stellen § 28 Abs. 1 UrhG , § 15 Abs. 1 PatG , § 22 Abs. 1 GebrMG , § 27 Abs. 1 MarkenG und § 29 GeschmMG klar. Sie haben eine rein deklaratorische Wirkung. [7] Die Klarstellung hat der Gesetzgeber jeweils als erforderlich angesehen, weil bspw. die Urheberschaft als solche nicht übertragbar ist: Die Erben werden nicht zum Urheber eines vom Erblasser verfassten Textes; die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte des Erblassers gehen aber auf sie über (klarstellend insoweit auch § 30 UrhG ), auch wenn sie lebzeitig unübertragbar sind. [8]
In unserem Beispielsfall gehen deshalb etwaige Urheberrechte des A aus seiner Tätigkeit als Architekt gem. § 28 Abs. 1 UrhG auf seine Erbin L ebenso über wie die Rechte an seinen Fotografien ( § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und § 72 UrhG , jeweils i.V.m. §§ 28 , 30 UrhG ). Die Rechte an der von A genutzten Zeichensoftware bleiben dagegen trotz der Speicherung auf Datenträgern des A bei dem jeweiligen Rechtsinhaber. Gegenstand des Erbgangs kann insoweit allenfalls ein vom Inhaber der Rechte eingeräumtes Nutzungsrecht sein.
Hat der Erblasser, wie in unserem Beispiel der A, ein Computerprogramm ohne ein entsprechendes Nutzungsrecht genutzt, hat der Rechteinhaber einen Anspruch gegen die Erben auf Löschung der Software, auch wenn diese die Rechte des Softwareentwicklers nicht selbst verletzt haben (vgl. § 69f UrhG ). Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist von den Erben zu erfüllen ( §§ 1922 , 1967 BGB ). Der Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG richtete sich dagegen in der Regel nur gegen den Verletzer selbst, in unserem Beispiel also den Erblasser A.


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1. Eigentum des Erblassers am Speichermedium 

Rz. 5

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