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Update IP, Media & Technology Nr. 73
OLG Frankfurt: Diskriminierung einer Person nicht-binĂ€rer GeschlechtsidentitĂ€t wegen zwingender Auswahl zwischen „Herr“ und „Frau“ sowie unzutreffender Anrede
Patrick Schulz, LL.M. (University of Cape Town)
Patrick Schulz, LL.M. (University of Cape Town)
OLG Schleswig: Werbung mit „klimaneutral“ – kein AufklĂ€rungsbedĂŒrfnis der Verbraucher
BGH: Werbung mit „Kinderzahnarztpraxis“ erlaubt, mit „Kinderzahnarzt“ irrefĂŒhrend?
Aufsichtsbehörde veröffentlicht Leitfaden zur Umsetzung von Löschpflichten nach DSGVO
BGH: Rechtswidrigkeit des Verkaufs von PatientenstÀmmen
DatenschutzverstĂ¶ĂŸe und ihr Preis – Neue Leitlinien zur Berechnung von Bußgeldern nach der DSGVO in Europa
Das neue UWG - Lauterkeitsrecht im Jahre 2022
GeschÀftsgeheimnisse jetzt besser durchsetzbar - Spezialkammern nehmen ihren Betrieb auf
EuGH bejaht Klagebefugnis von VerbraucherverbĂ€nden zur Verfolgung von DatenschutzverstĂ¶ĂŸen
LG Frankfurt a. M.: Facebook muss inhaltsgleiche Rechtsverletzungen ohne erneuten Hinweis löschen
UWG-Reform 2022 – Neue Kennzeichnungspflichten beim Influencer-Marketing?
OLG Köln: Keine Haftung des Betreibers einer Online-Plattform fĂŒr WettbewerbsverstĂ¶ĂŸe sog. Affiliates
Außenhaftung des GeschĂ€ftsfĂŒhrers fĂŒr DatenschutzverstĂ¶ĂŸe einer Gesellschaft?
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Juve Handbuch Wirtschaftskanzleien 2021/22
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Muss in Online-Bestell- oder Registrierungsprozessen eine verpflichtende Auswahl zwischen „Herr“ und „Frau“ getroffen werden und enthĂ€lt die nachgelagerte geschĂ€ftliche Kommunikation eine unzutreffende Anrede als „Herr“ oder „Frau“, stellt dies eine Diskriminierung von Personen mit nicht-binĂ€rer GeschlechtsidentitĂ€t dar und verstĂ¶ĂŸt gegen das Benachteiligungsverbot aus dem AGG. In der Folge kann dies, so das Oberlandesgericht Frankfurt, neben einem Unterlassungs- auch zu einem EntschĂ€digungsanspruch fĂŒhren (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.06.2022, Az. 9 U 92/20). DarĂŒber hinaus drohen auch Abmahnungen von Wettbewerbern und VerbĂ€nden.
Beklagte ist die Vertriebstochter des grĂ¶ĂŸten deutschen Bahnkonzerns. Sowohl bei der Registrierung als auch beim Online-Fahrkartenverkauf der Beklagten war es zwingend erforderlich, zwischen einer Anrede als „Herr“ oder „Frau“ auszuwĂ€hlen. Es stand also weder eine geschlechtsneutrale Anrede zur VerfĂŒgung, noch konnte die Auswahl offengelassen werden. Zudem enthielten die Newsletter sowie Schreiben der Beklagten ebenfalls eine – im konkreten Fall – unzutreffende Anrede als „Herr“.
Geklagt hat eine Person nicht-binĂ€rer Geschlechtszugehörigkeit, also eine Person, die sich nicht ausschließlich als mĂ€nnlich oder weiblich identifiziert und sich daher als außerhalb der zweigeteilten, binĂ€ren Geschlechterordnung versteht. Die klagende Person fĂŒhlte sich durch das geschilderte Verhalten der Beklagten diskriminiert und machte daher UnterlassungsansprĂŒche sowie einen EntschĂ€digungsanspruch in Höhe von EUR 5.000 geltend.
In der ersten Instanz sprach das Landgericht Frankfurt a.M. der klagenden Person die UnterlassungsansprĂŒche zu, wies den ebenfalls geltend gemachten EntschĂ€digungsanspruch jedoch ab. Sowohl die Beklagte als auch die klagende Person legten sodann Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die UnterlassungsansprĂŒche – wenn auch teilweile mit sog. Umstellungsfrist – bestĂ€tigt und der klagenden Person zudem eine EntschĂ€digung in Höhe von EUR 1.000 zugesprochen.
WĂ€hrend das Landgericht bloß eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts angenommen und fĂŒr die UnterlassungsansprĂŒche auf die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zurĂŒckgriffen hat, leitete das Oberlandesgericht die AnsprĂŒche unmittelbar aus den §§ 3, 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) her – dessen Ziel es ist, Benachteiligungen „aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen IdentitĂ€t zu verhindern oder zu beseitigen“ (vgl. § 1 AGG).
„Die Tatsache, dass die klagende Person bei der Nutzung von Angeboten der Beklagten, insbesondere dem Erwerb von Online-Tickets der Beklagten, nur zwischen der binĂ€ren Anrede ‚Frau‘ und ‚Herr‘ wĂ€hlen kann, stellt eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 AGG dar.“
„Zwar liegt keine Ausgrenzung beim Leistungszugang vor, denn das Ticket wird – worauf die Kammer insofern zutreffend hingewiesen hat – zu denselben Bedingungen erworben wie von jeder anderen Person. Allerdings kann – anders als bei Personen mit binĂ€rem Geschlecht – der Kaufvertrag von der klagenden Person nicht geschlossen werden, ohne eine falsche Angabe in dem vorgesehenen Eingabefeld zu machen, welche der eigenen geschlechtlichen IdentitĂ€t nicht entspricht. Diese objektive Ungleichbehandlung stellt im Vergleich zu Menschen mit binĂ€rer Geschlechtszugehörigkeit eine weniger gĂŒnstige Behandlung bei der BegrĂŒndung des SchuldverhĂ€ltnisses dar, fĂŒr die allein entscheidend ist, ob die Person irgendwelche Nachteile erleidet oder erlitten hat, gleich ob sie materieller oder immaterieller Natur sind.“
Zu der fehlerhaften Ansprache im Rahmen der geschĂ€ftlichen Kommunikation – u.a. mittels Newsletter – heißt es im Urteil weiter: 
„
insbesondere die von der Beklagten an die klagende Person weiterhin erfolgenden Schreiben im Zusammenhang mit der BahnCard und dem Newsletter, ist eine unmittelbare Benachteiligung zu bejahen. Die – auch auf mehrfaches Verlangen der klagenden Person nicht korrigierte – Anrede mit dem mĂ€nnlichen Geschlecht negiert innerhalb eines laufenden VertragsverhĂ€ltnisses und damit bei DurchfĂŒhrung des SchuldverhĂ€ltnisses im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG deren Geschlechtszugehörigkeit und verletzt die klagende Person zudem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der AusprĂ€gung der geschlechtlichen IdentitĂ€t.“
Laut dem Gericht liegt also eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne der §§ 3, 19 AGG aus GrĂŒnden des Geschlechts und der sexuellen IdentitĂ€t bei der BegrĂŒndung und DurchfĂŒhrung von zivilrechtlichen SchuldverhĂ€ltnissen im Massenverkehr vor, was einen Unterlassungsanspruch zur Folge hat. ErgĂ€nzend wies das Gericht darauf hin, dass in dem beanstandeten Verhalten zugleich aber auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der klagenden Person zu sehen sei.
FĂŒr die Umstellung des Buchungssystems fĂŒr Online-Fahrkarten hat das Oberlandesgericht der Beklagten, wegen des fĂŒr die Anpassung erforderlichen Aufwandes, nach dem Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit eine Umstellungsfrist bis zum Jahresende eingerĂ€umt.
Den EntschĂ€digungsanspruch begrĂŒndete das Gericht damit, dass die klagende Person durch die Verletzung des Benachteiligungsverbotes einen immateriellen Schaden erlitten habe. Wie durch ein psychologisches Gutachten bestĂ€tigt wurde, habe die klagende Person die „Zuschreibung von MĂ€nnlichkeit“ seitens der Beklagten, „als GefĂ€ngnis und Angriff auf die eigene Person“ erlebt, was zu deutlichen psychischen Belastungen gefĂŒhrt habe. Die Benachteiligungen seien vorliegend als so massiv zu bewerten, dass sie nicht auf andere Weise als durch Geldzahlung befriedigend ausgeglichen werden könnten, so das Gericht.
Dass der EntschĂ€digungsanspruch allerdings „nur“ in Höhe von EUR 1.000 – beantragt waren EUR 5.000 – zugesprochen wurde, begrĂŒndete das Gericht unter anderem damit, dass zugunsten der Beklagten zu berĂŒcksichtigen sei, dass keine individuell gegen die klagende Person gerichtete Benachteiligung erfolgt sei und es sich bei der Frage der Anerkennung der Persönlichkeitsrechte von Menschen mit nicht-binĂ€rer GeschlechtsidentitĂ€t „um eine neuere gesellschaftliche Entwicklung“ handele.
Das OLG Frankfurt ist nicht das erste deutsche Gericht, dass bei Sachverhalten, in denen Personen in Online-Bestellprozessen gezwungen waren, zwischen den binĂ€ren Geschlechtern „Herr“ und „Frau“ auszuwĂ€hlen, einen Verstoß gegen das AGG als gegeben ansieht. So in jĂŒngerer Zeit etwa auch das OLG Karlsruhe (Urteil vom 14. Dezember 2021, Az. 24 U 19/21). Das OLG Frankfurt bestĂ€tigt mithin diese Linie und die entsprechende Argumentation.
Neu ist dagegen, dass der klagenden Person auch ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zugesprochen wurde. Auch wenn es von den UmstĂ€nden des Einzelfalls abhĂ€ngt, ob und in welcher Höhe ein derartiger Anspruch tatsĂ€chlich besteht, sendet das OLG Frankfurt dennoch ein deutliches Signal hinsichtlich der Tragweite derartiger VerstĂ¶ĂŸe. 
Betreibern von Online-Shops und sonstigen Anbietern, die ihre Dienste online anbieten und/oder mit ihren Kundinnen und Kunden per Newsletter oder in sonstiger Form kommunizieren, ist es daher dringend zu empfehlen, ihre entsprechenden Prozesse kritisch zu ĂŒberprĂŒfen und gegebenenfalls anzupassen.
Neben der HinzufĂŒgung einer genderneutralen Auswahlmöglichkeit, bietet es sich vor allem an, gĂ€nzlich auf eine verpflichtende Angabe des Geschlechts zu verzichten. Dies wĂ€re auch vor dem Hintergrund des datenschutzrechtlichen Gebots der sog. Datensparsamkeit bzw. -minimierung vorzugswĂŒrdig, wonach personenbezogene Daten grundsĂ€tzlich nur in dem Umfang erhoben werden dĂŒrfen, der fĂŒr den jeweiligen Verarbeitungszweck notwendig ist.
Neben Unterlassungs- und SchadensersatzansprĂŒchen durch die jeweils betroffene Person droht zudem weiteres Ungemach. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot in § 19 AGG stellt eine sog. Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Wird die Norm des § 19 AGG im geschĂ€ftlichen Verkehr verletzt, könnten demnach auch Mitbewerber und Mitbewerberinnen sowie Wettbewerbs- und VerbraucherverbĂ€nde insbesondere UnterlassungsansprĂŒche nach dem UWG geltend machen – was regelmĂ€ĂŸig zunĂ€chst durch kostenpflichtige Abmahnungen geschieht. Auch vor diesem Hintergrund ist es also dringend geboten, die entsprechenden Prozesse auf ihre RechtskonformitĂ€t zu kontrollieren.
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Sendung: NDR Info | 11.08.2022 | 16:00 Uhr

2 Min
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VerfĂŒgbar bis 18.08.2022

FußgĂ€nger wollen auf die andere Seite der Gleise, aber der Tunnel wird nicht fertig. Nun ist die Bahn in Sande auf eine eigenwillige Idee gekommen.


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