Der Knebelvertrag oder die Knebelgesetzeslage?

Der Knebelvertrag oder die Knebelgesetzeslage?

Kriminalisierung der Eltern in Deutschland


Schulpflicht in Knebel-Konstellation mit Masern Titer Nachweispflicht (indirekte Masern-Impfpflicht)



Der Knebelvertrag


Letztlich ist der Knebelvertrag eine Vereinbarung die das Gleichgewicht immer auf die Seite des Vertragsverfassers bzw. des Anbieters einer Dienstleistung oder einer Sachleistung verschiebt. Zumeist finden sich in diesen Verträgen eindeutig unlautere Vereinbarungen. Nicht selten wird man vor der Unterzeichnung eines derartigen Vertrages enorm unter Druck gesetzt.



Sind Knebelverträge rechtens


(…) ohne sofortige Ausstiegsmöglichkeit sittenwidrig.



Das Knebelgesetz, die Knebelgesetzeslage


Auf der einen Seite das in dieser Form weltweit einmalige Schulpflichtgesetz.

Bei Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz, wenn also Eltern bei festen Wohnsitz und dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland ihre Kinder nicht von der ersten bis zur neunten Klasse zur Schule schicken – gehen die Eltern ins Gefängnis.


Sie haben gegen das Schulpflichtgesetz verstoßen und der Gefängnisaufenthalt ist in letzter Konsequenz die Folge.


Der Gesetzgeber droht zudem mit hochgradig Familien und damit mit zwischen Eltern und Kind bindungsfeindlichen Mitteln.


Eine Demokratie?



Die Nachweispflicht bzgl. Titer gegen Maserninfektion


Dieser Pflicht des Nachweises, kann man auf zweierlei Methoden nachkommen.


Die erste Methode ist, das man eine Masernerkrankung hatte und deshalb der Titer nachweisbar ist.


Bei einer in Deutschland faktisch ausgestorbenen Krankheit, die nur noch aus dem Ausland eingeschleppt hier und dort zum Vorschein kommt, ziemlich ausgeschlossen. Der Letzte Maserntote liegt Jahrzehnte zurück und die Wahrscheinlichkeit an Masern zu sterben liegt bei Erkrankung im niedrigst vorstellbaren Promillebereich.


Die Wahrscheinlichkeit zehn mal nacheinander einen Sechser im Lotto zu haben ist 1.000 mal größer!


Wie viele Sechser im Lotto hattest Du bisher?


Die mathematisch also gar nicht anders erbringbare nahezu einzige Methode, dem gesetzlich geforderten Titernachweis nachzukommen, ist die sogenannte Masernimpfung, die es explizit so in Deutschland aber gar nicht gibt!


Statt dessen wird eine Kombinationsimpfung gegen 5 fach Allerlei angeboten, wo das Masernmittel mit untergemischt ist.


Die zu Schäden führenden Zusatzstoffe, auf die in dem Packungsbeilage als Nebenwirkung von den Herstellern hingewiesen wird, sind auch mit dabei.


Durch den verpflichtenden hinweis in Packungsbeilage, sind die Herstellen aus dem Schneider hinsichtlich Haftung.


Diese Haftung übernimmt der impfende Arzt aber nicht pauschal, sondern nur, wenn man sich diese Haftungsübernahme vor der Injektion hat unterschreiben lassen.


Diese Haftungsübernahme, die in die Hunderttausende von Euros gehen kann, wird auch gerne als


Unbedenklichkeitsbescheinigung


bezeichnet.

Eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung sollten die Eltern nach vorheriger anwaltlichen Vorleistung dem impfenden Arzt vorlegen und dieser muss diese persönlich unterschreiben!


Ohne diesem hat man keinen Arzt, der die Hände dafür ins Feuer legt, der für die Risiken der Impfungen dann persönlich gerade steht.

Die Eltern müssen also das Papier mitbringen, nicht der Arzt, der hat dafür freilich keine Vordrucke - und wenn doch, dann für das zu impfende Kind oder seine Eltern nachteilige!

Davon haben, mangels Kenntnis dazu, bislang kaum mehr, als 1% der Eltern Gebrauch gemacht.


Die Haftpflichtversicherung des Arztes deckt diese Risiken nicht ab.


Der Arzt wird im Regelfall also die Unterschrift verweigern.


Allerdings gibt es auch Ärzte, die sich um den Ausschluss der Schadensübernahme der Haftpflichtversicherung in diesem Fall, nicht im Klaren sind.


So wurden Ärzte während den Corona-Injektions-Maßnahmen in der Form geschult, dass bei diesen Corona-Impfstoff-Injektions- Schulungen der erste Satz der ersten Stunde lautete:


„Sie müssen nicht haften!“


Diese Aussage wird durch die vorgenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung eindeutig negiert, ohne festzustellen, ob sie überhaupt richtig war, schließlich handelt es sich bei diesen Schulungen um mündliche und unverbindliche Informationen!

Ein sonstiger Trick der Impfärzte sich für diese Tätigkeit einen vollkommen ahnungslosen Studenten herzunehmen, diese als auch ebenso ahnungsloses Bundeswehrpersonal kam bekanntlich bei Corona-Injektions-Maßnahmen sehr häufig und medial plakativ publiziert zum Einsatz. Inwiefern diese für eine Unbedenklichkeitsbescheinugung unterschriftsberechtigt sind, ist eine weitere Frage. Im Regelfall wird das nicht der Fall sein!


Dies alles wissen aber Eltern nicht oder haben nicht die Chance, sich so tief in das Thema einzuarbeiten, weshalb wirksame die Impfunfähigkeitsbescheinigung kaum zum Einsatz kommt, die staatlichen Knebelgesetzeslagefolgen mittels Schulpflicht und Masern-Titer-Nachweis-Pflicht hingegen aber durchaus!


Die Knebelgesetzeslage


Ohne diesen gesetzlich geforderten Masern-Titer-Nachweis


- verbietet der Gesetzgeber auf der anderen Seite, dem Kind die Schule zu besuchen, respektive den Eltern als Verantwortlichen, der bestehenden Schulpflicht des Kindes nachzukommen, ergibt


Ein nicht ausgesprochenes Schulbetretungsverbot für das Kind,

durch den Gesetzgeber!

(Erklärung:
Das Schulbetretungsverbot wird in der Tat, entgegen der Coronamaßnahmenzeit, nicht ausgesprochen. Aber indirekt wirkt es durchaus, weil mit der Unterlassung die Schule zu betreten, hat man plötzlich Ruhe vom Gesundheitsamt hinsichtlich des Nachfassens nach den Masern Titer. Das Schulbetretungsverbot wirkt also, ohne gesprochen zu sein, auf den Punkt. Geht man weiter zur Schule, fortfolgend nie endende Bußgelder, die bei Nichtzahlen genau diese Haft ergeben! Bedenke, eine Familie mit 4 Kindern wird dann mehrfach der Betrag von 2.500 Euro pro Kind auferlegt, also 10.000 Euro pro Vorgang. Das kann eine solche Familie niemals zahlen, landet also im Gefängnis!
Wenn ein Gesetz nicht für den speziellen Fall geeignet ist (vier Kinder) ist es für gar keinen Fall geeignet!
Der schnellste Ausweg aus der Haft wegen Masern-Titernachweis ist das Nichtbetreten der Schule!)


Jetzt kommt aber das Schulpflichtgesetz zeitlich gestaffelt hinterher
Wer sein Kind nicht zur Schule bringt, geht genauso ins Gefängnis!

Die Eltern möchten also gar nicht gegen die Schulpflicht verstoßen, ganz im Gegenteil, der Schulbesuch der Kinder wird ihnen durch die Zwickmühle Masern Titer Nachweis /Bußgeld verwehrt!


Gefängnis, so oder so!


Die Wirkung der aktuellen Gesetzeslage in Kombination beider Gesetze ist also zu einem Knebelvertrag mehr, also nur Deckungsgleich, sie ist schlimmer!



In der Wirkung sind also diese beiden Gesetze mit der offenen Kriegsführung gegen Deutschland mit Flucht und Vertreibung anno 1944-1947 deckungsgleich!


Diesmal allerdings ohne innerhalb des deutschen Landes einen Zielort der Flucht und Vertreibung zu finden!


Wehrte Abgeordnete.


Wir haben sie nicht gewählt, dass die von ihnen geschaffenen Gesetze uns kriminalisieren! Dies war sicherlich auch nicht Ihre Absicht!


Wo gehobelt wird, fallen Späne, wo gearbeitet wird, passieren Fehler!


Es bestehen Gründe zur Annahme, dass der Hintergedanke der Gesetzeskombination ausdrücklich nicht der war, die Eltern samt und sonders ins Gefängnis zu stecken.


Mathematische Risikenabwägung


Daß Medizinprodukte reihenweise zu Problemen führen ist bekannt.


Die Wahrscheinlichkeit, an der Gabe beliebiger medizinischer Produkte allgemein oder einer Impfstoffinjektion mit all seinen impfstoffbedingten problematischen Adjuvanzien um die es sich bei dem Masernimpfstoff wie bei allen Anderen Impfstoffen ja auch handelt im Besonderen, ist millionenfach höher, als an einer Maserninfektion zu sterben.


Selbst wenn jährlich 10 Mio Bürger mit Masern infiziert werden würden, hätten wir statistisch nach 10 Jahren, einen einzigen Todesfall – und diesen auch, weil es bei dem Patienten diverse Vorerkrankungen gab. Nach acht Jahren gäbe es bereits keine 10 Mio p.a. mehr, die infiziert werden könnten.


Bei allen sonstigen Infizierten heilt diese Maserninfektion bei definiertem Verhalten im Krankheitsverlauf völlig folgenlos wieder aus!


Ein Risiko bei der Bevölkerung Folgen einer Maserninfektion zu erleiden besteht faktisch nicht.


Das Risiko, der Bevölkerung durch diese wahrscheinlich irrtümlich zustande gekommenen und in Kombination tragisch wirkenden Gesetzesmaßnahmen, ist demgegenüber hunderttausendfach gegeben.


Wie zu sehen ist die Abwanderung das Mittel der Wahl. Abgewanderte sind dann auch nicht mehr Ihre Wähler!


Stellen sie nach dieser Kenntnis also die Sachlage vom Kopf wieder auf die Beine und beseitigen Sie diesen Fehler.



„Ein Fehler wird erst dann zum persönlichen Problem,

wenn man ihn nicht korrigiert!“






Anlagen | Verweise

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https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html


Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen


(Infektionsschutzgesetz - IfSG)

§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

(...)

(8)

(...)

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten. Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.







Schulpflicht auf Länderebene, z.B.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-35


Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

(BayEUG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000

(GVBl. S. 414, 632)

BayRS 2230-1-1-K





Art. 35

Schulpflicht

(1) 1Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). 2Schulpflichtig im Sinn des Satzes 1 ist auch, wer

1.

eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) besitzt,

2.

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen des Krieges in seinem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG besitzt,

3.

eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzt oder

4.

vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

unabhängig davon, ob er selbst die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nrn. 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. 3Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Die Schulpflicht dauert zwölf Jahre, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Die Schulpflicht gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht.

(4) 1Die Erziehungsberechtigten müssen minderjährige Schulpflichtige bei der Schule anmelden, an der die Schulpflicht erfüllt werden soll; volljährige Schulpflichtige haben sich selbst anzumelden. 2Die gleiche Verpflichtung trifft die Ausbildenden und Arbeitgeber sowie die von ihnen Beauftragten für die bei ihnen beschäftigten Berufsschulpflichtigen.


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