Der Arzt knallt die Patientin

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Ersteller des Themas

Hollis



Erstellungsdatum

25 Sep. 2009












Schlagworte








weiskittelhypertonie
















Registriert seit
6 Sep. 2006




BeitrÀge
995








Ort


Raum Ludwigshafen/Mannheim














Antwort von der Ärztekammer

Hallo,

mein Rechtsanwalt hat mir die Antwort der Ärztekammer zugesendet:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

wir bestĂ€tigen den Erhalt Ihres o.g. Schreiben nebst Strafanzeige Ihres Mandaten vom 31.10.2009 wegen Betruges gegen Dr. med. Wolfgang von Bremen, GrĂŒnstadt, und möchten Ihnen mitteilen, dass wir wegen den rechtlichen Vorgreiflichkeit des von ihrem Mandanten anhĂ€ngig gemachten Strafverfahrens gehalten sind, zunĂ€chst den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten.

Wir wĂŒrden Sie daher zu gegebener Zeit höflichst bitten, uns ĂŒber das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu unterrichten, bevor wir ein eine etwaige zusĂ€tzliche WĂŒrdigung der Angelegenheit eintreten können.

Vielen Dank fĂŒr Ihre BemĂŒhungen.


Mal sehen wie sich das entwickelt!

Bei dem Begriff der rechtlichen Vorgreiflichkeit
tue ich mir schwer - welche genaue Bedeutung hat der Begriff - Vorgreiflichkeit wir mir auch von der RechtschreibprĂŒfung unterstrichen, die ich auf Grund JoachimD Tip hier mal installiert habe.
gruß

Hollis




Registriert seit
7 Sep. 2009




BeitrÀge
448









Website
hab-gut-acht.lima-city.de












Bei dem Begriff der rechtlichen Vorgreiflichkeit tue ich mir schwer





Registriert seit
31 Aug. 2006




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8,335








Ort


Berlin














Hallo,
ich glaube hier eher, dass die Ärztekammer lediglich mitgeteilt hat, das sie, solange der Staatsanwalt ermittelt, den ganzen Fall ruhen lĂ€ĂŸt und anschließend werden sie auf Grund des Ergebnisses dieser Ermittlungen tĂ€tig.

Gruß von der Seenixe




Registriert seit
6 Sep. 2006




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995








Ort


Raum Ludwigshafen/Mannheim














Vorladung

Hallo Freunde,

ich erhielt eine Vorladung durch die Polizei:

Anlass: UrkundenfÀlschung durch Dr. von Bremen

Zweck: Zeugenvernehmung
Vernehmungsersuchen der Staatanwaltschaft Frankenthal
(ergÀnzende Vernehmung)
Termin: Mo, 11.01.2010

Ich war dort eine Stunde lang. Es wurden ca. 3 Seiten aufgenommen.

Scheinbar nimmt die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit ernst. Dies war zumindest die erste positive Nachricht, oder was meint Ihr.

Bin mal gespannt wie es weiter geht!

gruß

Hollis




Registriert seit
11 Okt. 2006




BeitrÀge
849








Ort


NĂ€he Wildnis in Flussauen















Hallo Freunde,
.................
Scheinbar nimmt die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit ernst. Dies war zumindest die erste positive Nachricht, oder was meint Ihr.
..............













Reactions:
Kuckuk , Pit13 and oohpss





Registriert seit
6 Sep. 2006




BeitrÀge
995








Ort


Raum Ludwigshafen/Mannheim














Hallo Frank,

die UrkundenfĂ€lschung liegt der Staatsanwaltschaft in schriftform von Dr. v. Bremen vor - hierbei ist die FĂ€lschung ersichtlich - die Beweislage ist Niederschmetternd fĂŒr v.Bremen.

Etwaige Folge hat der Arzt sich selbst zu zurechnen!

gruß und dank

Hollis




Registriert seit
8 Nov. 2007




BeitrÀge
1,724








Ort


zu Hause














Hallo Hollis,

auch wenn alle Anzeichen dafĂŒr sprechen, dass hier eine Straftat vor liegen kann, ist es Sache der Justiz dieses zu verfolgen und zu ver urteilen !
Ich sehe das auch so wie Frank, denn noch ist er nur verdÀchtigt eine Straftat begangen zu haben. Eine Vorverurteilung kann Dir unter UmstÀnden teuer zu stehen kommen!
Wenn der "TĂ€ter" ĂŒberfĂŒhrt und verurteilt ist, sollte mit dem Urteil Dir Gerechtigkeit und GenĂŒge erfahren sein!
Ich möchte nicht, dass Du dich da in eine Sache verrennst und so selber zum TÀter wirst.

MfG.
Pit




Registriert seit
7 Sep. 2009




BeitrÀge
448









Website
hab-gut-acht.lima-city.de












Er berechnet sogar angebliche OP privat die sogar die Krankenkassen noch zahlen.

Mein Physiotherapeut wurde gerade Arzt - absolvierte das Studium nebenbei. Er meinte vermutlich wĂŒrde er privat abrechnen und zusĂ€tzlich noch ĂŒber die Kasse - doppelt verdienen macht mehr "Fett", besonders darf er privat dann noch den 1,8-fache berechnen!





Registriert seit
6 Juni 2006




BeitrÀge
1,859

















Hallo
aus meiner Sicht schildert hier jemand das was er mit einem Arzt dessen Namen er nennt erlebt hat und was er dagegen unternimmt. Hollis ist seriös, lange dabei und ich gehe davon aus das er jede seiner Aussagen auch vor Gericht belegen kann. Sollte sich nun rausstellen das ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft eine andere Sicht der Dinge als Hollis hat so denke ich das er genug RĂŒckrad hat uns darĂŒber zu informieren.
Ich wĂŒrde mir ganz persönlich wĂŒnschen, dass wir viel mehr solche konkreten FĂ€lle haben und das sich so andere Betroffene informieren können.
Was ist da rufschÀdigend, wenn man Ross und Reiter beim Schildern des Erlebten beim Namen nennt?
Viele GrĂŒĂŸe!

Micha




Registriert seit
6 Sep. 2006




BeitrÀge
995








Ort


Raum Ludwigshafen/Mannheim















§ 267
UrkundenfÀlschung

(1) Wer zur TĂ€uschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfĂ€lscht oder eine unechte oder verfĂ€lschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1. gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder UrkundenfĂ€lschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeifĂŒhrt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfĂ€lschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefĂ€hrdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrĂ€ger mißbraucht. (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FĂ€llen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer die UrkundenfĂ€lschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ Betrug

StGB > Besonderer Teil > Betrug und Untreue
">263 bis SubventionsbetrugStGB > Besonderer Teil > Betrug und Untreue
">264 oder UrkundenfÀlschungStGB > Besonderer Teil > UrkundenfÀlschung
">267 bis FÀlschung beweiserheblicher DatenStGB > Besonderer Teil > UrkundenfÀlschung
">269 verbunden hat, gewerbsmĂ€ĂŸig begeht.





Registriert seit
8 Nov. 2007




BeitrÀge
1,724








Ort


zu Hause














Hallo Hollis,

da ich ebenfalls von so einer Straftat betroffen bin und ich den selben Weg beschreite, kann ich mir sehr gut vorstellen, wie Du dich fĂŒhlst. Zum Teil habe ich, in meinen letzten BeitrĂ€ge schon Bezug darauf genommen.
Ich werde Ross und Reiter benennen, aber erst wenn die Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft abgeschlossen sind. Ich finde auch das solchen Leuten keine Plattform/Möglichkeit mehr geboten werden darf, falsche Zeugnisse bewusst zu erstellen und im Umlauf zu bringen.
Wie ich mich fĂŒhle, als ich vor ein paar Wochen davon erfuhr, kannst Du dir sicher denken!

MfG.
Pit




Registriert seit
23 Juli 2007




BeitrÀge
1,237








Ort


Hamburg














Hallo Pit13 und Hollis,

ich bin in einer Ă€hnlichen Sache unterwegs. Allerdings geht es bei mir um StGB § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse: Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis ĂŒber den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Mit dem zustÀndigen Sachbearbeiter der Krankenkasse habe ich gestern gesprochen. Morgen bekommen die die Unterlagen. Mal sehen wie die das beurteilen. Jedenfalls machte er einen sehr interessierten Eindruck.

Kann ich eigentlich einen Strafantrag stellen, obwohl ich nicht GeschÀdigter bin?

Allerdings nenne ich dann doch lieber (noch) keine Namen, da ich - ebenso wie Pit13 - befĂŒrchte, dass die auf mich losgehen, und außerdem habe ich mit diesen Ärzten/dieser Einrichtung noch viel mehr vor ...

GrĂŒĂŸe
oohpss





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Muss ein Arzt mich behandeln oder darf er die Behandlung verweigern?
Behandlung verweigern: Das Recht darauf ergibt sich teilweise aus dem BGB.
Übrigens : Da in der Regel jedem Patienten im Vorfeld bei der Aufnahme im Krankenhaus ein Vertrag vorgelegt wird, den er vor der jeweiligen Behandlung unterschreiben muss, ist es hier um einiges deutlicher, wann ein Behandlungsvertrag zustande kommt . Es besteht demzufolge meist automatisch eine Behandlungspflicht im Krankenhaus – in einer Notsituation ohnehin.
Wann darf mich ein Arzt als Patient ablehnen?
So mancher Arzt verweigert die Untersuchung, wenn Sie keine Gesundheitskarte vorlegen.
Wichtig : Dies gilt jedoch nur, wenn kein Notfall vorliegt. Bei akuter BehandlungsbedĂŒrftigkeit dĂŒrfen Ärzte Schmerzpatienten daher nicht ablehnen !
Wer die Behandlungspflicht missachtet, kann sich strafbar machen.
Behandlungspflicht: Darf ein Arzt die Behandlung verweigern?


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Von anwalt.org , letzte Aktualisierung am: 15. April 2022
Wer einen Arzt aufsucht, erhofft sich vor allem eine korrekte Diagnose seiner Krankheit und im Anschluss eine schnelle Linderung seiner gesundheitlichen Beschwerden . Die wenigsten werden sich wohl Gedanken ĂŒber die rechtlichen Aspekte der Beziehung zwischen Arzt und Patient machen, wenn sie die Arztpraxis mit triefender Nase, schmerzenden Gliedern oder hohem Fieber erreichen.
Doch spĂ€testens, wenn der zustĂ€ndige Mediziner sich weigert , eine Untersuchung vorzunehmen, kommen einige Fragen auf: Darf ein Arzt einen Patienten ĂŒberhaupt wegschicken ? Hat nicht jeder ein Recht auf Ă€rztliche Behandlung ? Und gilt nicht grundsĂ€tzlich fĂŒr jeden Arzt eine Behandlungspflicht?
Diesen Fragen gehen wir im folgenden Ratgeber auf den Grund. ZusĂ€tzlich informieren wir Sie darĂŒber, welche Optionen Ihnen im Medizinrecht zur VerfĂŒgung stehen, wenn Sie vom Arzt Ihrer Wahl abgewiesen wurden , obwohl dieser Sie eigentlich hĂ€tte behandeln mĂŒssen .
Nein. Ein sogenannter Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient kommt gemĂ€ĂŸ Medizinrecht nur dann zustande, wenn beide Parteien diesem zustimmen.
Handelt es sich um einen Patienten, der sich in einem akuten Zustand befindet, also einen Notfall darstellt, darf der Arzt ihn nicht abweisen.
Hier erfahren Sie, wie Sie sich verhalten sollten, wenn ein Arzt die Behandlung in einem Notfall verweigert.
Die rechtliche Grundlage einer medizinischen Behandlung stellt stets ein sogenannter Behandlungsvertrag dar. Ein solcher muss nicht einmal schriftlich geschlossen werden, weshalb den meisten Patienten wohl auch nicht klar ist, dass ein VertragsverhÀltnis entsteht , wenn sie sich in Àrztliche Behandlung begeben. Selbst bei einer Beratung am Telefon kommt in der Regel bereits ein Behandlungsvertrag zustande.
Doch ergibt sich automatisch eine Behandlungs­pflicht fĂŒr den Arzt, sobald ein Patient seine Praxis betritt? Ist dieser Schritt bereits als Vertragsabschluss zu werten?
Welche Vorschriften mit einem Behandlungs­vertrag einhergehen, definiert § 630a des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) . In Absatz 1 heißt es:
Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur GewĂ€hrung der verein­barten VergĂŒtung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.“
Daraus wird deutlich: Ein solcher Vertrag kommt nur dann zustande , wenn ein Patient eine Ă€rztliche Leistung beanspruchen und der jeweilige Arzt ihm diese auch gewĂ€hren möchte . Dies gilt sowohl bei gesetzlich versicherten als auch bei Privatpatienten . Da in Deutschland Vertragsfreiheit herrscht und die betroffenen Personen entsprechend selbst entscheiden können, ob sie einen Vertrag abschließen oder nicht , ergibt sich daraus noch keine allgemeine Behandlungspflicht .
Etwas anderes kann jedoch in Bezug auf die Behandlungspflicht bei akuten Schmerzen gelten. Denn handelt es sich um einen Notfall , was beispielsweise der Fall ist, wenn sich das jeweilige Leiden schnell oder aus heiterem Himmel verschlimmert, darf ein Arzt einen Patienten mit derartigen Schmerzen nicht wegschicken . Er ist dann sogar dazu verpflichtet , ihn zu behandeln.
GemĂ€ĂŸ § 76 SGB V (FĂŒnftes Buch Sozial­gesetzbuch) steht es Patienten normalerweise frei, von welchem Arzt sie sich behandeln lassen. Von dieser Freiheit profitieren privat abrechnende Ärzte ebenfalls.
Sollte keine Notfallsituation vorliegen, darf ein solcher Arzt Patienten abweisen und muss dabei in der Regel nicht einmal begrĂŒnden, weshalb .
Etwas anderes gilt fĂŒr die sogenannten KassenĂ€rzte , die sich verpflichtend an der medizinischen Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten beteiligen. Sie mĂŒssen sich in der Regel an eine Behandlungspflicht halten . Hier kann ein Arzt einen Patienten nur dann ablehnen , wenn triftige GrĂŒnde vorliegen, welche dies rechtfertigen, und es sich nicht um einen Notfall handelt.
Doch unter welchen UmstĂ€nden darf ein Arzt einen Patienten ablehnen ? Unter anderem kann die Behandlungspflicht fĂŒr KassenĂ€rzte in folgenden Situationen entfallen:
Ein weiterer Fall, in dem die Behandlungspflicht in der Regel nicht greift , wird in § 13 Absatz 7 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in der Fassung vom 01.01.2015 definiert. Dort heißt es:
Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18.
Russischer Dekan fickt einen Studenten
Lehrerin verfĂŒhrt MĂ€dels zum Lesbenfick
Darcy Tyler arbeitet sehr gut mit ihren beide Löcher fĂŒr Johnny Sins

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