Den Schritt eines Rauchers in einem gelben Kleid auf dem Balkon ausspionieren

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Den Schritt eines Rauchers in einem gelben Kleid auf dem Balkon ausspionieren






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Rauchen auf dem Balkon ist erlaubt. Allerdings wird Rauchern geraten, Rücksichtnahme walten zu lassen, wenn sich ein Nachbar über den Zigarettenrauch beschweren sollte. Häufig endet der Nachbarschaftsstreit zwischen Raucher und Nichtraucher jedoch trotzdem vor Gericht. Richter in ganz Deutschland haben mittlerweile in einigen Fällen recht unterschiedliche Urteile zum Thema Rauchen auf dem Balkon gefällt. Die aussagekräftigsten haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Ständiger Tabakgeruch kann für Nichtraucher eine Belastung werden. Doch ist das Rauchen auf dem Balkon überhaupt erlaubt?
Nichtraucher haben es manchmal nicht einfach, wenn sie neben rauchenden Nachbarn wohnen: Manche fühlen sich durch den Tabakrauch, der beim Rauchen auf dem Balkon entsteht, so stark eingeschränkt in der Nutzung ihrer eigenen Wohnung oder ihres Balkons, dass sie keinen anderen Weg mehr sehen, als zum Anwalt zu gehen und einen Unterlassungsanspruch durchsetzen wollen. Notfalls vor Gericht. Die Richter beurteilen allerdings jeden einzelnen Fall individuell und da in solchen Fällen zwei Rechte aufeinanderprallen, gibt es sehr viele Einzelfall-Entscheidungen. Im Folgenden finden Sie Urteile, die sowohl für Kläger als auch Beklagte eine Orientierung sein können, wie der eigene Einzelfall vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht beurteilt werden könnte. Sollte sich ein Raucher nicht an die getroffenen gerichtlichen Regelungen halten, können hohe Strafzahlungen auf die Person zukommen.
Darf ich in einer Mietwohnung und auf dem Balkon oder der Terrasse überhaupt rauchen? Ja, das dürfen Sie. Denn Rauchen gehört zur sogenannten vertragsgemäßen Nutzung einer vermieteten Immobilie. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2006 bekräftigt (Az. VIII ZR.124/05). Rauchen verboten gilt für Hausflure und gemeinsam genutzte Räume wie Waschküchen oder Kellerabteile. Um das Rauchen in der Mietwohnung selbst zu untersagen, reicht eine vorformulierte Klausel in einem Standardmietvertrag nicht aus. Es bedarf einer individuellen Absprache und einer personalisierten Klausel im Mietvertrag, um das Rauchen in der Mietwohnung und sogar auf dem dazugehörigen Balkon oder auch der Terrasse zu untersagen. Als Raucher sollten Sie darauf bestehen, dass Sie zwar nicht in der Wohnung, aber durchaus auf dem Balkon oder der Terrasse rauchen können und das auch schriftlich so im Mietvertrag festgehalten wird. Die meisten Vermieter werden damit kein Problem haben. Bei Verstoß gegen eine personalisierte Anti-Rauch-Klausel kann der Vermieter den Mieter aus der Wohnung werfen.
Ein Raucher hat in der Regel das Recht, auf seinem Balkon zu rauchen. Jedoch haben auch Nichtraucher das Recht, ihren Balkon ohne Geruchsbelästigung zu nutzen. Hier empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen.
Generell gilt: Rauchen ist gesellschaftlich akzeptiert und Rauchen auf dem Balkon, Rauchen auf der Terrasse oder an einem offenen Fenster ist von Nichtrauchern hinzunehmen. Das urteilte das Amtsgericht Bonn 1999. Dennoch müssen Raucher laut einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2015 (Az. V ZR 110/14) auf ihre Mitmenschen auch im Freien Rücksicht nehmen und können sogar dazu verurteilt werden, nur noch zu bestimmten Zeiten auf ihrem Balkon zu rauchen. Denn Nichtraucher haben das Recht, ohne Geruchsbelästigung ihren Balkon zu nutzen. Andererseits haben Raucher das Recht, ihr Leben so zu leben, wie sie möchten und dazu gehört auch, auf dem Balkon zu rauchen. Ein temporäres Rauchverbot als Schlichtungsversuch wurde daher von den Richtern des BGH als für beide Seiten machbarer Kompromiss angesehen.
Wer sich in seiner Wohnung oder auf dem Balkon durch den Zigarettenqualm des Nachbarn gestört fühlt, sollte zuerst das Gespräch suchen – vielleicht findet sich, wie bei so vielen Nachbarschaftsstreitthemen, ein Kompromiss. Beispielsweise, indem der Raucher sich auf dem Balkon in eine andere Ecke stellt, aus der der Tabakrauch nicht gerade ins Schlafzimmerfenster des Nachbarn zieht. Auch sollten von Geruchsbelästigung geplagte Nachbarn mit der Hausverwaltung, dem eigenen Vermieter und dem Vermieter des Nachbarn sprechen.

Aber Achtung: Ein Vermieter ist rechtlich nicht dazu verpflichtet, für reine Luft zu sorgen. Und ein auf dem Balkon rauchender Nachbar ist kein Grund für eine Mietminderung per se. Das hat das Amtsgericht Wennigsen (Az. 9 C 156/01) geurteilt. Im Einzelfall kann das jedoch durchaus passieren. Wie beispielsweise in dem Fall eines Klägers vor dem Landgericht Hamburg: Ein Recht auf Mietminderung besteht dann, wenn durch den Zigarettenrauch eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Immobilie entsteht (Az. 311 S92/10). Fünf Prozent gestanden die Richter dem Kläger zu, der wegen des aufsteigenden Zigarettenqualms vom Balkon unter ihm seine Wohnung nicht mehr richtig lüften und seine Dachgaube nicht mehr normal nutzen konnte. 
Um ein Urteil zugunsten der Nichtraucher auszusprechen, müssen Richter das Rauchen auf dem Balkon als wesentliche Beeinträchtigung im Leben des Klägers einstufen. Eine wesentliche Beeinträchtigung oder gar ein sogenannter Abwehranspruch wegen möglicher gesundheitlicher Folgen liegen bei etwa zwölf Zigaretten am Tag noch nicht vor, urteilten sowohl das Landgericht Hamburg (Az. 311 S92/10) als auch das Amtsgericht Rathenow 2013 (Az. 4C 300/13) sowie das Landgericht Potsdam 2014 (Az. 1 S 31/13). Vor allem nicht, wenn das Rauchen auf dem Balkon, also nicht in einem geschlossenen Raum, stattfindet und gesundheitliche Folgen für Nachbarn in ihren Wohnungen unwahrscheinlich sind. Sollte der nichtrauchende Nachbar beispielsweise eine nachweisbare Tabak-Allergie haben, könnten allerdings auch schon weniger als zwölf Zigaretten einen Abwehranspruch gegenüber dem Beklagten rechtfertigen.

In Einzelfällen können Gerichte Rauchern auch ein temporäres Rauchverbot auflegen. Das Amtsgericht München hat im April 2014 zur Schlichtung eines Nachbarschaftsstreits zum Thema Rauchen auf dem Balkon beigetragen, in dem rauchfreie Zeiten von 23 bis 7 Uhr, von 11 bis 13 Uhr und von 17 bis 19 Uhr ausgesprochen wurden (Az. 485 C 28018 / 13 WEG). Die Uhrzeiten sind freilich Einzelfallregelungen, die von den Richtern an die jeweiligen Lebensumstände beider Parteien angepasst werden. Der BGH hatte ausdrücklich in dem bereits erwähnten Grundsatzurteil aus dem Jahr 2015 auf Uhrzeiten zum Rauchen auf dem Balkon verzichtet. Richter, die das BGH-Urteil für die eigene Rechtssprechung heranziehen, stützen sich also auf die prinzipielle Möglichkeit, Rauchen auf dem Balkon einzuschränken und müssen keinen deutschlandweit geltenden Uhrzeiten folgen.
Was aber tun, wenn es sich bei der rauchenden Person auf dem Nachbarbalkon um den Wohnungseigentümer oder den Hauseigentümer handelt und nicht um einen Mieter? Auch dann kann der Raucher dazu verurteilt werden, beispielsweise auf einem vorhandenen zweiten Balkon zu rauchen, der weiter weg vom Schlafzimmer des Klägers liegt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 33 C 1922/13).







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Aber Achtung: Ein Vermieter ist rechtlich nicht dazu verpflichtet, für reine Luft zu sorgen. Und ein auf dem Balkon rauchender Nachbar ist kein Grund für eine Mietminderung per se. Das hat das Amtsgericht Wennigsen (Az. 9 C 156/01) geurteilt. Im Einzelfall kann das jedoch durchaus passieren. Wie beispielsweise in dem Fall eines Klägers vor dem Landgericht Hamburg: Ein Recht auf Mietminderung besteht dann, wenn durch den Zigarettenrauch eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Immobilie entsteht (Az. 311 S92/10). Fünf Prozent gestanden die Richter dem Kläger zu, der wegen des aufsteigenden Zigarettenqualms vom Balkon unter ihm seine Wohnung nicht mehr richtig lüften und seine Dachgaube nicht mehr normal nutzen konnte. 
Um ein Urteil zugunsten der Nichtraucher auszusprechen, müssen Richter das Rauchen auf dem Balkon als wesentliche Beeinträchtigung im Leben des Klägers einstufen. Eine wesentliche Beeinträchtigung oder gar ein sogenannter Abwehranspruch wegen möglicher gesundheitlicher Folgen liegen bei etwa zwölf Zigaretten am Tag noch nicht vor, urteilten sowohl das Landgericht Hamburg (Az. 311 S92/10) als auch das Amtsgericht Rathenow 2013 (Az. 4C 300/13) sowie das Landgericht Potsdam 2014 (Az. 1 S 31/13). Vor allem nicht, wenn das Rauchen auf dem Balkon, also nicht in einem geschlossenen Raum, stattfindet und gesundheitliche Folgen für Nachbarn in ihren Wohnungen unwahrscheinlich sind. Sollte der nichtrauchende Nachbar beispielsweise eine nachweisbare Tabak-Allergie haben, könnten allerdings auch schon weniger als zwölf Zigaretten einen Abwehranspruch gegenüber dem Beklagten rechtfertigen.

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