Darf das Fasanenhof-Video geteilt werden?

Darf das Fasanenhof-Video geteilt werden?

Bürger für informierte Bürger
Wir haben uns an der Wahlurne schuldig gemacht

Das Video kursiert im Netz, und da ist es auch nicht mehr wegzubekommen. Auf Facebook, Snapchat und in anderen Sozialen Netzwerken wird die Bluttat vom Fasanenhof geteilt und weiter verbreitet. Man sieht einen Mann, der eine große Hieb- oder Stichwaffe in den Händen hält und diese mehrfach wuchtig nach unten stößt. Dass dort auf der Straße mutmaßlich das Opfer der Tat liegt, sieht man nicht. Ein parkendes Auto dient quasi als Sichtschutz.

Verletzt das Video deutsches Recht?

In Deutschland ist es strafbar, Videos zu teilen, die grausame oder unmenschliche Gewalt gegen Menschen zeigen. Geregelt wird dies in § 131 des Strafgesetzbuches. Dort ist zwar von gewaltverherrlichenden „Schriften“ die Rede, Schriften im Sinne des Gesetzes sind jedoch auch Videoaufnahmen. Nicht jede Darstellung von Gewalt ist verboten. Sie muss „grausam oder unmenschlich“ sein.

Ob der § verfassungsgemäß ist, ist äußerst fraglich. Er schränkt die Meinungs- und Pressefreiheit und die Möglichkeiten der Berichterstattung ein. Und wurde sicher nicht nur aus Mitgefühl für die Opfer einer solchen Berichterstattung verabschiedet.

Ist damit Strafbarkeit gegeben?

Das ist nicht sicher. Für eine Strafbarkeit hinzukommen muss noch ein gewaltverherrlichender oder gewaltverharmlosender Aspekt. Beim Attentäter von Christchurch, der seinen Anschlag selbst filmte, war dies unzweifelhaft der Fall. Bei den von Augenzeugen gefilmten Video ist das eher nicht der Fall. Eine Strafbarkeit wäre allerdings auch gegeben, wenn die Darstellung der Gewalt „verrohend“ wirkt.

Will Staatsanwaltschaft die Zeugenvideos verfolgen?

Nach der Tat kursierten mehrere Videos davon im Netz. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart prüft, ob sich Menschen, die Videos aufgezeichnet und hochgeladen haben, strafbar gemacht haben. Nach Angaben der Behörden gehe es um „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“.

Ist damit der Lebensbereich des erschlagenen Deutschen Wilhelm L. (36) gemeint, der seiner bei der Tat anwesenden 11-jährigen Tochter oder die Persönlichkeitsrechte des Täters, von dem man nicht genau weiß, ob er nun Syrer oder Palästinenser ist?

Zu viele Zeugen, um noch es zu verbergen

Wie die „Bild“ berichtet, mussten nicht nur zahlreiche Passanten und Anwohner das Grauen mit ansehen, sondern auch die 11-jährige Tochter des ermordeten Wilhelm L., die in Panik und unter Schock davonrannte.

Die Polizei sicherte sich Aufnahmen der Tat und forderte die Nutzer auf, die Bildbeweise des grausamen Verbrechens wieder aus dem Netz zu nehmen.

Erinnerung ist an Bilder, Namen und Fakten gebunden

Die Anonymisierung des Opfers ist die Garantie dafür, dass es vergessen wird. Und damit das Verbrechen, das zu seinem Tod führte. Darin wird jeder Historiker zustimmen: Erinnerung ist an Indices, an Bilder, Namen und Fakten gebunden.

Gespannt sind wir auf die Meinung der Tochter, ob die schreckliche Ermordung ihres Vaters aus dem Gedächtnis der Nation verschwinden soll, oder ob uns die Bilder unsere Verantwortung in die Erinnerung brennen sollen. Denn am Ende haben wir ihren Vater an der Wahlurne getötet. Alle Beileidsbekundungen sind daher Hohn und Heuchelei. Eine Entschuldigung wäre angebracht. Doch wie sollen wir uns je bei dem Mädchen dafür entschuldigen können?



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