Covid-19 Test - gratis deutsche Videos

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Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests

Was ist durch die Testverordnung geregelt/Wer zahlt was?
Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, PoC-NAT-Tests, Antigen-Schnelltests und Selbsttests?
Wie gestaltet sich der Anspruch auf einen Bürgertest?
Welche Nachweise haben die zu testenden Personen bei Inanspruchnahme eines Bürgertests zu erbringen?
Welche Personen erhalten einen kostenlosen PCR-Test?
Besteht ein Anspruch auf eine PCR-Testung, wenn der Verdacht auf eine Covid-19 Infektion als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit besteht?
Besteht ein Anspruch auf einen PCR-Test, wenn die Corona-Warn-App eine Warnmeldung anzeigt?
Welche Personengruppen werden nach der nationalen Teststrategie priorisiert?
Wird auch ein Genesenenzertifikat ausgestellt, wenn die Infektion mittels Antigen-Schnelltest nachgewiesen wurde?
Wer kann Testnachweise ausstellen, die im Rahmen von 3G-Konzepten verwendet werden können?
In welchen Situationen können überwachte Selbsttests über die Testverordnung abgerechnet werden?
Wie wird das Testergebnis dokumentiert?
Welchen Qualitätskriterien unterliegen Antigentests?
Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Antigen-Schnelltest?
Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttest?
Wer kann Antigen-Schnelltests anwenden?
Was müssen Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser tun, um Antigen-Schnelltests zu beantragen?
Wer ist zuständig für die Beauftragung von Leistungserbringern? Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Beauftragung und wie werden die Kriterien überprüft?
Wie können Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) Abrechnungen von Leistungserbringern überprüfen?
Welche Nachweispflicht haben die Leistungserbringer?
Welche Vorgaben zur Qualitätssicherung müssen Leistungserbringer bei PoC-NAT-Testungen berücksichtigen?
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Hotline zum Coronavirus (030) 346 465 100
Bürgertelefon zur Krankenversicherung (030) 340 60 66-01
Bürgertelefon zur Pflegeversicherung (030) 340 60 66-02
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Mehr Informationen für Bürgerinnen und Bürger finden Sie auf unserer Internetseite Zusammen gegen Corona .
Die Testverordnung regelt grundsätzlich den Anspruch auf Testungen im Bereich der Prävention bei asymptomatischen Personen bzw . zur Bestätigung positiver Schnelltestergebnisse Dagegen werden SARS - CoV -2 Testungen symptomatischer Personen im Rahmen der Krankenbehandlung vergütet.
Laborbasierte PCR -Tests weisen das Erbmaterial des Virus nach und sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind (§ 4 MPBetreibV ). Die anschließende Auswertung der Proben erfolgt durch Labore.
PoC -NAT-Tests sind laboratoriumsmedizinische Untersuchungen, die wie der PCR -Test auch auf der Nukleinsäureamplifikationstechnik (NAT; Nachweis von viralen Erbgut) basieren, jedoch ohne Probenvorbereitung unmittelbar vor Ort (Point of Care, PoC ), also patientennah und kurzfristig vor Ort ausgewertet werden können. Daher sind sie in der Anwendung nicht auf ein medizinisches Labor beschränkt.
Antigen-Schnelltests haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt, da sie ebenfalls vor Ort ausgewertet werden können. Sie werden durch geschultes Personal durchgeführt – dafür wird ähnlich wie beim PCR -Test ein Nasen- und/oder Rachenabstrich gemacht. Dabei werden virale Eiweiße nachgewiesen.
Antigen-Selbsttests haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selber, beispielsweise zuhause, machen kann. Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt und weisen wie auch Antigen-Schnelltests virale Eiweiße nach. Dafür muss die Gebrauchsanweisung leicht und verständlich sein, sowie Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Bei korrekter Abstrichnahme sind Ergebnisse von Selbsttests genauso verlässlich wie durch geschultes Personal vorgenommene Antigen-Schnelltests.
Laborbasierte PCR -Tests als Goldstandard der Diagnostik werden in erster Linie dafür eingesetzt, um bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS - CoV -2 vorliegt. Im Rahmen der Krankenbehandlung sollte daher durch einen Arzt/eine Ärztin eine PCR -Testung veranlasst werden. Bei asymptomatischen Personen kann ein PCR -Test zur Bestätigung eines vorangegangenen positiven Antigentests sinnvoll sein.
PoC -NAT-Tests sind besonders gut in Situationen geeignet, in denen ein relativ sicheres Testergebnis innerhalb kurzer Zeit benötigt wird, wie zum Beispiel bei Testungen in Notaufnahmen, Ambulanzen und Pflegeeinrichtungen. PoC -NAT-Tests bieten im Vergleich zu Antigentests eine höhere Sicherheit.
Die Sensitivität ist jedoch vergleichsweise etwas geringer, dies bedeutet, dass es häufiger falsch-negative Ergebnisse geben kann. In sensiblen Bereichen zum Beispiel zum Schutz eines Eintrags in Bereiche mit Personen, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben, ist daher der laborbasierten PCR -Testung Vorzug zu geben. Auch bei Zweifel an einem negativen PoC -NAT-Test, etwa aufgrund weiterbestehender Symptome, sollte eine PCR -Testung erwogen werden.
Hingegen bietet sich der PoC -NAT-Test aufgrund der guten Spezifität (wenig falsch-positive Testergebnisse) zur schnellen Verifizierung positiver Antigen-Schnelltests bei asymptomatischen Personen an. Ein positiver PoC -NAT-Test muss nicht durch einen im Labor durchgeführten PCR -Test bestätigt werden.
Antigen-Schnelltests kommen in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohner als Präventionsmaßnahme regelmäßig zu testen. Zudem werden Antigen-Schnelltests als präventive Testung asymptomatischer Personen im Rahmen der Bürgertestung eingesetzt.
Die Bestätigung eines positiven Antigen-Schnelltests durch eine PCR ist insbesondere bei hohen Inzidenzen nicht zwingend notwendig, da ein positives Antigentestergebnis bei hohen Inzidenzen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine Infektion korrekt anzeigt. Für die Ausstellung eines Genesenenzertifikates muss die überstandene Infektion jedoch gemäß § 22a Abs. 2 IfSG durch einen PCR -Test nachgewiesen worden sein. Ein positiver Antigentest sollte sehr ernst genommen werden, die Kontakte sollten deutlich eingeschränkt werden. Ein nachfolgender negativer Antigen-Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übrigens nicht aufheben.
Antigen-Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben–insbesondere auch da, wo sich Menschen möglicherweise ohne Maske begegnen – etwa bei einem privaten Besuch oder einer Feier. Sie können auch im Rahmen der Testkonzepte der Länder in Schulen und Kitas eingesetzt werden.
Ein negatives Antigentest-Ergebnis ist als Momentaufnahme zu betrachten und schließt eine Infektion nicht aus. Daher sollten grundsätzlich die AHA+L Regeln beachtet werden – Abstand halten, Hygieneregeln beachten, im Alltag Maske tragen, Lüften.
Jede Bürgerin und jeder Bürger hat mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest. Dieser Anspruch ist in §4a der Testverordnung geregelt.
Wer eine kostenlose Testung nach § 4a Testverordnung in Anspruch nehmen möchte, muss gegenüber testenden Stellen zum Nachweis der Identität einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen.
Kinder und Jugendliche können sich auch mittels Kinderreisepasses oder mittels eines Schülerausweises ausweisen. Für Kinder und Jugendliche, die über kein Ausweisdokument verfügen, ist es ausreichend, dass die Erziehungsberechtigten bei Testung des minderjährigen Kindes ihr Ausweisdokument vorlegen.
Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID -19 spezifischen Symptomen eine PCR -Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten.
Der Anspruch auf einen PCR -Test außerhalb der Krankenbehandlung ( für asymptomatische Personen ) ist in der Testverordnung geregelt.
Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR -Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV . Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.
[ Anmerkung: Bei sehr hohen Inzidenzen (bspw. Februar 2022) ist ein positiver Antigentest sehr aussagekräftig – das heißt, er zeigt in den meisten Fällen eine bestehende Infektion korrekt an. Eine PCR -Bestätigung ist daher aus m
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