Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen Impfpflicht in der Pflege ab

Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag gegen Impfpflicht in der Pflege ab

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Mit dem heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, über den die Beschwerdeführenden erreichen wollten, die festgelegte "einrichtungsbezogene Impfpflicht" vorläufig auszusetzen.

Der juristische Sachverhalt stellte sich laut offiziellen Angaben des Bundesverfassungsgericht bis zum heutigen Beschluss wie folgt dar:

"Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen."

Die nun behandelte Verfassungsbeschwerde gegen die bereichsbezogene Impfpflicht bezieht sich auf formulierte "Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist", die zumindest seitens des Verfassungsgerichts unter dem Punkt: "Wesentliche Erwägungen des Senats" bestätigt wurden.

"Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.", so die Darlegung in der Pressemitteilung Nr. 12/2022 vom 11. Februar 2022. Durch das verkündete Urteil kann die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht für Pflege- und Gesundheitspersonal nun aus juristischer Sicht weiterhin wie geplant ab Mitte März theoretisch umgesetzt werden, ausgehend der gesetzlich niedergelegten individuellen Entscheidungsmöglichkeiten der jeweiligen Bundesländer. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit im eigentlichen Verfahren steht noch aus, so die Formulierung der Pressemitteilung.

Die Probleme, die aus diesem Urteil weiterhin bestehen bleiben, stellen sich vor allem hinsichtlich der ungenauen Details und Definitionen des beschlossenen Gesetzes dar, vor allem in Bezug auf die Verantwortlichkeiten und ausführenden Zuständigkeitsbereiche. Die Kurzerläuterung des Beschlusses lautet:

"Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären."

Zur erweiterten Begründung heißt es in der Pressemitteilung: "Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg." Das Verfassungsgericht erklärt, dass wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes über eine Verfassungsbeschwerde eingeklagt wird und ein dementsprechendes Urteil entsprechende Wirkung erzielen würde, diesbezüglich besonders "hohe Hürden" gelten. Aus Sicht des Gerichts von unbedingter Notwendigkeit,

"weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben."

Unter Berücksichtigung aller Gründe ergebe sich der nun mitgeteilte Entschluss: "Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg." Jedoch sei "die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet.", so die Formulierung der Mitteilung. Zu bedenken seien aus Sicht der urteilenden Richter folgende Punkte:

"Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird."

Zudem würden berechtigte Gründe für einen "Erlass einer einstweiligen Anordnung" existieren, die seitens des Verfassungsgerichts im Rahmen der Pressemitteilung auch im Rahmen einer Pro und Contra Darlegung erläutert wurden. Das Gericht stellt fest: "Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht...":

"...Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel."

Das Verfassungsgericht betont jedoch, dass das Gesetz von den Betroffenen nicht unausweichlich abverlangen würde, sich impfen zu lassen: "

"Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich."

Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen könnten, wären "grundsätzlich nicht geeignet", die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen, so die Darlegung des Gerichts. Dem gegenüber und ausschlaggebend für die Urteilssprechung, sei

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Thorsten Frei, stellte zuvor im ntv-Frühstart am Morgen unmissverständlich klar, dass sich die Union "an Recht und Gesetz halte" und daher sich nicht weigern werde, das Gesetz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht umzusetzen. Frei betonte bei n-tv :

"Es geht nicht darum, dass ein Bundesgesetz nicht ausgeführt werden soll, da haben wir ganz klare verfassungsrechtliche Vorgaben und das wird dann jedes Land und jede Behörde, die dafür verantwortlich ist, auch tun"

FDP-Fraktionschef Christian Dürr äußerte sich am Freitagmorgen im ZDF-Morgenmagazin dahingehend, dass seiner Meinung nach der Zeitplan für Entscheidungen über eine allgemeine Impfpflicht nicht geändert werden müsste: "Wir werden den Zeitplan einhalten, also am Ende dieses ersten Quartals eine Entscheidung treffen", so Dürr im ZDF.

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