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Zentrale Informationen der Berliner Verwaltung zum Coronavirus finden Sie unter: berlin.de/corona
Tagesaktuelle COVID-19 Fallzahlen und weiterführende Auswertungen finden Sie im Online-COVID-19-Lagebericht des Landes Berlin.
Der Dienstbetrieb der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung ist aufgrund des Einsatzes von vielen Beschäftigten im Krisenstab des Landes Berlin weiterhin eingeschränkt.
Hygienerahmenkonzept für Sexarbeitende im Land Berlin
Prostitution ist ein sehr heterogenes Phänomen
„Die Prostituierte“ gibt es nicht, genauso wenig wie es „den Kunden“ oder „den Stricher“ gibt. Obwohl es überwiegend Frauen sind, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, ist die Gruppe von Sexarbeitenden sehr divers (hinsichtlich Alter, Geschlecht, Bildungshintergrund, Herkunft, sexuelle Orientierung etc.). Auch in Bezug auf die Arbeitsweisen, -orte und Rahmenbedingungen gibt es eine große Bandbreite innerhalb der Sexarbeit. All diese Faktoren haben einen Einfluss auf die Arbeits- und Lebensbedingungen unter denen die Prostitutionstätigkeit ausgeübt wird. Gerade deshalb ist es wichtig, dass die rechtliche Position von Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, gestärkt wird und dass die Tätigkeit in einem legalen und sicheren Rahmen stattfinden kann, anstatt durch Verbote und Restriktionen in Grauzonen abgedrängt zu werden, in denen sie eher Gefahr laufen, Formen von Gewalt und Ausbeutung ausgesetzt zu sein.
In den Richtlinien der Regierungspolitik 2016-2021 hat der Berliner Senat die Implementierung eines ressortübergreifenden Runden Tisches zum Thema Sexarbeit verankert, der ein Handlungskonzept zur Verbesserung der Rechte und Arbeitsbedingungen von Sexarbeitenden in Berlin erarbeiten soll: „Ein „Runder Tisch Sexarbeit“ wird gemeinsam mit den Bezirken und den Betroffenen Handlungskonzepte entwickeln, um die Rechte und Arbeitsbedingungen von Sexarbeiter/innen zu verbessern“ (Richtlinien der Regierungspolitik 2016-2021).
Der landesweite Runde Tisch Sexarbeit hat seine Arbeit im September 2018 aufgenommen.
Mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 wurde die Sittenwidrigkeit der Prostitution abgeschafft und die rechtliche Situation von Prostituierten verbessert. Dennoch sind Prostituierte bis heute häufig mit Doppelmoral und Stigmatisierung konfrontiert.
Das Prostitutionsgesetz (ProstG) von 2002
Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten von 2002 markierte einen neuen, liberalen Umgang mit Prostitution in Deutschland. Auch vor Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes waren die Prostitution und der Kauf von sexuellen Dienstleistungen nicht illegal. Verboten waren die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution und auch das Betreiben von Bordellen. Bordelle firmierten daher als „Massagesalon“ oder „Zimmervermittlung“ und wurden geduldet. Die Prostituierten selbst hatten vor dem Gesetz aber nicht die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Möglichkeiten wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der Praxis war die Prostitution somit eine rechtliche Grauzone, der gesellschaftliche Umgang mit dem Phänomen war von Doppelmoral geprägt.
Das Prostitutionsgesetz zielte auf die Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der einzelnen Prostituierten und stellte klar, dass sie durch das Erbringen einer vereinbarten sexuellen Dienstleistung auch einen Anspruch auf das vereinbarte Entgelt erwerben. Außerdem war das Gesetz die Grundlage dafür, dass Prostituierte ihre Tätigkeit im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausüben können. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist dabei allerdings eingeschränkt. Die „Förderung der Prostitution“, z.B. das Führen eines Bordells, war nicht mehr strafbar.
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) von 2017
Das Prostituiertenschutzgesetz ist im Juli 2017 in Kraft getreten.
Prostituierte müssen ihre Tätigkeit persönlich anmelden und vor der Anmeldung eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Bei der Anmeldung erhalten sie grundlegende Informationen zur Rechtsstellung von Prostituierten, zur Krankenversicherungs- und Steuerpflicht, zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten sowie zu Hilfe in Notsituationen. Mit der Anmeldung erhalten sie eine Anmeldebescheinigung, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit jederzeit mitführen müssen.
Auch für Betreibende von Prostitutionsbetrieben oder -veranstaltungen ergeben sich mit dem ProstSchG neue Auflagen. Wer einen Prostitutionsbetrieb oder eine -veranstaltung betreiben will, benötigt eine behördliche Erlaubnis. Betreibende müssen einen Antrag auf Erlaubnis eines Prostitutionsbetriebs oder einer Prostitutionsveranstaltung stellen. Zuständig ist das Gewerbeamt im Bezirk, in dem der Betrieb liegt.
Beratung und Unterstützung für Prostituierte
Aufgrund der Besonderheiten ihrer Arbeit sind Beratungs- und Unterstützungsangebote für in der Prostitution tätige Personen von großer Bedeutung.
Darüber hinaus gibt es die bezirklichen Zentren für sexuelle Gesundheit und Familienplanung, welche u.a. durch aufsuchende Arbeit in Betriebsstätten einen Zugang zur Zielgruppe der Sexarbeitenden haben. Die verschiedenen Standorte des Zentrums arbeiten nach dem 2001 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz (IfsG), das freiwillige Angebote und Beratung im Bereich HIV/Aids und sexuell übertragbarer Infektionen vorsieht.
Weiterführende Informationen und Angebote finden Sie auf den Internetseiten der verschiedenen Standorte:
Es ist auch eine wichtige Aufgabe, die Kunden von sexuellen Dienstleistungen dafür zu sensibilisieren, dass es in der Prostitution/Sexarbeit weder Gewalt noch Zwang geben darf und dass das Einhalten hygienischer Standards ein Muss ist. Das stellt einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Prostituierten dar. Die Arbeitsgruppe “Gesunder Kunde” der Zentren für sexuelle Gesundheit, Hydra und des Frauentreffs Olga appelliert an die Kunden sexueller Dienstleistungen, sich ihrer Verantwortung bewusst zu werden.
Abteilung Frauen und Gleichstellung
der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Postanschrift:
Oranienstr. 106
10969 Berlin
Dienstsitz der Abteilung Frauen und Gleichstellung
Sekretariat der Abteilung Frauen und Gleichstellung
Berlin.de ist ein Angebot des Landes Berlin und der BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Impressum.

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In den Richtlinien der Regierungspolitik 2016-2021 hat der Berliner Senat die Implementierung eines ressortübergreifenden Runden Tisches zum Thema Sexarbeit verankert, der ein Handlungskonzept zur Verbesserung der Rechte und Arbeitsbedingungen von Sexarbeitenden in Berlin erarbeiten soll: „Ein „Runder Tisch Sexarbeit“ wird gemeinsam mit den Bezirken und den Betroffenen Handlungskonzepte entwickeln, um die Rechte und Arbeitsbedingungen von Sexarbeiter/innen zu verbessern“ (Richtlinien der Regierungspolitik 2016-2021).
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Mit dem Prostitutionsgesetz von 2002 wurde die Sittenwidrigkeit der Prostitution abgeschafft und die rechtliche Situation von Prostituierten verbessert. Dennoch sind Prostituierte bis heute häufig mit Doppelmoral und Stigmatisierung konfrontiert.
Das Prostitutionsgesetz (ProstG) von 2002
Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten von 2002 markierte einen neuen, liberalen Umgang mit Prostitution in Deutschland. Auch vor Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes waren die Prostitution und der Kauf von sexuellen Dienstleistungen nicht illegal. Verboten waren die gewerbsmäßige Förderung der Prostitution und auch das Betreiben von Bordellen. Bordelle firmierten daher als „Massagesalon“ oder „Zimmervermittlung“ und wurden geduldet. Die Prostituierten selbst hatten vor dem Gesetz aber nicht die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Möglichkeiten wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der Praxis war die Prostitution somit eine rechtliche Grauzone, der gesellschaftliche Umgang mit dem Phänomen war von Doppelmoral geprägt.
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Das Prostituiertenschutzgesetz ist im Juli 2017 in Kraft getreten.
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Auch für Betreibende von Prostitutionsbetrieben oder -veranstaltungen ergeben sich mit dem ProstSchG neue Auflagen. Wer einen Prostitutionsbetrieb oder eine -veranstaltung betreiben will, benötigt eine behördliche Erlaubnis. Betreibende müssen einen Antrag auf Erlaubnis eines Prostitutionsbetriebs oder einer Prostitutionsveranstaltung stellen. Zuständig ist das Gewerbeamt im Bezirk, in dem der Betrieb liegt.
Beratung und Unterstützung für Prostituierte
Aufgrund der Besonderheiten ihrer Arbeit sind Beratungs- und Unterstützungsangebote für in der Prostitution tätige Personen von großer Bedeutung.
Darüber hinaus gibt es die bezirklichen Zentren für sexuelle Gesundheit und Familienplanung, welche u.a. durch aufsuchende Arbeit in Betriebsstätten einen Zugang zur Zielgruppe der Sexarbeitenden haben. Die verschiedenen Standorte des Zentrums arbeiten nach dem 2001 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz (IfsG), das freiwillige Angebote und Beratung im Bereich HIV/Aids und sexuell übertragbarer Infektionen vorsieht.
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Es ist auch eine wichtige Aufgabe, die Kunden von sexuellen Dienstleistungen dafür zu sensibilisieren, dass es in der Prostitution/Sexarbeit weder Gewalt noch Zwang geben darf und dass das Einhalten hygienischer Standards ein Muss ist. Das stellt einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Prostituierten dar. Die Arbeitsgruppe “Gesunder Kunde” der Zentren für sexuelle Gesundheit, Hydra und des Frauentreffs Olga appelliert an die Kunden sexueller Dienstleistungen, sich ihrer Verantwortung bewusst zu werden.
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