Art. 36. [Anwendung direkter Zwangsmaßnahmen]

Art. 36. [Anwendung direkter Zwangsmaßnahmen]

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Art. 36. - [Anwendung direkter Zwangsmaßnahmen] - Prävention und Bekämpfung von Infektionen und Infektionskrankheiten bei Menschen.


Version vom: 20. Oktober 2020


Art. 36. [Anwendung direkter Zwangsmaßnahmen]


1. Eine Person, die sich keinen obligatorischen Impfungen, hygienischen und epidemiologischen Untersuchungen, Hygieneverfahren, Quarantäne oder Isolierung der obligatorischen Krankenhauseinweisung unterzieht, bei der der Verdacht oder die Diagnose einer besonders gefährlichen und hoch ansteckenden Krankheit besteht, die eine direkte Gefahr für die Gesundheit oder das Leben anderer Personen darstellt, kann Es sollte ein Maß für direkten Zwang angewendet werden, bei dem Arzneimittel gehalten, immobilisiert oder zwangsweise verabreicht werden.


2. Ein Arzt oder eine medizinische Assistentin entscheidet über die Anwendung einer direkten Zwangsmaßnahme, der die Art der angewandten direkten Zwangsmaßnahme festlegt und deren Durchführung durch medizinisches Fachpersonal persönlich überwacht. Jeder Fall der Anwendung einer direkten Zwangsmaßnahme wird in den medizinischen Unterlagen festgehalten.


3. Ein Arzt oder ein medizinischer Assistent kann bei der Polizei, dem Grenzschutz oder der Militärpolizei Unterstützung bei der Anwendung einer direkten Zwangsmaßnahme beantragen. Die Unterstützung erfolgt unter der Bedingung, dass Offiziere oder Soldaten von diesem Arzt oder Sanitäter mit Maßnahmen zum Schutz vor Infektionskrankheiten ausgestattet sind.


4. Vor der Anwendung einer direkten Zwangsmaßnahme wird die Person, an die die direkte Zwangsmaßnahme angewendet werden soll, darüber informiert und die Tatsache in den medizinischen Unterlagen festgehalten. Wenn man eine direkte Zwangsmaßnahme wählt, sollte man die am wenigsten belastende Maßnahme für diese Person wählen, und wenn man eine direkte Zwangsmaßnahme anwendet, sollte man besondere Vorsicht walten lassen und auf das Wohl dieser Person achten.


5. Direkter Zwang mit Immobilisierung darf nicht länger als 4 Stunden angewendet werden. Falls erforderlich, kann die Anwendung dieser Verpflichtung um weitere 6 Stunden, jedoch nicht länger als insgesamt 24 Stunden verlängert werden.


6. Halten ist eine vorübergehende, kurzfristige Immobilisierung einer Person unter Anwendung körperlicher Gewalt.


7. Die Immobilisierung ist eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit einer Person unter Verwendung von Gürteln, Griffen, Laken oder einer Zwangsjacke.


8. Die obligatorische Verabreichung eines Arzneimittels ist eine sofortige oder geplante Einführung von Arzneimitteln in den Körper einer Person - ohne deren Zustimmung.

Quelle:

https://sip.lex.pl/akty-prawne/dzu-dziennik-ustaw/zapobieganie-oraz-zwalczanie-zakazen-i-chorob-zakaznych-u-ludzi-17507739/art-36?fbclid=IwAR0Iy-byjzbeHK3S3De4x7pRldT5dX_sR0pkdCRv3isAdpGvderGbSgskFo

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